Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2012.00025 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 18. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Stadt Dietikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, bezieht seit September 2002 eine Teilrente der Invalidenversicherung, seit Januar 2006 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, entrichtete ihr monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘059.-- (Anspruch ab Oktober 2010, ohne Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Verfügung vom 7. November 2011, Urk. 3/3).
1.2 Nachdem die Versicherte per 18. November 2011 nach Z.___ umgezogen war (vgl. Urk. 1 S. 2) und sich dort am 21. November 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (Urk. 11/1), gewährte ihr die nunmehr zuständige Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘694.-- für Dezember 2011 beziehungsweise von Fr. 1‘709.-- ab Januar 2012, wobei sie von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘050.-- ausging (Verfügung vom
20. Dezember 2011, Urk. 11/2). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Januar 2012 Einsprache (Urk. 11/4/2). Mit Entscheid vom 6. Februar 2012 hiess die Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 gut (Urk. 11/5 = Urk. 2), hielt aber gleichzeitig fest, dass das hypothetische Einkommen entsprechend der Verfügung vom 20. Dezember 2011 ab 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen werde.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen (S. 2 Ziff. 2 und 3). In formeller Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(S. 2 Ziff. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Urk. 13) verlangte die Beschwerdeführerin einen Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Urk. 14) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf-lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
1.4 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In-validitätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
1.5 Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
1.6 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Er-werbseinkommens.
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Be-schwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/2) direkt ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘050.-- anrechnete. Mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) hiess sie die Einsprache der Beschwerdeführerin in sinngemässer Anwendung der Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 ELV für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum
30. Juni 2012 gut (Dispositiv-Ziffer II). Gleichzeitig hielt sie fest, dass das hypothetische Erwerbseinkommen entsprechend der Verfügung vom
20. Dezember 2011 ab dem 1. Juli 2012 wieder in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen werde (Dispositiv-Ziffer IV). Zudem entschied sie, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2013 neu geprüft werde, falls die Beschwerdeführerin trotz qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche bis zum 31. Dezember 2012 keine Stelle gefunden habe (Dispositiv-Ziffer VI).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihr bisher kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, da sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe und regelmässig den gewünschten Bewerbungsnachweis erbracht habe (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin müsse den (vor)bestehenden Sachverhalt beachten und könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die seit Jahren getätigten, vergeblichen Arbeitsbemühungen neu nicht mehr berücksichtigt würden (S. 3 oben). Eine Neubeurteilung infolge Wohnsitzwechsel sei nicht zulässig (S. 3 unten), ebenso wenig die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV (S. 4 oben). Zudem habe sie der Beschwerdegegnerin bereits den Nachweis der Stellensuche erbracht. Seit ihrem Umzug nach Z.___ habe sie regelmässig die notwendigen Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe dies weder erwähnt, noch dieser Tatsache Rechnung getragen (S. 3 f.).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Tatsache der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin reichte der bisher zuständigen Stadt Schlieren jeweils fünf bis acht schriftliche Stellenbewerbungen ein und Letztere verzichtete angesichts dieser vergeblichen Arbeitsbemühungen auf die Anrechnung eines Verzichtseinkommens (vgl. Bestätigung der Stadt Schlieren, Urk. 3/4). An diese Beurteilung ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht gebunden. Im Übrigen wäre es auch der Stadt Schlieren unbenommen gewesen, die Situation neu zu beurteilen, zumal sich auch die Arbeitsmarktlage ständig verändert. Der Nachweis vergeblicher Arbeitsbemühungen kann nicht ein für alle Mal gelten. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin für die Annahme einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen verlangt. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht genau dieselben Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV stellt wie die vorher zuständige Gemeinde, steht ihr doch ein gewisser Ermessensspielraum zu.
3.2 Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. April 2011,
Rz 3424.05).
Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin verschiedene Bewerbungsschreiben ein (vgl. Urk. 11/8-11). Betreffend den Zeitraum November 2011 bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 liegen fünf Bewerbungen vom 29. November 2011 (Urk. 11/7), drei Bewerbungsschreiben vom 16. Januar 2012 sowie eines vom 18. Januar 2012 (Urk. 11/8) sowie drei Stellenbemühungen datierend vom 6. Februar 2012 vor (Urk. 11/9).
Die Beschwerdeführerin widmete sich somit lediglich an einem respektive maximal an zwei Tagen pro Monat der Stellensuche, so dass nicht von kontinuierlichen Arbeitsbemühungen ausgegangen werden kann. Zudem betrieb sie einen minimalen Aufwand, handelt es sich doch mit Ausnahme des Betreffs sowie der Adressaten um identische Schreiben. In quantitativer Hinsicht ergibt sich, dass die Anforderungen in der Arbeitslosenversicherung von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Kalendermonat nicht einmal annähernd erfüllt wären. In den Monaten Dezember 2011 und Januar 2012 wurden nicht einmal die von der früher zuständigen Gemeinde als ausreichend betrachteten fünf bis acht Stellenbewerbungen erreicht. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund am
6. Februar 2012 – ohne dies näher auszuführen – nicht von qualitativ und quantitativ ausreichenden Stellenbemühungen und dementsprechend nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 direkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet hatte, legte sie im angefochtenen Entscheid in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV fest, dass diese Berechnung während einer Frist von sechs Monaten, mithin bis Ende Juni 2012, noch nicht wirksam werde, und berechnete den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens neu (vgl. Urk. 11/4/1). Die Anwendung der Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 ELV ist vorliegend richtig, soll der Beschwerdeführerin doch durch den Umzug in eine neue Gemeinde mit entsprechendem Wechsel der Zuständigkeit zur Ausrichtung der Zusatzleistungen kein Nachteil entstehen. Dadurch wird die Beschwerdeführerin so gestellt, wie wenn ihr die bisher zuständige Gemeinde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen würde.
3.4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die EL-berechtigte Person hat somit Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480).
Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) gewisse Anforderungen an die Stellensuche fest. So gab sie der Beschwerdeführerin auf, dass sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) mit einem Pensum von 60 % zur Stellenvermittlung anmelden sowie ihr die Kopie des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben monatlich bis zum 5. des Monats einreichen müsse (Dispositiv-Ziffer V). Gleichzeitig statuierte sie unter Dispositiv-Ziffer IV, dass ab dem 1. Juli 2012 das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2011 in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen werde. Eine Überprüfung der Situation stellte die Beschwerdegegnerin bei qualitativ und quantitativ ausreichender Stellensuche per Ende des Jahres 2012 und erst mit Wirkung ab Januar 2013 in Aussicht (Dispositiv-Ziffer VI).
3.5 Diese Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin insofern zu Recht gerügt, als es nicht an geht, das vermutete Ergebnis (der erfolglosen und ungenügenden Stellensuche) vorweg zu nehmen und bereits Anfang Februar 2012 verbindlich festzulegen, dass vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Wie bereits erwähnt (vgl.
E. 3.4 hiervor), liegt der Sinn der sechsmonatigen Frist darin, dass sich die versicherte Person auf die neue Situation einstellen und eine Arbeitsstelle suchen kann. Gleichzeitig muss es ihr auch möglich sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie das hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erzielen kann. Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten entwickeln wird. Eine definitive Festlegung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens für die Zukunft ist daher nicht sachgerecht. So ist im Fall, dass die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet, das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht wird). Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle findet, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindesteinkommen zu erzielen – ein Verzichtseinkommen anzurechnen, wobei eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zusatzleistungen erforderlich ist. Angesichts der verbindlichen Regelung im angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 die Gelegenheit verwehrt, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV zu widerlegen. Dies müsste jedoch möglich sein, indem sie nachweist, dass sie die Anforderungen der Beschwerdegegnerin erfüllt und sich ernsthaft, aber erfolglos um Arbeit bemüht. In diesem Fall wäre nicht davon auszugehen, dass sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Regelung der Beschwerdegegnerin, wonach ab Juli 2012 definitiv ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird und eine Überprüfung respektive allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen erst mit Wirkung ab Januar 2013 möglich ist, erweist sich somit als unzulässig. Insofern sind die Dispositiv-Ziffern IV und VI des angefochtenen Entscheides aufzuheben.
3.6 Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juli 2012 kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht entschieden werden. So hat das hiesige Gericht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 6. Februar 2012) entwickelt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009
E. 8.2.3). So können vorliegend weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer neuen Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 6. Februar 2012 berücksichtigt werden.
Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis Juni 2012 über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Juli 2012 zu entscheiden. Falls die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2012 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob Erstere die Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen konnte, was insbesondere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5). Die entsprechende Verfügung könnte wiederum angefochten werden und gegen den Einspracheentscheid wäre erneut eine Beschwerde an das hiesige Gericht möglich.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Die verbindliche Festlegung im angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2012, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 ein Verzichtseinkommen berücksichtigt wird, ist indessen nicht zulässig, wird doch der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit genommen, (innert der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV) den Nachweis zu erbringen, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni
BB/CN/BSversandt