ZL.2011.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1941, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 30. September 2010 stellte er Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 8/72). Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/77). Am 30. Mai 2011 erhob der inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/50). Aufgrund der erhoben Einwände berechnete das Amt für Zusatzleistungen den Anspruch neu, verneinte mit Einspracheentscheid vom 15. November 2011 aber im Ergebnis weiterhin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2011 erhob X.___ am 13. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere die ihm zustehenden Zusatzleistungen und die Vergütung von Krankheitskosten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte das Amt für Zusatzleistungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach einem im Februar 2012 erfolgten Wechsel der Rechtsvertretung (vgl. Urk. 11-12), liess der Versicherte in der Replik vom 12. April 2012 an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 14). Auch das Amt für Zusatzleistungen hielt in der Duplik vom 27. April 2012 an seinem Rechtsbegehren fest. Auf zusätzliche Ausführungen zur Sache verzichtete es (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG nebst Rentenleistungen der AHV (lit. d) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151).
1.2     Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329). Die Beweislast trägt derjenige, der aus dem Fehlen von Einkommen oder Vermögen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ableitet. Bei Beweislosigkeit muss er sich die betreffenden Vermögenswerte anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E. 6.a). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Die Ermittlung des Vermögensverzichts und damit des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erfolgt anhand der Werte im Zeitpunkt der Entäusserungshandlung. Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176).
1.3     Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist die Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Es entspricht im Gegenteil der Norm, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000, E. 2b). Jedoch ist von einem Verzichtstatbestand auszugehen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, mithin die erfolgte Hingabe des Vermögens unter den gegebenen Umständen als Vabanque-Spiel erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2, mit Hinweisen auf die Urteile P 53/99 vom 22. Januar 2000, E. 2b, P 12/01 vom 9. August 2001, E. 2b, P 16/05 vom 26. April 2006, E. 4 und verschiedene weitere Entscheide).

2.       Gemäss der die Jahre 2002-2010 umfassenden Analyse der Vermögenssituation des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte er im Jahr 2010 über kein Vermögen mehr (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 1.1-1.3). Indessen qualifizierte die Beschwerdegegnerin verschiedene ab 2002 erfolgte Vermögensdispositionen als ergänzungsleistungsrechtlich bedeutsame Vermögensverzichtshandlungen und errechnete davon ausgehend ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 482‘000.-- (Urk. 2 S. 9 ff. Ziff. 2.2). Abzüglich ausgewiesener Schulden im Betrag von Fr. 107‘700.-- und des gesetzlichen Freibetrages bezifferte die Beschwerdegegnerin den massgeblichen jährlichen Vermögensverzehr mit Fr. 33‘430.--. Zusammen mit den AHV-Rentenleistungen von Fr. 27‘360.-- und dem Betrag für den Vermögensertrag setzte sie die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 62‘718.-- fest. Da diese die anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 36‘468.-- überstiegen, verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, ein Verzichtsvermögen liege nicht vor. Seiner Auffassung gemäss lassen sich die fraglichen Vermögensentäusserungen nicht als Verzichtshandlungen im Sinne des ELG qualifizieren (Urk. 1 u. Urk. 14).

3.
3.1     Als Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stufte die Beschwerdegegnerin zunächst eine im Jahr 2002 erfolgte Zahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 156‘000.-- an seine Lebenspartnerin, Y.___, und an Familienangehörige von ihr ein. Nach übereinstimmender Parteidarstellung hatte der Beschwerdeführer von Y.___ und deren Mutter Anlagekapital in der Höhe der erwähnten Summe übernommen, war mit den getätigten Anlagen in der Folge aber zu Verlust gekommen und hat, um einer Haftungsklage zu entgehen, den Schaden aus seinem Vermögen ersetzt. Die Rückzahlung erfolgte an Y.___ (Fr. 106‘000.--), deren Mutter (Fr. 25‘000.--) und an deren Bruder (Fr. 25‘000.--; Urk. 1 S. 10 Ziff. 14.1, Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.2 lit. d, Urk. 8/50/8).
3.2     Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, als vormalig berufsmässigem Vermögensverwalter sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass die pflichtwidrige Missachtung von Anlageregeln und der dadurch bedingte Verlust von Anlagegeldern eine Haftungsklage nach sich ziehen könne. Es sei somit von einer schuldhaften Schadensverursachung auszugehen. Demgemäss sei betreffend die Rückzahlung über Fr. 156‘000.-- von einem anrechenbaren Vermögensverzicht auszugehen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 22 lit. d, Urk. 7 S. 2 Ziff. 1).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei allein aufgrund des Eingeständnisses, Anlagekriterien verletzt zu haben, von einem grobfahrlässigen Verhalten ausgegangen. Die Missachtung von Anlagekriterien stelle zwar eine Vertragsverletzung dar und begründe eine Schadenersatzpflicht, jedoch sei eine weite Bandbreite von Verschulden möglich. Es gebe keinerlei Grund zur Annahme, dass tatsächlich ein grobfahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. Allein aus dem Umstand, dass eine Schadenersatzpflicht anerkannt worden sei, lasse sich dies nicht ableiten. Hinzu komme, dass bei der Beurteilung der Frage des Vermögensverzichts nicht von Belang sei, ob die Schadenersatzpflicht auf leichte oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Nach der Rechtsprechung sei der Vermögensverzicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben worden sei und schon in diesem Zeitpunkt der Verlust absehbar gewesen sei. Eine solche Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Die Situation im Zusammenhang mit der Schadenersatzpflicht lasse sich nicht mit derjenigen einer Vermögensanlage vergleichen (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 14, Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 1).
3.3     Anlass für die Zahlung von Fr. 156‘000.-- aus dem Vermögen des Beschwerdeführers ist ein vom ihm verursachter Verlust im Zusammenhang mit Anlagegeldern in entsprechender Höhe, die ihm Dritte zur Verfügung gestellt hatten. Der Beschwerdeführer trat auf privater Basis als Anleger auf. Der Verlust der Anlagegelder ist nach den Angaben des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Nichtbefolgung von Anlagegrundsätzen und somit auf seine Unsorgfalt zurückzuführen. Dies ist unbestritten. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Verlust zu verantworten hat, er für den Schaden mithin haftpflichtig ist, handelt es sich bei der Rückzahlung der treuhänderisch übertragenen Gelder aus seinem Vermögen nicht um eine freiwillige Vermögensentäusserung. Mit der Zahlung über Fr. 156‘000.-- beglich der Beschwerdeführer eine Schuld. Daran ändert nichts, dass die Haftung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand einer gerichtlichen Klärung gewesen ist, denn beide Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Verlust zu vertreten hat. Welches Verschulden den Beschwerdeführer im Zusamenhang mit dem Anlageverlust trifft, was insbesondere für die Beschwerdegegnerin Anlass zu Überlegungen bot (Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.2.d, Urk. 7 S. 1), ist zusatzleistungsrechtlich ohne Belang. Es genügt, dass der Beschwerdeführer, was unbestritten ist, für den von ihm verursachten Schaden zivilrechtlich einzustehen hat.

4.
4.1     Als Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stufte die Beschwerdegegnerin auch Investitionen im Zusammenhang mit Aktienkäufen des Beschwerdeführers ein. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 in verschiedene Finanzprodukte investierte, unter anderem auch in Aktien der Z.___ Inc.. 2005 verkaufte der Beschwerdeführer alle Produkte bis auf den Bestand von 2‘350‘000 Aktien der Z.___ Inc.. Ende 2005 wiesen diese einen Wert von Fr. 463‘972.-- auf. Ende 2006 besass der Beschwerdeführer noch 1‘950‘000 Aktien der Z.___ Inc., wobei diese damals einen Wert von rund Fr. 1‘500‘000.-- hatten. 2007, nach einem weiteren Verkauf eines Teils dieser Aktien, besass der Beschwerdeführer noch 1‘522‘000 Aktien zum damaligen Wert von Fr. 515‘000. Nach einem weiteren Verkauf von Aktien besass der Beschwerdeführer 2008 noch 950‘000 Aktien im Wert von nunmehr rund Fr. 65‘000.--. 2009 und 2010 verkaufte er die übrigen Aktien (vgl. Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 1.1).
4.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwar sei die erfolgte Investition des Beschwerdeführers in Wertpapiere nicht zu denjenigen zu zählen, bei denen es von Anfang an absehbar gewesen wäre, dass er damit zu einem Verlust gelangen werde, wobei das Risiko der Anlage ohne Diversifikation wohl als überdurchschnittlich zu bezeichnen sei und sicherere Anlagen möglich gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei indessen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Anlageberater, der ausser der Rente der AHV und dem in die Aktien investierten Geld über keine anderen Mittel verfügt habe, nicht auf die sich bereits 2007 ankündigende voraussichtlich dauernde Wertminderung der Aktien der Z.___ Inc. reagiert und Anfang 2008 weniger risikoreiche Investitionen getätigt habe. Die Verluste ab 2008 seien daher als Verzichtsvermögen anrechenbar (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 2.2 lit. f, Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
         Der Beschwerdeführer vertritt ebenfalls den Standpunkt, es habe sich nicht um eine mit einem absehbaren Verlustrisiko verbundene Investition gehandelt. Bei der Z.___ Inc. handle es sich um eine in Kanada ansässige Gesellschaft, deren Aktien an der Börse kotiert seien. Die Aktienkäufe in den Jahren 2002 und 2003 seien in der Erwartung von starken Kurserhöhungen erfolgt. Diese seien in der Folge auch eingetreten. Ab Mitte 2006 sei der Kurs zwar Schwankungen unterworfen gewesen, ein klarer Abwärtstrend sei indessen nur in der Langzeitperspektive erkennbar gewesen. Dass auch immer wieder Hoffnung auf eine Erholung des Kurses bestanden habe, sei nachvollziehbar. Der Verkauf der Aktien sei nur nach und nach erfolgt. Mit den Verkäufen sei der Lebensunterhalt gedeckt worden. Die Börsenbaisse der Jahre 2007 bis 2009 sei keineswegs voraussehbar gewesen. Kaum ein Anleger habe in dieser Zeit keine Verluste hinnehmen müssen, denn der Abwärtstrend habe nicht nur die Aktien der Z.___ Inc. betroffen. Im Nachhinein geltend zu machen, der Abwärtstrend wäre voraussehbar gewesen, sei nicht zulässig. Es könne somit auch nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. Hinzu komme, dass er mit dem Kauf und dem Verkauf der Aktien der Z.___ Inc. effektiv gar keinen Vermögensverlust erlitten habe. Blosse Buchgewinne oder -verluste fielen zusatzleistungsrechtlich nicht ins Gewicht (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 15, Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 2).
4.3     Die Investition in die Aktien der Z.___ Inc., einer an der Börse kotierten Gesellschaft, stellte, wovon auch die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausgeht, nicht eine für jeden verständigen Menschen erkennbare hochriskante Anlage dar. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer im Sinne einer verzichtsrelevanten Handlung aber vor, angesichts der sich ab 2007 abzeichnenden Krise auf dem Finanzmarkt das Anlagerisiko nicht mittels Diversifikation breiter abgestützt zu haben. Die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Finanzkrise, die damals schwergewichtig den Handel mit Finanzprodukten betroffen hat, war eine Krise globalen Ausmasses, die ganz generell zu erheblichen Kurskorrekturen geführt hat. Die in ihrem effektiven Ausmass wohl auch für Fachleute kaum voraussehbaren Kursverluste in dieser Zeit ändern retrospektiv nichts am Umstand, dass die Anlage des Beschwerdeführers als solche nicht mit besonders hohem Risiko verbunden war. Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investition im vornherein erkennbar ist. Dies ist im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der Z.___ Inc. nicht der Fall. In der gegebenen Situation kann es dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass er, als der Kurs des Titels sank, nicht alle Aktien der Z.___ Inc. verkaufte und das verbliebene Geld in andere Papiere investierte, sondern darauf vertraute, dass der Kurs seiner Aktien wieder zulege, denn vor der Krise hatte sich der Kauf der Aktien der Z.___ Inc. als durchaus gewinnbringend erwiesen. Der nach und nach erfolgte Verkauf der Aktien bezweckte nicht die Investition des Erlöses in andere Anlagen, sondern der Beschwerdeführer deckte damit seinen laufenden Unterhalt. In Bezug auf die mit den Aktien der Z.___ Inc. erlittenen Verluste liegt nach dem Gesagten keine Verzichtshandlung vor.

5.
5.1     Als weitere Verzichtshandlung stufte die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer vorgenommene Übereignung von Mobiliar im Wert von Fr. 99‘000.-- an seine Lebenspartnerin ein (Urk. 2 S. 10 Ziff. 2.2 lit. g-h). Der Beschwerdeführer stellt den Vorgang nicht in Abrede, bestreitet aber das Vorliegen eines Vermögensverzichts. Er macht geltend, die Übereignung habe im Zusammenhang mit der Tilgung der Schulden bei seiner Lebenspartnerin Y.___ in der Höhe von Fr. 107‘000.-- gemäss Ziff. 2.2 lit. e des Einspracheentscheides gestanden (Urk. 1 S. 14 Ziff. 6 und Ziff. 16). Die Lebenspartnerin habe ihm auch weitere Darlehen gewährt, die noch nicht rückerstattet worden seien und die die Beschwerdegegnerin noch nicht berücksichtigt habe. Es handle sich zum einen um ein Darlehen von Fr. 50‘000.-- vom 14. Februar 2007 und um ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 11‘650.--, das nach Stellung des Antrags auf Ergänzungsleistungen gewährt worden sei (Urk. 1 S. 14 Ziff. 17).
         Die Beschwerdegegnerin erwidert, die belegten Schulden im Betrag von Fr. 107‘700.-- seien vom Vermögen bereits vollumfänglich abgezogen worden. Betreffend die zusätzlich geltend gemachten Fr. 50‘000.-- sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer immer wieder höhere Beträge an die Lebensgefährtin überwiesen habe. Es müsste zuerst belegt werden, aus welchem Grund diese Zahlungen erfolgt seien. Zu den zusätzlich geltend gemachten Schulden lägen ausser einem Bankkontoauszug von 2007 keine Belege vor (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
5.2     Von den erwähnten Beträgen belegt sind die nachfolgend genannten: Zum einen erhielt der Beschwerdeführer 2007 von Y.___ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50‘000.--. Die Auszahlung an den Beschwerdeführer erfolgte am 14. Februar 2007 (vgl. in Urk. 8/62 den Kontoauszug vom 1. bis 28. Februar 2007 für das Konto des Beschwerdeführers bei der A.___, Konto Nr. B.___). Gemäss Schuldenaufstellung und gleichzeitiger Schuldanerkennung durch den Beschwerdeführer vom 8. November 2011 (Urk. 8/65) schuldet der Beschwerdeführer Y.___ sodann weitere Fr. 69‘350.--. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen, in den Jahren 2009 bis 2011 dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Einzelbeträgen zusammen. Die auf die Zeit zwischen Januar 2009 und Juni 2010 entfallenden Beträge belaufen sich zusammengerechnet auf Fr. 57‘700.-- (4 x Fr. 10‘000.-- + 2 x Fr. 5‘000.-- + Fr. 1‘700.-- + Fr. 6‘000.--). Die auf September 2010 und das Jahr 2011 entfallenden Betreffnisse ergeben die Summe von Fr. 11‘650.-- (Fr. 3‘000.-- + Fr. 8‘650.--). Die jeweiligen Beträge sind ausgewiesen (vgl. die an die Schuldenaufstellung vom 8. November 2011 angehefteten Bankbelege). Das Darlehen vom 14. Februar 2007 in der Höhe von Fr. 50‘000.-- und die weiteren Fr. 57‘700.-- (gemäss Schuldenaufstellung vom 8. November 2011), das heisst total Fr. 107‘700.-- hat die Beschwerdegegnerin als Vermögensabzug berücksichtigt (Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.2 lit. e). Da der Beschwerdeführer Y.___ diesen Betrag schuldete, erfolgte die im Wert von Fr. 99‘000.-- rückzahlungshalber vorgenommene Übereignung von Sachwerten im Jahr 2011 (vgl. Urk. 8/75) nicht als Vermögensentäusserung ohne rechtliche Verpflichtung und kann daher auch nicht als Verzichtshandlung eingestuft werden. Die Y.___ zusätzlich geschuldeten Fr. 11‘650.-- sind im Sinne eines Vermögensabzugs zwar ebenfalls zu berücksichtigen, mit Blick auf nachfolgende Erwägung 7 führt dies indessen zu keiner relevanten Vermögensveränderung.

6.      
6.1     Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, diverse Krankheitskosten seien zusätzlich als Vermögensabzug zu berücksichtigen. Ein entsprechender Antrag sei bereits im Einspracheverfahren gestellt, jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt worden (Urk. 1 S. 14 Ziff. 18). In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, im Rahmen von Art. 14 ELG bestehe grundsätzlich Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4).
6.2     Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen im laufenden Jahr entstandene Kosten unter anderem für zahnärztliche Behandlung (lit. a) und Kostenbeteiligungen im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Am 6. September 2011 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Belege betreffend Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen in den Jahren 2010 und 2011 ein (Urk. 8/81 ff.; vgl. auch Urk. 3/6). Da gemäss nachstehender Erwägung 7 ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2010 zu bejahen ist, kommt eine Vergütung für die 2010 und 2011 angefallenen Kosten grundsätzlich in Betracht. Offen ist, ob die gesamten auf 2011 entfallenden Gesundheitskosten aktenkundig sind. Es liegen lediglich Belege betreffend die Monate März bis Juli 2011 vor (vgl. Urk. 3/6). Daher hat der Beschwerdeführer, unter Angabe sämtlicher Kosten, seinen Antrag bei der Beschwerdegegnerin zu erneuern.

7.       Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anmeldung erfolgte am 30. September 2010 (Urk. 8/72). Die Prüfung der im Beschwerdeverfahren strittigen Punkte hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass ihm bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung kein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die verbleibenden anrechenbaren Einnahmen setzten sich nunmehr einzig aus den AHV-Rentenleistungen zusammen. Diese sind eindeutig tiefer als die von der Beschwerdegegnerin errechneten anerkannten Ausgaben (vgl. Urk. 2 S. 12, Urk. 8/77/2-5). Demnach besteht ab September 2010 Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur quantitativen Bestimmung des Anspruchs ab September 2010 und, da die Ergänzungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELG jährlich zu revidieren sind, ab Januar 2011 ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

8.       Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab September 2010 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
           Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).