Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00030




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 23. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker

Widmer Müller Gibor Rechtsanwälte

Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, früher wohnhaft gewesen im Kanton Y.___, bezog im Jahr 1995 über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen der SVA St. Gallen in Urk. 9/3). Mit Mietvertrag vom 1. August 2005 vermietete ihm sein Vater Z.___ zwei Zimmer in seinem Haus in A.___ (Urk. 41/16). X.___ meldete sich daraufhin im November 1995 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), an (Urk. 41/6 und Urk. 41/123/0).

    In der Folge gewährte die SVA St. Gallen X.___ mit den Verfügungen vom 8. August 1996 rückwirkend ab dem 1. Januar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau und für die beiden Kinder, geboren 1985 und 1987 (vgl. die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 8. August 1996, Urk. 9/5 und
Urk. 9/6 sowie die Mitteilung des Beschlusses vom 2. Oktober 1998, Urk. 9/9). Die Ehefrau und die Kinder von X.___ waren im Kanton Y.___ wohnhaft geblieben, und die Ehe von X.___ wurde im Dezember 1996 geschieden (vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 9/21).

    Nach etlicher Korrespondenz mit X.___ zu dessen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 41/6a-40) sprach das AZL ihm mit Verfügung vom 7. März 1997 für die Zeit ab Dezember 1995 Zusatzleistungen zu und berechnete die Leistungen mit den Verfügungen vom 2. und vom 18. April 1997 in teilweiser Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung neu (Urk. 41/123/2a und
Urk. 41/123/4-5). Demgegenüber verneinte die SVA St. Gallen mit den Verfügungen vom 1. Mai 1997 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für die Zeit davor (Januar 1994 bis April 1995; Urk. 41/51+52). X.___ hatte gegen die Verfügungen des AZL vom 7. März sowie vom 2. und vom 18. April 2007 Einsprache erhoben (vgl. Urk. 41/41, Urk. 41/41a und Urk. 41/48) und zog diese am 11. Dezember 1997 wieder zurück (Urk. 41/60), nachdem das AZL mit Verfügung vom 26. November 1997 nochmals eine Neuberechnung vorgenommen hatte (Urk. 41/123/6 mit den Erläuterungen vom 19. November 1997,
Urk. 41/56; vgl. auch die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/139).

1.2    Nachdem die Vertragsparteien Z.___ und X.___ den Mietzins für die zwei Zimmer im Haus in A.___ mit neuem Vertrag vom 1. Januar 1996 auf diesen Zeitpunkt hin von Fr. 1‘020.-- brutto auf Fr. 1‘135.-- brutto erhöht hatten (Urk. 41/34e), schlossen die Parteien am 15. Januar 1998 abermals einen Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft, nunmehr ohne Einschränkung des Mietobjekts auf einzelne Zimmer, und setzten den Mietzins auf Fr. 3‘668.-- brutto fest (Urk. 41/68).

    Ab Ende Oktober 1998 sistierte die SVA Zürich die Rentenleistungen von X.___, da dieser im Revisionsverfahren nicht kooperiert habe (Mitteilung des Beschlusses vom 2. Oktober 1998, Urk. 9/9). Das AZL stellte daraufhin die Zusatzleistungen ebenfalls ein (Entscheid vom 24. Februar 1999, Urk. 9/143; Schreiben an X.___ vom 7. April 1999, Urk. 41/108; Erläuterungen zum Fallabschluss vom 6. Juli 1999, Urk. 41/120; vgl. auch die Entscheide vom 1. und vom 15. Juni 1999, Urk. 9/144 und Urk. 9/145). Zuvor hatte das Amt mit X.___ weitere Korrespondenz über die Zusatzleistungsentscheide des Jahres 1998 (Urk. 41/123/9-13, Urk. 9/141) geführt (Urk. 41/69-105; vgl. auch die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/139), und die Entscheide waren schliesslich mit Beschluss des Bezirksrates vom 25. März 1999 bestätigt worden (Urk. 41/106).

    Mit Verfügung vom 18. April 2001 wies die SVA Zürich ein neues Leistungsbegehren von X.___ mit der abermaligen Begründung der fehlenden Kooperation ab. Diese Verfügung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2004 aufgehoben, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die SVA Zürich zurückgewiesen (Urk. 9/28; Prozess Nr. IV.2001.00509). In der Folge richtete die SVA Zürich X.___ für die Zeit ab dem 1. November 1998 die damals sistierte ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend wieder aus (Verfügungen vom 7. Juli 2005,
Urk. 9/10-12). Das AZL traf daraufhin Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen von X.___ (vgl. Urk. 9/24-71 sowie die Aktennotizen in Urk. 9/72 und in Urk. 9/140 S. 1-3), unter anderem auch zum Erbfall infolge des Todes des Vaters im September 1999 (vgl. Urk. 9/51-54), gewährte ihm anschliessend mit Verfügung vom 21. November 2005 wieder Zusatzleistungen ab Januar 2006 (Urk. 9/147) und zahlte ihm schliesslich mit Verfügung vom 20. Juni 2006 für den Zeitraum von März 1999 bis Januar 2005 weitere Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 80‘995.-- nach (Urk. 9/148a).

1.3    Im Dezember 2006 leitete das AZL eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von X.___ ein (Brief des AZL vom 18. Dezember 2006, Urk. 9/86; Angaben von X.___ vom 6. März 2007, Urk. 9/90; Aktennotizen in Urk. 9/140 S. 4) und setzte danach den Zusatz-leistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2007 fest (undatierte Verfügung in
Urk. 9/149 sowie Verfügung vom 27. März 2007, Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 erfolgte die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2008 (Urk. 9/154), mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 diejenige des Anspruchs ab Januar 2009 (Urk. 9/155) und mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 diejenige des Anspruchs ab Januar 2010 (Urk. 9/157).

1.4    Anlässlich einer Besprechung mit X.___ vom 15. Juni 2010 (vgl. die Aktennotiz in Urk. 9/115 und Urk. 9/140 S. 4) informierte das AZL ihn mit persönlich übergebenem Schreiben dieses Datums über die erneut anstehende periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bat ihn, das entsprechende Formular auszufüllen und dieses samt Belegen zu retournieren (Urk. 9/108; vgl. auch Urk. 9/109). Mit E-Mail vom 13. Oktober 2010 wiederholte das AZL diese Aufforderung, und X.___ antwortete, ebenfalls per E-Mail, noch am gleichen Tag (Urk. 9/110). Das AZL schrieb ihm daraufhin mit E-Mail vom 20. Oktober 2010, dass ein weiterer E-Mail-Kontakt aus Datenschutzgründen nicht mehr möglich sei, und forderte ihn erneut dazu auf, das vorgesehene Formular einzureichen und diesem verschiedene Dokumente beizulegen (Urk. 9/111). Gleichzeitig hielt das AZL fest, es werde X.___ auf schriftlichem Weg über das weitere Vorgehen informieren, wenn es bis zum 1. November 2010 nicht im Besitz der verlangten Unterlagen sei. X.___ machte mit E-Mail vom 21. Oktober 2010 verschiedene Angaben, lehnte eine briefliche Korrespondenz jedoch ab (Urk. 9/112). Das AZL forderte ihn anschliessend mit Brief vom 8. November 2010 nochmals zur Einreichung der verlangten Unterlagen auf (Urk. 9/113). Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2010 wiederholte das AZL diese Aufforderung und verlangte namentlich das unterzeichnete und ausgefüllte Formular Periodische Überprüfung“ und „Einzahlungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114). Zudem wies das AZL X.___ darauf hin, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen bis zum Erhalt der Unterlagen vorübergehend eingestellt werde, falls diese Unterlagen bis am 20. Januar 2011 nicht eingetroffen seien. Der Brief wurde dem AZL von der Post retourniert.

    Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 setzte das AZL den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab Januar 2011 fest (Urk. 9/159), eröffnete X.___ jedoch mit Einschreiben vom 8. Februar 2011, dass die Zusatzleistungen ohne Erhalt der besagten Unterlagen, die das Amt bis zum 28. Februar 2011 erwarte, vorübergehend eingestellt würden (Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 entschied das AZL daraufhin im angekündigten Sinn und stellte die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011 ein. Gleichzeitig machte das Amt X.___ darauf aufmerksam, dass bei einer allfälligen Wiederanmeldung (erst) der Monat dieser Anmeldung für den Bezugsbeginn massgebend sei
(Urk. 9/161). Ausserdem wiederholte das Amt mit E-Mail an X.___ vom
28. Juni 2011, dass eine Kommunikation per EMail aus Gründen des Datenschutzes nicht erlaubt sei, und ersuchte ihn, die in den nächsten Tagen eingehende Post des AZL abzuholen. X.___ verlangte gleichentags per E-Mail Akteneinsicht über seine Rechtsvertreterin DrPatricia Jucker (Urk. 9/117).

    Am 1. Juli 2011 holte X.___ die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 am Schalter des AZL ab (vgl. die Notiz von X.___ in Urk. 9/117a und die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/140 S. 5 f.); mit Eingabe vom 2. Juli 2011 erhob er dagegen Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Leistungseinstellung und Weiterausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 9/118).

1.5    Das AZL holte Mitte Juli 2011 die Angaben der Steuerbehörde zu Steuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ ein (Urk. 9/122 und Urk. 9/123) und entnahm den gemeindeinternen Daten den Grundstücksbeschrieb (Urk. 9/120) und die EDV-Information, dass sich per 1. Januar 2007 und per 8. Februar 2008 je eine weitere Person an der Adresse der genannten Liegenschaft angemeldet hatten (Urk. 9/121). Diese Anmeldungen bewogen das AZL zu einer Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011, unter Reduktion des relevanten Mietzinsbetrages auf die Hälfte des Eigenmietwertes ab Januar 2007 beziehungsweise auf einen Drittel des Eigenmietwertes ab März 2008 (vgl. die Fallnotizen in Urk. 9/125). Gestützt darauf forderte das Amt mit Verfügung vom 20. Juli 2011 von X.___ für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- zurück, bestehend aus einem Betrag von Fr. 22‘286.-- für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und einem Betrag von Fr. 25‘800.-- für zuviel ausgerichtete Gemeindezuschüsse (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Ausserdem erstattete das AZL Mitteilung an das kantonale Sozialamt wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 9/130).

    X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker (vgl. die Aktennotiz des AZL vom 13. Juli 2011, Urk. 9/140 S. 5), liess gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 mit Eingabe vom 14. September 2011 Einsprache erheben und deren Aufhebung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren beantragen (Urk. 9/131). Ferner liess er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 die Einsprache vom 2. Juli 2011 gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ergänzen (Urk. 9/132; vgl. auch die Aktennotiz des AZL über ein Telefongespräch mit der Rechtsvertreterin von X.___ vom 23. Dezember 2011, Urk. 9/140 S. 5) und liess je eine Kopie der ersten Seite des Privatkonto-Auszugs für den April 2011 (Urk. 9/133) und des bereits in den Akten vorhanden gewesenen Mietvertrags zwischen ihm und seinem Vater vom 15. Januar 1998 (Urk. 9/134) einreichen. Das AZL antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (Urk. 9/136) und teilte mit, dass die nachgereichten Unterlagen für die Durchführung der periodischen Überprüfung nicht genügten. Insbesondere wies das Amt darauf hin, dass es ein entsprechendes, handschriftlich unterzeichnetes Formular benötige. Des Weiteren konstatierte das Amt, dass keine Mietzinszahlungen für die Liegenschaft in A.___ deklariert würden (vgl. die Aufstellung des kantonalen Steueramtes betreffend die Steuerperiode 2010 zuhanden der Mutter von X.___, Urk. 9/135), weshalb es das Vorgehen zur Neuberechnung des Anspruchs als richtig erachte. Deshalb werde um eine Rückmeldung zu den Mietzinszahlungen ersucht, bevor über die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung befunden werden könne.

1.6    Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 wies das AZL die Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 9/164). Ferner erfolgte mit Entscheid vom 16. Februar 2012 die Abweisung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2011, und auch hier wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 5/2 = Urk. 9/165). In beiden Fällen wies das AZL ausserdem das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ab.


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker mit Eingabe vom 14. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Entscheids und der Verfügung vom 27. Juni 2011 Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort und rückwirkend ab dem 1. März 2011 wieder auszurichten und zu 5 % zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess er in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin beantragen (Urk. 1 S. 2).

    Sodann liess X.___ mit Eingabe vom 19. März 2012 auch gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 5/1; Prozess Nr. ZL.2012.00032) mit dem Antrag, der Rückerstattungsentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 20. Juli 2011 seien aufzuheben und es sei die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Berechnung der Zusatzleistungen festzustellen (Urk. 5/1 S. 2). Wiederum liess er zudem den prozessualen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 5/1 S. 2).

2.2    Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde der Prozess Nr. ZL.2012.00032 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2012.00030 vereinigt und das AZL wurde zur Beantwortung der Beschwerden aufgefordert (Urk. 6). Dieses reichte mit Eingabe vom 26. April 2012 die Akten ein (Urk. 9/1-166) und beantragte, X.___ sei zur Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „Periodische Überprüfung“ aufzufordern sowie zur Beibringung von Kontoauszügen für die Zeit von Januar bis Dezember 2011, von Belegen zu bezahlten Mietzinsauslagen und von Unterlagen, anhand derer festgestellt werden könnte, wer wie viel Mietzins im Haus in A.___ bezahle (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten des AZL gegeben und er wurde zudem zur Vervollständigung der Belege zu seinem Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgefordert (Urk. 13). Seine Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 31. Mai 2012 (Urk. 15) die verlangten Unterlagen zukommen und überliess dem Gericht mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Urk. 18) anstelle einer selbst verfassten Stellungnahme drei Stellungnahmen von X.___ persönlich
(Urk. 19/1-3).

    Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 bestellte das Gericht Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X.___. Ferner hielt es fest, dass verschiedene Hinweise im eingereichten Dossier des AZL zur Frage führten, ob X.___ die dingliche oder obligatorische Nutzniessung an der von ihm bewohnten Liegenschaft in A.___ innehabe, und forderte ihn im Hinblick auf die Klärung dieser Frage zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 21). X.___ liess dem Gericht daraufhin mit den Eingaben vom 15. Oktober 2012 (Poststempel; Urk. 25), vom 25. Oktober 2012 (Urk. 27) und vom 20. Dezember 2012 (Urk. 33) verschiedene Dokumente zukommen (Urk. 26/1-6, Urk. 28/1-2 und Urk. 34/1-2). Das Gericht setzte dem AZL anschliessend mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen von X.___ und zur aufgeworfenen Frage der Nutzniessung an (Urk. 35). Das AZL tätigte hierauf weitere Abklärungen und gelangte dabei in den Besitz von zwei Mietverträgen aus dem Jahr 2006 über die Vermietung von Räumlichkeiten in A.___, die X.___ auf der Vermieterseite unterzeichnet hatte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 nahm das AZL Stellung (Urk. 39) und reichte neben den Unterlagen zu den neu getroffenen Abklärungen (vgl. Urk. 40/1-5) die Akten der früheren Jahre ein
(Urk. 41/6-123). X.___ liess von der Gelegenheit, sich zu äussern (Verfügung vom 12. Februar 2013, Urk. 42), mit Eingabe vom 30. April 2013 Gebrauch machen (Urk. 46) und liess dem Gericht zusätzlich weitere zwei persönlich verfasste Darstellungen zukommen (Urk. 47/2-3). Das AZL nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ebenfalls nochmals Stellung (Urk. 51), wovon X.___ am 5. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 52). Dieser ersuchte mit den Eingaben vom 11. und vom 26. Juni 2013 um vordringliche Fallbehandlung (Urk. 54 und Urk. 53).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bis Ende 2007 galten identische Ansprüche und Definitionen (altArt3 Abs. 1 ELG und altArt3a Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG (altArt3b ELG), die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG (altArt3c ELG) aufgelistet. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, altArt3b Abs. 1 lit. a ELG und altArt5 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einschliesslich Nebenkosten einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, altArt3b Abs. 1
lit. b ELG und altArt5b Abs. 1 lit. b ELG). Weitere anerkannte Ausgaben sind - bei allen Personen - die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, altArt3b Abs. 3 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, altArt. 3b Abs. 3 lit. d ELG).

    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, altArt. 3c Abs. 1 lit. b ELG), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, altArt3c Abs. 1 lit. c ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, altArt3c Abs. 1 lit. d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, altArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegenüber unter anderem die Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG, altArt3c Abs. 2 lit. a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG, altArt3c Abs. 2 lit. c ELG).

    Was die Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, altArt3b Abs. 1 lit. b ELG und altArt5 Abs. 1 lit. b ELG sowie Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, altArt3b Abs. 3 lit. b ELG) betrifft, so ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1); fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2). Ferner ist nach Art. 16c Abs. 1 ELV der Mietzins dort, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Satz 1). Dabei werden die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat nach Art. 16c Abs. 2 ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

1.2    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2).

1.3    Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.

    Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

1.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).

    Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monates, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).

1.5    Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrecht-mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). Die einjährige, relative Verwirkungsfrist beginnt dabei in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte, wobei das erstmalige unrichtige Handeln in der Regel nicht fristauslösend ist, sondern erst derjenige Tag massgebend ist, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270
E. 5 mit Hinweisen).


2.

2.1    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG (bis Ende 2007 alt§ 15 ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche
Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise nach altArt3a ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

    Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2)

2.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verordnung erhöht, und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 2‘100.-- (bis Ende 2009) beziehungsweise um Fr. 3‘300.-- (ab Anfang 2010). Art. 12 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar. Ferner erklärt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung in Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die bundesrechtlichen Regelungen (ELG und ELV) als sinngemäss anwendbar.

2.3    Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG anwendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG, letzte Bestimmung in Kraft seit dem 1. Januar 2008; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.)

2.4    Wo im Folgenden vom Zusatzleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse, soweit nichts anderes vermerkt ist.


3.    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Einstellung der Leistungen ab dem 1. März 2011, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2011 verfügt (Urk. 9/161) und mit dem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 bestätigt hat (Urk. 2). Zum andern ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- für zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 20. Juli 2011 angeordnet (Urk. 9/162 und Urk. 9/163) und mit dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 bestätigt hat (Urk. 5/2).


4.

4.1    Die Einstellung der Leistungen ab dem 1. März 2011 basiert gemäss den Begründungen in der Verfügung vom 27. Juni 2011 und im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 auf Art. 43 Abs. 3 ATSG. Die Beschwerdegegnerin erblickte die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht darin, dass der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren (Art. 30 ELV), das sie im Jahr 2010 eingeleitet hatte, weder die Angaben im einschlägigen Formular gemacht noch die von ihr verlangten weiteren Angaben und Unterlagen geliefert habe (Urk. 9/161, Urk. 2).

4.2    In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Entscheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet allerdings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allgemeinen prozessualen Grundsatz in der Bundessozialversicherung (a.a.O.); er ergänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nichteintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen würden (Entscheid aufgrund der Akten) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die Ergänzungsleistungen haben in verschiedener Hinsicht den Charakter von Dauerleistungen. In diese Richtung weisen etwa die Vorschrift betreffend die periodische Überprüfung in Art. 30 ELV, die Regelungen zur Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistungen in Art. 25 ELV und auch die Festlegung der Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse in Art. 24 ELV. Anderseits ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung nach der - in der Lehre kritisierten - Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grundlagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). Diese Betrachtungsweise ist mit den Grundsätzen zur Revision von Dauerleistungen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) nicht vereinbar.

    Je nachdem, welcher dieser beiden Gesichtspunkte im Vordergrund steht - Dauerleistungen oder jährlich neu festzulegender Anspruch -, ist die vorliegend strittige Leistungsverweigerung ab dem 1. März 2011 als Entscheid aufgrund der Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG oder als Leistungseinstellung im Sinne des beschriebenen allgemeinen prozessualen Grundsatzes anzusehen. In jedem Fall aber ist die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen fehlender Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, a.a.O., N 56 zu Art. 43 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen).

4.3    Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung setzt nach dem Gesagten voraus, dass die verweigerten Informationen für den Entscheid relevant sind.

    Die Beschwerdegegnerin hielt den Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Überprüfung des Jahres 2010 dazu an (vgl. Urk. 9/115 und Urk. 9/140
S. 4, Urk. 9/108, Urk. 9/109, Urk. 9/111, Urk. 113, Urk. 9/114, Urk. 9/136), ein Formular in der Art auszufüllen, wie er es bei der Überprüfung im Jahr 2007 noch eingereicht hatte (vgl. Urk. 9/90). Der Beschwerdeführer machte daraufhin zwar mit den E-Mails vom 13. und vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/110 und
Urk. 9/112) einige Angaben, diese sind jedoch gemessen an den Fragen im Formular nicht vollständig. Ausserdem belegte der Beschwerdeführer die Angaben nicht mit Unterlagen und unterzeichnete sie nicht handschriftlich.

    Allein damit verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht. Denn es ist ohne Weiteres als zulässig zu erachten, dass die Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Leistungsbezüger ein standardisiertes Formular abgeben, und von den Leistungsbezügern kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f., S. 7 und S. 9 sowie Urk. 9/132 S. 3) zweifellos verlangt werden, dass sie dieses Formular vollständig ausfüllen, selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten periodischen Überprüfung nicht verändert haben sollten. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Fragen im Formular, das die Beschwerdegegnerin verwendet, nicht entscheidrelevant sind, wie es für eine zu sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung rechtsprechungsgemäss erforderlich ist (vgl. E. 3.2). Insbesondere kann es entgegen den sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 14. März 2012 und in der Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 9/132 S. 3) nicht dem Leistungsansprecher überlassen werden, nur diejenigen Angaben zu liefern, die aus seiner Sicht erheblich sind. Denn eine zuverlässige Überprüfbarkeit der Ansprüche erfordert auch, dass das Fehlen von Veränderungen im leistungsrelevanten Sachverhalt vom Leistungsansprecher bezeugt wird. Es ist sodann ohne Zweifel statthaft und auch geboten, für diese Bezeugung auf der Schriftform im Sinne einer handschriftlichen Unterzeichnung zu bestehen, da mit einer solchen Unterzeichnung die Identität des Verfassers bescheinigt wird, wogegen ein einfaches E-Mail keine solche Bescheinigung enthält.

4.4

4.4.1    Neben der allgemeinen Mitwirkungspflichtverletzung durch die Unterlassung, das einschlägige Formular auszufüllen und einzureichen, wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer spezifische Unterlassungen im Zusammenhang mit der Klärung seiner Wohnverhältnisse vor. Sie forderte ihn dabei insbesondere dazu auf, „Einzahlungsbestätigungen/-quittungen für Miete“ (Urk. 9/109), „Einzahlungsbestätigung/-Quittungen für die Miete A.___“ (Urk. 9/111) beziehungswiese „Einzahlungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114) einzureichen, und der Beschwerdeführer wies am 21. Oktober 2010 per E-Mail auf den Mietvertrag hin, welcher der Beschwerdegegnerin bekannt sei und gemäss welchem der Mietzins auf Fr. 3‘800.-- ohne Nebenkosten festgelegt sei, führte jedoch aus, der Mietzinspflicht nicht nachkommen zu können (Urk. 9/112 S. 2).

    Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer mit diesen Antworten - abgesehen davon, dass er sie nicht auf dem einschlägigen Formular gemacht hat - seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, sind vorfrageweise einige Aspekte der materiellen Rechtslage zu beleuchten.

4.4.2    Das Haus in A.___ stand im Jahr 1995, als der Beschwerdeführer vom Kanton Y.___ in den Kanton B.___ zog, im Eigentum seines Vaters, der ihm mit dem Mietvertrag vom 1. August 1995 darin zwei Zimmer zu einem Mietzins von Fr. 1‘020.-- brutto vermietete (Urk. 41/16) und diesen Mietzins mit dem Mietvertrag vom 1. Januar 1996 auf Fr. 1‘135.-- erhöhte (Urk. 41/34e). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin in der Verfügung vom 7. März 1997 betreffend die Leistungszusprechung für die Zeit ab Dezember 1995 den Mietzinsabzug für das Jahr 1995 auf Fr. 5‘800.-- und für die Jahre 1996 und 1997 auf Fr. 5‘944.-- fest (Urk. 41/123/2a). Dabei liess sie gemäss ihren Aufzeichnungen (Urk. 9/139 S. 1a, Urk. 41/32, Urk. 41/37 und Urk. 41/56 S. 1) nicht den vereinbarten Mietzins zum Abzug zu, sondern bemass den zu berücksichtigenden Mietzins als Anteil des Eigenmietwertes. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 12. März und vom 1. April 1997 (Urk. 41/41 und Urk. 41/41a) korrigierte sie dies mit den Verfügungen vom 18. April und vom 26. November 1997 (Urk. 41/123/5 und Urk. 41/123/6) und gewährte dem Beschwerdeführer, nunmehr ausgehend vom vertraglich vereinbarten Mietzins (vgl. Urk. 41/56 S. 2), den höchstmöglichen Abzug für Alleinstehende von Fr. 11‘200.-- (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG in der damals gültig gewesenen Fassung) (vgl. auch die Zusatzleistungsverfügungen des Jahres 1998, Urk. 41/123/9-13: Fr. 12‘000.-- ab dem 1. Januar 1998 gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b altELG).

    Im neuen Mietvertrag, den der Vater mit dem Beschwerdeführer am 15. Januar 1998 - mit rückwirkendem Beginn am 1. Januar 1998 - abschloss, war die Beschränkung auf zwei Zimmer nicht mehr enthalten, sondern Vertragsgegenstand war nunmehr das ganze Haus, und der Mietzins war auf Fr. 3‘668.-- festgelegt (Urk. 41/68). Die Beschwerdegegnerin fragte im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie in den Jahren 2004 und 2005 zur Berechnung des Nachzahlungsanpruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen traf, auch nach dessen Wohnsituation und entschied schliesslich, den Mietzinsabzug nunmehr anhand des Eigenmietwertes zu bemessen (vgl. Urk. 9/140 S. 1 und S. 2). Da dieser gemäss den Angaben des Steueramtes vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/51) den Höchstabzug von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und altArt5 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) überstieg, rechnete die Beschwerdegegnerin - im Ergebnis gleich wie für die Zeit ab 1995 - weiterhin diesen Höchstbetrag als Mietzinsausgabe an (Urk. 9/147 und Urk. 9/148a). Dabei ging sie gemäss ihren Notizen vom 25. Juli 2005 davon aus, dass der Beschwerdeführer allein im Haus in A.___ wohne (vgl. Urk. 9/140 S. 1).

    Bei der - ursprünglichen - Zusprechung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 ging die Beschwerdegegnerin gleich vor und rechnete dem Beschwerdeführer nach wie vor den zulässigen Höchstbetrag als Mietkosten an (vgl.
Urk. 9/149, Urk. 9/151 und Urk. 9/154, Urk. 9/155 und Urk. 9/157).

4.4.3    Anlass für die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab dem Jahr 2007 bildete für die Beschwerdegegnerin die Information, dass ab Anfang Januar 2007 eine weitere Person und ab der ersten Hälfte des Februars 2008 nochmals eine zusätzliche Person an der Adresse des vom Beschwerdeführer bewohnten Hauses angemeldet war (Urk. 9/121). Bei der Reduktion des relevanten Mietzinses zunächst auf die Hälfte und ab März 2008 auf einen Drittel des Eigenmietwertes (vgl. Urk. 9/125 und Urk. 9/162) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 16c ELV über die Aufteilung des Mietzinses in Fällen, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen eingeschlossen sind.

    Die Frage, ob der Leistungsansprecher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus allein oder zusammen mit weiteren, nicht in die Leistungsberechnung einbezogenen Personen bewohnt, spielt für die Bemessung des Anspruchs in verschiedener Hinsicht eine Rolle. Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Art. 16c ELV ist dort einschlägig, wo die Mitbewohner unentgeltlich mit dem Leistungsansprecher zusammen wohnen (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1703 Rz 99; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, E. 5.1.2). Demgegenüber hat dort, wo die Aufteilung der Wohnkosten durch einen Miet- beziehungsweise Untermietvertrag geregelt ist, grundsätzlich die vertragliche Regelung gegenüber der Regelung in Art. 16c ELV den Vorrang. Anstelle einer anteilsmässigen Reduktion des Mietzinses ist hier eine Berücksichtigung der eingenommenen Mietzinsen aus der (Unter-)Vermietung als anrechenbare Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 litb ELG, altArt3c Abs. 1 lit. b ELG) vorzunehmen (Jöhl, a.a.O., S. 1703 Rz 98, siehe auch
S. 1780 f. Rz 205).

    Damit ist es für die Leistungsberechnung potentiell relevant, ob weitere Personen an der Adresse des Beschwerdeführers wohnen. Im einschlägigen Formular der Beschwerdegegnerin wird daher zu Recht nach diesem Umstand gefragt sowie auch danach, ob Untermietverhältnisse bestehen und wie hoch die Einnahmen daraus sind (vgl. Urk. 9/90 S. 4). Auch wenn daher zutreffen sollte - was wahrscheinlich ist und nachstehend noch näher auszuführen sein wird -, dass keine Belege über Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers existieren (vgl. Urk. 9/112, Urk. 1 S. 4 f., Urk. 5/1 S. 6 f. und S. 8), verletzte der Beschwerdeführer zwar nicht durch Zurückbehalten von Belegen seine Mitwirkungspflicht, hingegen dadurch, dass er am 21. Oktober 2010 lediglich auf den als Mieter abgeschlossenen, der Beschwerdegegnerin bekannten Mietvertrag hinwies, ohne die weiteren Bewohner des Hauses zu erwähnen. An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Haus in der Einsprache vom
14. September 2011 und in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2011 betreffend die Rückforderung nicht als Einfamilienhaus, sondern als Mehrparteienhaus mit drei Wohnungen mit separaten Eingängen bezeichnete (vgl. Urk. 9/131 S. 2, Urk. 5/1 S.4) und damit sinngemäss geltend machte, die anderen beiden Personen seien nicht Mitbewohner im Sinne von Art. 16c ELV oder Untermieter. Denn Gegenstand des Mietvertrags vom 15. Januar 1998 (Urk. 41/68) war im Gegensatz zu den vorangegangenen Verträgen das ganze Haus, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach wie vor nur zwei Zimmer darin bewohnte (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 4 und S. 8). Auch die Auffassung, selbst bei einer Aufteilung der Mietkosten auf ihn und die beiden weiteren Bewohner werde der Höchstabzug nach ELG erreicht (vgl. Urk. 47/2
S. 2 und S. 4), vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Information über die weiteren Hausbewohner zu befreien. Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebliche Umstände mitgeteilt werden müssen.

4.5    Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer durch die Unterlassung, im Überprüfungsverfahren das einschlägige Formular auszufüllen und einzureichen, und im Besonderen durch die Unterlassung, die gefragten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen zu machen, seine Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG verletzt.

    Es handelt sich dabei nach dem Gesagten um Angaben, die für die Beurteilung seines Zusatzleistungsanspruchs erforderlich sind, und sie konnten im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG von der Beschwerdegegnerin auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo beschafft werden. Zwar erfuhr die Beschwerdegegnerin schliesslich auf amtsinternem Weg von den weiteren Bewohnern an der Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/121) und zudem von den beiden Mietverträgen mit ihnen, die sie im vorliegenden Verfahren einreichte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Diese Daten wurden jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsgesuch des Beschwerdeführers, sondern im Zusammenhang mit Leistungsgesuchen dieser Mitbewohner aufgenommen. Die Existenz dieser Daten vermag den Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 (Urk. 5/1 S. 6) von seiner persönlichen Auskunftspflicht nicht zu befreien, da von einer Behörde keineswegs verlangt werden kann, auf gut Glück in ihren Datensammlungen nach Sachverhalten zu forschen, die der Leistungsansprecher in Vernachlässigung seiner Mitwirkung nicht einmal behauptet hat.

    Ferner ist die Mitwirkungspflichtverletzung als verschuldet zu beurteilen, was eine weitere Bedingung für eine Leistungseinstellung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ist. Denn der Beschwerdeführer hat durch seine zahlreichen Eingaben im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Verfahren gezeigt, dass er dort, wo er es für notwendig hält, zur Lieferung von Angaben in der Lage ist. Im Besonderen aber hatte er - entgegen den Darlegungen, die er zunächst in seinen Rechtsschriften machen liess (Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) - Kenntnis von den Mietverträgen mit den beiden weiteren Bewohnern, denn er hatte die Verträge auf der Vermieterseite selber unterzeichnet und hatte auf dem einen der Verträge (Urk. 40/4) auch Notizen über erhaltene und ausstehende Mietzinsen gemacht.

4.6

4.6.1    Hat der Beschwerdeführer damit seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG verletzt, so ist die Leistungsverweigerung ab dem 1. März 2011 gerechtfertigt unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG formell korrekt vorgegangen ist.

4.6.2    Die vorgeschriebene schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Leistungseinstellung und mit der Einräumung einer Bedenkzeit (bis zum 20. Januar 2011) erfolgte mit dem eingeschriebenen Brief vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/114), und die Beschwerdegegnerin gewährte mit dem weiteren eingeschriebenen Brief vom 8. Februar 2011 nochmals eine Verlängerung der Frist (Urk. 9/116). Diese Briefe genügen der Formulierung nach den Anforderungen in Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Sie konnten jedoch nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer, wie er in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin immer wieder erwähnte (vgl. letztmals vor der schriftlichen Mahnung mit E-Mail vom 21. Oktober 2010, Urk. 9/112), an seiner Wohnadresse nicht über einen Briefkasten verfügt, und wurden der Beschwerdegegnerin von der Post retourniert.

    Tatsächlich besteht gemäss der zutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers keine gesetzliche Pflicht, einen Briefkasten zu haben. Wenn jemand keinen Briefkasten unterhält, ist die Post jedoch nicht zur Hauszustellung verpflichtet (vgl. die Ausführungen im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zu Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der vorangegangenen Postverordnung vom 26. November 2003). Entgegen der Bezeichnung „nicht abgeholte Sendungen“ in der Dokumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/166) wurden ihr deshalb die Sendungen an den Beschwerdeführer nicht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ von der Post retourniert, sondern mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“. Da die Beschwerdegegnerin bis anhin mit dem Beschwerdeführer per E-Mail und mittels persönlicher Besprechungen verkehrt hatte (vgl. Urk. 9/140 S. 4), seit dieser die Zustelladresse am Wohnort seiner Tochter aufgegeben hatte (vgl. die Notiz der Tochter auf einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2007, Urk. 9/97), hätte sie somit nach Treu und Glauben den Beschwerdeführer - per E-Mail oder anlässlich einer persönlichen Besprechung - unter Fristansetzung dazu auffordern müssen, wieder eine postalische Zustelladresse zu bezeichnen. Erst im Säumnisfall hätte bei entsprechender Ankündigung die Zustellung der retournierten Sendungen fingiert werden dürfen; nur dann rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion von im Briefkasten zur Abholung avisierten, jedoch innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholten Sendungen (in BGE 134 V 49 E. 4 bei Postrückbehaltungsaufträgen als analog anwendbar erklärt) auch auf den vorliegenden Fall der Unzustellbarkeit mangels Briefkasten anzuwenden.

4.7    War damit die Leistungseinstellung ab dem 1. März 2011 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG trotz Mitwirkungspflichtverletzung nicht gerechtfertigt, da sie nicht gehörig angekündigt wurde, so ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2012 aufzuheben.

    Dies hat allerdings entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 19/1 S. 3 und Urk. 47/2 S. 8) nicht zur Folge, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort wieder auszurichten hat. Denn da die Beschwerdegegnerin infolge der Mitwirkungspflichtverletzung nicht über alle Angaben verfügte, die sie für eine korrekte Festlegung der Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführer benötigte, war sie bis anhin noch nicht dazu in der Lage, über diese Ansprüche, die rechtsprechungsgemäss Jahr für Jahr neu festzulegen sind (vgl. E. 3.2), zu entscheiden. Die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2012 bewirkt lediglich - aber immerhin - dass der Beschwerdeführer, falls er nunmehr freiwillig oder nach korrekter Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen liefert, nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern rückwirkend ab dem 1. März 2011 Zusatzleistungen beanspruchen kann, soweit die Berechnungen überhaupt zu einem Anspruch führen.


5.

5.1    Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2, Urk. 9/161) kommt die Auffassung der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers über dessen Ansprüche ab dem 1. März 2011 nicht entscheiden zu können. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin - in einem gewissen Widerspruch dazu - aufgrund ihrer neuen Erkenntnisse über die weiteren Bewohner mit dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 und der damit bestätigten Verfügung vom 20. Juli 2011 über die Ansprüche im Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 bereits entschieden und gegenüber dem Beschwerdeführer die strittige Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- erhoben (Urk. 9/162 und Urk. 9/163, Urk. 5/2).

    Wie indessen im Folgenden zu zeigen sein wird, ist eine abschliessende Festlegung der Ansprüche des Beschwerdeführers im entsprechenden Zeitraum ohne weitere Informationen noch nicht möglich.

5.2

5.2.1    Neben der Anzahl an Mitbewohnern spielt für die Frage, wie bei der Bemessung der Zusatzleistungen die Ausgaben und Einnahmen des Wohnens zu berücksichtigen sind, eine Rolle, auf welchen Rechtsverhältnissen das Wohnen basiert.

5.2.2    Wer als invalider Zusatzleistungsbezüger Wohneigentum hat, das er selber bewohnt, muss sich jährlich einen Fünfzehntel desjenigen Wertes als Einnahmen anrechnen lassen, der den Betrag von Fr. 112‘500.-- beziehungsweise bis Ende 2007 den Betrag von Fr. 75‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, altArt3c Abs. 1 lit. c ELG). Ferner wird bei einer solchen Person auf der Einnahmenseite der steuerrechtliche Eigenmietwert berücksichtigt, dies unter dem Titel von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, altArt3c Abs. 1 lit. b ELG, Art. 12 ELV; vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1780 Rz 205 und BGE 122 V 394 E. 6b). Hat sie einen Teil der selbstbewohnten Liegenschaft vermietet, so setzen sich die anrechenbaren Einnahmen aus dem anteilsmässigen Eigenmietwert für den effektiv selbstgenutzten Bereich und den effektiven Mietzinseinnahmen zusammen (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1780 f. Rz 205). Als Ausgaben eines Wohneigentümers sind - wie auf der Einnahmenseite - der Eigenmietwert als Mietzins zu berücksichtigen und zusätzlich die Nebenkosten in Form einer Pauschale (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, altArt3b Abs. 1 lit. b ELG, Art. 16a ELV) sowie die (ebenfalls pauschal bemessenen) Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, altArt3b Abs. 3 lit. b ELG, Art. 16 ELV).

    Die Nutzniessung als dingliches Recht nach Art. 745 ff. ZGB verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss der Sache (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache, er besorgt deren Verwaltung und hat dabei nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren (Art. 755 ZGB). Ferner hat er Anspruch auf die Erträge aus der genutzten Sache (Art. 757 ZGB; vgl. Roland M. Müller in: Basler Kommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2007 [BSK ZGB], N 2 zu Art. 757 ZGB). Im Gegenzug dazu hat der Nutzniesser für den gewöhnlichen Unterhalt besorgt zu sein (Art. 764 Abs. 1 ZGB), er hat die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache zu tragen, und er trägt auch die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben (Art. 765 Abs. 1 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich wird der Nutzniesser einer selbstbewohnten Wohnung oder eines selbstbewohnten Einfamilienhauses in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben wie der Eigentümer behandelt; es ist also ebenfalls der Eigenmietwert sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, und grundsätzlich geltend auch für ihn die Vorschriften über die Abzüge für Nebenkosten, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1780 ff. Rz 205 ff.). Hingegen fällt eine Anrechnung des Kapitalwertes der Nutzniessung als Vermögen ausser Betracht, und beim Eigentümer, der die Nutzniessung an einem Objekt eingeräumt hat, kann dieses Objekt ebenfalls nicht mehr als Vermögen angerechnet werden (BGE 122 V 394 E. 6a+b).

    Das Wohnrecht schliesslich (Art. 776 ff. ZGB) geht insofern weniger weit als die Nutzniessung, als es nur die Befugnis verleiht, in einem Gebäude Wohnung zu nehmen (Art. 776 Abs. 1 ZGB), und unübertragbar ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist (Art. 776 Abs. 2 ZGB; vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1778 f. Fn 697; Michel Mooser in: BSK ZGB, N 6 zu Art. 776 ZGB). Die Bestimmungen über die Nutzniessung sind auf das Wohnrecht sinngemäss anwendbar (Art. 776 Abs. 3 ZGB), wobei mehrere dieser Vorschriften aufgrund der Natur des Wohnrechts ausser Betracht fallen (vgl. Michel Mooser in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich ist bei einem vom Zusatzleistungsbezüger ausgeübten Wohnrecht, für das dieser als Gegenleistung kein periodisches Entgelt bezahlt, sondern das ihm unentgeltlich oder als Gegenleistung für eine Einmalzahlung überlassen wird, ebenfalls der Eigenmietwert sowohl als Einnahme als auch als Ausgabe zu berücksichtigen (Jöhl, a.a.O., S. 1778 Fn 697 und S. 1780 f. Rz 205).

5.2.3    Wie bereits dargelegt, hatte der Beschwerdeführer mit den Mietverträgen vom
1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) zunächst zwei Zimmer des Hauses in A.___ gemietet und schloss in der Folge mit seinem Vater Z.___ per 1. Januar 1998 einen Mietvertrag über das ganze Haus ab (Urk. 41/68). Im September 1999 verstarb der Vater (vgl. den Erbschein in Urk. 26/2). Im April 2000 wurde das Testament eröffnet (Urk. 9/54), und darin wurde unter anderem auf einen Ehevertrag verwiesen, gemäss welchem beim Tod des einen Ehegatten der ganze während der Ehe erzielte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Im November 2001 schlossen die Erben von Z.___ - die Witwe C.___ und die Söhne X.___ und D.___ - einen Erbteilungsvertrag betreffend die beiden Grundstücke im Nachlass, nämlich ein Wohnhaus in E.___ und das Haus in A.___ (vgl. das Steuerinventar vom August 2000, Urk. 9/53). Darin wurde die Übertragung beider Grundstücke in das Alleineigentum der Witwe vereinbart, und es wurde festgehalten, dass das gesamte beim Ableben von Z.___ verbliebene eheliche Vermögen güterrechtlich zum Vorschlag des Ehemannes gehöre, dass die überlebende Ehefrau somit gestützt auf den Ehevertrag Anspruch auf dieses Vermögen habe, dass die Übernahme der Grundstücke durch die Ehefrau demnach auf Anrechnung ihrer güterrechtlichen Forderung erfolge, dass die Ehefrau anderseits die Hypothekarschulden auf den Grundstücken übernehme (Fr. 510‘000.-- auf dem Grundstück in E.___ und Fr. 290‘000.-- auf dem Grundstück in A.___) und dass schliesslich auch die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse, welche der Übernehmerin bekannt seien, von dieser übernommen würden (Urk. 26/1).

    Mit diesem Erbteilungsvertrag sowie mit dem Grundbuchauszug vom 28. September 2012 (Urk. 26/4) ist belegt, dass das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus in A.___ tatsächlich im Alleineigentum der Mutter steht, wie dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/1 S. 5). Des Weiteren belegt der Erbteilungsvertrag, dass das Mietverhältnis, wie es per 1. Januar 1998 zwischen dem Vater auf der Vermieterseite und dem Beschwerdeführer auf der Mieterseite begründet worden war, vorerst zumindest formell mit der Mutter auf der Vermieterseite weitergeführt wurde, wie dies ebenfalls im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird (Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 7).

    Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte in den Dossiers der Beschwerdegegnerin stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit ungeachtet des formell fortbestehenden Mietvertrags nicht Nutzniesser der Liegenschaft in A.___ geworden ist. Das Gericht wies die Parteien mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) auf diese Frage hin, zog vom Beschwerdeführer zu deren Klärung verschiedene Unterlagen bei und nahm die Stellungnahmen der Parteien dazu zu den Akten. Im Folgenden ist diese Frage zu beantworten.

5.2.4    Es bestehen Hinweise darauf, dass schon beim Abschluss des ersten Mietvertrags mit dem Beschwerdeführer vom 1. August 1995 der Verkauf des Hauses geplant gewesen war. Denn kurz vorher war im Mai 1995 im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in A.___ erstellt worden (Urk. 41/44), worin auch der Mietwert beziffert war (vgl. Urk. 41/44 S. 9), und ferner war im ersten Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer vom 1. August 1995 unter „Besondere Vereinbarungen“ der Vermerk angebracht worden „Miete zählt nur bis zum Verkauf des Hauses“ (Urk. 41/16 S. 2).

    Das Haus wurde in der Folge jedoch nicht an eine Drittperson verkauft, sondern der Vater des Beschwerdeführers vermietete diesem mit dem Mietvertrag vom 15. Januar 1998 das ganze Haus (Urk. 41/68), und kurz darauf informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. März 1998 darüber, dass ihm das Haus zum Kauf angeboten worden sei (Urk. 41/78), nahm von der Beschwerdegegnerin die Erläuterungen vom 27. März 1998 zu den
zusatzleistungsrelevanten Auswirkungen eines Kaufs entgegen (Urk. 41/79) und stellte mit den Eingaben vom 1. April und vom 13. Dezember 1998 (Urk. 41/83 und Urk. 41/100) eigene Überlegungen zu Kosten und Ertrag eines Hauskaufs an, wobei er seine Absicht, das Haus zu kaufen, nochmals bestätigte (vgl. Urk. 41/100 S. 8).

    Nachdem der Vater im September 1999 verstorben war, wurde das Haus zwar in das Eigentum der Mutter übertragen. Der Beschwerdeführer wies indessen in der Korrespondenz, die er ab 2004 mit der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die nachträgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen führte, wiederholt darauf hin, dass er das Haus spätestens nach dem Tod der Mutter zu Eigentum übernehmen werde. Er sprach in diesem Zusammenhang von einem zukünftigen Vermögensanspruch oder von einer Anwartschaft (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/29, Urk. 9/31,
Urk. 9/42, Urk. 9/118 S. 3) und erwähnte auch eine Klage zur Feststellung eines Eigentumsanspruchs (Urk. 9/70 S. 2), welche jedoch gemäss den Entscheiden des Bezirksgerichts Meilen und des Obergerichts aus den Jahren 1995 und 1996 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht materiell behandelt wurde (vgl. Urk. 26/5 und Urk. 26/6 sowie Urk. 34/1 und Urk. 34/2). Immer wieder aber befasste sich der Beschwerdeführer in seinen Zuschriften an die Beschwerdegegnerin mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen rechtlichen Varianten, die für seine Nutzung der Liegenschaft in Betracht fallen. Im Besonderen fragte er nach den Auswirkungen einer Eigentumsübertragung vor dem Tod der Mutter im Vergleich zu einer solchen nach dem Erbgang und stellte des Weiteren zum einen die Frage, ob und wie die Nutzung der Liegenschaft im Erbfall der Mutter zum Ausgleich zu bringen sei, und zum andern die Frage, wie diese Nutzung bei der Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt werde (Urk. 9/27
S. 2 f., Urk. 9/29 S. 2, Urk. 9/31, Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/42, Urk. 9/70 S. 2 und
S. 3, Urk. 9/118 S. 2 f.; vgl. auch die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2005, Urk. 9/140 S. 1).

    Aufgrund dieser Gegebenheiten muss ab dem Abschluss des Mietvertrags über das ganze Haus vom 15. Januar 1998 festgestanden sein, dass der Beschwerdeführer dieses Haus dereinst zu Eigentum übernehmen werde. Die Wohn- und Nutzungsverhältnisse ab Januar 1998 sind demnach unter dem Aspekt dieser künftigen Realisierung des Eigentumsantritts zu betrachten und zu würdigen.

5.2.5    Während für die Dauer der ersten beiden Mietverträge vom 1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 betreffend die beiden Zimmer im Haus in A.___ (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) in einer Aufstellung des Beschwerdeführers noch Mietzinszahlungen dokumentiert sind (vgl. Urk. 41/20 und Urk. 41/41a), fehlen derartige Unterlagen für die Zeit ab 1998. Der Beschwerdeführer behauptete denn auch an keiner Stelle, den gesamten vereinbarten Mietzins in der Höhe von rund Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, sondern wies immer wieder darauf hin, dazu nicht in der Lage zu sein, und nahm dementsprechend an, so zuletzt auch im vorliegenden Verfahren, derjenige Teil des Mietzinses, den er nicht zahlen könne, werde ihm an seinen künftigen Erbteil angerechnet (vgl. Urk. 41/66, Urk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/132 S. 4, Urk. 1 S. 7, Urk. 5/1 S. 7). Darüber hinaus liess er im vorliegenden Verfahren vorbringen, er bezahle der Mutter überhaupt nur sporadisch Mietzins und lasse sich diese Zahlungen nicht quittieren (Urk. 1 S. 7). Damit ist nicht erwiesen und sogar unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1998 noch Mietzinszahlungen an die Mutter tätigte. Die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich - für die ohnehin lediglich sporadischen Zahlungen - keine Quittungen ausstellen lassen, weil er die Mutter in ihrem fortgeschrittenen Alter nicht belasten wollte (vgl. Urk. 1 S. 7), ist nicht glaubhaft, da die Mutter ungeachtet ihres Alters eigene Mietzinseinnahmen sowohl gegenüber der Steuerbehörde als auch gegenüber der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. ZL.2003.00009 in Sachen der Mutter) belegen können muss. Auch der Umstand, dass die Mutter den Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ versteuert (vgl. für die Jahre 2003 bis 2010 die Angaben der Steuerbehörde in Urk. 9/51, Urk. 9/122,
Urk. 9/123 und Urk. 9/135; zu den Verhältnissen zu Lebzeiten des Vaters vgl. Urk. 19/3 S. 5), spricht für fehlende Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers beziehungsweise für fehlende Mietzinseinnahmen der Mutter. Denn steuerrechtlich kann der Eigentümer, der seine Liegenschaft nicht selbst bewohnt, dann dennoch steuerpflichtig für den Eigenmietwert sein, wenn er seine Liegenschaft einer Drittperson zur unentgeltlichen Nutzung überlässt (vgl. Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 59 zu § 21 StG).

    Die fehlenden Mietzinszahlungen sind ein Indiz dafür, dass die Rechtsstellung, die dem Beschwerdeführer bis zur geplanten Eigentumsübernahme eingeräumt wurde, in vielen Belangen einer Nutzniessung gleichkommt. Der Beschwerdeführer legte denn auch den Entwurf zu einem „Vertrag über Nutzniessung gem. Art. 745 ZGB“ vor, der sich auf das Einfamilienhaus in A.___ bezieht und von ihm am 9. Oktober 1998 unterschrieben worden ist (Urk. 26/3). Zwar fehlt die Unterschrift des Eigentümers und es kam in der Folge auch keine Eintragung ins Grundbuch zustande, wie der aktuelle Grundbuchauszug vom 28. September 2012 zeigt (Urk. 26/4). Die Rechtsprechung zum Zusatzleistungsrecht geht indessen auch dort von einer Nutzniessung an einem Grundstück aus, wo diese nicht als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist (Art. 746 Abs. 1 ZGB), sondern lediglich ein obligatorisches Recht darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 5.2.3 und E. 5.2.4). Die Äusserungen des Beschwerdeführers persönlich lassen das Bestehen eines derartigen obligatorischen Rechts als naheliegend erscheinen. So schrieb er der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2004, dass er „unter klarer Selbstnutzung ein Haus“ bewohne und dass der Vertrag „auf Basis von Nutzniessung“ laute (Urk. 9/27 S. 1), und in einer Stellungnahme, die er der Beschwerdegegnerin im Juli 2005 zukommen liess, wiederholte er, dass ein Vertrag vorliege, welcher sich an Art. 745 ZGB orientiere, und dass er über die nötige Vollmacht zur Verwaltung des Hauses verfüge (Urk. 9/42). In Übereinstimmung damit macht er im vorliegenden Verfahren erneut geltend, der Nutzniessungsvertrag habe zwar keine Gültigkeit, besage aber, dass er zur Sorgfalt verpflichtet sei und das Vertretungsrecht habe (Urk. 47/2 S. 2 und S. 3). Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe für den Unterhalt des Hauses aufzukommen. Im E-Mail vom 13. Oktober 2010 schrieb er nämlich, die Mittel für Unterhalt und Nebenkosten seien von der Höhe der ihm gewährten Zusatzleistungen abhängig (Urk. 9/110 S. 1), und in der Einsprache vom 2. Juli 2011 wies er darauf hin, dass ihm die Mittel für die Sanierung der Heizung fehlten
(Urk. 9/118 S. 2 f.). In den Notizen der Beschwerdegegnerin über persönliche Vorsprachen des Beschwerdeführers bei ihr vom Juli 2005 sind ferner Handwerkerarbeiten erwähnt, die der Beschwerdeführer im Haus selber ausgeführt habe (Urk. 9/140 S. 1), und in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 ist gar von Umbauarbeiten im Haus die Rede (Urk. 5/1 S. 4). Gerade diese letzten Umstände weisen auf ein Recht des Beschwerdeführers hin, das nicht nur weiter geht als die Miete, sondern auch als das Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB (vgl. Michel Mooser in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB).

    Schliesslich ist ein obligatorisches, der Nutzniessung nahestehendes Recht an der besagten Liegenschaft auch angesichts der erbrechtlichen Situation nach dem Tod des Vaters plausibel. Denn aus dem Testament und dem Erbteilungsvertrag (Urk. 9/54 und Urk. 26/1) ist zwar ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, wie er mehrmals dartat (vgl. Urk. 9/140 S. 2, Urk. 47/2 S. 5), aus dem Nachlass nichts zugeteilt wurde. Dies ist bei der Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten in Bezug auf gemeinsame Nachkommen an sich zulässig, da der Pflichtteilsschutz nach Art. 216 Abs. 2 ZGB nur nichtgemeinsame Nachkommen betrifft. Angesichts der vorliegenden Konstellation, wo überhaupt kein Eigengut als zum Nachlass des Vaters gehörend deklariert wurde (vgl. Urk. 26/1 S. 2) und damit kein Pflichtteilsanspruch der Söhne bestand, leuchtet jedoch ein, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Erbfall der Mutter die Nutzniessung an der einen, von der Mutter nicht bewohnten Liegenschaft bereits vorher überlassen wurde. Dass dies tatsächlich so praktiziert wurde, ergibt sich schon aus einem Schreiben, das der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2000 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hatte (Urk. 41/121). Er hatte damals vorgetragen, das Erbe ausgeschlagen zu haben und dafür das Haus bewohnt zu haben, womit er sagen könne, „nichts haben zu müssen, weil bereits genossen“. Aufgrund dieser Aussage ist im Übrigen vorstellbar, dass die Deklaration sämtlicher Vermögenswerte als Errungenschaft im Erbteilungsvertrag nicht den wirklichen rechtlichen Verhältnissen entspricht.

5.2.6    Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in A.___ ab 1998 in einer Weise nutzte, die der Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB nahekam, auch wenn er in Abweichung von der Regelung in Art. 765 Abs. 1 ZGB nicht für die Hypothekarzinsen aufzukommen hatte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 2. Juli 2011 dartat, er habe vor allem deshalb einen Mietvertrag vorgelegt, weil die Beschwerdegegnerin dies als Voraussetzung für einen Zusatzleistungsanspruch so verlangt habe (Urk. 9/118 S. 2).

    Für die Frage nach dem Wert des nutzniessungsähnlichen Rechts ist allerdings entsprechend den zutreffenden Überlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42) nicht entscheidend, ob formell ein Mietvertrag bestanden hatte. Denn bei der Bemessung des Wertes einer Nutzniessung wie auch eines Wohnrechts ist eine Kapitalisierung anhand des Mietwertes vorzunehmen (vgl. BGE 122 V 394 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1). Daher steht nicht im Widerspruch zur Nutzniessung, wenn bis zum Erbfall der Mutter formell betrachtet Schulden aus einem Mietvertrag stehen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer dies für seinen Fall dartat.

    Im Widerspruch zum nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht, wie es vorliegendenfalls wahrscheinlich ist, aber auch im Widerspruch zu einem Mietvertrag über das ganze Haus - das gemäss dem Grundstücksbeschrieb vom 30. Juni 2011 (Urk. 9/120) nach wie vor als Einfamilienhaus und nicht als Mehrfamilienhaus mit drei separaten Wohnungen eingetragen ist, wobei es schon bei der Schätzung im Jahr 1997 über ein separates Studio mit Küche und Dusche/WC verfügt hatte (vgl. Urk. 41/44 S. 7) - stünde hingegen, wenn die Einnahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten im Haus nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Mutter zugekommen wären. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, mit den Mietzinsen aus der Vermietung eines Teils des Hauses an Dritte seine eigenen Mietzinsschulden gegenüber der Mutter zu reduzieren (vgl. Urk. 47/2 S. 3 und S. 4), ist jedoch nicht überzeugend angesichts dessen, dass nach dem bereits Gesagten (E. 2.4.5) keine Zahlungen an die Mutter nachgewiesen sind. Erst recht nicht zutreffend ist die Darstellung im vorliegenden Verfahren, der Beschwerdeführer habe gar keine näheren Kenntnisse von den Mietverträgen, die unmittelbar zwischen der Mutter und den Hausbewohnern abgeschlossen worden seien, und wisse nicht, ob und wie viel Mietzins aus diesen Verträgen bezahlt werde (Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6; vgl. auch Urk. 9/131 S. 2). Denn gemäss den vorstehenden Ausführungen waren dem Beschwerdeführer die Mietverträge (vgl. Urk. 40/3 und Urk. 40/4) mit den Drittbewohnern des Hauses in A.___ nachgewiesenermassen sehr wohl bekannt, da er sie gemäss den vorstehenden Ausführungen auf der Vermieterseite selbst unterzeichnet und auch die Mietzinsen eingezogen hatte (vgl. E. 4.5).

5.3

5.3.1    Ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer am von ihm bewohnten Haus zumindest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht hat, dass ihm das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zustehen und dass er zumindest im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 auch tatsächlich Räume vermietet hat, so sind unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage die Zusatzleistungen festzulegen.

5.3.2    Auf der Einnahmenseite ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 5.2.2) zum einen der anteilsmässige Eigenmietwert für den effektiv selbstgenutzten Teil des Hauses anzurechnen. Von einer solchen Anrechnung wäre nur dann abzusehen, wenn die Wohnmöglichkeit unter dem Titel der Verwandtenunterstützung stünde (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG, altArt3c Abs. 2 lit. a ELG) oder es sich dabei um eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelte (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG, altArt3c Abs. 2 lit. c ELG). Davon kann jedoch infolge der Qualifikation als Erbteil beziehungsweise Erbvorbezug nicht ausgegangen werden. Es verhält sich hier anders als während der Geltung der Mietverträge über lediglich zwei Zimmer des Hauses, als der Beschwerdeführer im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. März 1997 noch explizit davon gesprochen hatte, die Mietkosten seien ihm im Hinblick auf die Zusprechung von Zusatzleistungen bevorschusst worden (Urk. 41/41). Zum andern sind dem Beschwerdeführer die effektiven Miet-zinseinnahmen aus der Vermietung von Räumen an weitere Personen anzurechnen. Über diese geben die vorhandenen Unterlagen indessen nicht abschliessend Aufschluss. Insbesondere sind in der EDV-Information der Beschwerdegegnerin über die beiden weiteren Hausbewohner noch andere Personen mit der gleichen Adresse aufgeführt (vgl. Urk. 9/121; angeheftete, verdeckte Seite), ohne dass der gesamte Gehalt dieser Information jedoch für Aussenstehende erkennbar ist.

    Auf der Ausgabenseite muss in Abweichung vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin der gesamte Eigenmietwert berücksichtigt werden (vgl. Jöhl, a.a.O.,
S. 1703 Rz 98 und Rz 100), allerdings einschliesslich der zugelassenen Neben-kostenpauschale (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 ELV) nur bis zum zulässigen Maximalbetrag (Art. 16a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beziehungsweise altArt3b Abs. 1 lit. c und altArt5 Abs. 1 litb ELG). Zu diesem Abzug hinzu treten gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG beziehungsweise
altArt3b Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft, wobei hier nach Art. 16 Abs. 1 ELV nicht die effektiven Kosten, sondern der Pauschalbetrag massgebend ist, der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbar ist. Hypothekarzinsen (vgl.
Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, altArt3b Abs. 3 lit. b ELG) sind demgegenüber nicht abzuziehen, da diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsverhältnisses anders als bei der dinglichen Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Mutter getragen werden.

5.4

5.4.1    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 tatsächlich Zusatzleistungen zu Unrecht erhalten hat. Da nach dem Gesagten die Höhe der Mietzinseinnahmen noch offen ist, steht der genaue Betrag noch nicht fest.

5.4.2    Hingegen ist klar, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingenommenen Mietzinsen seine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV verletzt hat. Die Überlegungen, die bereits zur Bejahung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemacht worden sind (E. 4.4 und E. 4.5), gelten hier sinngemäss. Im Besonderen betrifft dies den Umstand, dass auch im Rahmen der Meldepflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebliche Umstände mitgeteilt werden müssen. Des Weiteren musste dem Beschwerdeführer diese potentielle Erheblichkeit bewusst sein, was seine zahlreichen Überlegungen zur Frage zeigen, wie die Nutzung bei der Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden könnte (vgl. E. 5.2.4). Sodann vermag sich der Beschwerdeführer von seiner Meldepflicht nicht mit dem Argument zu befreien, die Beschwerdegegnerin hätte auch ohne sein Dazutun von den Mietern seiner Wohnliegenschaft Kenntnis erhalten können. Denn wie ebenfalls schon anlässlich der Beurteilung der Mitwirkungspflichtverletzung ausgeführt, konnte von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, in den Daten, die sie in einem anderen Zusammenhang beschafft hatte, nach den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers zu forschen. Eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen ist daher begründet.

    Es kann ferner nicht gesagt werden, die Rückforderung, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 20. Juli 2011 festgelegt hatte (Urk. 9/162 und Urk. 9/163), sei verwirkt, denn die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG konnte frühestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin von den weiteren Bewohnern zu laufen beginnen, also Mitte Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5), und war somit mit dem Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2011 ohne Weiteres gewahrt. Mit dieser Verfügung ist zudem auch die fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG eingehalten.

5.4.3    Der Beschwerdegegnerin bleibt jedoch noch, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Mietzinsen zu beschaffen, die er ab Januar 2007 eingenommen hat, und seinen Anspruch auf Zusatzleistungen im strittigen Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Bis zum Betrag von Fr. 48‘086.-- bleibt die Verwirkungsfrist eingehalten, dies aufgrund der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Rückweisung die gerichtlich aufgehobene Verfügung die Verwirkungsfrist im Umfang der ursprünglich verfügten Rückerstattung wahrt (Urteil des Bundesgerichts C 19/03 vom 17. Dezember 2003, E. 3.2.2). Sollte die neu berechnete Rückforderung den Betrag von Fr. 48‘086.-- übersteigen, so hätte die Beschwerdegegnerin die Verwirkungsfrage für den Mehrbetrag gesondert zu prüfen.


6.

6.1    Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinen Anträgen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/1 S. 2) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachlich geboten gewesen (Urk. 2 S. 3), und im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 mit der Begründung der fehlenden Aussicht auf Erfolg (Urk. 5/2 S. 2).

6.2    Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesverfassung abgeleitet worden waren. Sie umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).

    An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war schon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisgemäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), im Verwaltungsverfahren hingegen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1). Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b).

6.3    Das Sozialversicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) für die beiden vereinigten Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Die beiden Einspracheverfahren sind daher ebenfalls nicht als aussichtslos zu beurteilen. Hingegen hat es in beiden Einspracheverfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG gefehlt.

    Was die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 9/161) betrifft, so erhob der Beschwerdeführer dagegen eigenständig die Einsprache vom 2. Juli 2011 (Urk. 9/118), und die Rechtsvertreterin hielt es vorerst nicht für notwendig, die Einsprache zu ergänzen, obwohl sie am 19. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verlangt, die Akten am 25. Juli 2011 erhalten und sie am 15. August 2011 wieder retourniert hatte (vgl. Urk. 9/126-128). Erst in der Eingabe, welche die Rechtsvertreterin auf die Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin am 27. Januar 2012 tätigte, folgte sie dem Beschwerdeführer darin, dass er keine weiteren Angaben zu machen und keine weiteren Unterlagen einzureichen habe (Urk. 9/132). Diesen Standpunkt hatte der Beschwerdeführer indessen ohne anwaltliche Hilfe bereits vorgetragen. Und das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nichts über die Mietzinszahlungen der Mitbewohner (vgl. Urk. 9/132 S. 4), widerspricht offensichtlich den Tatsachen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte darlegen müssen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die anwaltliche Vertretung sei dem Beschwerdeführer darin dienlich gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und zur Klärung seiner Ansprüche ab März 2011 beizutragen, wie die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2012 zu Recht dartat (vgl. Urk. 9/136 S. 2). Daher hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gegen die leistungseinstellende Verfügung vom
27. Juni 2011.

    Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Denn der Kerngehalt der Einspracheschrift vom 14. September 2011 (Urk. 9/131) ist wiederum die Aussage, der Beschwerdeführer habe nie Zahlungen von Mitbewohnern erhalten (vgl. Urk. 9/131 S. 2). Der Beschwerdeführer hat daher auch in diesem zweiten Einspracheverfahren keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung.


7.    Zusammengefasst sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 9. und vom 16. Februar 2012 in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass diese Einspracheentscheide aufzuheben sind und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

    Soweit der Beschwerdeführer hingegen zusätzlich die Berechnung der Zusatzleistungen in den Jahren 1997-2004 beanstandet (Urk. 19/1 S. 1, Urk. 19/2 S. 9, Urk. 47/2 S. 3), kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese Berechnung nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide ist.


8.

8.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

8.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung (Urk. 58 und Urk. 59) zeitliche Aufwendungen von 3‘290 Minuten beziehungsweise 54,83 Stunden getätigt. Ungeachtet der umfangreichen Akten, der Tragweite der Streitsache, der nicht einfachen Instruktion und der vom Gericht verlangten, zu beschaffenden Beweismittel ist dieser Zeitaufwand im Hinblick auf die dargelegten Kriterien als unangemessen hoch zu beurteilen.

    So muss die Rechtsvertreterin bereits im Rahmen des - nicht zu entschädigenden - Einspracheverfahrens Kenntnis derjenigen Akten erhalten haben (vgl.
Urk. 9/126-128), die ihr bei der Verfassung der Beschwerdeschriften vorlagen, und die Ausführungen in den Beschwerdeschriften entsprechen inhaltlich teilweise denen in der Einspracheschrift vom 14. September 2011 (Urk. 9/131) und in der Stellungnahme vom 27. Januar 2012 (Urk. 9/132). Hinzu kommt, dass die offensichtlich tatsachenwidrigen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer nichts Näheres über die Mietverhältnisse der Mitbewohner bekannt sei (Urk. 1
S. 9, Urk. 5/1 S. 6), nicht entschädigt werden können. Vom geltend gemachten Aufwand von 1‘520 Minuten beziehungsweise 25,33 Stunden für Aktenstudium und Arbeiten an den Beschwerdeschriften im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 19. März 2012 (60 + 110 + 120 + 140 + 280 + 50 + 240 + 20 + 10 + 240 + 230 + 15 + 5 Minuten) sind daher ermessensweise nur knapp die Hälfte, nämlich 10 Stunden, zu entschädigen. Des Weiteren ist auch der zu entschädigende Zeitaufwand von 595 Minuten beziehungsweise 9,9 Stunden zu reduzieren, der im Zeitraum vom 25. bis zum 30. April 2013 für die Verfassung der Stellungnahme vom 30. April 2013 (Urk. 46) geltend gemacht wird. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand hier geringer ausgefallen wäre, wenn die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Mietverträge vom Beschwerdeführer selber offengelegt worden wären. Deshalb erscheint eine Entschädigung von lediglich 5 Stunden als gerechtfertigt.

8.3    Somit sind anstelle der geltend gemachten 54,83 Stunden nur 34,6 Stunden (54,83 abzüglich 15,33 und abzüglich 4,9 Stunden) zu entschädigen. Die übrigen Aufwendungen von Fr. 41.90 für Telefonate, Fr. 41.-- für Kopien und Fr. 137.85 für Porti/Fax erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf Fr. 7‘712.-- ([34,6 x Fr. 200.-- = Fr. 6‘920.--] + Fr. 41.90 + Fr. 41.-- + Fr. 137.85 = Fr. 7‘140.75 + 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 7‘712.--).

8.4    Die Rückweisung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 betreffend die Einstellung der künftigen Leistungen kommt nur in Bezug auf den formellen Aspekt der gehörigen Ankündigung einem Obsiegen gleich. In Bezug auf den materiellen Aspekt der Mitwirkungspflichtverletzung unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Auch bei der Rückweisung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 kann nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Denn aufgrund der Ausführungen steht fest, dass ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht und nur dessen genaue Höhe noch nicht feststeht, was mit der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers zusammenhängt.

    Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ermessensweise einen Viertel der Gesamtentschädigung, also gerundet Fr. 1‘900.--, als Prozessentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtsvertreterin im weitergehenden Umfang von Fr. 5‘812.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden gegen die angefochtenen Einspracheentscheide vom 9. und vom 16Februar 2012 werden in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Einspracheentscheide aufgehoben werden und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, Zürich, mit Fr. 5‘812.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58 und Urk. 59

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel



SP/KB/JMversandt