Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2012.00014
ZL.2012.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Stadt G.___


Beschwerdegegnerin




Nachdem die G.___, mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 3/2) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2012 den Anspruch von X.___, geboren 1961, auf Zusatzleistungen - ausgehend unter anderem von einem Liegenschaftenvermögen von Fr. 553'500.-- (Urk. 3/2) - mit Wirkung ab 1. November 2011 verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Februar 2012, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Wiederausrichtung der Zusatzleistungen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Amtes für Zusatzleistungen vom 8. März 2012 (Urk. 6), von der dem Beschwerdeführer am 16. März 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8)

in Erwägung,
dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. November 2011 streitig und dabei namentlich die Frage zu prüfen ist, mit welchem Wert die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, selbst bewohnte Liegenschaft an der Obsthaldenstrasse 59 in Zürich in der Bedarfsrechnung anzurechnen ist,
dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG), wobei das Vermögen nach Abzug des Freibetrages im Rahmen des Vermögensverzehrs als anrechenbares Einkommen berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG),
dass der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG unter anderem die Bewertung des Vermögens bestimmt und gestützt auf diese Delegationsnorm in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegt hat, dass die vom Leistungsbezüger selbst bewohnte Liegenschaft nicht nach dem Verkehrs-, sondern nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer, mithin dem Steuerwert angerechnet wird (vgl. auch Carigiet/Koch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 168),
dass die Parteien im Grundsatz insofern übereinstimmen, dass hier der Steuerwert massgebend ist, der Beschwerdeführer diesen aber gestützt auf die effektive Einschätzung des Kantonalen Steueramtes vom 18. August 2011 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. 170'000.-- (vgl. Urk. 7/143, Urk. 7/145) veranschlagt haben möchte (Urk. 1 S. 3 f.), während die Beschwerdegegnerin ausgehend von der Einschätzung des Steueramtes der Stadt G.___ vom 15. April 2010 (Urk. 7/132.D-E) einen Steuerwert von Fr. 666'000.-- postuliert (Urk. 2, Urk. 6),
dass der Zürcher Regierungsrat mittels Weisung 2009 an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Ordnungsnummer 631.32 der Zürcher Gesetzessammlung) eine allgemeine Neueinschätzung der Immobilien anordnete, welche Weisung der Berechnung des steuerbaren Wertes durch das Steueramt der Stadt Zürich vom 15. April 2010 zu Grunde lag (Urk. 7/132.D-E),
dass es sich bei dieser Berechnung um eine schematische und formelmässige Ermittlung des Steuerwertes handelt, welcher kein Verfügungscharakter zukommt, denn wie der Berechnung selbst zu entnehmen ist, erfolgt die definitive Festsetzung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte bei der Prüfung der Steuererklärung, mithin im Veranlagungsverfahren (Urk. 7/132.D unten),
dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung den früher geltenden Steuerwert von Fr. 170'000.-- eingesetzt (Urk. 7/132) und das Kantonale Steueramt betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2009 das Liegenschaftenvermögen mittels Entscheid vom 18. August 2011 entsprechend eingeschätzt und den Steuerwert definitiv auf Fr. 170'000.-- festgesetzt hat (Urk. 7/143, Urk. 7/145),
dass diese Steuereinschätzung rechtskräftig und verbindlich ist und insoweit die Berechnung der Vermögenssteuer der Stadt Zürich vom 15. April 2010 ausser Kraft gesetzt hat,
dass die Steuerbehörden gemäss Mail vom 8. März 2012 dazu ausführten, der Steuerkommissär habe „aus durchaus nachvollziehbaren Gründen (Verfahrensökonomie aus Sicht der direkten Steuern) für die fragliche Liegenschaft die bereits früher eingesetzte Bewertung in Höhe von Fr. 170'000.-- übernommen“ (Urk. 7/147),
dass trotz dieser nachträglichen Erläuterung des Kantonalen Steueramtes betreffend die Gründe für diese Festsetzung des Steuerwertes der Liegenschaft kein Raum bleibt, um nunmehr im Rahmen der Zusatzleistungen von einem höheren Steuerwert auszugehen, denn gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV sind allein die durch die Steuerbehörden - aus welchen Gründen auch immer - ermittelten Vermögenswerte massgebend (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3444.01),
dass die Begründung für die erfolgte Einschätzung im Übrigen nicht an der Rechtskraft teilnimmt und somit auch für die EL-Durchführungsstelle unbeachtlich zu bleiben hat, zumal das Steueramt vorliegend die Begründung der Veranlagung auf Fr. 170'000.-- auch nicht im anfechtbaren Einschätzungsentscheid, sondern erst nachträglich und ausserhalb des Verfahrens darlegte (Urk. 7/147, Urk. 7/145),
dass es demnach der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Steuerveranlagung verwehrt bleibt, vorfrageweise und selbständig einen abweichenden Steuerwert festzusetzen, weshalb es vorliegend bei der Steuereinschätzung sein Bewenden haben muss und der Steuerwert der Liegenschaft auf Fr. 170'000.-- festzusetzen ist, da trotz der von den Steuerbehörden zur Begründung ihres Entscheids vorgetragenen Verwaltungsökonomie (Urk. 7/145) nicht ohne weiteres auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Steuereinschätzung geschlossen werden kann,
dass daran auch die fiskalischen Überlegungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/147 S. 2), welche im Übrigen mit jenen der Steuerbehörden und somit in den Einschätzungsentscheid eingeflossenen Erwägungen einhergehen, nichts zu ändern vermögen, zumal die Anrechnung des Steuerwertes bei selbst bewohnten Liegenschaften gerade den sozialen Zweck verfolgt, einkommensschwachen Rentnern den Verbleib im eigenen Haus zu ermöglichen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 168),
dass demnach die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese gestützt auf einen Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 170'000.-- über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab November 2011 neu verfüge,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese gestützt auf einen Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 170'000.-- über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab November 2011 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt G.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).