Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Gemeinde Y.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin
Rudin Rechtsanwälte
Mainaustrasse 30, Postfach 379, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, meldete sich am 21. März 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 8/51-53). Die Gemeinde Y.___, teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 mit, dass weitere Unterlagen und Angaben benötigt würden und forderte ihn insbesondere auf, die Vermögensschwankungen in den Jahren 2000 bis 2010 zu begründen (Urk. 8/40). Nach Eingang weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 8/6-39) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (im Anhang zu Urk. 8/6) einen Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011, unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 400'000.-- (vgl. Berechnungsblatt im Anhang zu Urk. 8/6).
Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 8/2 S. 3) wies die Gemeinde Y.___, mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm rückwirkend Zusatzleistungen zur AHV auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Gemeinde Y.___ zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Die Gemeinde Y.___, ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2011 (richtig: 2012) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 30. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Auf Aufforderung des Gerichts hin (Verfügung vom 26. November 2012, Urk. 14) informierte der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 16) über den Stand des Strafverfahrens gegen seine Ehefrau. Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 (Urk. 18) reichte er eine Verfügung über die Einstellung des Strafverfahrens ins Recht (Urk. 19: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Dezember 2012).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.5 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Betrag von Fr. 400'000.--, der für spekulative Investitionen an Z.___ geleistet worden sei, als Vermögensverzicht angerechnet werden müsse. Massgebend sei der Entscheid des Obergerichts vom 8. März 2011, wonach Z.___ der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen worden sei (S. 1).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie fest, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch zu begründen vermöge. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage der Leistungsansprecher die Beweislast. Da Z.___ freigesprochen worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Da die Beweislast ihn treffe, habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe nicht auf den Betrag von Fr. 400000.-- verzichtet; vielmehr sei er Opfer eines deliktischen Handelns seiner Ehefrau geworden. Sie sei vom Vorwurf der Veruntreuung zwar freigesprochen worden, doch sei das Strafverfahren gegen seine Ehefrau noch nicht abgeschlossen (S. 4 Ziff. 4). Er habe seiner brasilianischen Ehefrau vor ein paar Jahren Ersparnisse in der Grössenordnung von Fr. 1000000.-- überwiesen und ausgehändigt in der Meinung, dass sie dieses Geld gewinnbringend im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verwende beziehungsweise später wieder zurückzahle. Seine Ehefrau habe dieses Geld jedoch anders als vorgesehen verwendet. Er habe das Geld bisher auch nicht mehr erhältlich machen können (S. 4 Ziff. 5).
Im Rahmen der Eingabe vom 16. Januar 2013 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer geltend, das Strafverfahren sei nicht alleine ausschlaggebend, da im Strafverfahren Beschuldigte im Zweifel freigesprochen werden müssten (in dubio pro reo). Er habe die Überweisung des Betrages von Fr. 400000.-- in der Meinung getätigt, dass er dieses Geld wieder zurückerhalten werde. Es liege deshalb keine Spekulation und kein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor (S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 400'000.-- angerechnet hat.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.
3.1 Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer übergab seiner damaligen Freundin Z.___, welche er im April 2002 durch ein Zeitungsinserat kennen gelernt hatte, im Zeitraum November 2002 bis Mai 2003 in fünf Raten einen Betrag von insgesamt Fr. 100000.-- in bar (vgl. Anklageschrift vom 17. Juni 2008, im Anhang zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011, Urk. 3/6). Er gab ihr dieses Geld für die Restzahlung einer Wohnung in Brasilien, in welcher die beiden ihre Ferien verbracht hatten. Z.___ habe ihm erklärt, dass es sich dabei um ihre Wohnung handle, welche aber noch nicht ganz bezahlt sei. Sie hatte vorgängig eine vom Beschwerdeführer verfasste Vereinbarung unterzeichnet, wonach er sich mit fünfmal Fr. 20'000.--, insgesamt Fr. 100000.--, am Kaufpreis von Fr. 180000.-- beteilige. In der Vereinbarung wurden unter anderem Termine für Ratenzahlungen und Abreden zur Teilung von Mieteinnahmen und zu einem allfälligen Weiterverkaufsgewinn festgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 in Sachen Z.___ c. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und X.___ E. 1.3.2, E. 2.2 und E. 2.4, Urk. 8/3).
Des Weiteren gab Z.___ dem Beschwerdeführer im März 2003 an, ein 18-stöckiges Gebäude ersteigert zu haben. Zur Begleichung des Kaufpreises habe sie die erste Liegenschaft verkauft. Sie wies einen in portugiesischer Sprache abgefassten Kaufvertrag vor. In der Folge händigte der Beschwerdeführer seiner damaligen Freundin im Zeitraum Juni bis August 2003 in drei Raten insgesamt Fr. 300000.-- aus, was er sich quittieren liess. Er gab ihr diese Summe für die Abzahlung der Restschuld der 18-stöckigen Liegenschaft. Dazu unterzeichnete Z.___ eine weitere vom Beschwerdeführer verfasste Vereinbarung, worin die hälftige Aufteilung des Nettoverkaufspreises festgelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 in Sachen Z.___ c. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und X.___ E. 1.3.2, E. 2.2 und E. 2.4, Urk. 8/3).
Z.___ hatte die bezeichneten zwei Liegenschaften indessen gar nie gekauft. Vielmehr verwendete sie das Geld ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers für den Kauf eines Personenwagens der Marke Mercedes, einer Luxuswohnung, für Schmuck, Kleider, Schuhe und ihren Lebensunterhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 in Sachen Z.___ c. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und X.___ E. 1.3.2, Urk. 8/3).
3.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts, insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen): Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3).
3.3 Z.___ wurde aufgrund des unter Erwägung 3.1 beschriebenen Sachverhalts mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2009 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (vgl. Urteilsdispositiv vom 21. Dezember 2009, Urk. 8/4), nachdem sie das zuständige Bezirksgericht diesbezüglich noch frei gesprochen hatte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011 S. 9, Urk. 3/6). Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht dieses Urteil mit Entscheid vom 27. September 2010 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/3). Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Z.___ mit Urteil vom 8. März 2011 von den Anklagevorwürfen vollumfänglich frei und wies die Sache seinerseits an die Staatsanwaltschaft zurück, zur Prüfung der Frage, ob beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine ergänzte Anklage betreffend Betrug einzureichen oder das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist (Urk. 3/6). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft See / Oberland das Strafverfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 ein (Urk. 19).
Demnach ist die vorliegend zu beurteilende Vermögensverminderung nicht auf eine strafbare Handlung von Z.___ zurückzuführen. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem strafrechtlichen Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der 18 Jahre jüngeren Brasilianerin Z.___, welche er über ein Zeitungsinserat kennen lernte, bereits nach einigen Monaten Bekanntschaft hohe Geldbeträge in bar übergab. Dabei verliess er sich einzig auf die von Z.___ gemachten Angaben. In Bezug auf die erste Liegenschaft lagen ihm weder ein Kaufvertrag noch sonstige Dokumente vor. Betreffend das 18-stöckige Gebäude hatte er zwar Einsicht in einen Kaufvertrag, welchen er aber nicht verstand, da er in portugiesischer Sprache abgefasst war. Dennoch überprüfte der Beschwerdeführer diesen nicht und verlangte auch keinerlei Sicherheiten für die ausgehändigten Gelder. Er gab an, dass er Z.___ einfach vertraut habe. Sie habe ihm mündlich mitgeteilt, was für Geldbeträge sie aus welchen Gründen benötige. Sie habe immer gesagt, es sei eine saubere Sache und daher habe er gar nicht gross nachgefragt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011 E. 3.2, Urk. 3/6).
Die vom Beschwerdeführer selbst verfassten Vereinbarungen zeigen, dass die geleisteten Gelder nicht als Schenkungen zu verstehen waren. Vielmehr wollte sich der Beschwerdeführer an den Liegenschaften beteiligen. Wie das Bundesgericht festhielt, lässt sich aus den Vereinbarungen eine Rückzahlungspflicht nicht ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 in Sachen Z.___ c. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und X.___ E. 3, Urk. 8/3). Dennoch lässt sich die vorliegende Konstellation mit einem Darlehen an eine Privatperson ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung vergleichen.
Indem der Beschwerdeführer Z.___ innerhalb von nicht einmal eineinhalb Jahren seit dem Kennenlernen, lediglich gestützt auf deren mündlichen Angaben und ohne jede Sicherheit Geldbeträge von insgesamt Fr. 400000.-- ausgehändigt hat, hat er im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf die entsprechenden Vermögenswerte verzichtet. Der Beschwerdeführer hat seiner damaligen Freundin blind vertraut und bewusst ein Vermögen weggegeben. Eine adäquate Gegenleistung hat er unbestrittenermassen nicht erhalten. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011 ist treffend von offenkundiger Naivität und Leichtgläubigkeit des Beschwerdeführers die Rede (Urk. 3/6 S. 13 f.). Indem er Z.___ ohne jede Sicherheit Fr. 400000.-- für angebliche Immobiliengeschäfte gab, ging er ein hohes Risiko ein, zumal diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Gelder zurückzahlen zu können. Dass der Beschwerdeführer Z.___ später auch noch heiratete, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die an Z.___ ausbezahlten Gelder im Betrag von Fr. 400000.-- als Verzichtsvermögen qualifiziert hat.
3.5 Wie unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Die erste Geldübergabe erfolgte im Jahr 2002. Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. März 2011 ist das Vermögen am 1. Januar 2011 massgebend. Entsprechend der unter Erwägung 1.5 beschriebenen Regelung ergibt sich somit eine Verminderung des Verzichtsvermögens um insgesamt Fr. 80000.--. In die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2011 ist damit ein Verzichtsvermögen von Fr. 320000.-- einzusetzen.
Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert damit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen anzurechnen, soweit es Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. Berechnung der Zusatzleistungen in Urk. 8/2). Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).