Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00024




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 5. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1943, Bezüger einer AHV-Altersrente (Urk. 7/66 S. 1) und seit Januar 2009 von Ergänzungsleistungen (Verfügung Ausgleichskasse Bern vom 7. Juli 2009 [Urk. 7/8] und vom 19. Januar 2010 [Urk. 7/6 S. 2]), wurde nach Zuzug in den Kanton Zürich im Juli 2010 (Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/8c) von der Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), abgeklärt (Urk. 7/9-38).

    Mit Verfügung vom 30. September 2011 (Urk. 7/67 = Urk. 3/4) verneinte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen mit der Begründung, die anerkannten Ausgaben seien kleiner als die anrechenbaren Einnahmen, wobei sie für die Periode August bis Dezember 2010 ein Verzichtsvermögen von Fr. 356‘653.-- (S. 3-4) und für die Periode ab Januar 2011 ein solches von Fr. 346‘653.-- (S. 5-7) anrechnete.

    Die dagegen geführte Einsprache des Versicherten vom 2. November (Urk. 7/43) und 9. November 2011 (Urk. 7/44) hiess die Durchführungsstelle nach Korrespondenz (Urk. 7/45-46, Urk. 7/57-58) mit Entscheid vom 8. Februar 2012 teilweise gut, in dem ihm nunmehr ein Verzichtsvermögen von Fr. 290‘865.-- angerechnet wurde (Urk. 7/68 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuberechnung gestützt auf einen anrechenbaren Vermögensverzicht per Ende 2010 von Fr. 104‘053.-- (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Vernehmlassung vom 27. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2     Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweises hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1994 S. 213, AHI 1995 S. 164).

1.3    Im Weiteren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Geldverlusten infolge Glücksspielen ein Verzichtstatbestand zu bejahen, da die Geldhingabe nicht im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Spiels selbst, das seiner Natur nach wirtschaftlich zwecklos ist. Fehlt dem Spiel definitionsgemäss jede wirtschaftliche Gegenständlichkeit, scheidet die Annahme eines angemessenen Verhältnisses zwischen den vertragstypischen Leistungen zwangsläufig aus (Urteil des Bundesgerichts P 35/1999 vom 20. November 2001, E. 2c; AHI 1994 S. 219).

1.4    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1).

1.5    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

1.6    Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.7    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer teilweise nicht belegen könne, das Freizügigkeitskapital von Fr. 198‘653.--, welches ihm am 3. Oktober 2005 ausbezahlt wurde, für adäquate Gegenleistungen verbraucht zu haben, weshalb ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 92‘565.-- ab 2006 anzurechnen sei (Urk. 2 S. 1 f.). Ebenso habe der Beschwerdeführer Fr. 150‘000.-- seiner Tante veruntreut und verbraucht, sei dafür strafrechtlich verurteilt worden, weshalb – in Anrechnung der erfolgten Rückzahlungen – von einem Vermögensverzicht von Fr. 88‘000.-- auszugehen sei (S. 2 Mitte). Schliesslich könne der Beschwerdeführer den Kapitalschwund aus dem Erlös des Verkaufs seiner Liegenschaft am 8. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 213‘881.-- nur im Umfang von Fr. 63‘581.-- belegen, weshalb auch hier im Jahr 2010 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 150‘300.-- resultiere (S. 2 f. unten).

2.2    Demgegenüber beanstandete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Vermögensverzicht. Namentlich seien seine Schulden gegenüber seiner Tante als Darlehen zu berücksichtigen und würden dementsprechend kein Verzichtsvermögen darstellen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin seine Auslagen für Berufswerkzeuge als Metzger im Betrag von Fr. 350.-- nicht akzeptiert und seine Unkostenzusammenstellung im Rahmen seiner Spielbankenbesuche im Betrag von Fr. 39‘576.-- nicht berücksichtigt. Gemäss seiner Berechnung betrage der Vermögensverzicht bis Ende 2010 Fr. 143‘629.-- beziehungsweise Fr. 104‘053.-- mit Einschluss der Spielbankenunkosten (Urk. 1 S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist, und falls ja, in welcher Höhe.


3.

3.1

3.1.1    Aktenkundig ist, dass die Freizügigkeitsstiftung des Beschwerdeführers ein Freizügigkeitskapital im Betrag von Fr. 198‘653.-- am 3. Oktober 2005 an den Beschwerdeführer auf dessen Privatkonto bei der Z.___ (Nr. 614415-10) ausbezahlte (Urk. 7/43b).

    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 von einem im Jahr 2005 erfolgten Vermögensverzicht von Fr. 92‘565.-- aus und anerkannte belegte Lebenshaltungskosten (Quittungen über Posteinzahlungen) in der Zeit vom 3. Oktober bis Ende Dezember 2005 über total Fr. 57‘850.-- (Urk. 7/43c). Ausserdem führte sie aus, es sei aus den Kontoauszügen ersichtlich, dass ein Bezug von Fr. 33‘000.-- vom Konto der Z.___ glaubhaft für eine Einzahlung von Fr. 32‘000.-- auf das UBS-Konto Nr. 235-400271.40X verwendet wurde, um den dort bestehenden Minussaldo zu beheben (Urk. 2 S. 2 oben). Ebenfalls anerkannte die Beschwerdegegnerin Sondersteuern aus dem Veranlagungsjahr 2005 in der Höhe von total Fr. 16‘238.-- (Urk. 7/49). Von der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung von Fr. 198‘653.-- erachtete die Beschwerdegegnerin total Fr. 106‘088.-- (Fr. 57‘850.-- + Fr. 32‘000.-- + Fr. 16‘238.--) für die Zeit von Oktober bis Dezember 2005 als belegt, woraus ein Verzichtsvermögen von Fr. 92‘565.-- (Fr. 198‘653.-- ./. Fr. 106‘088.--) resultierte.

3.1.2    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung. In den Akten sind die genannten Vermögensdispositionen ausgewiesen (Urk. 7/43c, Urk. 7/43b, Urk. 7/43a). Ebenfalls ist aus dem Kontoauszug der Z.___ (Urk. 7/43b) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diverse Barbezüge über grössere Summen getätigt hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 206 E. 4b, 115 V 355 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). Weil der Beschwerdeführer diese Bezüge aber nicht zu belegen vermag, lässt sich nicht prüfen, ob ihm dafür adäquate Gegenleistungen zugeflossen sind. Jedenfalls gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Da es sich beim Fehlen von Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast beim Leistungsansprecher (BGE 121 V 208 E. 6a mit Hinweisen). Diesen Beweis vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen, und da Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers während des Zeitraums der Vermögensentäusserungen fehlen, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen und muss sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen.

3.1.3    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Vermögensverminderung per 2010 im Betrag von Fr. 40‘000.-- geltend machte (Urk. 1 S. 2 oben), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Betrag um die jährliche Verzichtsamortisation gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV handelt, welcher im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde, was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2012 zutreffend ausführte (Urk. 6). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.1.4    Somit bleibt es bezüglich Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bei einem Vermögensverzicht per Ende 2005 von Fr. 92‘565.--, welcher Betrag jährlich um Fr. 10‘000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV) zu vermindern ist.

3.2

3.2.1    Mit Urteil vom 5. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen (Urk. 7/50). Veruntreuung begeht, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (BGE 111 IV 132), das heisst auf den vorliegenden Fall bezogen, sich die ihm anvertrauten Vermögenswerte aneignet und in seinem Nutzen verwendet. Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von knapp zwei Jahren (17. März 2006 bis 16. Februar 2007, Urk. 7/50 S. 17) einen Geldbetrag von insgesamt zirka Fr. 150‘000.-- seiner Tante zweiten Grades, A.___, veruntreut hat, indem er regelmässig kleinere Beträge zwischen Fr. 200.-- und Fr. 600.-- von den Konten seiner Tante, welche ihm am 8. Februar 2001 eine Vollmacht erteilt hat, abhob und es für seine persönlichen Zwecke verwendete, namentlich zur Finanzierung seiner Spielsucht (Urk. 7/50 S. 8). Das Strafgericht nahm ausserdem Vormerk von der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Geschädigten von Fr. 170‘000.-- im Umfang von Fr. 150‘000.-- durch den Beschwerdeführer, abzüglich einer Rückzahlung von Fr. 10‘060.-- (S. 13).

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin akzeptierte in der Anspruchsberechnung erfolgte Rückzahlungen von total Fr. 62‘000.-- und ging von einem Verzichtsvermögen von Fr. 88‘000.-- aus (Urk. 2 S. 2 Mitte). Nach Lage der Akten sind diese Rückzahlungen belegt und nicht zu beanstanden (Urk. 7/21d, Urk. 7/44 S. 2, Urk. 7/51 S. 3, Urk. 7/53), womit ein Verzichtsvermögen von Fr. 88‘000.-- (Fr. 150‘000.-- / Fr. 62‘000.--) ab dem Jahr 2006 vorliegt, welches gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Form des erlittenen Vermögensschadens im Spielkasino bestand (Urk. 7/50). Beim Glückspiel ist ein Vermögensverzicht deshalb zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, also ohne Rechtspflicht begibt, ohne dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde (vorstehend E. 1.3). Ob sich trotz der dargelegten Rechtsprechung in Fällen einer krankhaften Spielsucht des Beschwerdeführers eine Nichtanrechnung von verlorenen Spieleinsätzen rechtfertigen liesse, kann vorliegend offen gelassen werden, weil ein solches medizinisch relevantes Suchtverhalten beim Beschwerdeführer nicht angenommen werden kann. Die Akten lassen nämlich keineswegs den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bereits früher, namentlich vor Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens und der Veruntreuung, der Spielsucht verfallen gewesen wäre. Vielmehr ist seinen eigenen Angaben im Strafverfahren zu entnehmen, dass ihn (erst) nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben während seiner Arbeitslosigkeit die Spielsucht überkommen habe und er sich ausserdem in den Schweizer Casinos habe sperren lassen (Urk. 7/50 S. 10 f.).

3.2.3    Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, welcher das Verzichtsvergen als Darlehen umzudeuten versucht. Er begründete dies damit, der veruntreute Betrag stelle buchhalterisch ein Darlehen dar, da dies auch vom Steueramt so bezeichnet worden sei und ein Darlehen Fremdkapital mit Rückzahlungspflicht sei (Urk. 1 S. 2). Das Darlehen ist aber ein Vertrag, durch den sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen verpflichtet. Der Borger verpflichtet sich im Gegenzug zur Rückerstattung von Sachen der gleichen Art und Menge (Art. 312 Obligationenrecht, OR). Bei einer Veruntreuung scheitert der Darlehensgedanke indessen bereits an der Verpflichtung des Darleihers zur Übertragung des Eigentums, da bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB die Eigentumsübertragung ohne dessen (Vertrags-)Willen durch unrechtmässige Aneignung und Verwendung des Veruntreuers erfolgt.

    Selbst bei Annahme, die Tante des Beschwerdeführers wollte nach der Verurteilung ihres Neffen den erlittenen Vermögensschaden als Darlehensschuld qualifizieren, was aber ihre bei den Akten liegende Steuererklärung von 2011 nicht ausweist (Urk. 7/56 S. 18-24), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass keine Darlehensschuld mehr vorhanden ist, da seine Tante als Darlehensgläubigerin im Juli 2011 verstarb und er gemäss gültigem Testament vom 29. Juni 1997 (Urk. 7/56 S. 15) als Alleinerbe eingesetzt wurde, womit ihm das Erbe ohnehin als Vermögen anzurechnen ist.

3.2.4    Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht per 2006 im Betrag von Fr. 88‘000.-- anzurechnen und dieser Betrag gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern.

3.3

3.3.1    Aus den Akten ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf seiner Liegenschaft einen Erlös von Fr. 213‘881.35 erzielte (Urk. 7/13), welcher ihm am 8. Juni 2010 auf sein Privatkonto bei der Z.___ Nr. 614415-10 ausbezahlt wurde (Urk. 7/43d). Am 16. August 2010 wies dieses Konto noch einen Saldo von Fr. 10‘962.08 aus (Urk. 7/10 S. 8) und gemäss Beschwerdegegnerin befand sich per Ende 2010 kein Geld mehr auf dem Konto (Urk. 2 S. 2 Mitte). Vor Auszahlung des Verkaufserlöses wies das Z.___-Konto gar einen Minussaldo von Fr. 17.42 aus (Urk. 7/43d).

    Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb im angefochtenen Entscheid zutreffend an, der Beschwerdeführer habe die gesamte Summe verbraucht. Sie akzeptierte in ihrer Verfügung vom 30. September 2011 Ausgaben von Fr. 104‘955.--, korrigierte im Einspracheentscheid aber diese Summe mit der Begründung, in den anerkannten Ausgaben seien fälschlicherweise die Rückzahlungen an Frau A.___ im Betrag von Fr. 48‘310.-- enthalten, welche jedoch bereits bei den belegten Rückerstattungen im Rahmen der Veruntreuung berücksichtigt worden seien. Somit seien von den belegten Aufwendungen von Fr. 104‘955.-- die darin enthaltenen Rückzahlungen von Fr. 48‘310.-- abzuziehen. Damit würden Fr. 56‘645.-- an nicht belegten Ausgaben verbleiben (Urk. 2 S. 2 unten). Ausserdem anerkannte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemachten Ausgaben von total Fr. 6‘936.-- und errechnete so einen Vermögensverzicht im Jahr 2010 von Fr. 150‘300.-- (Fr. 213‘881.-- / Fr. 63‘581.--).

3.3.2    Der Beschwerdeführer anerkannte die von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Ausgaben im Betrag von Fr. 104‘955.-- (Urk. 3/6), beanstandete hingegen die Nichtberücksichtigung der Rückzahlungen an seine Tante, indem er wiederum geltend machte, diese seien als Darlehensrückzahlungen zu qualifizieren, was  wie unter E. 3.2.3 ausgeführt  nicht zu überzeugen vermag.

    Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung von Berufswerkzeugen für Metzger im Betrag von Fr. 350.-- und begründete dies damit, dass er diese Werkzeuge für die Arbeit brauche (Urk. 1 S. 2 unten). In den Akten finden sich aber keine Belege hierfür. Ausserdem spricht auch die gesetzliche Vermutung gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten hat, die dieser zur Arbeit benötigt (Art. 327 Abs. 1 OR). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Berufsauslagen nicht als anrechenbare Ausgaben erachtet hat.

    Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er seine Aufwendungen für den Spielbankenbesuch (Anreise, Eintritte, Verpflegung, Übernachtungen) im Betrag von Fr. 39‘576.-- (Urk. 1 S. 3) geltend macht. Die diesbezüglichen Vermögensentäusserungen erfolgten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Belege, die allenfalls eine zugeflossene adäquate Gegenleistung beweisen könnten, womit er den aus dieser Beweislage fliessenden Rechtsnachteil zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 3.1.2).


4.

4.1    Zusammenfassend ergibt sich folgende Verzichtsberechnung:

    

Jahr

Verzichts-vermögen aus Freizügig-keitsleistung

Verzichts-vermögen aus Veruntreu-ung

Verzichts-vermögen aus Hausverkauf

Amortisation gemäss Art. 17a ELV

Verzichts-vermögen total

2005

92‘565.--

92‘565.--

2006

92‘565.--

88‘000.--

180‘565.--

2007

92‘565.--

88‘000.--

-10‘000.--

170‘565.--

2008

92‘565.--

88‘000.--

-20‘000.--

160‘565.--

2009

92‘565.--

88‘000.--

-30‘000.--

150‘565.--

2010

92‘565.--

88‘000.--

150‘300.--

-40‘000.--

290‘865.--

2011

92‘565.--

88‘000.--

150‘300.--

-50‘000.--

280‘865.--

Damit ist dem Beschwerdeführer in der Anspruchsberechnung eine unbelegte Vermögensverminderung im Jahr 2010 von Fr. 290‘865.-- und eine solche für das Jahr 2011 von Fr. 280‘865.-- zu berücksichtigen.

4.2

4.2.1    Diese in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Verzichtsvermögen führen dazu, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hat, wie nachfolgend aufzuzeigen ist:

4.2.2    In Übernahme der unbeanstandet gebliebenen Berechnungspositionen „anrechenbare Erwerbseinkünfte“ und „AHV-Leistungen“ gemäss der Verfügung vom 30. September 2011 (Urk. 7/67), würde für das Jahr 2010 das Vermögen ausschliesslich in Form eines Vermögensverzichts von Fr. 290‘865.-- bestehen und es wäre als Einnahmen ein Betrag von rund Fr. 26‘586.-- (Fr. 290‘865.-- / Fr. 25'000.-- ÷ 10) zu berücksichtigen. Bei einem hypothetischen Vermögensertrag von rund Fr. 1‘861.-- (Fr. 26‘586.-- x 0.07, siehe Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand Januar 2012, Rz 3482.10), einem AHV-Renteneinkommen von Fr. 23‘424.-- (Urk. 7/67 S. 3), anrechenbaren Erwerbseinkünften von Fr. 9‘900.-- (August bis September 2010, Urk. 7/67 S. 3) beziehungsweise Fr. 16‘327.-- (Oktober bis Dezember 2010, Urk. 7/67 S. 4) resultierten für das Jahr 2010 anrechenbare Einnahmen von Fr. 61‘771.-- (Fr. 26‘586.-- + Fr. 1‘861.-- + Fr. 23‘424.-- + Fr. 9‘900.--) respektive Fr. 68‘198.-- (Fr. 26‘586.-- + Fr. 1‘861.-- + Fr. 23‘424.-- + Fr. 16‘327.--). Diesen ständen anerkannte Ausgaben gemäss der Verfügung vom 29./30. September 2011 von Fr. 33‘348.-- gegenüber, womit klarerweise kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.

4.2.3    Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch bei der Anspruchsberechnung für das Jahr 2011: Bei einem Verzichtsvermögen für das Jahr 2011 von Fr. 280‘865.-- als hypothetisches Reinvermögen wären als Einnahmen ein Betrag von rund Fr. 24‘336.-- (Fr. 280‘865.-- / Fr. 37‘500.-- ÷ 10) anzurechnen. Bei einem hypothetischen Vermögensertrag von rund Fr. 973.-- (Fr. 23‘336. x 0.04, WEL Rz 3482.10), einem AHV-Renteneinkommen von Fr. 23‘832.--, anrechenbaren Erwerbseinkünften von Fr. 9‘792.-- (Urk. 7/67 S. 5) beziehungsweise Fr. 0 (Urk. 7/67 S. 7) resultierten für die Monate Januar bis August 2011 im günstigsten Fall für den Beschwerdeführer anrechenbare Einnahmen von Fr. 49‘141.-- (Fr. 24‘336.-- + Fr. 973.-- + Fr. 23‘832.-- + Fr. 0). Auch in diesem Punkt übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben von Fr. 33‘966.-- (Urk. 7/67 S. 7), womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG besteht.


5.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 ein Verzichtsvermögen per 2010 in der Höhe von Fr. 290‘865.-- berücksichtigte und somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verneinte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler



MO/PB/MTversandt