ZL.2012.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin K?ch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Br?hwiler
Urteil vom 4. Juli 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Y.___
?
gegen
Stadt S.___, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1922, bezog eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als sie sich am 15. Dezember 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmeldete (Urk. 19/6). Mit Verf?gung vom 26. September 2011 (Urk. 19/41/1) setzte die Stadt S.___, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Erg?nzungsleistungen f?r den Monat Dezember 2010 auf Fr. 695.-- und ab Januar 2011 im Betrag von Fr. 403.-- fest. Die dagegen von der Versicherten am 18. Oktober 2011 erhobene Einsprache (Urk. 19/21) hiess die Durchf?hrungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 teilweise gut, in dem sie das bewegliche Verm?gen um Fr. 9?349.-- erh?hte und einen Verm?gensverzicht von Fr. 57?000.-- anrechnete (Urk. 19/41/4 = Urk. 2), wodurch mit Verf?gung gleichen Datums als integrierender Bestandteil (Urk. 19/41/5) im Rahmen einer Neuberechnung des Anspruches ab Oktober 2011 ein monatlicher Anspruch auf Erg?nzungsleistungen f?r die Monate Oktober bis Dezember 2011 von Fr. 546.-- und ab Januar 2012 ein solcher von Fr. 572.-- resultierte.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2012 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2012 Beschwerde (Urk. 1), welche von der Durchf?hrungsstelle mit Schreiben vom 23. April 2012 an das zust?ndige Gericht ?berwiesen wurde (Urk. 4), und beanstandete sinngem?ss die Verm?gensberechnung der Durchf?hrungsstelle. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 (Urk. 11) zog die Durchf?hrungsstelle mit beigelegter Verf?gung selbigen Datums ihre Verf?gung vom 2. April 2012 (Urk. 19/41/5) in Wiedererw?gung und rechnete nunmehr keinen Verm?gensverzicht mehr an (Urk. 12). Die Beschwerdef?hrerin hielt an der Beschwerde fest und beantragte die Beurteilung f?r die Zeitperiode vor dem 1. Oktober 2011, mithin von Dezember 2010 bis September 2011 (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Juli 2012 Stellung und beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 18), was der Beschwerdef?hrerin mit Schreiben vom 23. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20/1-2).
Die Einzelrichterin zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererw?gen, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung nimmt. Die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererw?gungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2???? Vorliegend erliess die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 eine neue Anspruchsverf?gung. Die Rechtsprechung betrachtet eine nach der Vernehmlassung lite pendente erlassenen Verf?gung als nichtig und versteht sie bloss als Antrag an das Gericht, weil die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium keine Verf?gungsgewalt mehr hat, das heisst funktionell nicht mehr zust?ndig ist (Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.1). Folglich kommt den Ausf?hrungen in der Beschwerdeantwort betreffend Wiedererw?gung des Einspracheentscheides vom 24. Mai 2012 kein Verf?gungscharakter zu. Es handelt sich hierbei bloss um eine Mitteilung an das Gericht, welche als Erledigungsantrag zu werten ist. Aufgrund der ?bereinstimmenden Parteiantr?ge in der Wiedererw?gungsverf?gung vom 24. Mai 2012 (Urk. 12) und der Stellungnahme der Beschwerdef?hrerin vom 27. Juni 2012 (Urk. 15 Ziff. 2) betreffend die Anspruchsberechnung der Zusatzleistungen f?r die Zeit ab Oktober 2011 ist die Beschwerde diesbez?glich gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf Erg?nzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 950.-- von Oktober bis Dezember 2011 und von Fr. 950.-- ab Januar 2012 hat.
1.3???? Strittig bleibt der Anspruch auf Zusatzleistungen f?r den Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011, weshalb dar?ber zu entscheiden ist. Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).
2.??????
2.1???? Gem?ss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, Anspruch auf Erg?nzungsleistungen. Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend f?r die Berechnung der j?hrlichen Erg?nzungsleistung sind in der Regel die w?hrend des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
2.2???? Nach Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundst?cke, welche dem Bez?ger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen, was dem auf dem freien Markt erzielbaren Wert entspricht. Der Wert ist entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder n?tigenfalls durch eine Sch?tzung zu ermitteln.
???????? Als Liegenschaftsertrag gelten die Miet- und Pachtzinsen. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein orts?blicher Mietzins anzurechnen oder der durchschnittliche Ertrag (mit einem Mittelwert von 5 %), der eine Rendite w?hrend der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundst?ck stehenden Bauten widerspiegeln soll (vgl. Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 171 f.).
2.3???? Art. 11 ELG h?lt fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu z?hlen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen j?hrlich Fr. 1?000.-- ?bersteigen (lit. a) sowie Eink?nfte aus beweglichem und unbeweglichem Verm?gen (lit. b). Sodann ist ein F?nfzehntel des Reinverm?gens hinzuzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- ?bersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen hinzuz?hlen (lit. d) sowie Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
3.
3.1???? Die f?r den nunmehr strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Sep-tember 2011 geltende Verf?gung vom 26. September 2011 und dem diese teilweise best?tigendem Einspracheentscheid vom 2. April 2012 legte die Beschwerdegegnerin folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde (Urk. 19/41/4):
???????? Bei den Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin nebst den unbestritten gebliebenen AHV-Rente und Pensionsleistungen von Fr. 26?784.-- beziehungsweise Fr. 14?246.-- den Betrag auf Fr. 12?926.--. Dieser setzte sich zusammen aus der zu einem erbrechtlichen Anteil von f?nf Sechstel geh?renden Liegenschaft von Fr. 166?000.--, ausgehend von einem gesch?tzten Verkehrswert von Fr. 200?000.--, reduziert um die anteilsm?ssige Hypothekarschuld von Fr. 100?000.-- (5/6 von Fr. 120?000.--). Das so ermittelte Reinverm?gen von Fr. 89?631.-- wurde reduziert um den Freibetrag von Fr. 25?000.-- und zu 1/5 angerechnet, was schliesslich zum Betrag von Fr. 12?926.-- f?hrte. Hinzu kam ein Bruttoertrag der Liegenschaft gem?ss den Zahlen von 2009 mit Fr. 10?000.--. Nach Abzug der Hypothekarzinsen von Fr. 3?000.-- und des Pauschalbetrages von 20 % f?r Geb?udeunterhaltskosten gem?ss der gesetzlichen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 ELV sind f?nf Sechstel davon im Betrag von Fr. 4?167.-- als Liegenschaftsertrag ber?cksichtigt worden.
???????? Als Ausgaben anerkannte die Beschwerdegegnerin die Heimkosten von Fr. 57?926.-- und die pers?nlichen Auslagen von Fr. 5?000.-- sowie Fr. 4?548.-- f?r die obligatorische Krankenversicherung.
3.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass betreffend des Kaufpreises der Liegenschaft eine Verkehrswertsch?tzung in den Akten liege, in welcher ein Verkaufswert von Fr. 206?000.-- gesch?tzt worden sei. Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 200?000.--, reduziert um den Erbanteil der Beschwerdef?hrerin von 5/6 im Betrag von Fr. 166?000.--, sei demnach bei den Verm?genswerten in der angefochtenen Verf?gung vom 26. September 2011 kein willk?rlicher Betrag festgesetzt worden. Ausserdem sei der nach Art. 16 ELV ausschliesslich vorgesehene Pauschalabzug f?r die Geb?udeunterhaltskosten gesetzm?ssig. Insbesondere k?nnten Geb?udeunterhaltskosten, die zusammen mit den Hypothekarzinsen den Bruttoertrag der Liegenschaft ?bersteigen, aufgrund von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht als Schulden angerechnet werden (Ur. 19/40 S. 2).
3.3???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, sie erachte die Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Oktober 2011 als korrekt, hingegen seien die Berechnungen vor diesem Datum nicht angepasst worden. Namentlich sei der Wert der Liegenschaft massiv ?berh?ht, da am Ort der Liegenschaft ein ?berangebot an g?nstigem Wohnraum bestehe und selbst f?r einen Verkaufspreis von Fr. 180?000.-- sich keine Interessenten h?tten finden lassen. Trotzdem sei der Preis so hoch angesetzt worden, um die ?brigen Miterben nicht zu ?bervorteilen (Urk. 15). Ausserdem verlangte sie sinngem?ss die Ber?cksichtigung der Buchhaltungsabschl?sse der Erbengemeinschaft B.___ bei der Verm?gensanrechnung (Urk. 1 S. 2, Urk. 15).
3.4???? Somit bleibt vorliegend der Wert der Liegenschaft in der Erbengemeinschaft B.___ zu ermitteln sowie die H?he des Reinverm?gens der Beschwerdef?hrerin.
???????? Unbestritten und mit der Rechtslage ?bereinstimmend (vgl. vorstehend E. 2.1-3) sind hingegen die ?brigen Berechnungspositionen, namentlich die anerkannten Einnahmen (Verm?gensertrag, Rentenleistungen, Pr?mienverbilligung) und Ausgaben (Lebensbedarf) gem?ss Verf?gung vom 26. September 2011 (Urk. 19/41/1). Da die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen Begr?ndungselemente der Verf?gung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses) darstellen, pr?ft das kantonale Versicherungsgericht somit nicht beanstandete Berechnungspositionen nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c), was vorliegend jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall ist.
4.
4.1???? Strittig in Bezug auf das zu ber?cksichtigende Verm?gen ist der Anrechnungswert der 3-Zimmer-Wohnung am Zedernweg 5 in Z.___, welche im Eigentum der Erbengemeinschaft der Schwester der Beschwerdef?hrerin, A.___, stand, an welcher auch der Ehegatte der Beschwerdef?hrerin, B.___, beteiligt war. Nach seinem Tod im Mai 2003 trat an seine Stelle die Erbengemeinschaft B.___ (Urk. 19/6j, Urk. 19/7c). Nach dem Ausschied ihres Bruders aus der Erbengemeinschaft am 12. Oktober 2004 belief sich der der Erbanteil der Beschwerdef?hrerin auf 5/6 des Nachlasses (Urk. 19/7c). Eine Verkehrswertsch?tzung mit Stichtag September 1998 ergab einen Verkehrswert von Fr. 206?000.-- (Urk. 19/7). Per 1. Oktober 2011 ?bernahm der Sohn der Beschwerdef?hrerin und Miterbe der Erbengemeinschaft die Wohnung zu einem ?bernahmewert von Fr. 200?000.-- (Urk. 19/21b).
4.2???? Gem?ss Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen einer EL-berechtigten Person, welche diese nicht zu eigenen Wohnzwecken n?tzt, zum Verkehrswert angerechnet (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, d.h. dem mutmasslichem Erl?s, der auf dem freien Markt erzielbar w?re (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171). Dieser belief sich gem?ss der in den Akten liegenden Verkehrswertsch?tzung aus dem Jahre 1998 auf Fr. 206?000.-- (Urk. 19/7). Wie die Beschwerdef?hrerin geltend machte, konnte die Wohnung nicht zum gesch?tzten Verkehrswert ver?ussert werden beziehungsweise es liessen sich keine Interessenten finden, weshalb die Wohnung schliesslich von ihrem Sohn ?zu einem Verkaufspreis von Fr. 200?000.-- ?bernommen wurde (vgl. Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Im Lichte dieser Umst?nde ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 26. September 2011 (Urk. 19/41/1) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 2. April 2012 (Urk. 2) auf den ?bernahmewert von Fr. 200?000.-- abgestellt hat.
4.3???? Eine differenzierte Betrachtungsweise ist jedoch in Bezug auf die zu ber?ck-sichtigenden Schulden angezeigt. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, Geb?udeunterhaltskosten, die zusammen mit den Hypothekarzinsen den Bruttoertrag der Liegenschaft ?bersteigen, k?nnten aufgrund von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht als Schulden angerechnet werden (Urk. 18 S. 2 unten). Die fragliche Bestimmung bezieht sich jedoch auf die anrechenbaren Ausgaben und dient nicht zur Ermittlung des zu ber?cksichtigenden Verm?gens, weshalb diese vorliegend nicht anwendbar ist.
???????? In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass sich die fragliche Wohnung w?hrend der strittigen Zeitperiode noch im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___ befand und daher der Anteilswert der Beschwerdef?hrerin an der gesamten unverteilten Erbschaft zu ber?cksichtigen ist und nicht nur die Wohnung als solche, was bedeutet, dass vom angerechneten Verm?gen auch die belegten Schulden der Erbengemeinschaft in Abzug zu bringen sind. Es kann nicht angehen, die Wohnung als einziges Aktivum zu ber?cksichtigen und lediglich die Hypothekarschuld als abzugsf?hige Gr?sse zuzulassen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat und dabei die Tatsache, dass die Wohnung zum strittigen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, ausser Acht zu lassen. Dies aus dem Grund, da bei unverteilten Erbschaften der zustehende quotenm?ssige Anteil der EL-berechtigten Person abz?glich der Schulden, mithin der Nettonachlass, bei der EL-Berechnung ber?cksichtigt wird. Nicht anders ist auch vorliegend zu verfahren. Es ist daher auf die von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Buchhaltungsabschl?sse der Erbengemeinschaft Rutz per 31. Dezember 2009 (Urk. 19/7a S. 3) f?r die Anspruchsperiode Dezember 2010 und auf die Buchhaltung per 31. Dezember 2010 (Urk. 19/21d) f?r die Anspruchsperiode Januar bis September 2011 abzustellen, welche ausserdem Basis f?r die eingereichten Steuererkl?rungen bildeten. Anstatt der dort angegebene Liegenschaftswert (Fr. 174?600.--) ist jedoch der vorgenannte ?bernahmewert von Fr. 200?000.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) einzusetzen und der Differenzbetrag von Fr. 25?400.-- (Fr. 200?000.-- minus Fr. 174?600.--) zu den Aktiven (Fr. 180?539.25 f?r das Jahr 2009, Urk. 19/7a S. 3; Fr. 187?121.40 f?r das Jahr 2010, Urk. 19/21d S. 1) hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 205?939.25 f?r den Abschluss per 31. Dezember 2009 beziehungsweise Fr. 212?521.40 per 31. Dezember 2010 ergibt. Von diesen Aktivverm?gen sind sodann die aufgef?hrten Fremdkapitalkosten von Fr. 142?619.-- betreffend das Jahr 2009 (Urk. 19/7a S. 3) beziehungsweise Fr. 145?266.55 (Urk. 19/21d S. 3) f?r das Jahr 2010 abzuziehen, womit ein vorl?ufiges Nachlassverm?gen per Ende 2009 von Fr. 63?320.25 und von Fr. 67?254.85 per Ende 2010 resultiert. Unter Ber?cksichtigung des Erbanteils der Beschwerdef?hrerin von 5/6 des Nachlasses ergibt dies ein zu ber?cksichtigendes Nachlassverm?gen per Ende 2009 von Fr. 52?767.-- beziehungsweise Fr. 56?045.-- per Ende 2010 aus der unverteilten Erbschaft.
4.4???? Zusammen mit den Wertschriften gem?ss der Steuererkl?rung von 2009 per 31. Dezember 2009 (Urk. 19/8g) von total Fr. 11?967.-- (vgl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis; vgl. auch Steuerausscheidung 2009 Kanton Z.___, Endg?ltige Veranlagung, Urk. 19/7f) beziehungsweise von Fr. 9?523.-- (Steuererkl?rung 2010, Wertschriften und Guthaben; Urk. 19/21c) resultiert vor Ber?cksichtigung des gesetzlichen Freibetrages ein Reinverm?gen der Beschwerdef?hrerin per 1. Januar 2010 im Betrag von Fr. 64?734.-- (Fr. 52?767.-- + Fr. 11?967.--) und ein solches von Fr. 65?568.-- (Fr. 56?045.-- + Fr. 9?523.--) per 1. Januar 2011. ?In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach f?r die Berechnung der j?hrlichen Erg?nzungsleistungen das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen massgebend ist (vgl. vorstehend E. 2.1), ist f?r die Anspruchsberechnung von diesen beiden vorgenannten Verm?gensbetr?gen der Beschwerdef?hrerin auszugehen.
4.5???? Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von einem anrechenbaren Reinverm?gen der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeitperiode Dezember 2010 von Fr. 64?734.-- auszugehen und f?r die Anspruchsperiode Januar 2011 bis September 2011 ein Verm?gen von Fr. 65?568.-- zu ber?cksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch auf Zusatzleistungen f?r die strittige Periode von Dezember 2010 bis September 2011 folglich und gest?tzt auf die vorgenannten Verm?gensst?nde neu zu berechnen haben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2012 (Urk. 2) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdef?hrerin im Sinne der Erw?gungen neu berechne.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird gem?ss Verf?gung der Stadt S.___, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 24. Mai 2012 festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 Anspruch auf Erg?nzungsleistungen von monatlich Fr. 924.-- und ab Januar 2012 von monatlich Fr. 950.-- hat. Betreffend den Anspruch der Beschwerdef?hrerin vom 1. Dezember 2010 bis 30. September 2011 wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur?ckgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdef?hrerin im Sinne der Erw?gungen neu berechne.
?????????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, zugestellt.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt S.___, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).