ZL.2011.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
1.   X.___


2.   Y.___


Beschwerdeführende

gegen

Z.___

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, und Y.___, geboren 1935, stellten Anfang Juni 2011 bei der Z.___ (nachfolgend: ZL-Verwaltungsstelle), ein Gesuch um Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 3/1, Urk. 7/B, Urk. 7/F1). Nach Abklärungen der finanziellen Verhältnisse der Versicherten wies die ZL-Verwaltungsstelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juli 2011 mit der Begründung ab, die gesetzlich anerkannten Einnahmen würden die gesetzlich anerkannten Ausgaben um Fr. 17‘710.-- übersteigen (Urk. 7/C). Die dagegen mit Schreiben vom 26. August 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/D) wies die ZL-Verwaltungsstelle mit Einspracheentscheid vom 11. November 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 28. November 2011 Beschwerde und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. November 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen begründet sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2     Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
1.3     Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es (bei Ehepaaren) Fr. 60'000.-- übersteigt (lit. c; in der seit dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung), und auch Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (lit. d), angerechnet. Zum massgebenden Vermögen gehören grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte, über die der Ansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 19 E. 5a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 292 E. 4b).
1.4     In Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG beauftragte der Gesetzgeber den Bundesrat, die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens zu regeln. Damit wurde dem Bundesrat ein grosser Ermessensspielraum zugestanden. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 48/00 vom 20. August 2001 E. 3 hinsichtlich des gleichlautenden Art. 3a Art. 7 lit. b des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [aELG]).
1.5     Nach Art. 15c ELV ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen (Abs. 1). Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen (Art. 2). Als Einnahme werden die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent (Abs. 3 lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (Abs. 3 lit. b) angerechnet.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die Lebensrentenversicherung der Beschwerdeführenden bei der A.___ (freie Vorsorge Säule 3b, Versicherungsbeginn am 1. Juni 2004; Urk. 7/C.11) in der Berechnung der Zusatzleistungen (ZL) als Vermögen und als Einkunft aus Vermögensertrag zu berücksichtigen ist, und ob nach Abzug des Betrages von Fr. 60‘000.-- ein Zehntel des Vermögens der Beschwerdeführenden als Einkunft anzurechnen ist (Urk. 1, Urk. 7/D Beilage 2). Die übrigen Positionen der ZL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Berechnung sei in Übereinstimmung mit Art.11 Abs. 1 lit. b und c ELG sowie Art. 15c ELV und korrekt erfolgt (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, mit den in der ZL-Berechnung als Einnahmen berücksichtigten Beträgen aus der Lebensrentenversicherung, so bezüglich des Überschussertrages von Fr. 6‘384.-- und des (nach Abzug der Freigrenze) Zehntels des Vermögens von Fr. 11‘402.--, gehe die Beschwerdegegnerin von unwahren Annahmen aus. Denn de facto würden sie diese Beträge nicht einnehmen, weshalb von deren Berücksichtigung abzusehen sei und ihnen Zusatzleistungen zuzusprechen seien (Urk. 1).

3.      
3.1     Gemäss dem Leistungsblatt der A.___, gültig für das Versicherungsjahr vom 1. April 2011 bis 31. März 2012, beziehen die Beschwerdeführenden aufgrund der per 1. Juni 2004 abgeschlossenen Lebensrentenversicherung B.___, freie Vorsorge Säule 3b, Police Nr. 100.522.716, eine garantierte Rente für beide Beschwerdeführenden von Fr. 9‘508.80 zuzüglich einer Überschussrente von Fr. 1‘695.60 für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2012. Für den Todesfall beider Versicherungsnehmer ist die Auszahlung der Rückgewährssumme inklusive Überschuss vorgesehen (Urk. 7/C.11).
         Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, handelt es sich bei dieser Art der Versicherung um eine Leibrentenversicherung mit Rückgewähr im Sinne von Art. 15c ELV. Das Bundesgericht hat im Urteil P 48/00 vom 20. August 2001 (Erwägung 4d-e; AHI 2001 S. 290) erkannt, dass die in der Verordnungsbestimmung Art. 15c Abs. 1 ELV vorgesehene Anrechnung des Rückkaufwertes als Vermögen bundesrechtskonform ist (bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts P 33/03 vom 27. November 2003 und 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010). Für die Anwendung von Art. 15c Abs. 1 ELV ist lediglich entscheidend, ob eine Leibrente mit Rückgewähr vorliegt oder nicht, was hier der Fall ist. Dabei ist unerheblich, ob - wie bei den Beschwerdeführenden - bereits Rentenzahlungen fliessen oder nicht. Denn die Umstände, welche den Verordnungs-geber zu dieser (verfassungs- und gesetzeskonformen) Regelung veranlassten, sind dieselben: Von einer Ergänzungsleistungen beziehenden (respektive begehrenden) Person wird verlangt, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Vermögenswerte (abzüglich eines Freibetrags) ebenfalls für den Lebensunterhalt einsetzt und nicht ihr Vermögen (in welcher Form auch immer) zu Lasten des Staates beibehält (Urteil des Bundesgerichts P 33/03 vom 27. November 2003 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dies entspricht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen: Der Staat soll nur dort ergänzend eingreifen, wo es der betroffenen Person aus eigener Kraft nicht möglich ist, die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken. So ist vorhandenes Vermögen für den gegenwärtigen Lebensunterhalt einzusetzen, da die Ergänzungsleistungen beziehende Person in diesem Moment finanzieller Mittel bedarf. Aus diesen Gründen werden denn auch bei den Ergänzungsleistungen keine Überlegungen über langfristige finanzielle Auswirkungen vorgenommen. Massgebend ist alleine der Zeitpunkt, in welchem Leistungen beansprucht werden (AHI 2001 S. 291 f. E. 4b; Urteil des Bundesgerichts P 33/03 vom 27. November 2003 E. 3.2.3).
         Der Berücksichtigung der Leibrente mit Rückgewähr steht daher auch nicht entgegen, dass nebst den einzelnen Rentenbetreffnissen auch der Rückkaufswert als Vermögensbestandteil in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezogen wird. Um diese doppelte Anrechnung als Einkommen einerseits und als Vermögen andererseits abzuschwächen, werden die Rentenzahlungen nur im Umfang von 80 % als Einnahme angerechnet (Art. 15c Abs. 3 ELV). Zudem wird auf der Leibrente, anders als bei den übrigen Vermögenswerten, kein hypothetischer Vermögensertrag berücksichtigt (Art. 15c Abs. 2 ELV; vgl. zum Ganzen auch die Erläuterungen des BSV in AHI 1998 S. 271 ff. sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts P 33/03 vom 27. November 2003 E. 3.2.2).
         Würden die Bestimmungen in Art. 15c ELV nicht berücksichtigt, könnte der Abschluss eines Leibrentenvertrages mit Rückgewähr sofort erhebliche EL-Leistungen auslösen. Die EL-Ansprecher hätten es in der Hand, die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen selbst herbeizuführen, was nicht hingenommen werden kann. Die Anrechnung sowohl der einzelnen Rentenbetreffnisse wie auch eines den Rückkaufswert enthaltenden Vermögensverzehrs trägt demgegenüber dem legitimen Ansinnen Rechnung, die Bildung von Leibrenten mit Rückgewähr im Hinblick auf die Erhaltung einer Ergänzungsleistung möglichst unattraktiv zu gestalten (vgl. AHI-Praxis 6/1998 S. 271 f.). Ausserdem sind beim übrigen Vermögen ebenfalls sowohl Vermögensertrag als auch -verzehr anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.4).
3.2     Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 15c ELV nicht nur die Rentenleistungen aus der Lebensrentenversicherung der A.___ von Fr. 11‘204.40 pro Jahr (Urk. 7/C.11) im Umfang von 80 % (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV) in der Höhe von Fr. 8‘963.-- als Einnahme anrechnete (Urk. 7/C1 S. 2), sondern auch den Rückkaufswert der Lebensrentenversicherung von Fr. 169‘865.-- per Ende 2010 (Urk. 7/C.5) als Vermögen berücksichtigte. Da dieser Rückkaufswert gemäss der Steuerwertbescheinigung vom 5. Januar 2011 eine Überschussbeteiligung von Fr. 6‘372.-- beinhaltet (Urk. 7/C.5), ist es ebenfalls richtig, dass die Beschwerdegegnerin Art. 15c Abs. 3 lit. b ELV beachtete und diesen Betrag in vollem Umfang anrechnete. Zwar tat sie dies in missverständlicher Weise unter dem Titel Bruttozins/Lebensrentenversicherung (Urk. 7/C.1 S. 1) respektive als Teil des Betrages von Fr. 6‘384.-- unter dem Titel „Vermögensertrag“ (Urk. 7/C.1 S. 2); rechnerisch ist die Anrechnung jedoch korrekt erfolgt. Auf den restlichen Betrag des Rückkaufswertes von Fr. 163‘493.-- (Rückkaufswert ohne Überschussbeteiligung: Fr. 169‘865.-- - Fr. 6‘372.--) ist Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 15c Abs. 1 ELV anzuwenden, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt getan hat, indem sie davon (respektive vom Gesamtvermögen inklusive der Fr. 163‘493.--) nach Abzug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- einen Zehntel als Einnahme angerechnet hat (Urk. 7/C.1).
3.3     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2011 (Urk. 2) somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).