Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2012.00034
ZL.2012.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 4. Juli 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Stadt S.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1922, bezog eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als sie sich am 15. Dezember 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmeldete (Urk. 19/6). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 19/41/1) setzte die Stadt S.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen für den Monat Dezember 2010 auf Fr. 695.-- und ab Januar 2011 im Betrag von Fr. 403.-- fest. Die dagegen von der Versicherten am 18. Oktober 2011 erhobene Einsprache (Urk. 19/21) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 teilweise gut, in dem sie das bewegliche Vermögen um Fr. 9‘349.-- erhöhte und einen Vermögensverzicht von Fr. 57‘000.-- anrechnete (Urk. 19/41/4 = Urk. 2), wodurch mit Verfügung gleichen Datums als integrierender Bestandteil (Urk. 19/41/5) im Rahmen einer Neuberechnung des Anspruches ab Oktober 2011 ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 von Fr. 546.-- und ab Januar 2012 ein solcher von Fr. 572.-- resultierte.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2012 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2012 Beschwerde (Urk. 1), welche von der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 23. April 2012 an das zuständige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4), und beanstandete sinngemäss die Vermögensberechnung der Durchführungsstelle. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 (Urk. 11) zog die Durchführungsstelle mit beigelegter Verfügung selbigen Datums ihre Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 19/41/5) in Wiedererwägung und rechnete nunmehr keinen Vermögensverzicht mehr an (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest und beantragte die Beurteilung für die Zeitperiode vor dem 1. Oktober 2011, mithin von Dezember 2010 bis September 2011 (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Juli 2012 Stellung und beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20/1-2).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     Vorliegend erliess die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 eine neue Anspruchsverfügung. Die Rechtsprechung betrachtet eine nach der Vernehmlassung lite pendente erlassenen Verfügung als nichtig und versteht sie bloss als Antrag an das Gericht, weil die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium keine Verfügungsgewalt mehr hat, das heisst funktionell nicht mehr zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.1). Folglich kommt den Ausführungen in der Beschwerdeantwort betreffend Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 24. Mai 2012 kein Verfügungscharakter zu. Es handelt sich hierbei bloss um eine Mitteilung an das Gericht, welche als Erledigungsantrag zu werten ist. Aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge in der Wiedererwägungsverfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 12) und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012 (Urk. 15 Ziff. 2) betreffend die Anspruchsberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Oktober 2011 ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 950.-- von Oktober bis Dezember 2011 und von Fr. 950.-- ab Januar 2012 hat.
1.3     Strittig bleibt der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011, weshalb darüber zu entscheiden ist. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
2.2     Nach Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, welche dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen, was dem auf dem freien Markt erzielbaren Wert entspricht. Der Wert ist entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln.
         Als Liegenschaftsertrag gelten die Miet- und Pachtzinsen. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins anzurechnen oder der durchschnittliche Ertrag (mit einem Mittelwert von 5 %), der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 171 f.).
2.3     Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens hinzuzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen hinzuzählen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).


3.
3.1     Die für den nunmehr strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Sep-tember 2011 geltende Verfügung vom 26. September 2011 und dem diese teilweise bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. April 2012 legte die Beschwerdegegnerin folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde (Urk. 19/41/4):
         Bei den Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin nebst den unbestritten gebliebenen AHV-Rente und Pensionsleistungen von Fr. 26‘784.-- beziehungsweise Fr. 14‘246.-- den Betrag auf Fr. 12‘926.--. Dieser setzte sich zusammen aus der zu einem erbrechtlichen Anteil von fünf Sechstel gehörenden Liegenschaft von Fr. 166‘000.--, ausgehend von einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 200‘000.--, reduziert um die anteilsmässige Hypothekarschuld von Fr. 100‘000.-- (5/6 von Fr. 120‘000.--). Das so ermittelte Reinvermögen von Fr. 89‘631.-- wurde reduziert um den Freibetrag von Fr. 25‘000.-- und zu 1/5 angerechnet, was schliesslich zum Betrag von Fr. 12‘926.-- führte. Hinzu kam ein Bruttoertrag der Liegenschaft gemäss den Zahlen von 2009 mit Fr. 10‘000.--. Nach Abzug der Hypothekarzinsen von Fr. 3‘000.-- und des Pauschalbetrages von 20 % für Gebäudeunterhaltskosten gemäss der gesetzlichen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 ELV sind fünf Sechstel davon im Betrag von Fr. 4‘167.-- als Liegenschaftsertrag berücksichtigt worden.
         Als Ausgaben anerkannte die Beschwerdegegnerin die Heimkosten von Fr. 57‘926.-- und die persönlichen Auslagen von Fr. 5‘000.-- sowie Fr. 4‘548.-- für die obligatorische Krankenversicherung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass betreffend des Kaufpreises der Liegenschaft eine Verkehrswertschätzung in den Akten liege, in welcher ein Verkaufswert von Fr. 206‘000.-- geschätzt worden sei. Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 200‘000.--, reduziert um den Erbanteil der Beschwerdeführerin von 5/6 im Betrag von Fr. 166‘000.--, sei demnach bei den Vermögenswerten in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 kein willkürlicher Betrag festgesetzt worden. Ausserdem sei der nach Art. 16 ELV ausschliesslich vorgesehene Pauschalabzug für die Gebäudeunterhaltskosten gesetzmässig. Insbesondere könnten Gebäudeunterhaltskosten, die zusammen mit den Hypothekarzinsen den Bruttoertrag der Liegenschaft übersteigen, aufgrund von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht als Schulden angerechnet werden (Ur. 19/40 S. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erachte die Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Oktober 2011 als korrekt, hingegen seien die Berechnungen vor diesem Datum nicht angepasst worden. Namentlich sei der Wert der Liegenschaft massiv überhöht, da am Ort der Liegenschaft ein Überangebot an günstigem Wohnraum bestehe und selbst für einen Verkaufspreis von Fr. 180‘000.-- sich keine Interessenten hätten finden lassen. Trotzdem sei der Preis so hoch angesetzt worden, um die übrigen Miterben nicht zu übervorteilen (Urk. 15). Ausserdem verlangte sie sinngemäss die Berücksichtigung der Buchhaltungsabschlüsse der Erbengemeinschaft B.___ bei der Vermögensanrechnung (Urk. 1 S. 2, Urk. 15).
3.4     Somit bleibt vorliegend der Wert der Liegenschaft in der Erbengemeinschaft B.___ zu ermitteln sowie die Höhe des Reinvermögens der Beschwerdeführerin.
         Unbestritten und mit der Rechtslage übereinstimmend (vgl. vorstehend E. 2.1-3) sind hingegen die übrigen Berechnungspositionen, namentlich die anerkannten Einnahmen (Vermögensertrag, Rentenleistungen, Prämienverbilligung) und Ausgaben (Lebensbedarf) gemäss Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 19/41/1). Da die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) darstellen, prüft das kantonale Versicherungsgericht somit nicht beanstandete Berechnungspositionen nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c), was vorliegend jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall ist.

4.
4.1     Strittig in Bezug auf das zu berücksichtigende Vermögen ist der Anrechnungswert der 3-Zimmer-Wohnung am Zedernweg 5 in Z.___, welche im Eigentum der Erbengemeinschaft der Schwester der Beschwerdeführerin, A.___, stand, an welcher auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin, B.___, beteiligt war. Nach seinem Tod im Mai 2003 trat an seine Stelle die Erbengemeinschaft B.___ (Urk. 19/6j, Urk. 19/7c). Nach dem Ausschied ihres Bruders aus der Erbengemeinschaft am 12. Oktober 2004 belief sich der der Erbanteil der Beschwerdeführerin auf 5/6 des Nachlasses (Urk. 19/7c). Eine Verkehrswertschätzung mit Stichtag September 1998 ergab einen Verkehrswert von Fr. 206‘000.-- (Urk. 19/7). Per 1. Oktober 2011 übernahm der Sohn der Beschwerdeführerin und Miterbe der Erbengemeinschaft die Wohnung zu einem Übernahmewert von Fr. 200‘000.-- (Urk. 19/21b).
4.2     Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen einer EL-berechtigten Person, welche diese nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, d.h. dem mutmasslichem Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171). Dieser belief sich gemäss der in den Akten liegenden Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 1998 auf Fr. 206‘000.-- (Urk. 19/7). Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, konnte die Wohnung nicht zum geschätzten Verkehrswert veräussert werden beziehungsweise es liessen sich keine Interessenten finden, weshalb die Wohnung schliesslich von ihrem Sohn  zu einem Verkaufspreis von Fr. 200‘000.-- übernommen wurde (vgl. Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Im Lichte dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 19/41/1) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 2. April 2012 (Urk. 2) auf den Übernahmewert von Fr. 200‘000.-- abgestellt hat.
4.3     Eine differenzierte Betrachtungsweise ist jedoch in Bezug auf die zu berück-sichtigenden Schulden angezeigt. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, Gebäudeunterhaltskosten, die zusammen mit den Hypothekarzinsen den Bruttoertrag der Liegenschaft übersteigen, könnten aufgrund von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht als Schulden angerechnet werden (Urk. 18 S. 2 unten). Die fragliche Bestimmung bezieht sich jedoch auf die anrechenbaren Ausgaben und dient nicht zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens, weshalb diese vorliegend nicht anwendbar ist.
         In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass sich die fragliche Wohnung während der strittigen Zeitperiode noch im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___ befand und daher der Anteilswert der Beschwerdeführerin an der gesamten unverteilten Erbschaft zu berücksichtigen ist und nicht nur die Wohnung als solche, was bedeutet, dass vom angerechneten Vermögen auch die belegten Schulden der Erbengemeinschaft in Abzug zu bringen sind. Es kann nicht angehen, die Wohnung als einziges Aktivum zu berücksichtigen und lediglich die Hypothekarschuld als abzugsfähige Grösse zuzulassen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat und dabei die Tatsache, dass die Wohnung zum strittigen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, ausser Acht zu lassen. Dies aus dem Grund, da bei unverteilten Erbschaften der zustehende quotenmässige Anteil der EL-berechtigten Person abzüglich der Schulden, mithin der Nettonachlass, bei der EL-Berechnung berücksichtigt wird. Nicht anders ist auch vorliegend zu verfahren. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Buchhaltungsabschlüsse der Erbengemeinschaft Rutz per 31. Dezember 2009 (Urk. 19/7a S. 3) für die Anspruchsperiode Dezember 2010 und auf die Buchhaltung per 31. Dezember 2010 (Urk. 19/21d) für die Anspruchsperiode Januar bis September 2011 abzustellen, welche ausserdem Basis für die eingereichten Steuererklärungen bildeten. Anstatt der dort angegebene Liegenschaftswert (Fr. 174‘600.--) ist jedoch der vorgenannte Übernahmewert von Fr. 200‘000.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) einzusetzen und der Differenzbetrag von Fr. 25‘400.-- (Fr. 200‘000.-- minus Fr. 174‘600.--) zu den Aktiven (Fr. 180‘539.25 für das Jahr 2009, Urk. 19/7a S. 3; Fr. 187‘121.40 für das Jahr 2010, Urk. 19/21d S. 1) hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 205‘939.25 für den Abschluss per 31. Dezember 2009 beziehungsweise Fr. 212‘521.40 per 31. Dezember 2010 ergibt. Von diesen Aktivvermögen sind sodann die aufgeführten Fremdkapitalkosten von Fr. 142‘619.-- betreffend das Jahr 2009 (Urk. 19/7a S. 3) beziehungsweise Fr. 145‘266.55 (Urk. 19/21d S. 3) für das Jahr 2010 abzuziehen, womit ein vorläufiges Nachlassvermögen per Ende 2009 von Fr. 63‘320.25 und von Fr. 67‘254.85 per Ende 2010 resultiert. Unter Berücksichtigung des Erbanteils der Beschwerdeführerin von 5/6 des Nachlasses ergibt dies ein zu berücksichtigendes Nachlassvermögen per Ende 2009 von Fr. 52‘767.-- beziehungsweise Fr. 56‘045.-- per Ende 2010 aus der unverteilten Erbschaft.
4.4     Zusammen mit den Wertschriften gemäss der Steuererklärung von 2009 per 31. Dezember 2009 (Urk. 19/8g) von total Fr. 11‘967.-- (vgl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis; vgl. auch Steuerausscheidung 2009 Kanton Z.___, Endgültige Veranlagung, Urk. 19/7f) beziehungsweise von Fr. 9‘523.-- (Steuererklärung 2010, Wertschriften und Guthaben; Urk. 19/21c) resultiert vor Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrages ein Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010 im Betrag von Fr. 64‘734.-- (Fr. 52‘767.-- + Fr. 11‘967.--) und ein solches von Fr. 65‘568.-- (Fr. 56‘045.-- + Fr. 9‘523.--) per 1. Januar 2011.  In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist (vgl. vorstehend E. 2.1), ist für die Anspruchsberechnung von diesen beiden vorgenannten Vermögensbeträgen der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.5     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von einem anrechenbaren Reinvermögen der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode Dezember 2010 von Fr. 64‘734.-- auszugehen und für die Anspruchsperiode Januar 2011 bis September 2011 ein Vermögen von Fr. 65‘568.-- zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch auf Zusatzleistungen für die strittige Periode von Dezember 2010 bis September 2011 folglich und gestützt auf die vorgenannten Vermögensstände neu zu berechnen haben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2012 (Urk. 2) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird gemäss Verfügung der Stadt S.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 24. Mai 2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 924.-- und ab Januar 2012 von monatlich Fr. 950.-- hat. Betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis 30. September 2011 wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zugestellt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt S.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).