ZL.2012.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Beistand Y.___

 

diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Peter Nussberger, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1945, lebt seit September 2008 im Pflegezentrum Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 13/6a) und bezieht seit dem 1. Februar 2009 (vorzeitig) eine Altersrente der AHV (Urk. 13/39). Am 27. November 2009 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 13/6-6a).
         Mit Verfügung vom 15. April 2011 (Urk. 13/24; Urk. 13/45) wurden dem Versicherten rückwirkend ab Januar 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 403.-- pro Monat ausgerichtet (Urk. 13/45). Die dagegen am 20. Mai 2011 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 13/28) hiess das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 teilweise gut (Urk. 13/48 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 erfolgte eine rückwirkende Neuberechnung der Ansprüche, wobei Schulden des Versicherten gegenüber dem Pflegezentrum in der Höhe von Fr. 24‘880.-- berücksichtigt wurden und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2010 auf Fr. 379.--, ab Januar 2011 auf Fr. 719.-- sowie ab Mai 2011 auf Fr. 1‘428.-- pro Monat festgelegt wurde (Urk. 13/47).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ausgewiesenen Schulden gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich von Fr. 20‘643.50 ab 1. Januar bis 31. Dezember 2010 und von Fr. 30‘295.85 ab 1. Januar 2011 seien bei der Bemessung des anrechenbaren Vermögens im vollen Umfang zu berücksichtigen (S. 2 f.). Mit Vernehmlassung vom 1. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.3     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.4     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) respektive seit Januar 2011 bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend davon festlegen, wobei sie ihn auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG).
1.5     Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 die Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zu berücksichtigen sind.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Schulden beziehungsweise die Rückzahlung für wirtschaftliche Sozialhilfe erst bei der Realisierung des Vermögens in Abzug zu bringen sei, da die bezogene Sozialhilfe gemäss § 20 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich zurückzuerstatten sei, sobald das Vermögen realisiert beziehungsweise verwertet werden könne. Eine Anpassung des Vermögens aufgrund der geltend gemachten Schulden für wirtschaftliche Sozialhilfe könne somit erst ab deren Rückzahlung per 1. Mai 2011 (Monat der Meldung) erfolgen (S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 20. Januar 2012 (Urk. 1) geltend, dass mit jedem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe die Verpflichtung entstehe, diese eines Tages wieder zurückzuzahlen. Verfüge der Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe über illiquides Vermögen wie zum Beispiel Grundeigentum, werde die Schuld erst im Zeitpunkt der Veräusserung des Eigentums fällig. Die Schuld entstehe aber nicht erst zu diesem Zeitpunkt. Sie könne im Laufe der Zeit wachsen, weil unter Umständen noch weitere Sozialhilfe bezogen werde, so dass noch unklar sein möge, wie hoch die dereinstige Rückzahlungsverpflichtung sein werde. Mit jeder Auszahlung an die hilfsbedürftige Person entstehe jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung in derselben Höhe (S. 3 unten). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin einerseits das immobile Vermögen beim massgeblichen Vermögen mit dem Verkehrswert berücksichtige, andererseits die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Sozialen Diensten als rechtlich unverbindlich beziehungsweise nicht fällig qualifiziere und so dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen zurechne, über welches er zu keinem Zeitpunkt verfüge (S. 2).

3.
3.1     Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.2     Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum Februar 2010 bis und mit Mai 2011 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von insgesamt Fr. 30‘295.85 (vgl. Urk. 3/8). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 die Zahlungen aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile an den beiden Liegenschaften über rund Fr. 110‘000.-- erhielt und in der Folge sowohl die Rechnungen des Pflegeheimes von Fr. 24‘880.-- bezahlte als auch den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 30‘295.85 zurückerstattete. Wie sich aus dem Kontoauszug vom 8. Dezember 2011 ergibt, erfolgte die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe am 30. Mai 2011 (Urk. 13/30, „RZ WSH“: Rückzahlung wirtschaftliche Hilfe).
         Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Mai 2011 nicht mehr den Wert der Liegenschaften im Betrag von Fr. 110‘000.-- sowie die Schulden aufgrund der Heimrechnungen aus dem Jahr 2009 über Fr. 24‘880.-- einsetzte, sondern das Nettovermögen berücksichtigte, das sich nach Realisierung des Wertes der Liegenschaften, der Bezahlung der Rechnungen des Pflegezentrums und der Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ergab (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2011, Urk. 13/47 S. 7, sowie Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2011, Urk. 2 S. 2). Des Weiteren ist festzuhalten, dass erst ab Februar 2010 Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden, weshalb eine Anrechnung von entsprechenden Verpflichtungen bei der Berechnung der Zusatzleistungen für Januar 2010 - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 3 oben) - von vornherein nicht in Betracht fällt. Damit beschränkt sich die zu prüfende Frage auf den Zeitraum Februar 2010 bis April 2011.
3.3     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV).
         Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen, was neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166).
3.4     Die Verpflichtung, die bezogenen Sozialhilfeleistungen „eines Tages wieder zurückzuzahlen“, wie es der Beschwerdeführer formulierte (Urk. 1 S. 3 unten), ist mit erheblichen Ungewissheiten verbunden. Während bei einem Darlehen die Pflicht zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages begriffsimmanent ist (Art. 312 des Obligationenrechts), muss wirtschaftliche Hilfe nicht in jedem Fall zurückerstattet werden. Vielmehr werden im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG) klar umschriebene Rückerstattungstatbestände definiert wie widerrechtlicher Leistungsbezug, grösserer Vermögensanfall, Rückerstattung aus dem Nachlass oder vorhandenes, aber nicht sofort verwertbares Vermögen (vgl. §§ 26, 27 und 28 SHG). Aus späterem Erwerbseinkommen sind nur dann Rückerstattungen geltend zu machen, wenn dieses „zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint“ (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Wenn und solange kein solcher Tatbestand vorliegt, muss die bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zurückerstattet werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialleistungen um eine „Kann-Bestimmung“ (§ 27 SHG), womit auch ein Ermessen der Fürsorgebehörde besteht. Die Pflicht zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen steht damit nicht von vornherein fest, sondern ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Miteigentümer von zwei Liegenschaften zwar über Grundeigentum, womit grundsätzlich ein Rückerstattungsgrund bestand (§ 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG), dennoch verblieben Ungewissheiten. So war unklar, wann und zu welchem Kaufpreis die Liegenschaft verkauft wird, in welcher Höhe zu diesem Zeitpunkt Verpflichtungen bestehen und ob die Fürsorgebehörde die ausgerichteten Leistungen tatsächlich zurückfordert.
         Angesichts dessen waren die Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zu wenig konkret, als dass sie im Rahmen der Berechnung der Zusatzleistungen als Schulden hätten berücksichtigt werden können. Konkretisiert wurde die Rückerstattungspflicht erst mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums vom 7. April 2011 (Urk. 13/28a), welcher im Mai 2011 in Rechtskraft erwuchs. Auch dieser Entscheid lässt indessen noch einige Fragen offen, sowohl in zeitlicher („nach Eingang des Kaufpreises“) als auch in betraglicher („und die ab 8. April 2011 weiterhin entstehenden Auslagen“) Hinsicht (Urk. 13/28a S. 1).
         Soweit der Beschwerdeführer argumentierte, dass auch Hypothekarschulden berücksichtigt würden, welche ebenfalls in aller Regel nicht fällig seien und erst beim Verkauf der Liegenschaft abgelöst würden (Urk. 1 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass in Bezug auf Hypothekarschulden ein Vertrag besteht, welcher die exakte Höhe des Darlehens festlegt, das Darlehen durch das entsprechende Grundstück gesichert wird und die Hypothekarschulden auch in der Steuererklärung auszuweisen sind.
         Zu bemerken bleibt schliesslich, dass Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Ergänzungsleistungen sind und daher nicht als Einnahmen angerechnet werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 186). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Berücksichtigung von Verpflichtungen, welche sich aufgrund von bezogenen Sozialhilfeleistungen ergeben, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen überhaupt zulässig wäre.
         Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Februar 2010 bis April 2011 einbezog, sondern erst bei der Realisierung des Vermögens (und der entsprechenden Rückerstattung) im Mai 2011 berücksichtigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).