Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2012.00001
ZL.2012.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___, bezog ab dem 1. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und seit dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Seit dem Jahr 2000 (Urk. 6/4) bezog sie Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung.
         Am 22. März 2010 (Urk. 6/102) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, die Aufhebung der ausgerichteten Viertelsrente. Gleichentags verfügte die SVA, Ausgleichkasse, die Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Zusatzleistungen per 1. Mai 2010 (Urk. 6/104).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2010 (Urk. 6/106 und Ergänzung vom 19. April 2010, Urk. 6/107) wies die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), mit Entscheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) ab, wobei der Versicherten für die Monate Mai und Juni 2010 noch Zusatzleistungen ausgerichtet worden waren, da die Invalidenrente erst per Ende Juni 2010 eingestellt worden war (Verfügung vom 26. August 2010, Urk. 6/122).

2.       Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, den rechtskräftigen Entscheid bezüglich des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung abzuwarten, bevor erneut über den Anspruch auf Zusatzleistungen entschieden werde. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das unter der Prozessnummer IV.2010.00404 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängige Beschwerdeverfahren gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 22. März 2010 rechtskräftig entschieden sei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde.
         Mit Urteil vom 31. Mai 2012 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 22. März 2010 auf. Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 8) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Urteil IV.2010.00404 vom 31. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, und zog den Sistierungsantrag zurück.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs-leistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
         Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG).
         Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann-ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2     Ferner gewährt der Kanton Zürich Beihilfen nach dem Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) gemäss den dort festgelegten Bestimmungen.
1.3     Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Sie ist bei Aufhebung der Rente auf den Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt, ebenfalls aufzuheben (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).

2.       Die Durchführungsstelle war gemäss auf Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV grundsätzlich verpflichtet, die Ausrichtung der Zusatzleistungen einzustellen.
         Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00404 vom 31. Mai 2012 die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2010 aufgehoben hat und dieses Urteil nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Damit ist der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).