ZL.2012.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 4. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, bezog eine ordentliche Altersrente der AHV, als am 29. Juni 2009 der Konkurs über ihn eröffnet wurde (vgl. Urk. 12/2/4). Während des laufenden Konkursverfahrens meldete sich der Versicherte am 20. Mai 2011 bei der Y.___, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der AHV an (Urk. 12/2/1). Mit der Anmeldung reichte der Versicherte unter anderem Kopien eines nicht unterzeichneten (provisorischen) Inventars des Konkursamtes Z.___ vom 27. Oktober 2010 (Urk. 12/2/2) sowie eine (provisorische) Aufstellung der Konkursforderungen im Konkurs über ihn (Urk. 12/2/3) ein.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 forderte die Y.___ den Versicherten auf, datierte und unterzeichnete Unterlagen einzureichen, welche einen allfälligen Aktiven- oder Passivenüberschuss belegten (Urk. 12/5). Am 19. August 2011 (Urk. 12/7) forderte die Y.___ den Versicherten auf, bis am 30. September 2011 den Kollokationsplan, beziehungsweise - solange dieser nicht „definitiv" sei - eine vom Konkursamt unterzeichnete Aufstellung der Aktiven und Passiven einzureichen, wobei daraus ersichtlich sein sollte, welche Passiven bestritten und welche unbestritten seien. Dies mit der Androhung, dass ansonsten sein Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen wegen fehlender Unterlagen verneint werde.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 (Urk. 12/8) teilte der Versicherte der Y.___ mit, dass es ihm nicht möglich sei, die verlangten Aufstellungen einzureichen, und dass diese nicht massgeblich seien. Massgeblich sei vielmehr der Vermögensstand nach Abschluss des Konkursverfahrens.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 trat die Y.___ auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 12/9).
1.2 Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 erhob der Versicherte am 17. November 2011 Einsprache (Urk. 12/10). Die Y.___ holte beim kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme (Urk. 12/13/2) ein und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2012 (Urk. 12/13/1) auf, beim Konkursamt eine Aufstellung der Aktiven und Passiven einzuholen und ihr diese bis am 22. März 2012 zuzustellen mit der Androhung, dass andernfalls auf Grund der vorhandenen Akten entschieden werde. Am 21. März 2012 teilte der Versicherte der Y.___ mit, dass es ihm nicht möglich sei, die beantragte Aufstellung des Konkursamtes einzureichen (Urk. 12/14). Mit Entscheid vom 3. Mai 2012 (Urk. 12/15 = Urk. 2) wies die Y.___ die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juni 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie ein Eintreten auf sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2012 (Urk. 11) beantragte die Y.___, die Abweisung der Beschwerde. Am 8. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2012 davon aus, dass das Einfordern einer Zusammenstellung aller Aktiven und Passiven, unterteilt nach bestrittenen und anerkannten Forderungen, ein zumutbares und verhältnismässiges Vorgehen zur Bemessung des Vermögens des Beschwerdeführers dargestellt habe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachzukommen, da der definitive Kollokationsplan im Konkursverfahren noch nicht vorgelegen habe, und da selbst der definitive Kollokationsplan, umso mehr aber die von der Beschwerdegegnerin verlangten Aufstellungen der Aktiven und Passiven, keinen Aussagewert hätten. Massgeblich sei vielmehr der Vermögensstand nach Schluss des Konkursverfahrens (Urk. 1 S. 4).
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen hat, nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, die verlangten Unterlagen beim Konkursamt einzuholen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
3.
3.1 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1; BGE 117 V 261 E. 3b).
3.3 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 51 zu Art. 43). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen setzen sodann voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Beurteilung des in Frage stehenden Leistungsanspruchs der versicherten Person relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4).
3.4 Mit Schreiben vom 19. August 2011 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemahnt, den Kollokationsplan beziehungsweise, solange dieser noch nicht definitiv sei, eine Aufstellung des Konkursamtes betreffend die Aktiven und die anerkannten und bestrittenen Passiven im Konkurs über ihn einzureichen. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Rechtsfolgen hin und räumte ihm eine angemessene Bedenkzeit von einer Dauer von mehr als 30 Tagen ein. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde daher korrekt durchgeführt.
4.
4.1 Über den Beschwerdeführer wurde noch vor seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen am 29. Juni 2009 der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 12/2/4). Der Beschwerdeführer reichte mit der Anmeldung Kopien eines provisorischen Konkursinventars (Urk. 12/2/2) sowie eine provisorische Aufstellung der Konkursforderungen (Urk. 12/2/3) ein. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den Kollokationsplan, beziehungsweise eine Aufstellung des Konkursamtens betreffend die Aktiven und die anerkannten und bestrittenen Passiven im Konkurs über ihn einzureichen (Urk. 12/7). Im Amtsblatt des Kantons Zürich wurde am 3. August 2012 die Auflage des Kollokationsplans und das Konkursinventars im Konkurs über den Beschwerdeführer veröffentlicht (Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 31 vom 3. August 2012, Urk.18).
4.2 Im Konkurs als Generalexekution bewirkt die Konkurseröffnung mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände (Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) grundsätzlich den Konkursbeschlag über das gesamte Vermögen des Schuldners. Der Konkurs ändert die Rechtslage des Schuldners. Er bleibt zwar auch nach der Konkurseröffnung Rechtsträger seines Vermögens, insbesondere Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen. Er verliert aber grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (BGE 114 III 60 E. 2b). Verfügungen, die der Schuldner nach der Konkurseröffnung vornimmt, sind deshalb den Konkursgläubigern gegenüber ungültig (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Wenn also der konkursite Schuldner selber eine bestehende Schuld bezahlt oder erlässt, dann kann die Konkursverwaltung darüber hinweggehen, wie wenn die Handlungen des Schuldners nicht geschehen wären. Die entäusserten Werte können bedingungslos wieder beigebracht werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 41 N. 8).
4.3 Die materielle Rechtslage zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ändert sich mit der Eröffnung des Konkurses grundsätzlich nicht. Der Konkurs bewirkt keine Sukzession der Masse in die Rechte des Schuldners. Im Gegensatz zu den Masseverbindlichkeiten, die erst im Laufe des Konkursverfahrens entstehen und für welche die Masse als Sondervermögen gegenüber den Gläubigern haftet, bleibt der Konkursit in voller Höhe Schuldner der Konkursforderungen, welche bereits vor dem Konkurs entstanden sind, was sich unter anderem darin zeigt, dass diese in ihrem bisherigen Bestand und ihrer bisherigen Höhe geschuldet sind, wenn der Konkurs widerrufen wird (Art. 195 Abs. 1 SchKG; BGE 132 III 432 E. 2.3 f.).
4.4 Im Konkursinventar werden sämtliche Vermögensstücke des Schuldners mit ihrem Schätzwert verzeichnet (Art. 227 SchKG), wobei die Kompetenzstücke (Art. 92 SchKG) dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgeführt werden (Art. 224 SchKG).
Beim Kollokationsplan handelt es sich um den Plan für die Rangordnung der Konkursgläubiger (Art. 247 Abs. 1 SchKG). Er gibt Auskunft darüber, wie die einzelnen Konkursforderungen im Konkursverfahren in Bezug auf ihren Bestand, Betrag und Rang behandelt werden und äussert sich zur Anerkennung oder Bestreitung der Forderungen. Im summarischen Verfahren wird das Konkursinventar zusammen mit dem Kollokationsplan aufgelegt (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG). In seiner in Rechtskraft erwachsenen Fassung bildet der Kollokationsplan dereinst Grundlage für die Verteilung des Verwertungserlöses. Nach der Rechtsprechung gibt der Kollokationsplan Auskunft darüber, wie die von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen bestandes-, betrags- und rangmässig im Konkurs der Gemeinschuldnerin zu behandeln sind. Eine über das konkrete Konkursverfahren hinausgehende materiellrechtliche Bedeutung kommt der Kollokation nicht zu. Dem rechtskräftigen Kollokationsplan kommt keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen zu, weil das Kollokationsverfahren nicht den Bestand oder Nichtbestand von Forderungen betrifft sondern die Frage, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Verteilung der Aktivmasse zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2000 vom 24. April 2001 E. 3a, BGE 122 III 195 E. 9b, Dieter Hierholzer in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, Band II Art. 159-352 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 247 SchKG N 115).
5.
5.1 Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann; vorbehalten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a,).
5.2 Aus diesem Grunde kann ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Denn der Nutzniesser hat den vollen Genuss an der fremden Sache, wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Der Kapitalwert einer Nutzniessung kann dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden, da er dem EL-rechtlichen Vermögensbegriff nicht entspricht (BGE 122 V 394 E. 6).
5.3 Des Gleichen sind nicht verwertbare Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und die oder deren Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar sind, bei der EL-Bemessung nicht als Vermögen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).
5.4 Bei den während eines Konkursverfahrens vom Konkursbeschlag betroffenen Vermögenswerten handelt es sich um eine der Nutzniessung vergleichbare Rechtslage. Ähnlich wie bei der Nutzniessung bleibt der Konkursschuldner nach der Konkurseröffnung zwar Eigentümer seines Vermögens, es fehlt ihm indes das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Bei den vom Konkursbeschlag betroffenen Vermögenswerten handelt es sich daher um Vermögen, über das der Konkursschuldner nicht ungeschmälert verfügen kann. Das vom Konkursbeschlag betroffene Vermögen kann bei der EL-Bemessung eines Konkursiten diesem daher nicht als Vermögen angerechnet werden. Wenn indes am Schluss des Konkursverfahrens ein Überschuss zu Gunsten des ehemaligen Konkursschuldners resultiert, ist das Vermögen im Umfang des Überschusses bei der EL-Bemessung zu berücksichtigen und dem ehemaligen Konkursiten anzurechnen.
6.
6.1 Nach Gesagtem handelt es sich daher sowohl beim Kollokationsplan als auch bei den weiteren von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2011 vom Beschwerdeführer einverlangten Aufstellungen des Konkursamtes über die Aktiven und Passiven im Konkurs um Unterlagen, welche zur Bemessung des dem Beschwerdeführer bei der EL-Bemessung anzurechnenden Vermögens nicht geeignet waren. Denn, wie erwähnt (E. 4.4), kommt selbst einem rechtskräftigen Kollokationsplan keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen zu. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, bis zum Schluss des Konkursverfahrens beziehungsweise bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Schlussrechnung (Art. 263 Abs. 1 SchKG) im Konkurs über den Beschwerdeführer zuzuwarten. Falls in der Schlussrechnung des Konkurses für den Beschwerdeführer ein Überschuss resultieren sollte, wäre dieser dem Beschwerdeführer bei der EL-Bemessung als Vermögen anzurechnen.
6.2 Unter diesen Umständen waren die vom Beschwerdeführer am 19. August 2011 einverlangten Unterlagen zur Abklärung des Leistungsanspruchs weder erforderlich noch tauglich. Demzufolge hat der Beschwerdeführer, welcher die beantragten Unterlagen nicht einreichte, den Tatbestand der schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht erfüllt. Mangels einer unentschuldbaren Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, die Erhebungen einzustellen und ein Nichteintreten zu beschliessen.
6.3 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen ist, wird daher den Schluss des Konkursverfahrens im Konkurs über den Beschwerdeführer abwarten und anschliessend entweder gemäss dem Untersuchungsgrundsatz beim Konkursamt die rechtskräftige Schlussrechnung des Konkurses einholen oder den Beschwerdeführer auffordern, ihr diese in Nachachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einzureichen. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Y.___, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).