Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00012




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 26. August 2013

in Sachen

1.    Erben des X.___, gestorben 2011

nämlich:


2.    Y.___


3.    Z.___, geb. 1998


4.    A.___, geb. 2001


Beschwerdeführende


Beschwerdeführer 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung, als er am 1. Februar 2008 ins B.___ in C.___, eintrat. Am 26. Januar 2008 stellte er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten sowie dessen Ehefrau ab 1. Februar 2008 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 11/23). Revisionsweise wurden die Zusatzleistungen mit Verfügungen vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/24), 7. Januar 2009 (Urk. 11/37), 7. Januar 2010 (Urk. 11/49), 25. März 2010 (Urk. 11/61) an die veränderten finanziellen Verhältnisse des Versicherten angepasst.

1.2    Nachdem die Durchführungsstelle in Erfahrung gebracht hatte, dass sich in der Berechnung der Zusatzleistungen seit dem 1. März 2008 die Heimtaxe mit anrechenbarem Anteil der Krankenkassenleistungen, die Hilflosenentschädigung sowie das Erwerbseinkommen der Ehefrau verändert haben, forderte sie mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 11/62) zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von total Fr. 28‘596.-- (Fr. 21‘269.-- von X.___, Fr. 7‘327.-- von Y.___) zurück. Die Einsprache des Versicherten und dessen Ehefrau vom 22. April 2010 (Urk. 11/71 = Urk. 3/6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. September 2010 (Urk. 11/81) ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3    Mit Schreiben vom 15. November 2010 (Urk. 11/95) ersuchten der Versicherte und dessen Ehefrau um Erlass der Rückforderung, was die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 11/115) mangels guten Glaubens ablehnte. Dagegen erhoben der Versicherte und dessen Ehefrau am 23. Mai 2011 Einsprache (Urk. 11/118). Nachdem der Versicherte am 29. Juli 2011 verstorben war (vgl. Urk. 11/125), wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/129 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 (Urk. 2) erhoben die Erben von X.___ am 15. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, die Verfügung vom 18. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 seien, soweit sie den Betrag von Fr. 7‘327.-- überstiegen, aufzuheben (Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit der Witwe sei betreffend Fr. 7‘327.-- ein tragbarer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2012 (Urk. 10) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 23. Mai 2012 (Urk. 14) hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk. 17) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

    Mit Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 19) wurde den Beschwerdeführenden Frist für das Einreichen einer Triplik angesetzt, da die Duplik fälschlicherweise als verspätet betrachtet worden war. Mit Triplik vom 13. August 2013 (Urk. 23) beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin infolge Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen sei. Die Verfügung vom 18. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 seien aufzuheben (Ziff. 1). Eventuell seien die Verfügung vom 18. April 2011 und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012, soweit sie den Betrag von maximal Fr. 7‘327.-- überstiegen, aufzuheben (Ziff. 2.1) und mit der Witwe sei betreffend maximal Fr. 7‘327.-- ein tragbarer Rückzahlungsmodus zu vereinbaren (Ziff. 2.2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2;
vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

1.2    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

1.3    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, im Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung über die Veränderung des Erwerbseinkommens sei eine Meldepflichtverletzung und daher der fehlende gute Glaube durch die Rückerstattungspflichtige in der Einsprache anerkannt worden (S. 2 lit. b).

    Die Verfügung vom 6. November 2008 über eine mittlere Hilflosigkeit sei von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen worden. Eine Kopie derselben sei sodann an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber gesandt worden. Eine Information an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sei allerdings nicht erfolgt. Es habe also nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass diese Information an die für die Zusatzleistungen zuständige Stelle weitergeleitet würde. Unabhängig davon könne dem Argument, die Meldepflicht entfalle in einem solchen Fall, ohnehin nicht gefolgt werden. Auch eine allfällig mögliche Kenntnisnahme der veränderten Umstände durch den Versicherungsträger vermöge nicht ohne weiteres vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit zu entlasten (S. 2 lit. c).

    Auch bei der Veränderung der Heimtaxe und des Anteils der Krankenkassenleistungen werde von den Leistungsbezügern nicht verlangt, dass sie eine exakte Vorstellung von Art und Umfang der Beeinflussung für die Zusatzleistungsberechnung hätten. Entscheidend sei einzig, dass im vorliegenden Fall unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt sowohl aus den Heimrechnungen/Pensionsabrechnungen als auch aus den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erkennbar gewesen sei, dass sich eine meldepflichtige Veränderung ergeben habe. Insbesondere sei auch hier zumutbar, im Falle von Unsicherheit bei der zuständigen Stelle nachzufragen, wie sehr eine solche Veränderung die Zusatzleistungen beeinflussen könnte (S. 3 lit. d).

    Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht gegeben. Auf die Prüfung der grossen Härte könne verzichtet werden, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3 Ziff. 4). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2012 (Urk. 10) sowie in der Duplik vom 2. Juli 2012 (Urk. 17) fest.

2.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1), wegen Überlastung bei der Betreuung des schwer kranken Ehemannes, ihrer beiden schulpflichtigen Buben, der Führung des Haushaltes, der Teilzeitbeschäftigung und der grösseren administrativen Belastung vergessen zu haben, die Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 70 % zu melden. Deshalb sei sie bereit, mit der Beschwerdegegnerin für die auf sie entfallenden Fr. 7‘327.-- einen Abzahlungsmodus zu vereinbaren (S. 3 Ziff. 2).

    Die noch strittige Rückforderung setze sich aus den vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 ausbezahlten Zusatzleistungen zusammen. Bereits am 9. November 2009 sei wieder mit dem ausführlichen Formular Auskunft gegeben worden. Gestützt darauf sei davon ausgegangen worden, die Beschwerdegegnerin habe die für sie notwendigen Daten erhoben. Die Hilflosenentschädigung, welche am 5. Oktober 2009 ausbezahlt worden sei, sei offensichtlich gemeldet worden (S. 4 Ziff. 6).

    Die Berechnungen seien umfassend und kompliziert, weshalb das Nachvollziehen dieser Berechnungen nicht möglich gewesen sei (S. 4 Ziff. 7). Aus diesem Grund sei die D.___ zur Hilfe gerufen worden, welche am 22. Mai 2008 eine Einsprache verfasst und bei dieser Gelegenheit die Erhöhung des Anspruchs der Hilflosenentschädigung gemeldet habe (S. 5 Ziff. 8).

    Betreffend die veränderte Heimtaxe sei festzuhalten, dass diesbezüglich die Situation nicht nur für sie, sondern auch für die zuständige Person der D.___ undurchsichtig gewesen sei. Es habe nicht nachvollzogen werden können, wie die Heimtaxe zusammen mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verrechnet worden sei. In der Einsprache sei deshalb darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berechnung der Zusatzleistungen bezogen auf die Heimfinanzierung noch einmal grundsätzlich überprüft werden sollte. Die Abrechnung sei für Aussenstehende sehr schwer nachvollziehbar. Angesichts dieser Komplexität des Sachverhalts sei der gute Glaube zu bejahen (S. 5 f. Ziff. 11). Der Rückforderungsanspruch sei zudem verjährt (S. 6 Ziff. 12).

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.


3.

3.1    Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

3.2    Den Akten, insbesondere der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin auf dem Anmeldeformular für den Bezug von Zusatzleistungen vom 10. März 2008 (Urk. 11/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums per 1. Januar 2008 auf zirka 70 % mitteilte. In der Folge liess die Beschwerdeführerin - wie anlässlich des Telefongesprächs vom 10. März 2008 aufgefordert - der Beschwerdegegnerin ihre Lohnabrechnung für den Februar 2008 (Urk. 11/20) zukommen, welche sodann gemäss Aktenverzeichnis spätestens am 28. März 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist. Auch auf dieser Lohnabrechnung ist der Beschäftigungsgrad mit 70 % angegeben. Zudem enthält die Lohnabrechnung eine Notiz der Beschwerdegegnerin, wonach das jährliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin neu Fr. 51‘814.10 betrage. Eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich daher nicht erstellt. Auch die in der Einsprache vom 22. April 2010 von der Beschwerdeführerin abgegebene (aber unzutreffende) Bestätigung, sie habe es wohl versäumt, die Aufstockung ihres Pensums mitzuteilen (vgl. Urk. 11/71 = Urk. 3/6), vermag nicht zu ändern, dass es ein Fehlverhalten ihrerseits nicht gegeben hat.

    Zudem wurde in den Verfügungen vom 8. Mai 2008 (Urk. 11/23), vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/24) und vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/37) ein gestützt auf die Lohnabrechnung von Februar 2008 ermitteltes Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 51‘814.10 angerechnet. Dass dieses Einkommen tatsächlich zu tief ermittelt wurde, konnte aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Akten auch mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin bemerkt werden. Erst aufgrund des Lohnausweises 2008 (Urk. 11/43), welchen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis im November 2009 einreichte, wurde ersichtlich, dass das korrekte Erwerbseinkommen im Jahre 2008 mit Fr. 53‘947.-- hätte eingesetzt werden müssen.

3.3    Es fragt sich jedoch, ob aus der korrekten Meldung der Einkommensveränderung durch die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf ihren guten Glauben und damit auf die Erfüllung der ersten Erlassvoraussetzung zu schliessen ist, oder ob andere Gründe gegeben sind, welche der Annahme des guten Glaubens entgegenstehen.

3.4    Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (E. 1.3), nicht ausgeschlossen.

    Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

3.5    Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Beschwerdeführerin hätte bei der Kontrolle der jeweiligen EL-Berechnungsblätter bemerken müssen, dass das Erwerbseinkommen zu tief eingesetzt worden war, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Umstände weder ein Handeln in böser Absicht nachgesagt noch der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe grobfahrlässig gehandelt. Die Beschwerdegegnerin setzte auch im Berechnungsblatt der Verfügung vom 7. Januar 2010 (Urk. 11/49) noch Fr. 51‘814.10 statt Fr. 53‘947.-- ein, obwohl ihr die Belege über das korrekte Erwerbseinkommen von der Beschwerdeführerin spätestens im November 2009 vorgelegt wurden (vgl. Urk. 11/43). Dass die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Angabe betreffend ihr Erwerbseinkommen in der Verfügung vom 7. Januar 2010 im Umfang von lediglich Fr. 2‘000.-- pro Jahr, welche ausserdem in den Berechnungen jeweils hälftig zwischen ihr und ihrem Ehemann aufgeteilt wurde, auch bei der Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bemerkt hat, erscheint aufgrund der subjektiven Situation glaubhaft und kann ihr somit nicht vorgeworfen werden.

    Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 7'327.-- zu Grunde liegen, zu bejahen.


4.

4.1    Bezüglich der Hilflosenentschädigung ergibt sich aus den Akten weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/66) die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass sich seit der Antragstellung für die Zusatzleistungen bei ihrem Ehemann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von leicht auf mittel erhöht habe und ihr entsprechende Unterlagen vorliegen sollten. Sodann beantragte sie die nochmalige Überprüfung der Anrechnung der Hilflosenentschädigung, da die EL-Berechnung diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei.

    Eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die betreffende Verfügung sei erst im November 2008 erlassen worden (vgl. Urk. 11/33 = Urk. 11/68), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Pflicht zweifelsohne nachgekommen, indem sie eine ihr bekannte Veränderung der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hat. Ausserdem lag der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Einspracheentscheides vom 13. November 2008 (Urk. 12/6) neben dem Hinweis der Beschwerdeführerin vom Mai 2008 auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 18. September 2008 (Urk. 11/28) vor, welchem der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Mai 2008 ebenfalls zu entnehmen ist (S. 4).

4.2    Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).

    Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass von Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die Berechnung der Zusatzleistungen vollständig nachzuvollziehen vermögen. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass die Berechnungsblätter, die den Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen der individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert werden. Die vorliegend relevanten PositionenHilflosenentschädigung“ und „Heimtaxe sind nicht ohne weiteres verständlich, weshalb es insgesamt nicht als grobfahrlässig erscheint, wenn die Beschwerdeführerin diese übersehen respektive nicht hinterfragt hat. Ausserdem ist es zumindest fraglich, ob diese Positionen für einen Laien ohne nähere Erklärung überhaupt nachvollziehbar sind.

4.3    Der Beschwerdeführerin war daher bei der Durchsicht der EL-Berechnungsblätter der Verfügungen nicht ohne weiteres erkennbar, dass darin zu tiefe Beiträge der Krankenkasse und eine falsche Hilflosenentschädigung aufgeführt waren und dass die EL-Berechnung daher unzutreffend war.

    Von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte.

    Unter diesen Umständen ist ihr guter Glaube auch beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag der restlichen Fr. 21'269.-- zu Grunde liegen, zu bejahen.

    Somit bleibt zu prüfen, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist.

4.4    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an sie zurückweisen ist, damit sie prüfe, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, und sie hernach über das Erlassgesuch erneut entscheide.


5.    Bei diesem Ausgang steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30Januar 2012, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der E. 4.4 verfahre und über das Erlassgesuch erneut verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



MO/SH/MPversandt