Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Gemeindeverwaltung Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, bezieht seit 1. Juni 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/8/22) und hat seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Bis zu ihrem Wegzug per Ende September 2011 richtete die Stadt A.___ der Versicherten Zusatzleistungen von monatlich insgesamt Fr. 1686.-- aus (Urk. 12/1, Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 7. November 2011 setzte die Gemeinde Z.___, Stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines Haushaltsbeitrages des Konkubinatspartners auf monatlich Fr. 848.-- fest (Urk. 6/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Gemeinde Z.___ mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 (Urk. 6/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte dessen teilweise Aufhebung und die Ausrichtung von monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1257.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Differenzbetrag (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012, welche der Gegenpartei am 4. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die Gemeinde Z.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2. Juli 2012 reichte sie die mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2012 (Urk. 9) angeforderten Unterlagen (Urk. 12/1-8) ein (Urk. 11), zu welchen die Versicherte am 21. September 2012 Stellung nahm (Urk. 17). Innert Frist (Urk. 18) ging keine Stellungnahme der Gemeinde Z.___ dazu ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden. Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien werden als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), wobei es sich bei letzteren um einen abziehbaren Freibetrag handelt (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, S. 149 oben; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 3421.04).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin in einem stabilen Konkubinat lebe. In einer solchen Gemeinschaft könne ein Haushaltsbeitrag angerechnet werden, wenn von einer EL-Bezügerin, wie vorliegend, Haushaltsfunktionen übernommen würden. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich in der Lage, die Beschwerdeführerin für die Haushaltsführung zu entschädigen, weshalb in Anwendung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ein monatlicher Haushaltsbeitrag von Fr. 408.85 anzurechnen sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/4).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die gemäss Art. 11 ELG anzurechnenden Einnahmen abschliessend aufgezählt würden, und dass der Konkubinatspartner nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen sei, weshalb auch der allgemeine Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt angerechnet werde. Als Vollinvalider sei ihr sodann gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch bestehe im Konkubinat keine gesetzliche Unterstützungspflicht. Das Abstellen auf die SKOS-Richtlinien und damit auf das kantonale Sozialhilferecht verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss ELG (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Haushaltführung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf.
3.
3.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Naturalleistungen in Form von Kost und Logis und ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu den anrechenbaren Einnahmen zu zählen (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b). Voraussetzung ist dabei, dass diejenige Person, von der man annimmt, dass sie Unterhaltsleistungen erbringt, wirtschaftlich dazu in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Dies ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Mann und eine Frau ungenügende oder zumindest bescheidene Einkünfte zusammenlegen, um sie zu ergänzen (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; ZAK 1974 S. 554).
Aufgrund der vorliegenden Mietverträge (Urk. 12/4-6) ist erstellt und blieb im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2005 mit Y.___ in einer gemeinsamen Wohnung lebt, weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffend vom Bestand eines Konkubinat ausging. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin vorliegend als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes ein Naturallohn als Einnahme anzurechnen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht Art. 14a ELV der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen, denn grundsätzlich sind den Invaliden alle Erwerbseinkommen anzurechnen; nur für Teilinvalide sieht Art. 14a ELV Ausnahmen oder Privilegierungen vor, welche hier angesichts des Bezuges einer ganzen Invalidenrente von vornherein ausser Betracht fallen. Auch ergibt sich kein Widerspruch zur Regelung von Art. 11 ELG, den diese sieht in Abs. 1 lit. a ausdrücklich die Anrechnung von Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien vor.
Sodann geht aus dem Lohnausweis von Y.___ für das Jahr 2010 ein Bruttojahreslohn von Fr. 97500.-- hervor (Urk. 6/4) und der separaten Berechnung über einen allfälligen Anspruch für Zusatzleistungen für Y.___ ist ein Einnahmenüberschuss von Fr. 23770.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 1980.-- monatlich zu entnehmen (Urk. 6/4). Bei dieser Aktenlage ist die - im Übrigen unbestrittene - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin zu bejahen.
3.2 Für die Bemessung des Naturaleinkommens wird Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung herangezogen. Dieses beträgt gemäss WEL Rz 3415.02 maximal Fr. 11'880.-- (Fr. 33 x 30 x 12), wobei hievon jedenfalls der Freibetrag von Fr. 1'000.-- in Abzug zu bringen ist, so dass hier bei der privilegierten Anrechnung von lediglich 2/3 (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) grundsätzlich von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 7'253.-- ausgegangen werden darf (vgl. Formel in Carigiet, S. 149). Dabei ist der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der EL-Stelle zu schätzen (WEL Rz 3415.05). Der Mithilfe und Unterstützung des Partners ist mit einer Reduktion des Einkommens Rechnung zu tragen, das von der Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässem Ermessen zu bemessen ist.
Bei der Bemessung des anzurechnenden Haushaltsbeitrags fallen vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 100 % (Urk. 12/8/22) ins Gewicht und die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, eines Verdachts auf affektive Störung, einer Hyperhidrosis und eines Cannabinoid-Abhängigkeitssyndroms (Urk. 12/49 S. 9 Ziff. 6.1), woraus aus fachärztlicher Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Postbeamtin, jedoch keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit im Haushalt resultiere (Urk. 12/49 S. 11 Ziff. 6.2). Aus somatischer Sicht liegt vermutlich ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom bei bekannter Diskushernie L5/S1 und ein Sakroiliakalsyndrom rechts vor (Urk. 12/49 S. 9 Ziff. 6.1, Urk. 12/50 S. 3). Zu berücksichtigen ist ferner die eigene Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar den Haushalt führe, aber schwere Sachen, wie Fenster putzen, längere Zeit bügeln und den Müllsack rausbringen, nicht erledigen könne (Urk. 6/6). Mit Blick darauf sind bezüglich der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin gewisse Einschränkungen vorhanden, welche sich auch bei der Haushaltarbeit niederschlagen. Diesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin mit der Festsetzung eines von der Beschwerdeführerin erledigten Anteils der Haushaltarbeit von 80 % angemessen Rechnung.
Der gemäss SKOS-Richtlinie statt gemäss Art. 11 AHVV berechnete Haus-haltsbeitrag von Fr. 408.85 monatlich beziehungsweise Fr. 4906.20 jährlich liegt noch im Bereich des maximal anrechenbaren Naturaleinkommens (7253.-- x 0,8 = Fr. 5802.40) und ist daher nicht zu beanstanden, zumal eine erhebliche Abweichung vom privilegierten Pauschalbetrag gemäss Art. 11 AHVV hier nicht angezeigt erscheint.
4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Gemeindeverwaltung Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).