Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1932, Bezügerin einer AHV-Rente und von Zusatzleistungen, wohnte in einer Alterswohnung in Z.___, als sie anfangs April 2012 ins Alterswohnheim A.___ in B.___ eintrat (Urk. 6/40/1, Urk. 6/53/3). Die Gemeinde Z.___ hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), mit der Abwicklung der Zusatzleistungen zur AHV/IV betraut (Urk. 6/5), welche anlässlich der periodischen Überprüfung im April 2012 den Umzug der Versicherten ins Alterswohnheim nach B.___ bemerkte (Urk. 6/55, Urk. 6/60) und mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 6/61) die Zusatzleistungen per 1. April 2012 einstellte, da die Versicherte ihren Wohnsitz nach B.___ verlegt habe.
Sodann stellte die SVA mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Urk. 6/69) fest, dass die Versicherte mit dem Umzug in das Alterswohnheim A.___ Wohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in B.___ begründet habe. Dagegen erhob die DLZ Soziales, Sozialversicherungen der X.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) am 25. Mai Einsprache (Urk. 6/72), welche von der SVA mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen wurde (Urk. 6/75 = Urk. 2/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2012 (Urk. 2/1) erhob die Durchführungsstelle am 12. Juli 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die SVA sei weiterhin für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an Y.___ als zuständig zu erklären (Urk. 1). Die SVA ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. August 2012 (Urk. 7) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In der Folge liess sich die Beigeladene nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238, 125 III 100 E. 3 S. 102).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger oder die Bezügerin Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit.
In der gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist zu Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG ausgeführt, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer Anstalt keine neue Zuständigkeit begründe (Randziffer 1310.01 WEL) und was das interkantonale Verhältnis betreffe immer der Kanton zuständig für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei, in welchem die Person ihren Wohnsitz vor dem Eintritt in das Heim, Spital oder die andere Anstalt gehabt habe. Dies gelte auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründe (Randziffer 1310.02 WEL).
Nach Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss § 21 Abs. 2 ZLG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit.
Die Regelung in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG stimmt inhaltlich mit jener in Art. 21 Abs. 1 ELG überein. Folglich ist bei in Heimen lebenden Personen, was das inner- und interkantonale Verhältnis angeht, immer dasjenige Gemeinwesen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, in welchem die Person vor dem Eintritt in das Heim ihren Wohnsitz hatte, sofern sie bereits EL-bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5. 3. 2. 2).
2.3 Als Heime gelten gemäss Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Einrichtungen, die von der IV oder einem Kanton anerkannt werden oder die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen. Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV sind unter anderem Einrichtungen, die auf der Spitalliste oder Pflegeheimliste nach § 39 b des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (später: § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 und hernach aufgehoben durch das Spital- und Finanzierungsgesetz, SPFG) aufgeführt sind (§ 1 lit. a Zusatzleistungsverordnung, ZLV). Gemäss § 35 ff. des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 2. April 2007 bedarf es zum Betrieb eines Alters- und Pflegeheims einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, welche Gemeinde, Z.___ oder B.___, für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an Y.___ örtlich zuständig ist. Die Frage beurteilt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG nach Zürcher Recht und damit nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG.
3.2 Y.___ hatte bis zum Eintritt in das Alterswohnheim A.___, welches gemäss der Pflegeliste des Kantons Zürich als Heim anerkannt ist (vgl. Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Heime mit Pflegeplätzen und Altersheime Bezirk C.___; Urk. 3/4), also bis Ende März 2012 ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___. Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist nach § 21 Abs. 2 ZLG somit die Gemeinde Z.___ und dies selbst dann, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz nach dem Heimeintritt am Ort des Sitzes des Heimes begründet wurde (vgl. WEL 1310.02).
Nach dem Gesagten bleibt die Gemeinde Z.___ zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen.
3.3 Der Einwand der Beschwerdegegnerin, das Altersheim sei nicht als Heim im Sinne des ELG zu betrachten (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 5 S. 1), kann nicht gehört werden. Nach Art. 25a ELV gelten als Heime Einrichtungen, die von der IV oder einem Kanton anerkannt werden oder die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen. Das Alterswohnheim A.___ fungiert einerseits auf der Liste des Kantons Zürich betreffend Heime mit Pflegeplätzen (Urk. 3/4) und erhielt andererseits am 18. November 2010 von der kantonalen Gesundheitsdirektion eine Betriebsbewilligung (Urk. 3/9), erfüllt mithin sogar beide Voraussetzungen und gilt folglich als Heim im Sinne des ELG.
Ebenfalls unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es sei bei einem Altersheim weiterhin auf die Wohnsitzbegründung abzustellen (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 5 S. 1 unten). Im von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 127 V 237 hat das Bundesgericht die Lehre und Rechtsprechung zur Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausführlich dargestellt- und selber festgestellt, dass die Anknüpfung an diesen bei Heimbewohnern unbefriedigend sei. Es bleibe aber Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen und gegebenenfalls ergänzungsleistungsrechtlich eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Lösung vorzusehen (BGE 127 V 237 E. 2d; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 79). Dieser Aufforderung hat der Gesetzgeber mit dem ab Januar 2008 gültigen Art. 21 Abs. 1 ELG respektive § 21 Abs. 2 ZLG Folge geleistet, weshalb es vorliegend für die Frage der Zuständigkeit unerheblich ist, dass die bereits Ergänzungsleistungen beziehende Y.___ seit dem Heimeintritt vermutlich ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz neu in B.___ hat.
3.4 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2012 (Urk. 2/1) aufheben ist. Wie sich aus der Verfügung vom 23. Juli 2012 (Urk. 6/81) ergibt, hat die SVA als ZL-Durchführungsstelle der Gemeinde Z.___ die Zusatzleistungen zur AHV provisorisch festgesetzt und ausbezahlt. Es ist festzustellen, dass die Gemeinde Z.___ auch ab 1. April 2012 bis auf weiteres zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an Y.___ zuständig ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Gemeinde Z.___ auch ab 1. April 2012 bis auf weiteres zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an Y.___ zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).