Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00041




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, und seine Ehegattin Z.___, geboren 1962, bezogen je eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 7/204/1, Urk. 7/204/5), als sie sich am 8. Dezember 2010 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu den Invalidenrenten anmeldeten (Urk. 7/118/13).

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/230) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dem Versicherten mit Wirkung ab 1.  Januar 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2‘133.-- zu.

1.2    Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/240) setzte die SVA den Leistungsanspruch des Versicherten neu fest und sprach ihm für den Monat Dezember 2011 eine Ergänzungsleistung von Fr. 1‘858.-- und ab 1. Januar 2012 eine solche von monatlich Fr. 2‘141.-- zu.

1.3    Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2012 erhoben der Versicherte (Urk. 7/249/13) und seine Ehegattin (Urk. 7/250, Urk. 7/251) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (Urk. 7/256 = Urk. 2) wies die SVA die Einsprache des Versicherten ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei bei der Bemessung der Ergänzungsleistung auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten; eventuell sei ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen erst sechs Monate nach Zustellung der angefochtenen Verfügung anzurechnen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde. Ein Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 zugestellt (Urk. 8).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug bei alleinstehenden Personen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 Fr. 19‘050.-- (Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010).

1.5    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

1.6    Sodann ist nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin eines Leistungsansprechenden anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287
E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1).

1.7    Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist; auch geht Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese aus, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und ELrechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (s.a. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.8    Bei der Frage nach der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegattens oder einer Ehegattin gilt es zudem die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

1.9    Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens einzig die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers darstelle. Da der Beschwerdeführer in der von ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit einen Jahresverdienst von Fr. 20‘000.-- erzielt habe, und da die Invalidenversicherung bei ihm seit dem 5. November 2003 einen Invaliditätsgrad von 50 % festgestellt habe, sei ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von Fr. 19‘050.—auf der Einnahmenseite anzurechnen (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er auch nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung weiterhin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet gewesen sei und sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen sei (Urk. 1 S. 2).

    

3.

3.1    Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegenstand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).

3.2    Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers und derjenige seiner in der Berechnung eingeschlossenen Ehegattin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2012. 

3.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführes im Jahre 2011 bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/126), der A.___, B.___, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 20 % als Gebäudereinigerin tätig war (Urk. 7/132, Urk. 7/139). Über die A.___ wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts B.___ vom 16. Januar 2012 der Konkurs eröffnet (SHAB Nr. KK 20 vom 30. Januar 2012 S. 6524822).

3.4    Gemäss dem sich bei den Akten befindenden, den Beschwerdeführer betreffenden, medizinischen Gutachten der C.___, vom 31. Dezember 2011 (Urk. 7/236/1-36) gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Januar bis 1. August 2011 bei einer von einem Verwandten geführten Security-Firma eine Hauswarttätigkeit ausgeübt habe, und dass seine Ehegattin auch bei dieser Gesellschaft gearbeitet habe und gegenwärtig arbeitslos sei. Die Gesellschaft habe finanzielle Probleme gehabt und sei in Konkurs gegangen (S. 13).

3.5    Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Ehegattin des Be-schwerdeführers nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der D.___ eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ob sie ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben oder ob sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Des Weiteren befinden sich keine Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei den Akten. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2012 vorliegend nicht beurteilt werden.

3.6    Der Sachverhalt ist diesbezüglich – soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich - nicht rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist, wird nach ergänzender Sachverhaltsabklärung die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. März 2012 (Urk. 7/249/1) erneut prüfen und anschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf eine Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 erneut befinden.


4.

4.1    Die Sache ist indes noch aus einem weiteren Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wie im Folgenden zu zeigen ist.

4.2    Die Einsprache ist nach der Rechtsprechung ein förmliches verwaltungsinternes Rechtsmittel, mit welchem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird (Art. 52 Abs. 1 ATSG; BGE 131 V 407).

4.3    Am 1. Januar 2012 bezogen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin je eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung. Während beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 50 % festgestellt wurde (Urk. 7/240/1), wurde bei seiner Ehegattin ein solcher von 57 % festgestellt (Urk. 7/204/5). Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/240) denn auch davon ausgegangen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin die Ausnützung einer Resterwerbsfähigkeit zuzumuten seien, und hat bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für das Jahr 2012 sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV und Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG je ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- als Einnahmen angerechnet.

4.4    

4.4.1    Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/240) haben am 2. März 2012 sowohl der Beschwerdeführer (Urk. 7/249/1) als auch seine Ehegattin (Urk. 7/250, Urk. 7/251) Einsprache erhoben. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu beanstanden.

4.4.2    Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht nach der Rechtsprechung in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden, weshalb nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung vermittelt. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 130 V 560 E. 4.3 mit Hinweis; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012, E. 4.3.1).

4.4.3    Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht und es ist Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss anwendbar. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV neben dem Berechtigten sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann, befugt. Daraus ergibt sich unmittelbar die Legitimation der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Februar 2012. 

4.5    Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (Urk. 2) davon ausging, dass lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehegattin Einsprache erhoben hätten (vgl. auch Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2012; Urk. 7/250). Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache ohnehin zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist, wird daher auf die Einsprache der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 2. März 2012 (Urk. 7/250, Urk. 7/251) einzutreten und anschliessend auch darüber zu entscheiden haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 17. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Einsprachen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gegen die Verfügung vom 3. Februar 2012 neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



BB/VM/BSversandt