Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00031 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 6. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1920, meldete sich am 30. Juni 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 6/2). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihm in der Folge monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 359.-- mit Wirkung ab Juni 2011 zu, wobei sie ihm einen Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 13‘129.-- anrechnete, davon Fr. 12‘672.-- betreffend ein Nutzniessungsrecht (vgl. Verfügung vom 18. Januar 2012 inklusive Beiblatt, Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2012 Einsprache (Urk. 7/38). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Februar 2012 vollumfänglich ab (Urk. 7/39 = Urk. 2/1a).
1.2 Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 berechnete die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2012. Sie gewährte dem Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 853.--, wobei sie ihm wiederum einen Vermögensertrag betreffend Liegenschaft in der Höhe von Fr. 12‘672.-- anrechnete (Urk. 6/42; vgl. auch Urk. 6/43). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ mit Entscheid vom 8. März 2012 vollumfänglich ab (Urk. 7/47 = Urk. 2/2a).
2. Gegen die Einspracheentscheide vom 16. Februar 2012 (Urk. 2/1a) und 8. März 2012 (Urk. 2/2a) erhob der Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und die Zusatzleistungen ab Juni 2011 seien auf Fr. 14‘880.--, diejenigen ab Januar 2012 auf Fr. 21‘155.-- pro Jahr zu erhöhen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 167).
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigenden hypothetischen Ertrages der Nutzniessung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 16. Februar 2012 (Urk. 2/1a) und 8. März 2012 (Urk. 2/2a) aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf sein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der im Eigentum der Tochter stehenden 4-Zimmerwohnung auf Einkommen verzichtet habe. Das Nutzniessungskapital sowie der Nettoverkaufspreis der Wohnung, welche die Tochter des Beschwerdeführers erzielt habe, seien bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr relevant. Die Nutzniessung sei der Mietzins aus der Wohnung. Auf der Grundlage des Mietvertrages vom 1. November 2000 ergäben sich Netto-Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘056.-- pro Monat. Mit der Aufhebung der Nutzniessung habe der Beschwerdeführer auf den monatlichen Betrag von Fr. 1‘056.-- verzichtet (je S. 2; entsprechend Fr. 12‘672.-- pro Jahr).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, anstelle des fiktiven Nutzniessungsertrages von jährlich Fr. 12‘672.-- sei nur ein Vermögensertrag von Fr. 1‘750.-- anzurechnen (S. 4 oben). Das Bundesgericht habe im Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 entschieden, dass der Verzicht auf die Nutzniessung einer Liegenschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht entspreche, der dazu Anlass gebe, dem Anspruchsberechtigten ein fiktives Einkommen in Abzug zu bringen. Dieses Einkommen entspreche dem Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft. Als massgebender Zinssatz gelte der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr (S. 6 f.). Im Kanton Zürich entspreche diese Verzinsung 0.5 %. 0.5 % vom Verkehrswert der Wohnung von Fr. 350‘000.-- ergebe jährliche Zinseinnahmen von Fr. 1‘750.-- (S. 5 Mitte).
3.
3.1 Zum Sachverhalt ist bekannt, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter im Dezember 1990 eine 4-Zimmerwohnung in Z.___ abtrat wobei er sich das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dieser Wohnung einräumen liess (vgl. Urk. 6/13). Am 13. Juli 2006 verkaufte die Tochter die Wohnung, wobei sie einen Verkaufserlös von Fr. 350‘000.-- erzielte (vgl. Kaufvertrag, Urk. 6/18). Der Beschwerdeführer hatte vorgängig auf sein Nutzniessungsrecht verzichtet, welches im Grundbuch gelöscht wurde. Es ist unbestritten, dass er dafür keine Gegenleistung erhalten hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertrages der Nutzniessung auf die vor dem Verkauf der Wohnung erzielten Mietzinseinnahmen.
Auch in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2013) wird für die Bestimmung des Ertrages auf den Mietzins abgestellt. So wird festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutzniessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird – deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwertes sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem marktkonformen Mietzins (Rz 3482.12).
Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag angerechnet, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1; WEL Rz 3482.11).
3.3 Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009. Diesem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein EL-Ansprecher Nutzniesser einer Liegenschaft war, welche im Eigentum seiner vier Kinder stand. Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete der EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess. Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Standpunkt, dass der EL-Ansprecher auf ein jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durchschnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe erzielt hatte (E. 3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Liegenschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG (seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsberechtigte verzichtet habe, gelte es, ein fiktives Einkommen entsprechend den Zinsen auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 bezogen, in welchem nach dem Verzicht auf eine Nutzniessung ein hypothetisches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Von diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Ungleichbehandlung von Eigentümer (der die Wohnung unentgeltlich aufgebe) und Nutzniesser (der einfach auf sein Recht verzichte) führen würde. Während Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkommen entsprechend dem Zins auf dem Verkehrswert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung gelastet habe, solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass der Berechtigte diese regelmässig angreife, um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen. Diesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung getragen, wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu bestimmen. Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr zu berechnen (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Entscheid des Bundesgerichts. In beiden Fällen erfolgte ein gänzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung anlässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten. In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berücksichtigt.
3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.6 Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde das von der WEL vorgesehene Vorgehen klar verworfen. Dies wurde - insbesondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Soziale Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S. 1785 f.) - mit einer Ungleichbehandlung von Eigentümer und Nutzniesser begründet. Jöhl führte in der zitierten Abhandlung aus, dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Vermögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adäquate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypothetische Vermögen entspreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Spareinlagen zu ermitteln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konsequent an. So habe es in einem Urteil vom 18. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermittlung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Verzicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Spareinlagen abgestellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutzniessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutzniessung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothekarzinsen) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkonsequenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum beziehungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der Ertrag resultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft (a.a.O. S. 1786 Fn 741).
Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt, hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung entgegen dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 nicht gestützt auf den Mietwert der Liegenschaft, sondern gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen sei. Des Weiteren wurde festgelegt, dass dabei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen, sondern der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massgebend sei. Das Bundesgericht wollte mit seinem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil offenbar eine Praxisänderung herbeiführen. Dieses Urteil wurde indessen in der WEL nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das Sozialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E. 3.5) – abgestellt werden. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 zu folgen.
3.7 Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung, auf welche der Beschwerdeführer verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massgebend ist.
4.
4.1 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
4.2 Die anerkannten Ausgaben wurden nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 50'718.-- für das Jahr 2011 respektive Fr. 51'993.-- für das Jahr 2012 aus (vgl. Urk. 2/1b und Urk. 2/2b). Mit Ausnahme des hypothetischen Nutzniessungsertrages sind auch die seitens der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anrechenbaren Einnahmen nicht bestritten.
4.3 Wie unter Erwägung 3 dargelegt, ist der hypothetische Nutzniessungsertrag aufgrund des Zinses auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 ergibt, erzielte die Tochter des Beschwerdeführers durch den Verkauf der Wohnung einen Erlös von Fr. 350‘000.-- (vgl. Urk. 6/18). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufspreis dem Verkehrswert entsprach, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, zumal dies auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte. Der durchschnittliche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 2010 2.12 % und im Jahr 2011 1.85 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und durchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2). Somit ist dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 7‘420.-- (Fr. 350‘000 x 0.0212) und für das Jahr 2012 von Fr. 6‘475.-- (Fr. 350‘000 x 0.0185) anzurechnen.
4.4 Damit ergeben sich folgende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen:
Anspruch ab Juni 2011:
Anrechenbare Einnahmen | ||
laufende AHV-Rente | Fr. | 27’840 |
Vermögensertrag (Fr. 457 Zinsertrag, vgl. Urk. 6/37, und Fr. 7‘420 fiktiver Nutzniessungsertrag) | Fr. | 7’877 |
Vermögensverzehr | Fr. | 5’791 |
Total Einnahmen | Fr. | 41’508 |
Total Ausgaben | Fr. | 50'718 |
Total Einnahmen | Fr. | -41’508 |
Ausgabenüberschuss | Fr. | 9’210 |
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von (aufgerundet) Fr. 768.-- respektive Fr. 9’216.-- pro Jahr.
Anspruch ab Januar 2012:
Anrechenbare Einnahmen | ||
laufende AHV-Rente | Fr. | 27’840 |
Prämienverbilligung | Fr. | 888 |
Vermögensertrag (Fr. 258 Zinsertrag, vgl. Urk. 6/43, und Fr. 6‘475 fiktiver Nutzniessungsertrag) | Fr. | 6’733 |
Vermögensverzehr | Fr. | 102 |
Total Einnahmen | Fr. | 35’563 |
Total Ausgaben | Fr. | 51'993 |
Total Einnahmen | Fr. | -35’563 |
Ausgabenüberschuss | Fr. | 16’430 |
Dies führt zu einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von (aufgerundet) Fr. 1‘370.-- respektive Fr. 16‘440.-- pro Jahr.
4.5 Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 768.-- ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370.-- ab Januar 2012 besteht.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 16. Februar 2012 und 8. März 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 768.-- ab Juni 2011 und von Fr. 1‘370.-- ab Januar 2012 besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni