ZL.2012.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Beschluss vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:
          Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 und diese bestätigendem Einsprache-entscheid vom 24. Januar 2012 (Urk. 2) verneinte die Stadt Y.___, Durch-führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch von X.___, geboren 1989, auf Zusatzleistungen während ihrer Ausbildung (Urk. 2).
          Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Februar 2012 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1          Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-cherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde an ein kantonales Versicherungs-gericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Ein-spracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
          Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2     Der rechtsprechungsgemäss gleich auszulegende Begriff des „Berührtseins" findet sich in Art. 49 Abs. 4 ATSG, wonach Verfügungen eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berühren, auch diesem zu eröffnen sind und letzterer danach die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann (BGE 130 V 390 E. 2.2).


2.
2.1          Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen und mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.2          Anspruch auf eine Kinderrente der IV gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben minderjährige sowie volljährige Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat auf Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 betreffend jährliche Zusatzleistungen deren Leistungsanspruch in der Sache geprüft und dabei ausgeführt, dass der Vater eine Invalidenrente sowie Zusatzleistungen beziehe. Den entsprechenden Einspracheentscheid eröffnete sie gemäss Mitteilungssatz im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) nicht dem zusatzleistungsberechtigten Vater, sondern der in Ausbildung stehenden Tochter (Urk. 2), die nunmehr in eigenem Namen Beschwerde führt und Leistungen beansprucht (vgl. Urk. 1).
3.2     Die Parteien übersehen, dass Anspruch auf Ergänzungsleistungen allein die EL-berechtigte Person hat, mithin hier der die Invalidenrente beziehende Vater der Beschwerdeführerin. Das Kind hat hingegen keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weshalb ihm auch keine Entscheide zugestellt und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Berechtigten nicht offen gelegt werden dürfen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 131).
          Der EL-Leistungsanspruch ist demnach akzessorisch zur IV-Rente, weshalb die Ergänzungsleistungen - wie auch die Kinderrenten (Art. 35 IVG) - grundsätzlich an den EL-berechtigten Elternteil ausbezahlt werden. Vorbehalten bleiben die hier nicht interessierenden Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG).
          In den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Drittauszahlung der EL-Leistungen an das mündige Kind nicht vorgesehen. Vielmehr hat der EL-berechtigte Elternteil die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten an das in Ausbildung stehende mündige Kind weiterzuleiten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 131). Wie die Kinderrente sollen die Zusatzleistungen somit dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, weshalb der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zusteht.
3.3     Nach der in Art. 285 des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthaltenen Regelung ist es Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern die Unterhaltsbeiträge des Kindes festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Da es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt, kann im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs(streit)verfahren auch nicht über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285 Abs. 2 oder 2bis ZGB befunden werden (vgl. mit Bezug auf die Kinderrenten BGE 134 V 15 E. 2.3.5 mit Hinweis).
          Aufgrund des Umstandes, dass es bei den Zusatzleistungen für die in Ausbildung stehenden Kinder um einen Anspruch des Unterhaltsschuldners geht, welcher die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten mündigen Kindes nicht zu präjudizieren vermag, besteht kein hinreichendes „Berührtsein", um eine Legitimation des mündigen Kindes zur Anfechtung des Entscheides betreffend Zusatzleistungen zu begründen.
          Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Befugnis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen bei der Ausarbeitung des ATSG bewusst gestrichen und in diesem Sinne eingeschränkt worden war (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2009, N 11 zu Art. 59).

4.
4.1     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung befugt, ebenso wenig wie zur Anfechtung der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher über den laufenden Ergänzungsleistungsanspruch des Vaters entschieden wurde. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten.
          Zu Unrecht hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin in der Sache behandelt beziehungsweise überhaupt eine an sie adressierte Verfügung erlassen. Mangels eigener Legitimation der Tochter des Leistungsansprechers hätte die Beschwerdegegnerin auf ihre Einsprache gar nicht eintreten und ihr gar keinen Einspracheentscheid und keine Verfügung betreffend die Verhältnisse des Vaters eröffnen dürfen.
4.2     Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).