ZL.2012.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke
OZB Rechtsanw?lte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1961 geborene X.___, bezog ab dem 1. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und seit dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Seit dem Jahr 2000 (Urk. 6/4) bezog sie Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung.
???????? Am 22. M?rz 2010 (Urk. 6/102) verf?gte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, die Aufhebung der ausgerichteten Viertelsrente. Gleichentags verf?gte die SVA, Ausgleichkasse, die Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Zusatzleistungen per 1. Mai 2010 (Urk. 6/104).
???????? Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2010 (Urk. 6/106 und Erg?nzung vom 19. April 2010, Urk. 6/107) wies die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchf?hrungsstelle), mit Entscheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) ab, wobei der Versicherten f?r die Monate Mai und Juni 2010 noch Zusatzleistungen ausgerichtet worden waren, da die Invalidenrente erst per Ende Juni 2010 eingestellt worden war (Verf?gung vom 26. August 2010, Urk. 6/122).

2.?????? Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen mit der Auflage, den rechtskr?ftigen Entscheid bez?glich des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung abzuwarten, bevor erneut ?ber den Anspruch auf Zusatzleistungen entschieden werde. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das unter der Prozessnummer IV.2010.00404 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich h?ngige Beschwerdeverfahren gegen die rentenaufhebende Verf?gung vom 22. M?rz 2010 rechtskr?ftig entschieden sei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde.
???????? Mit Urteil vom 31. Mai 2012 hob das Sozialversicherungsgericht die Verf?gung vom 22. M?rz 2010 auf. Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 8) wies die Beschwerdef?hrerin darauf hin, dass das Urteil IV.2010.00404 vom 31. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, und zog den Sistierungsantrag zur?ck.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Erg?nzungs-leistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Erg?nzungsleistungen bestehen aus der j?hrlichen Erg?nzungsleistung und der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
???????? Personen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Erg?nzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG).
???????? Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann-ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2???? Ferner gew?hrt der Kanton Z?rich Beihilfen nach dem Gesetz ?ber die Zusatzleistungen zur eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) gem?ss den dort festgelegten Bestimmungen.
1.3???? Die j?hrliche Erg?nzungsleistung ist unter anderem bei jeder ?nderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Sie ist bei Aufhebung der Rente auf den Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt, ebenfalls aufzuheben (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).

2.?????? Die Durchf?hrungsstelle war gem?ss auf Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV grunds?tzlich verpflichtet, die Ausrichtung der Zusatzleistungen einzustellen.
???????? Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00404 vom 31. Mai 2012 die Verf?gung der IV-Stelle vom 22. M?rz 2010 aufgehoben hat und dieses Urteil nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdef?hrerin nach wie vor einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Damit ist der Einspracheentscheid der Durchf?hrungsstelle vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Parteientsch?digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grunds?tze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 1?200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allf?llige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011 aufgehoben.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).