Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00039




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


gegen


Gemeinde Richterswil

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Chüngengass 6, 8805 Richterswil

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1930, bezog eine ordentliche Altersrente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als sie sich am 24. September 2009 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmeldete (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/5) sprach die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 307.-- zu. Mit Verfügung vom 1. Januar 2010 (Rev. Nr. 1; Urk. 8/10) setzte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2010 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 336.-- zu.

1.2    Am 8. Juli 2010 teilte die Versicherte der Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit, dass sich ihr Ehegatte bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Richterswil per 1. Dezember 2009 zur Aufnahme in das Einwohnerregister angemeldet habe (Urk. 8/18), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (Rev. Nr. 3; Urk. 8/20) die monatliche Auszahlung der Ergänzungsleistung an die Versicherte per 1. August 2010 im Hinblick auf die Abklärung ihrer veränderten Lebensverhältnisse einstellte.

1.3    Mit Verfügungen vom 21. Juli 2010 hob die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ihre Verfügung vom 12. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten und ihrem in die Berechnung der Ergänzungsleistung neu eingeschlossenen Ehegatten, Y.___, geboren 1934, mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 614. (Rev. Nr. 4; Urk. 8/21) sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine solche von monatlich Fr. 672.-- (Rev. Nr. 5; Urk. 8/22) zu.

1.4    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 (Rev. Nr. 6; Urk. 8/32) setzte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch für das Jahr 2011 neu fest und sprach der Versicherten und ihrem Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 780.-- zu.

1.5    Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Urk. 8/36) forderte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Versicherte auf, ein aktuelles Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2010 und die letzte Bewertung des Steueramtes ihrer selbstbewohnten Liegenschaft einzureichen, worauf die Versicherte der Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 15. April 2011 verschiedene Unterlagen einreichte (Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 21. April 2011 (Rev. Nr. 7; Urk. 8/39) stellte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die monatliche Auszahlung der Ergänzungsleistung wegen einer Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht durch die Versicherte per 1. Mai 2011 ein.

1.6    Dagegen erhoben die Versicherte und ihr Ehegatte am 28. April 2011 Einsprache (Urk. 8/43), worauf die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, beim Kantonalen Steueramt eine Stellungnahme einholte (Urk. 8/75) und die Wohnliegenschaft der Versicherten durch die A.___ einschätzen liess (Urk. 8/83).

    Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (Urk. 8/92 = Urk. 2) wies die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache der Versicherten und ihres Ehegatten vom 28. April 2011 ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (Urk. 2) erhoben die Versicherte und ihr Ehegatte am 11. Mai 2012 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragten sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei die Wohnliegenschaft der Versicherten nach steuerlichen Gesichtspunkten zu bewerten, und es sei ihnen entsprechend ab dem 1. Mai 2011 weiterhin eine Ergänzungsleistung auszurichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der ELBerechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 bestätigten Verfügung vom 21. April 2011 (Rev. Nr. 87; Urk. 8/39) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mitwirkungspflicht bei der Bewertung ihrer Wohnliegenschaft nicht nachgekommen sei und stellte auf Grund der Akten die Ausrichtung der Ergänzungsleistung per 1. Mai 2011 ein. Während des nachfolgenden Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin dann jedoch selber verschiedene Abklärungen getätigt (vgl. Urk. 8/40) und insbesondere beim Kantonalen Steueramt einen Amtsbericht (Urk. 8/75) sowie bei der A.___ einen Schätzungsbericht betreffend die Wohnliegenschaft der Versicherten eingeholt (Urk. 8/83). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache zwar abgewiesen und damit die Verfügung vom 21. April 2011, womit die Leistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eingestellt wurden, in der Sache bestätigt, nicht so aber in der Begründung: Während die verfügungsweise Leistungseinstellung auf Grund einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte, wurde der Anspruch im Einspracheverfahren materiell geprüft.

2.2    Im Streite steht vorliegend der bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs einzusetzende Wert für die der Beschwerdeführenden gehöhrende und von ihnen bewohnte Liegenschaft an der B.___.

2.3    Gemäss Art. 17 ELV sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ELV). Für Grundstücke ist in der Regel daher der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist einzig dann massgeblich, wenn das Grundstück der leistungsansprechenden oder einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV).

2.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2.5    Gemäss § 39 Abs. 1 und 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Regierungsrat die für die gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist.

2.6    Gestützt auf § 21 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat am 12. August 2009 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) erlassen. Massgebende Grössen für die Festlegung des Eigenmiet- bzw. Vermögenssteuerwerts sind der Landwert und der Zeitbauwert (Weisung 2009 Rz 20 und 59). Für die Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht neben der formelmässigen Bewertung auch die Möglichkeit einer individuellen Schätzung, sofern die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert führt, welcher über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt (Weisung 2009 Rz 79). Dabei kann zur Ermittlung des Verkehrswerts unter anderem auch ein amtliches Gutachten angeordnet werden (Weisung 2009 Rz 81). Daneben hat der Steuerpflichtige ganz allgemein Anspruch darauf, die Angemessenheit des Formelwerts im konkreten Einzelfall zu bestreiten und die Einholung eines amtlichen Gutachtens zu verlangen (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich SB.2009.00014 vom 26. August 2009 E. 2.3).

2.7    Liegt der tatsächliche Landwert im Einzelfall wesentlich tiefer als der steuerlich massgebende Wert, wie beispielsweise bei ausserordentlichen Lärm- oder anderen Immissionen, denen nicht schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lageklasse Rechnung getragen wurde und bei entsprechenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, kann eine entsprechende Reduktion des Landwerts vorgenommen werden (Weisung 2009 Rz 18).

2.8    Der Verkehrswert eines Einfamilienhauses setzt sich neben dem Landwert aus dem Zeitbauwert zusammen (Weisung 2009 Rz 20). Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung. Der Neubauwert ist auf 1000 % des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen (Weisung 2009 Rz 30 f.).

2.9    Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können bei der Berechnung des Verkehrswerts von Einfamilienhäusern zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechenden Nachweises, Korrekturen beim Zeitbauwert vorgenommen werden, wenn dieser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechenden Erlös niederschlagen würden (Weisung 2009 Rz 35).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass das kantonale Steueramt bei der Bemessung der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2008 eine Veranlagung der im Eigentum stehenden Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, welche einer sachlichen Beurteilung nicht entspreche (Urk. 6 S. 3), und sich bei der Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht auf sachliche Kriterien abgestützt habe (Urk. 6 S. 4). Die Beschwerdegegnerin liess aus diesem Grunde die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden bei der A.___ einschätzen (Urk. 8/83).

3.2    Bei den Akten befinden sich eine mit „Neubewertung 2003“ und eine solche mit „Neubewertung 2009 bezeichnete Bewertung der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin in C.___ (Urk. 8/40). Darin wurden die Verkehrswerte der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 mit Fr. 923‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 1‘153‘000.-- formelhaft ermittelt.

3.3    Demgegenüber wurde der Verkehrswert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in C.___ im Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 2. August 2010 (Urk. 8/38) mit Fr. 530‘000.-- festgesetzt. Damit übereinstimmend setzte das Kantonale Steueramt im Einschätzungsentscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern (Urk. 8/45) den Verkehrswert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin in Abweichung von dem anlässlich der Neubewertung im Jahre 2009 formelhaft ermittelten Verkehrswert mit Fr. 530‘000.-- fest.

3.4    In der Stellungnahme vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/75) führte das kantonale Steueramt aus, dass bei der steuerlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin vom formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin abgewichen worden sei, weil es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine Liegenschaft handle, welche einen äusserst grossen Investitionsbedarf aufweise. Aus diesen Gründen sei die Liegenschaft im Rahmen einer individuellen Bewertung mit Fr. 530‘000.-- bewertet worden. Auf ein Gutachten des Steueramtes sei aus Opportunitätsgründen verzichtet worden, obwohl der genaue tatsächliche Wert der Liegenschaft nur auf diese Weise zu ermitteln wäre.

3.5    Der Stellungnahme des kantonalen Steueramtes vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/75) ist zu entnehmen, dass dieses in den Steuerjahren 2007 bis 2009 eine individuelle Bewertung der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin vornahm und in Abweichung von den für die Jahre 2003 und 2009 formelmässig ermittelten Werten die Liegenschaft mit Fr. 530‘000.-- bewertete. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn offensichtlich führte das Kantonale Steueramt in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 24 StG und der Weisung 2009 eine individuelle Bewertung der Liegenschaft durch und berücksichtigte dabei insbesondere den schlechten baulichen Zustand der Liegenschaft (vgl. Urk. 8/83). Beim schlechten baulichen Zustand der Liegenschaft handelt es sich um einen Grund, welcher geeignet ist, im Falle der Veräusserung den Kaufpreis massgeblich zu beeinflussen, weshalb im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung eine Reduktion des Zeitbauwerts der Liegenschaft gerechtfertigt war (vgl. Weisung 2009 Rz 35).

3.6    Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das kantonale Steueramt im Vergleich zur formelmässigen Ermittlung auch von einem tieferen Landwert ausging. Eine Reduktion des Landwerts als solcher war gerechtfertigt. Denn die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb der Bauzone, in der Landwirtschaftszone (Urk. 8/78). Solche zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone konnten gemäss Art. 24c Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG), in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, zwar mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV), in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, konnte eine Erweiterung der Baute ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens jedoch nur dann erfolgen, wenn die gesamte Erweiterung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche weder 30 % noch 100 m2 überschreiten. Dabei handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Baubeschränkung im Sinne der Rz 18 der Weisung 2009, weshalb eine entsprechende Reduktion des Landwerts gerechtfertigt ist.

3.8    Nach Gesagtem beruht die individuelle steuerliche Bewertung der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2007 bis 2009 mit Fr. 530‘000.-- durch das Kantonale Steueramt auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Kantonale Steueramt in den Steuerjahren 2007 bis 2009 einer sachlichen Beurteilung nicht entspreche.

3.9    Demzufolge ist bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2011 der kantonale Steuerwert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beginns des Bezugsjahres und damit vom 1. Januar 2011 massgebend (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV). Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass auf den von ihr bei der A.___ eingeholten Schätzungsbericht betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Urk. 8/83) abzustellen sei. Denn bei dem durch die A.___ ermittelten Wert handelt es sich nicht um den Steuerwert sondern um den Verkehrswert der Liegenschaft, welcher gemäss Art. 17 Abs. 4 und Abs. 5 ELV nur dann massgebend ist, wenn das betreffende Grundstück nicht zu Wohnzwecken dient oder wenn das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich entäussert wird. Dies trifft hier jedoch nicht zu.

3.10    Die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 2010 befindet sich nicht bei den Akten. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist der Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Sie wird sinnvollerweise beim kantonalen Steueramt die Akten zur kantonalen steuerlichen Veranlagung der Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2010 beiziehen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Mai 2011 neu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Richterswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2011 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Gemeinde Richterswil

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



FK/VM/ESversandt