Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2012.00006


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 4. April 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde C.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, bezog seit dem 1. August 2011 eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/7 S. 7) und hatte sich bereits am 27. Juli 2011 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV angemeldet (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 7/7 S. 2) wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab. Dabei rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten ein Vermögen gemäss Steuererklärung 2009 in der Höhe von 36‘905.--, ein Darlehen an die Tochter im Jahre 2010 in der Höhe von Fr. 25‘000.--, ein Darlehen an die Tochter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 31‘300.--, sowie einen Vermögensverzicht per 16. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 195‘000.-- an. Die von der Versicherten am 24. No-vember 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Durchführungs-stelle mit Entscheid vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/10 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Betrag in der Höhe von Fr. 195‘000.-- sei nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2012 beantragte die Durchführungsstelle sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    (intern: übernommen aus ZL.10.102)Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Ein-kommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a, AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.3    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr damals noch lebender Ehemann am 16. Mai 2011 einen Verkauf ihrer Eigentumswohnung an ihre Tochter zu einem Preis von Fr. 285‘000.-- beurkunden liessen. Die Kaufpreistilgung sei gemäss Vertrag einerseits durch die Übernahme der Kapitalschuld laut Namensschuldbrief von Fr. 235‘000.--, anderseits durch die Gewährung eines Darlehens von je Fr. 15‘650.-- von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erfolgt. Zudem seien Fr. 18‘700.verrechnet worden, welche die erwerbende Tochter bereits an die veräussernden Eltern zur Deckung deren Lebensunterhaltskosten geleistet habe. Die Beschwerdeführerin sei in der verkauften Wohnung geblieben und habe mit der Tochter einen Mietvertrag über eine monatliche Miete in der Höhe von Fr. 1‘200.-- abgeschlossen. Gemäss Steueramt A.___ betrage der Steuerwert der Wohnung Fr. 335‘000.--. Der Steuerwert eines Grundstückes entspreche in der Regel nicht dem effektiven Wert, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könne. Zur Berechnung des Verkehrswertes werde von der Annahme ausgegangen, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes darstelle. Wenn der Verkehrswert des Grundstückes demnach Fr. 480‘000.-- betrage und die Wohnung für Fr. 285‘000.-- verkauft worden sei, resultiere ein Verzicht in der Höhe von Fr. 195‘000.--. Hinzu komme noch der Verzicht auf die beiden Darlehen von zusammen Fr. 31‘300.--. Auf der nachträglich eingereichten Steuererklärung 2011 werde per Todestag des Ehemannes zudem ein Vermögen von noch Fr. 35‘348.-- ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, angesichts der dringlichen Notlage, der tiefen Preise auf dem Markt für Wohneigentum und der Zukunftsperspektive sei die Wohnung nicht unter Wert verkauft worden, weshalb von einem Vermögensverzicht nicht die Rede sein könne. Sie sei zudem mit der Tochter übereingekommen, die Mietforderung mit der Darlehensforderung zu verrechnen. Bis heute seien so Fr. 9‘900.-- des Darlehens von ihrer Tochter getilgt worden. Es sei ausserdem zu bemerken, dass ihr verstorbener Ehemann und sie der Tochter je ein Darlehen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- gewährt hätten. Auch seien grundsätzlich aktuelle Zahlen zur Berechnung hinzuzuziehen und nicht diejenigen aus der Steuererklärung 2009 zu verwenden.

2.3    Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind, ob die Liegenschaft der Tochter gegen eine adäquate Gegenleistung veräussert wurde sowie die übrigen beanstandeten Positionen der EL-Berechnung.


3.

3.1    In den Akten befinden sich die Mietverträge zwischen der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und der Tochter, woraus hervorgeht, dass eine monatliche Miete in der Höhe von Fr. 1‘800.-- (Urk. 3/5), und nach dem Tod des Ehemannes in der Höhe von Fr. 1‘200.-- (Urk. 3/6) vereinbart wurde. Die ebenfalls sich in den Akten befindenden Quittungen (Urk. 3/7) bestätigen zudem die monatlichen Zahlungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von jeweils Fr. 1‘200.-- ab Juli 2011.

3.2    Die sich in der Liegenschaft in A.___ befindende 3 1/2-Zimmer-Wohnung, welche im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes stand, wurde am 16. Mai 2011 an die Tochter der Beschwerdeführerin übertragen. Aus dem aktenkundigen Kaufvertrag (Urk. 3/2 = 7/7a) geht hervor, dass der vereinbarte Kaufpreis in der Höhe von Fr. 285‘000.-- einerseits mit der Übernahme der Kapitalschuld laut Namenschuldbrief in der Höhe von Fr. 235‘000.--, anderseits mit der Verrechnung von Fr. 18‘700.-- von bereits durch die Tochter an die Beschwerdeführerin und deren Ehemann geleistete Zahlungen an die Lebenshaltungskosten, sowie durch Gewährung je eines Darlehens in der Höhe von je Fr. 15‘650.-- seitens der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann an die Tochter getilgt wurde. Zudem wurde in Bezug auf die Darlehen festgehalten, dass die Tochter sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann je einen Betrag in der Höhe von Fr. 25‘000.-- schulde (S. 8 f.).

    Zu bemerken gilt ausserdem, dass entgegen der Auffassung der Beschwer-degegnerin die Übernahme der Bankschulden in Höhe von Fr. 235‘000.-- durch die Tochter belegt ist (vgl. Urk. 3/10).

3.3    Den sich in den Akten befindenden Quittungen (Urk. 3/8-3/9) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann am 1. Juli 2011 Fr. 2‘700.--, wovon Fr. 1‘350.-- auf die Beschwerdeführerin entfallen, an die Darlehen von je Fr. 25‘000.-- zurückbezahlt hat. Sodann wurden der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2011 und am 15. Dezember 2011 zwar noch je Fr. 3‘600.-- an ihr Darlehen zurückbezahlt, diese zwei Rückzahlungen erfolgten jedoch nach dem Anmeldungszeitpunkt und können noch nicht berücksichtigt werden. Per 1. August 2011 war somit noch der Betrag von Fr. 23650.-- (Fr. 25‘000.-- - Fr. 1‘350.--) offen.

3.4    In den Akten findet sich sodann die Steuererklärung 2011 (Urk. 3/1) sowie das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis per Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Juli 2011 (Urk. 3/4), woraus Bankguthaben und Wertschriften des Ehepaares in der Höhe von Fr. 35348.-- hervorgehen. Die Beschwerdeführerin ist daran hälftig berechtigt, mithin an Fr. 17‘674.--.

3.5    Weiter befindet sich in den Akten die Mitteilung des Gemeindesteueramtes A.___ über die aufgrund der Weisung 2009 erfolgte Neubewertung der Eigentumswohnung per 31. Dezember 2009 (Urk. 7/3), woraus der Vermögenssteuerwert der übertragenen Stockwerkeigentumseinheit (vgl. vorstehend E. 3.2) in der Höhe von Fr. 335‘000.-- hervorgeht. Unter der Annahme, dass der Vermögenssteuerwert 70 % des Verkehrswertes beträgt, ermittelte die Durchführungsstelle einen Verkehrswert von Fr. 480‘000.-- (Urk. 7/3, Beiblatt).

 

4.

4.1    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann im Jahre 2011 die sich je in ihrem hälftigen Miteigentum befindliche Stockwerkeigentumswohnung in A.___ ihrer Tochter veräusserten (Urk. 3/2 = 7/7a), jedoch als Mieter darin wohnen blieben (Urk. 3/5).

    Zu prüfen bleiben im Folgenden einerseits die Bewertung des Miteigentumsanteils am Stockwerkeigentum, welchen die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 an ihre Tochter übertrug, und anderseits die restlichen beanstandeten Positionen der EL-Berechnung.

4.2    intern: übernommen aus ZL.2009.00053:Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2, P 71/03 vom 15. April 2004 E. 3, sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).

    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

    Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

    Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögens-werten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10‘000.-- Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

4.3    Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts [ZL.2009.00096] vom 12. August 2010, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.

    In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt. Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert (Marktpreis) verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 E. 1; AHI 1998 S. 273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt (BGE 113 V 195 E. 5c).

    (intern: übernommen aus ZL.10.8)Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegen-schaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

4.4    (intern:übernommen aus ZL.10.8)Von der Rechtsprechung sind unterschiedliche kantonale Lösungen geschützt worden.

    Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen (Urteile des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 und P 9/04 vom 7. April 2004 E. 4.3). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1).

    In verschiedenen den Kanton Thurgau betreffenden Entscheiden hat das Bundesgericht die kantonale Berechnungsweise, wonach bei der Ermittlung des Verkehrswerts auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft abgestellt wird, als sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass sie im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt. Vorbehalten sind indes Fälle, wo diese Methode zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1, P 50/00 vom 8. Februar 2001 und P 1/02 vom 9. September 2002).

    In einem den Kanton St. Gallen betreffenden Entscheid vom 21. August 2001 (P 56/99) stellte das Bundesgericht auf eine Verkehrswertschätzung durch eine Bank ab. Diese Schätzung entsprach genau dem auf diesen Betrag festgelegten Verkaufspreis durch eine Immobiliengesellschaft (E. 3b).


5.

5.1    Auf die sich bei den Akten befindende Schätzung der in A.___ gelegenen Eigentumswohnung (Urk. 7/3) kann vorliegend abgestellt werden. So handelt es sich einerseits um eine Bewertung, welche zum Veräusserungszeitpunkt im Jahre 2011 vorgenommen wurde. Anderseits handelt es sich dabei um eine allgemein anerkannte Schätzung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 und P 9/04 vom 7. April 2004 E. 4.3). Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass die Schätzung der Durchführungsstelle mit der Preisentwicklung gemäss Zürcher Wohneigentumsindex (ZWEX) übereinstimmt. So ergibt der im 2001 von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bezahlte Kaufpreis in der -he von Fr. 349‘500.-- (Urk. 3/3) hochgerechnet auf das Jahr 2011 einen Betrag in der Höhe von Fr. 480‘356.70 (Kaufpreis im 1. Quartal 2001 Fr. 349‘500.-- : 182.58 x 250.94 = Fr. 480‘356.70 im 2. Quartal 2011).

    Es kann somit von einem Verkehrswert per 2011 in der Höhe von Fr. 480‘000.-- ausgegangen werden.

    Der Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 285‘000.-- lag demnach Fr. 195‘000.-- unter dem geschätzten Verkehrswert.

    Der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie der Beschwerde-führerin die gesamte Differenz in der Höhe von Fr. 195‘000.-- als Verzichts-vermögen anrechnete, da sich die Liegenschaft lediglich zur Hälfte in ihrem Miteigentum befand (vgl. vorstehend E. 3.2). Die andere Hälfte der Liegenschaft befand sich, wie bereits ausgeführt, im Eigentum ihres Ehemannes.

    Nach der vorstehenden Berechnung stand der Gegenleistung der Erwerberin mit Fr. 142‘500.-- die Leistung der Veräusserin von Fr. 240‘000.-- gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Gegenleistung dann als angemessen betrachtet, wenn sie sich in einer Bandbreite von zirka 10 % zur Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b). Vorliegend lag der vereinbarte Verkaufspreis jedoch rund 40 % unter dem per 2011 geschätzten Verkehrswert und entsprechend ausserhalb dieser Bandbreite. In Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung ist folglich ein Verzicht zu bejahen, weshalb der Beschwerdeführerin im Anmeldungszeitpunkt ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 97‘500.-- anzurechnen ist.

5.2    Zu den restlichen beanstandeten Vermögenspositionen in der EL-Berechnung (Urk. 7/7 S. 4) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin lediglich das von ihr gewährte Darlehen an die Tochter, nicht jedoch auch das von ihrem Ehemann gewährte Darlehen angerechnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin verkannte zudem in ihrer EL-Berechnung, dass es sich beim Darlehen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- um dasjenige Darlehen handelt, welches anlässlich des Liegenschaftsverkaufs gewährt wurde. So wurde im Kaufvertrag beurkundet, dass der Kaufpreis unter anderem durch die Gewährung eines Darlehens seitens der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15‘650.-- getilgt wird, und die Tochter demnach bekenne, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 25‘000.-- schuldig zu sein (Urk. 7/7a S. 9 oben). Wie unter E. 3.3 ausgeführt, wurden von der Tochter bis zum Anmeldungszeitpunkt Fr. 1359.-- an das Darlehen zurückbezahlt (Urk. 3/8-3/9), weshalb der Beschwerdeführerin lediglich noch ein Guthaben aus dem Darlehensvertrag in Höhe von Fr. 23‘650.-- anzurechnen ist.

    Des Weiteren kann der Beschwerdegegnerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie sich zur Festsetzung des restlichen Vermögens der Beschwerdeführerin auf die Steuererklärung 2009 beruft. Vielmehr ist die aktuelle Steuererklärung per Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizuziehen (Urk. 3/1). Die Hälfte der deklarierten Vermögenswerte beträgt Fr. 17‘674.-- (vgl. vorstehend E. 3.4).

5.3    Da die Beschwerdeführerin die Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes, über welche in der Folge der Konkurs eröffnet worden war, ausgeschlagen hat (vgl. Publikation der Einstellung der konkursamtlichen Nachlassliquidation im Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 42 vom 21. Oktober 2011, S. 1518), sind ihr keine ererbten Vermögenswerte anzurechnen.

5.4    Nach dem Gesagten ist deshalb nicht von einem Vermögen von Fr. 288‘205.--, sondern von einem solchen von insgesamt Fr. 138‘824.-- (Fr. 97‘500.-- + Fr. 23‘650.-- + Fr. 17‘674.--) auszugehen. Nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- resultiert somit ein Vermögen in der Höhe von Fr. 101324.--, wovon ein Zehntel, Fr. 10‘132.40, als Einkommen angerechnet wird.

    Entsprechend den angepassten Vermögenswerten ist auch der Bruttozins anzupassen und bei Annahme eines Zinsertrags von jeweils 0.6 % auf Fr. 585.-, Fr. 141.90 und Fr. 106.05, total Fr. 832.95 festzulegen (vgl. Urk. 7/7 S. 4).

5.5    Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich demnach aus der unbestrittenen laufenden Rente von Fr. 18‘960.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 832.95 und dem Zehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 10132.40 zusammen. Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich somit auf rund Fr. 29‘925.--.

    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Vorliegend sind die weiteren Positionen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Berechnungsblatt zur Verfügung vom 27. Oktober 2011, Urk. 7/7/3-6) unbestritten und geben auch nicht zu Beanstandungen Anlass. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 36‘258.-- aus.

5.6    Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 29‘925.-- und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 36‘258.-- resultiert eine anspruchsbegründende Differenz von Fr. 6333.--.

    Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist mit der Feststellung, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 527.75 ab August 2011 beziehungsweise von jährlich Fr. 6333.-- besteht.


6.    

6.1    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um Zusatzleistungen am 27. Juli 2011 (Urk. 7/2). Entsprechend besteht ihr Anspruch auf Zusatzleistungen analog demjenigen auf eine Witwenrente per 1. August 2011 (vgl. Urk. 7/7 S. 2).

6.2    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Dezember 2011 in dem Sinne gutzuheissen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 527.75 ab August 2011 besteht.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2011 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 527.75 hat.

    Zur Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Beihilfen und Zuschüsse wird die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden C.___, B.___ und A.___ zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde C.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



VC/SH/BSversandt