Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00057




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 11. April 2011, Urk. 15/A). Auf ihr Gesuch vom 27. April 2011 hin sprach ihr die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Urk. 15/101) mit Wirkung ab 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 311.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 159.-- (S. 3), mit Wirkung ab 1. Januar bis 30. April 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 399.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (S. 4) und mit Wirkung ab 1. Mai 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 437.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (S. 5 und S. 6) zu. Nachdem die Versicherte dagegen am 22. Mai 2012 Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 4), sprach ihr die Gemeinde Y.___ in teilweiser Gutheissung der Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2012 (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 3/5/1-2 = Urk. 15/103 i.V.m. Urk. 15/102) mit Wirkung ab 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 866.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5/1 S. 3), mit Wirkung ab 1. Januar bis 30. April 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘021.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5/1 S. 4), mit Wirkung ab 1. Mai bis 31. Dezember 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 475.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.—(Urk. 3/5/1 S. 5) und mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 511.-- und monatliche Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 3/5/1 S. 6) zu.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als die Zusatzleistungen ab Mai 2011 auf monatlich Fr. 677.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 475.-- und Zusatzleistungen von Fr. 202.--) respektive auf Fr. 713.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 511.-- und Zusatzleistungen von Fr. 202.--) herabgesetzt worden seien, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Gemeinde Y.___ unterliess es trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung seitens des Gerichts (vgl. Urk. 5, Urk. 9 und Urk. 11), eine Beschwerdeantwort zu erstatten und reichte am 12. Dezember 2012 lediglich die Akten ein (Urk. 14), worauf sie androhungsgemäss (vgl. Urk. 11) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit dieses den dort vorgesehenen Freibetrag übersteigt.

1.3    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

1.4    Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine volle (richtig: ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Freizügigkeitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 28. November 2010 E.3.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Periode Mai bis Dezember 2011 ein Vermögen von Fr. 161‘817.-- (Urk. 3/5/1 S. 5), darin eingeschlossen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 8). Diesem stellte sie Schulden von Fr. 57‘731.-- (Urk. 3/5/1 S. 5) gegenüber und ermittelte ein Reinvermögen von Fr. 104‘086--. Davon rechnete sie (abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.--) einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘439.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 2‘121.-- als Einnahmen an (Urk. 3/5/1 S. 5). Für den Leistungsanspruch ab Januar 2012 berücksichtigte sie ein Vermögen von Fr. 158‘637.-- (Urk. 3/5/1 S. 6), darin eingeschlossen einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156‘103.-- (Urk. 3/5/2 S. 11). Diesem stellte sie Schulden von Fr. 58‘456.--(Urk. 3/5/1 S. 6) gegenüber und ermittelte ein Reinvermögen von Fr. 100‘181.--. Davon rechnete sie (abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.--) einen Vermögensverzehr von Fr. 4‘178.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 2‘120.-- als Einnahmen an (Urk. 3/5/1 S. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ungeachtet der ständigen Rechtsprechung auf die Anrechnung des Freizügigkeitsvermögens zu verzichten sei, weil sie an einer Integration in den Arbeitsmarkt interessiert sei und sich auch darum bemühe, weshalb nicht von einem definitiven Ausstieg aus dem Arbeitsleben ausgegangen werden könne (S. 3 f.). Falls das Gericht indessen zum Schluss gelange, das Freizügigkeitsvermögen sei anzurechnen, müsste berücksichtig werden, dass ein beträchtlicher Teil dieses Guthabens als Steuer abzuliefern sei (S. 4). Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen als Schulden zu berücksichtigen (S. 4 f.).


3.

3.1    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom 11. April 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 15/A). Der Beschwerdeführerin wäre es daher seit Mai 2011 möglich gewesen, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals zu beantragen. Demnach ist zu diesem Zeitpunkt von der Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens auszugehen.

3.3    Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das auf dem Freizügigkeitskonto liegende Vorsorgeguthaben im Betrag von Fr. 156‘103.-- (Stand 31. Dezember 2010, Urk. 15/4) als Bestandteil des Reinvermögens bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs und -ertrags im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt hat.

    Daran ändert die Absicht der Beschwerdeführerin, sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren, nichts. Da sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bezieht, hat sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich zu realisieren. Denn andernfalls wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und es würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen.


4.

4.1    Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen. Dies betrifft neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166).

4.2    Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuerschulden auf dem Vorsorgekapital betrifft, hatte sie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen) gegenüber der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto) eine Forderung von Fr. 156‘103.-- (Stand 31. Dezember 2010, Urk. 15/4). Da das Freizügigkeitskonto noch nicht aufgelöst und das Vorsorgekapital noch nicht ausbezahlt war, war darauf auch noch keine Steuer geschuldet, welche vom Vermögen abzuziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das gesamte Freizügigkeitskapital als Vermögen angerechnet.

4.3    Die Verpflichtung, die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen, ist mit erheblichen Ungewissheiten verbunden. Während bei einem Darlehen die Pflicht zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages begriffsimmanent ist (Art. 312 des Obligationenrechts), muss wirtschaftliche Hilfe nicht in jedem Fall zurückerstattet werden. Vielmehr werden im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG) klar umschriebene Rückerstattungstatbestände definiert wie widerrechtlicher Leistungsbezug, rückwirkende Leistungsausrichtung von Sozialversicherungen entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, grösserer Vermögensanfall, Rückerstattung aus dem Nachlass oder vorhandenes, aber nicht sofort verwertbares Vermögen (vgl. §§ 26, 27 und 28 SHG). Aus späterem Erwerbseinkommen sind nur dann Rückerstattungen geltend zu machen, wenn dieses „zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint“ (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Wenn und solange kein solcher Tatbestand vorliegt, muss die bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zurückerstattet werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialleistungen um eine „Kann-Bestimmung“ (§ 27 SHG), womit auch ein Ermessen der Fürsorgebehörde besteht. Die Pflicht zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen steht damit nicht von vornherein fest, sondern ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

    Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkend ausgerichteten EL-Leistungen periodengerecht an die Sozialhilfe zurückzuerstatten hat, bleibt für die Anrechnung dieser Leistungen als Schulden kein Raum, handelt es sich hierbei um Vorschussleistungen auf Ergänzungsleistungen, welche bei der Berechnung des EL-Leistungsanspruchs auch nicht als Einnahmen angerechnet werden. Was allfällige weitergehende Sozialhilfeleistungen betrifft, verfügte die Beschwerdeführerin lediglich über das Freizügigkeitskapital, welches bis zum Entscheid der Invalidenversicherung nicht zu verwerten war. Unter diesen Umständen bleibt es höchst unwahrscheinlich, dass die Sozialhilfebehörde ihre Leistungen aufgrund des im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung nicht verwertbaren Freizügigkeitskapitals zurückfordern wird. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids jedenfalls bestand keine solche Verpflichtung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Schulden gegenüber der Sozialhilfebehörde in die Berechnung einbezogen hat.


5.    Nach dem Dargelegten hat sich die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsguthaben als Vermögen anrechnen zu lassen und es sind keine weitergehenden Schulden zu berücksichtigen. Damit erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher



BB/TS/ESversandt