Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00053 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt X.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1972, bezieht seit Januar 2004 eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung und für ihren aus der ersten Ehe stammenden Sohn Z.___, geboren 1995 (Urk. 7/41-42), sowie für ihre aus der Ehe mit A.___ stammende Tochter B.___, geboren 2001, je eine ordentliche Kinderrente (Urk. 3/49, Urk. 7/37-38, Urk. 7/68.1+4). A.___, geboren 1965, bezog ab September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Kinderrente für B.___ (Urk. 7/36, Urk. 7/68.2-3, Urk. 7/84.1 S. 2, Urk. 7/80.20). Im Herbst 2006 meldete sich die Familie bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde C.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA St. Gallen), richtete in der Folge Ergänzungsleistungen aus (Urk. 3/48, Urk. 7/17).
1.2 Am 25. Juni 2008 zog Y.___ wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes von ihrer damaligen Wohnung in C.___ ins Frauenhaus X.___ (Urk. 3/47 S. 3). Die Kinder B.___ und Z.___ wurden am 3. Juli 2008 im D.___ untergebracht (Urk. 3/47 S. 6 f.) und den Eltern A.___ und Y.___ wurde die elterliche Obhut entzogen (Urk. 7/84.1 S. 2). Am 13. August 2008 zog Z.___ zu seiner Mutter ins Frauenhaus und am 21. August 2008 erfolgte die Umplatzierung von B.___ in die sozialpädagogische Wohngruppe E.___ in F.___
(Urk. 3/46). Ab 15. September 2008 mietete Y.___ eine eigene Wohnung in der Stadt X.___ (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 2. April 2009 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich Y.___ und ihrem Sohn Z.___ in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Dezember 2008 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich (Urk. 3/24). Mit Sitzung der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C.___ vom 21. Oktober 2009 wurde der Entzug der elterlichen Obhut für die gemeinsame Tochter B.___ gegenüber der Mutter Y.___ aufgehoben und gegenüber dem Vater A.___ bestätigt (Urk. 7/64 S. 4). B.___ wohnte fortan ab dem 20. November 2009 bei ihrer Mutter in X.___ (Urk. 3/21, Urk. 3/23, Urk. 7/66.2).
1.3 Die SVA St. Gallen hatte rückwirkend für die Zeit von Juli bis September 2008 für Y.___ und ihren Sohn Z.___ (weiterhin) Ergänzungsleistungen ausgerichtet (Verfügungen vom 4. Juni 2009; Urk. 3/37 S. 6-9, Urk. 3/37 S. 12 f.). Für B.___ richtete die SVA St. Gallen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2008 provisorisch und unter dem Vorbehalt der Klärung der Zuständigkeit aus (Verfügungen vom 4. Juni 2009; Urk. 3/37 S. 1 f., S. 5 f. und S. 10 f., Urk. 3/38 S. 2, Urk. 3/39-40). Die Stadt X.___, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle X.___), richtete mit Wirkung ab Oktober 2008 Zusatzleistungen an Y.___ und ihren Sohn Z.___ aus (Urk. 7/14, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57, Urk. 7/65). Mit Wirkung ab Dezember 2009 bezog sie die Tochter B.___ in die Berechnung der Zusatzleistungen von Y.___ mit ein (Verfügung vom 21. April 2010; Urk. 3/18 S. 12 ff.).
1.4 Mit einer an das Sozialamt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, Zürich, adressierten Verfügung vom 27. November 2009 forderte die SVA St. Gallen die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'640.-- zurück (Urk. 3/28). Diese Verfügung leitete das Sozialamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 an die Durchführungsstelle X.___ weiter (Urk. 3/29), welche dagegen mit Schreiben vom 5. Januar 2010 Einsprache erhob (Urk. 3/27). Mit als Verfügung bezeichnetem Entscheid hob die SVA St. Gallen am 21. Oktober 2010 ihre Rückforderungsverfügung vom 27. November 2009 auf (Urk. 3/16). Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte sie die Durchführungsstelle X.___ zudem, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von B.___ ab Oktober 2008, dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme ihrer Mutter in X.___ zu berechnen und ihr, der SVA St. Gallen, vor Auszahlung der Ergänzungsleistung einen Verrechnungsantrag zuzustellen (Urk. 3/17). Mit formlosem Schreiben vom 15. November 2010 teilte die Durchführungsstelle X.___ der SVA St. Gallen mit Verweis auf ihre Einsprache (Urk. 3/27) mit, man sehe keine gesetzliche Grundlage für eine Anspruchsprüfung für B.___ vor dem 20. November 2009 (Urk. 3/15). Mit Schreiben vom 22. November 2010 ersuchte die SVA St. Gallen die Durchführungsstelle X.___ erneut um Prüfung des Anspruchs ab Oktober 2008 und verlangte gleichzeitig eine (anfechtbare) Verfügung (Urk. 3/14).
1.5 Nach weiteren Mahnschreiben (Urk. 3/11-13) erhob die SVA St. Gallen mit Schreiben vom 2. September 2011 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Stadt X.___ (Urk. 3/10), welche das hiesige Gericht im Verfahren Nr. ZL.2011.00066 mit Urteil vom 27. Januar 2012 guthiess (Urk. 7/84.1 S. 5). Die Durchführungsstelle X.___ erliess in der Folge die Verfügung vom 29. März 2012, mit welcher sie sich für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an das Kind B.___, geboren 2001, für die Zeit vor dem 20. November 2009 als unzuständig erklärte (Urk. 7/89). Dagegen erhob die SVA St. Gallen mit Schreiben vom 18. April 2012 Einsprache (Urk. 7/90), welche die Durchführungsstelle der Stadt X.___ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 abwies (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhob die SVA St. Gallen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von B.___ von Oktober 2008 bis Ende November 2009 festzusetzen sowie den für den gleichen Zeitraum an B.___ provisorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 32‘640.-- an die SVA St. Gallen maximal in dieser Höhe zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (ELG) über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.1). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.3.1 mit Hinweisen), kommen hier diese neuen Bestimmungen zur Anwendung, denn es ist die Zuständigkeit für Leistungen für B.___ von Oktober 2008 bis November 2009 strittig.
1.2 Im Rahmen der am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedeten Änderungen des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrecht; AS 2011 725), welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten, wurden auch die Bestimmungen zum Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angepasst. Diesbezüglich werden im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt ist - die für den vorliegenden Streitgegenstand massgeblichen Gesetzesbestimmungen in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung zitiert (vgl. auch Art. 1 SchlT ZGB).
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen (mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt [Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG] in der Schweiz), wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt. Hat die EL-ansprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen, gilt insbesondere Folgendes: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG; BGE 139 V 170 E. 5.1, 138 V 292 E. 3.1).
2.2 Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen (ZAK 1989 S. 224, P 39/86). Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Die betreffenden Kinder können auch nicht, etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der Ergänzungsleistungen angesehen werden mit der Folge, dass ihnen ein separat ausgeschiedener Teil davon auszurichten wäre (BGE 139 V 170 E. 5.2, 138 V 292 E. 3.2 je mit Hinweisen).
Den Kantonen steht bei der Anrechnung einzelner Ausgaben sowie bei der Berücksichtigung gewisser Einnahmen ein bundesrechtlich definierter Spielraum zu (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG). Demgegenüber werden im Kanton St. Gallen ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen unterschieden (Art. 1 und Art. 5 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes).
2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (Satz 2). Diese Bestimmung ist mangels einer anders lautenden Übergangsbestimmung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 grundsätzlich sofort anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 2.2).
Laut Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind; sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Während der Kanton St. Gallen die kantonale Ausgleichskasse (Sozialversicherungsanstalt, SVA) mit dem Entscheid über Anspruch und die Höhe der Ergänzungsleistung betraut hat (Art. 11 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 [sGS 351.5]), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe grundsätzlich den politischen Gemeinden übertragen (§ 2 ZLG).
2.4 Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Abs. 26).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den fraglichen Zahlungen der Beschwerdeführerin an das Sozialamt C.___ für B.___ im massgeblichen Zeitraum handle es sich um eine Übernahme der Kosten für Kindesschutzmassnahmen nach Bundeszivilrecht, wie sie mit der Fremdplatzierung von B.___ angefallen seien. Für solche Kosten habe aber primär die anordnende, nach kantonalem Recht bestimmte Vormundschaftsbehörde beziehungsweise das Gemeinwesen aufzukommen. Die Eltern müssten solche Kosten nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit übernehmen. Sowohl zivilrechtliche, fürsorgerechtliche als auch ergänzungsleistungsrechtliche Bestimmungen würden davon ausgehen, dass Aufenthalte zu Sonderzwecken nur beschränkt wohnsitzrechtliche Auswirkungen hätten. Solange kein neuer gemeinsamer Lebensmittelpunkt von B.___ und Y.___ begründet worden sei, sei der alte zivilrechtliche Wohnsitzstatus, der hier wohl C.___ gewesen sei, als Anknüpfungspunkt für Leistungen massgebend. Erst nach der Obhutszuteilung an die Mutter und der damit bewilligten Obhutsübernahme in X.___ Mitte November 2009 sei der ursprünglich gemeinsame zivilrechtliche Wohnsitz ersetzt und quasi der Aufenthalt von Mutter und Tochter zu einem Sonderzweck beendet worden. B.___ habe im massgeblichen Zeitraum noch keinen, auch nicht einen von der Mutter abgeleiteten neuen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich und in X.___ gehabt. Es könne aus den Bestimmungen in Art. 21 Abs. 1 ELG und den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnsitz nicht ein Wahlrecht der zuständigen kantonalen Behörde abgeleitet werden, ob sie die Kosten übernehmen wolle oder ob sie sie dem Gemeinwesen überbinden wolle, das ebenfalls für Ergänzungsleistungen zuständig sei. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei für diese Kosten und für die Zahlung des Ergänzungsleistungs- beziehungsweise Zusatzleistungsanteils für B.___, insbesondere im massgeblichen Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 nicht zuständig. Ein Eintreten auf das Schadenersatzbegehren von Fr. 32‘640.-- würde diesen Bestimmungen in unbilliger Weise widersprechen. Es könne schon rein begrifflich keine Rückerstattung für Leistungen erfolgen, die überhaupt nie empfangen worden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits mit dem Entscheid vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig darüber entschieden (Urk. 2 S. 1 und S. 4 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Rechtsstreit beziehe sich einzig auf die Frage, ob sie oder die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für B.___ zuständig sei. Es treffe nicht zu, dass sie, die Beschwerdeführerin, erneut eine Rückforderung im Sinne von Art. 25 ATSG gestellt habe. Nach wie vor unbestritten sei, dass Art. 7 Abs. 1 ELV lediglich eine Berechnungsregel für einen EL-Bezüger mit Kindern aufstelle und B.___ demnach keinen eigenen, sondern lediglich einen von einem Elternteil abgeleiteten EL-Anspruch habe. Aus Art. 7 Abs. 1 lit. b und c ELV ergebe sich, dass B.___ auch im betreffenden Zeitraum einen EL-Anspruch habe und dass es für den EL-Anspruch des Kindes nicht erforderlich sei, dass dieses bei einem EL-berechtigten Elternteil oder überhaupt bei den Eltern lebe. Auch werde nicht vorausgesetzt, dass der EL-beziehende Elternteil die Obhut oder das Sorgerecht über das Kind habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, wo sich der Wohnsitz der Eltern von B.___ vor Oktober 2008 befunden habe. Es stehe fest, dass im massgeblichen Zeitraum die Mutter ihren Wohnsitz in X.___ und der Vater diesen im Kanton St. Gallen gehabt habe. Es sei einzuräumen, dass aufgrund des Umstandes, dass auch der Vater von B.___ eine Rente der Invalidenrente beziehe, eine EL-Berechnung mit ihm für den massgeblichen Zeitraum möglich wäre. Allerdings mache dies wenig Sinn, da ab dem 20. November 2009 die Obhut der Mutter zugeteilt worden sei und ab dann gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV zwingend eine gemeinsame EL-Berechnung durchzuführen sei. Der Umstand, dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen im Kanton St. Gallen angefallen seien und die Eltern nicht in der Lage seien, diese selbst zu finanzieren, trage nichts zur Lösung der strittigen Rechtsfrage bei, da auch diese Kosten über die EL zu finanzieren seien. Gemäss Rz 1250.07 der ab April 2011 anwendbaren Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei die EL-Stelle am Wohnsitz der Mutter für die Ausrichtung der EL für das Kind zuständig, wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt aufgeteilt hätten, wovon hier auszugehen sei. B.___ habe somit einen von der Mutter abgeleiteten Anspruch auf EL im Kanton Zürich ab Oktober 2008. Gestützt auf Rz 1025 WEL (in der vor April 2011 gültig gewesenen Fassung) seien die für den Zeitraum Oktober 2008 bis November 2009 vorfinanzierten und provisorisch ausbezahlten EL für B.___ bis zur maximalen Höhe zu erstatten (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, welcher der involvierten Kantone für die Festsetzung und Auszahlung des Ergänzungsleistungsanteils für das Kind B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 zuständig war.
4.
4.1 In der hier zu beurteilenden Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 haben die Eltern von B.___ unstrittig beide eine Rente der Invalidenversicherung und eine Kinderrente für B.___ bezogen (Urk. 3/49, Urk. 7/36-38, Urk. 7/80.15-20, Urk. 9). Als ein Kind, dessen Anspruch auf die Kinderrente mittels der Eltern als Invalidenrentner begründet wird, kann B.___ weder als versicherte Person betrachtet werden, noch verfügt sie über einen originären Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das gilt auch bei der (während der Zeit der Fremdplatzierung gebotenen) gesonderten Berechnung der Ergänzungsleistung nach Art. 7 Abs. 1 lit c ELV, zumal das Einkommen der Eltern auch in diesem Fall insoweit zu berücksichtigen ist, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV; BGE 139 V 170 E. 5.2 und E. 5.3, BGE 138 V 292 E. 3.2; vgl. auch WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 2220.01, und Erwägung 2.2 hiervor).
Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen richtet sich bei dieser Sachlage allein nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des rentenberechtigten Elternteils, der vom zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes abweichen kann (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 129). Ob die minderjährige B.___ in der Zeit des Obhutsentzuges und der Fremdplatzierung vom Juli 2008 bis zum 20. November 2009 in einer Institution (Urk. 3/46, Urk. 3/47 S. 6, Urk. 7/64 S. 4, Urk. 7/66.2) etwa gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründet hatte, ist damit unerheblich.
4.2
4.2.1 Der massgebliche Wohnsitz der Eltern von B.___ blieb unstrittig bis zum Zeitpunkt der Miete einer eigenen Wohnung der Mutter in der Stadt X.___ per Mitte September 2008 (Urk. 7/11) im Kanton St. Gallen (Art. 23 Abs. 1 ZGB); bis September 2008 lag die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen für beide Eltern (Art. 21 Abs. 1 ELG) und folglich auch betreffend B.___ entsprechend beim Kanton St. Gallen. Diese Zuständigkeit wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht bis September 2008 anerkannt und die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften in Art. 7 ELV erfüllt (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/37-40, Urk. 7/17).
4.2.2 Im strittigen Zeitraum von Oktober bis November 2008 war der zivilrechtliche Wohnsitz des Vaters von B.___ nach wie vor im Kanton St. Gallen und jener ihrer Mutter in der Stadt X.___. Die Parteien sind sich insoweit darin einig, dass der Kanton St. Gallen (weiterhin) für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung an A.___ zuständig war und der Kanton Zürich ab Oktober 2008 für jene an Y.___. Der Streitgegenstand wird durch die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 21 Abs. 1 ELG daher nicht beantwortet, denn zuständig sind in diesem Sinne beide Kantone bezüglich des EL-Anspruchs je eines Elternteils.
Zu fragen ist bei dieser Ausgangslage danach, in welche der Anspruchsberechnungen das Kind B.___ einzubeziehen ist respektive - aufgrund der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV - welchem EL-Anspruch (jenem der Mutter oder des Vaters) die gesonderte Berechnung zuzuordnen ist. Jöhl stellte dazu mit Bezug auf Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, der im gleichen Wortlaut bereits vor Inkrafttreten des neuen ELG galt, fest, es sei ungeklärt, was gelte, wenn die Kinder nicht bei Eltern leben würden und beide - geschieden oder getrennten - Elternteile je für sich eine eigene Ergänzungsleistung beanspruchen würden. Jöhl schlägt vor, das Resultat der gesonderten Berechnung sei in die Anspruchsberechnung beider Elternteile einzusetzen, allerdings nicht in voller Höhe, sondern je zur Hälfte (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1689 Rz 75). Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008, in welchem Fall ebenfalls beide getrennt lebenden Elternteile eine Invalidenrente und eine Kinderrente bezogen und in unterschiedlichen Kantonen wohnten sowie das Kind fremdplatziert worden war, auf diese Problematik hingewiesen (2. Absatz von E. 6.3.2). Ein Entscheid in der Sache unterblieb aufgrund der Rückweisung an die Verwaltung.
In der Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.01-07 (Ziffer 1.2.5; in der ab April 2011 gültigen Fassung), auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht (Urk. 1 S. 5 f.), wurde nunmehr ein Lösungsweg vorgegeben. Namentlich ist danach bei zwei anspruchsberechtigten Elternteilen, die - wie hier - nicht im gleichen Kanton leben, aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr im Heim lebendes Kind haben, die EL-Stelle des Wohnsitzkantons der Mutter zuständig, wenn sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt zu gleichen Teilen geteilt haben (WEL Rz 1250.07). Dieser Zuweisung der Zuständigkeit für die gesonderte Berechnung und Ausrichtung des EL-Anteils des Kindes an die Behörde des Wohnsitzkantons jeweils nur eines Elternteils ist der Vorzug zu geben und damit dem grossen Bedürfnis nach rascher Abwicklung der Anspruchsprüfung im Ergänzungsleistungsrecht und zugunsten der Praktikabilität Priorität einzuräumen gegenüber einer doppelten gesonderten Berechnung und hernach hälftigen Berücksichtigung in beiden EL-Berechnungen der Eltern mit je hälftiger Ausrichtung des EL-Anteils.
4.2.3 Auch wenn die Verwaltungsweisung WEL Rz 1250.01-07 (in der ab April 2011 gültigen Fassung) im zu beurteilenden Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 noch nicht bestanden hatte, ist es hier gleichwohl sachgerecht, den EL-Anteil für das Kind B.___ dem EL-Anspruch der Mutter und damit die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der zuständigen Behörde ihres damaligen Wohnsitzkantons zuzuordnen, was ab Oktober 2008 der Kanton Zürich war. Denn die Fremdplatzierung von B.___ und der Obhutsentzug sind im Zusammenhang mit der familiären Eskalation, bei der die Mutter wegen gewalttätiger Übergriffe des Ehemannes respektive des Vaters von B.___ aus der eheliche Wohnung ins Frauenhaus zog (Urk. 3/47 S. 3), als vorübergehende Massnahme zu sehen. Die Obhut wurde der Mutter von B.___ - im Gegensatz zu jener des Vaters - denn auch nur vorübergehend entzogen (Urk. 7/64). Zudem lebte auch der Halbbruder von B.___ bereits seit Mitte August 2008 wieder mit der Mutter zusammen (Urk. 3/47 S. 1). Der Schwerpunkt der Familie war damit bei der Mutter. Was dagegen die Beschwerdegegnerin ausführte, nämlich dass die Kosten für die Kindesschutzmassnahme primär vom anordnenden Gemeinwesen im Kanton St. Gallen zu tragen seien (Urk. 2 S. 5 ff.), ist nicht relevant und kein gesetzliches Kriterium für die interkantonale örtliche Zuständigkeit im Ergänzungsleistungsrecht.
4.3 Mit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für B.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 der Zuständigkeit für den Zusatzleistungsanspruch von Y.___ folgend durch den Kanton Zürich und dort durch die Stadt X.___ hätten erfolgen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat die Zusatzleistungen für B.___ für diese Zeit unter Berücksichtigung der (in BGE 132 V 74 E. 4.1 wiedergegebenen) Verwaltungspraxis (aktuell: WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 1500.02) korrekt lediglich provisorisch ausgerichtet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die für B.___ an das Sozialamt C.___ provisorisch ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (Urk. 3/37-40) im Rahmen der für den Kanton Zürich respektive die Stadt X.___ geltenden Bestimmungen zurückzuvergüten (Erwägung 2.3 oben; vgl. die in BGE 138 V 23 [9C_727/2010] nicht publizierte E. 4). Dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 27. November 2009 (Urk. 3/28) mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 aufhob (Urk. 3/16), steht dem nicht entgegen. Zu beachten ist dabei, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Betrag von Fr. 32‘640.-- (Urk. 1 S. 2) gemäss der Zusammenstellung in ihrem Schreiben vom 27. November 2009 nicht den Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2009 sondern fälschlicherweise jenen von Juli 2008 bis November 2009 betrifft (Urk. 3/28 S. 1).
4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Stadt X.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 aufgrund der Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an Y.___, geboren 1972, zur gesonderten Berechnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV und entsprechender Ausrichtung von Zusatzleistungen für B.___, geboren 2001, zuständig ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt X.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11. Juni 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Stadt X.___ in der Zeit von Oktober 2008 bis November 2009 zur gesonderten Berechnung und Ausrichtung von Zusatzleistungen für B.___, geboren 2001, zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
- Stadt X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann
EM/IH/JMversandt