Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2012.00003
[9C_305/2012]
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ZL.2012.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger
Weidächerstrasse 94, 8706 Meilen
gegen
Stadt
A.___
, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1931, bezieht seit 1. April 1994 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt A.___ (nachfolgend: AZL) Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 9/2a). Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 9/27) verneinte das AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer Erbschaft rückwirkend von April 2008 bis April 2011 und verlangte gleichentags mit gesonderter Verfügung zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von total Fr. 69'915.-- zurück (Urk. 29).
Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011 erhob die Versicherte am 8. Juli 2011 (Urk. 9/68) und 4. August 2011 (Urk. 9/70) Einsprache, welche das AZL mit Entscheid vom 23. November 2011 vollumfänglich abwies (Urk. 9/30 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Erbanwartschaft nicht unter die anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELG falle und dass deshalb keine Rückerstattungspflicht bestehe. Deshalb solle das Amt verpflichtet werden, den von ihr bezahlten Betrag von Fr. 69'915.-- zurückzubezahlen. Eventuell sei der Beginn der Rückerstattungspflicht neu zu berechnen und der zuviel bezahlte Betrag solle ihr zurückbezahlt werden (Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Das ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
1.4 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, BGE 122 V 24 ff. E. 5, 26 E. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei am Nachlass des am 29. März 2008 verstorbenen Y.___ als gesetzliche Erbin berufen, weshalb der Erbteil der Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 als Vermögenswert zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 1 f.). Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung sei der Erwerb der Erbschaft und damit auf Grund von Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgebend (S. 2 Ziff. 1.1).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, da Erbansprüche als potentieller Vermögenszuwachs gemäss Art. 11 ELG nicht unter die anrechenbaren Einnahmen fallen würden, welche zur Bestimmung der Ergänzungsleistungen massgebend seien, habe die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin keine legale Basis, weshalb sie für nichtig zu erklären und der bereits bezahlte Betrag von Fr. 69'915.-- zurückzubezahlen sei. Gemäss Art. 560 ZGB würden die Erben die Erbschaft als Ganzes erwerben (Universalsukzession), womit die Erbschaft als Ganzes an die Erbengemeinschaft übergehe, welche Miteigentümer würden. Eine Singularsukzession mit einem unmittelbaren Übergang einzelner Vermögensbestandteile des Erbschaftsvermögen auf einzelne Erben kenne das ZGB nicht (S. 3 Ziff. 6). Für den Fall, dass ausbezahlte Erbschaftsanteile als anrechenbares Einkommen im Sinne von Art. 11 ELG gelten sollten, sei der Zeitpunkt der Rückerstattungspflicht neu zu berechnen (Ziff. 7) und diesfalls die erhaltenen Zusatzleistungen aufgrund ihres guten Glaubens und des Vorliegens eines Härtefalles zu beurteilen (Ziff. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 69'915.--.
3.
3.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers, wobei unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft („Anwartschaftsquote“) zu verstehen ist (Art. 560 Abs. 1 ZGB; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht P 54/02 vom 17. September 2003 E. 3.3), oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Ergänzungsleistungsanspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1).
Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung stellt eine zweifellos unrichtig Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht P 50/97 vom 3. März 1999 E. 3b).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Cousine des am 29. März 2008 verstorbenen Y.___ und somit als gesetzliche Erbin erbberechtigt war (Urk. 3/5, Urk. 9/65), und damit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft als Vermögen zu berücksichtigen war, womit der Einwand der Beschwerdeführerin, die Erbanwartschaften nicht als anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 ELG einzustufen, von vorneherein nicht gehört werden kann (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob beim Tod des Erblassers am 29. März 2008 über den Erbanteil hinreichende Klarheit herrschte, oder ob bei betragsmässiger Unsicherheit jedenfalls feststand, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr bestand (vgl. E. 3.1). Letzteres entfällt hier, hat doch die Beschwerdeführerin auch nach Anrechnung der angefallenen Erbschaft in der Höhe von Fr. 182'016.-- immer noch Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 9/32).
Das Steuerinventar konnte nach dem Tod des Erblassers erstellt werden, wobei das der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 angefallene Vermögen seinerzeit auf Fr. 198'581.-- festgelegt wurde (Urk. 9/65 Anhang, ohne Datum). Sodann ist aus der Erbenorientierung vom 25. Mai 2009 (Urk. 3/5) ersichtlich, dass aufgrund des Augenscheins vom 31. März 2008 im Bankschliessfach und in der Wohnung des Verstorbenen diverse Wertschriften und Kontoguthaben im Betrag von rund Fr. 750'000.-- gefunden wurden, welche gegenüber dem Steueramt nicht deklariert worden waren (S. 3 Mitte), was ein Nachsteuerverfahren nach sich zog. Dabei wurde mit der Erbteilung solange zugewartet, bis dieses abgeschlossen werden konnte (S. 6 Mitte). Schliesslich wurde am 31. März 2011 die Liquidations- und Teilungsrechnung erstellt (Urk. 9/65) und darin unter anderem nach Abzug der Nachsteuern in der Höhe von Fr. 93'117.85 für die Staats- und Gemeindesteuer sowie Fr. 20'194.90 für die direkte Bundessteuer vom 27. April 2010 das Vermögen nach Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben ermittelt und die Erbanteile berechnet (S. 12, S. 17). Erst mit der Abrechnung der Nachsteuer am 27. April 2010 bestand somit hinreichende Klarheit über die effektive Höhe der Erbschaft und somit die genaue Bezifferung des der Beschwerdeführerin zufallenden Erbschaftsanteils, welcher demzufolge auch erst ab diesem Datum im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Bezeichnenderweise erfolgte die erste Auszahlung des Erbteils an die Beschwerdeführerin am 28. April 2010 (Urk. 9/66).
Damit liegt auch kein Fall von Schwierigkeiten bei der Realisierung vor (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b), da das Geld zwar aus der Erbschaft vorhanden und eine Teilung damit prinzipiell jederzeit möglich, jedoch die Höhe noch nicht bestimmbar war, da die Steuerbehörde im Nachsteuerverfahren die Nachsteuer erst festsetzen musste. Folglich konnte die Beschwerdeführerin keinen vorgängigen Einfluss auf das Teilungs- und Liquidationsverfahren nehmen und musste das amtliche Verfahren abwarten. Insofern kann in dieser Konstellation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, welche in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2012 die Ansicht vertrat, dass Schwierigkeiten bei der Realisierung noch kein Absehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungsleistungsberechnung rechtfertigen würden (Urk. 8 S. 2 unten), respektive im Einspracheentscheid vom 23. November 2011 davon ausging, durch die Universalsukzession würden die Erben sofort Eigentümer, weshalb es nicht entscheidend sei, wann die Erben von der Erbschaft erfahren würden, wie viel Zeit die Erbteilung in Anspruch nehme und wann die Auszahlung erfolge (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.1).
3.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Anteil der unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Vorliegend hat aber die Anrechnung aufgrund nicht hinreichender Klarheit über den genauen Anteil der Beschwerdeführerin aufgrund des Nachsteuerverfahrens erst mit Abschluss desselbigen am 27. April 2010 zu erfolgen. In diesem Sinne obliegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistung auf dieses Datum hin neu zu berechnen und die Rückerstattungspflicht entsprechend festzulegen. Die Beschwerde ist daher im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
A.___
vom 23. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und den Rückerstattungsanspruch dementsprechend neu festlege.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger
- Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).