Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00046




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 8. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 23April 2012, mit welchem ein Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen verneint wurde (Urk. 2).


2.    Anlässlich einer am 6. Juli 2015 durchgeführten Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 55).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Vergleich vom 6. Juli 2015 beinhaltet folgende Punkte (Urk. 55):

„1.    Die Parteien vereinbaren, dass in den Berechnungen für die Zusatzleistungen vom 1. September 2011 bis März 2015 Fr. 4‘627.-- jährlich unter der Position familienrechtliche Unterhaltsansprüche einzusetzen sind. Diese Vereinbarung wird gestützt auf die Verlustbescheinigung des Betreibungsamtes Z.___ vom 28. April 2015 betreffend die Unterhaltszahlungen getroffen.

2.    Weiter vereinbaren die Parteien, dass ab April 2015 jährlich unter der Position familienrechtliche Unterhaltsansprüche ein Betrag von Fr. 14‘400.-- eingesetzt wird. Diese Abmachung steht unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Anpassung durch die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Verlustbescheinigung betreffend die Unterhaltsansprüche vorweisen kann oder die Eheschutzvereinbarung vom 21. April 2015 gerichtlich angepasst wird.

3.    Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, zahlbar im Betrag von Fr. 3‘300.-- an Rechtsanwältin Yvonne Dürst und im Betrag von Fr. 700.-- an Rechtsanwalt Georg Engeli.

4.    Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Rückweisung des Verfahrens zur Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der vergleichsweise vereinbarten Höhe der Position familienrechtliche Unterhaltsansprüche gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung.


2.    Gestützt auf Ziff. 4 dieses in E. 1 genannten Vergleichs wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge.


3.    

3.1    Das Verfahren ist kostenlos.

3.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 12) als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, welche bis 2. Juni 2015 das Mandat führte, machte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (Urk. 51/1) einen Aufwand von 42.33 Stunden geltend (Urk. 52/2), mithin eine Entschädigung von Fr. 9‘197.95 (inkl. Mehrwertsteuer), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Gestützt auf die Ziff. 3 des in E. 1 genannten Vergleichs hat die Beschwerdegegnerin davon den Anteil von Fr. 3‘300.-- zu übernehmen sowie darüber hinaus den neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, für seine Bemühungen mit Fr. 700.-- zu entschädigen. Der Restbetrag der Offizialentschädigung von Rechtsanwältin Dürst von Fr. 5‘897.95 (Fr. 9‘197.95 minus Fr. 3‘300.--) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen und Rechtsanwalt Georg Engeli eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be-schwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, mit Fr. 5‘897.95.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler