Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00059 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Dezember 2013
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller
Advokaturbüro Bodenmann
Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, bezieht seit 1. Oktober 2001 eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/1). Am 24. März 2005 heiratete er Y.___ (Urk. 8/3a). Die Ehe wurde am 12. Oktober 2009 geschieden (Urk. 8/5a). Am 24. August 2010 heirateten X.___ und Y.___ erneut (Urk. 8/57). Das Ehepaar hat zwei Kinder, geboren am 18. Mai 2005 (Urk. 8/3c) und am 12. September 2006 (Urk. 8/3d).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen, X.___ mit Wirkung ab Januar 2011 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘560.-- zu (Urk. 8//115/7). Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte sie ihm und seiner Ehefrau mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aufgrund der unklaren Aufenthaltsverhältnisse der Familie vorübergehend eingestellt werde (Urk. 8/71), was sie mit Verfügung vom 19. Juli 2011 bestätigte (Urk. 8/9 = Urk. 8/84a). Nachdem X.___ hiergegen am 9. August 2011 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/82), zog die Stadt Zürich die Verfügung vom 19. Juli 2011 am 6. Dezember 2011 in Wiedererwägung, setzte die Ergänzungsleistungen rückwirkend per April 2011 auf monatlich Fr. 3‘969.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2012 auf Fr. 3‘993.-- fest (Urk. 8/115/10) und schrieb das Einspracheverfahren ab unter Hinweis darauf, dass die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau ohne Übergangsfrist reduziert würden, falls der nicht invaliden Ehefrau eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden sollte (Urk. 8/115/11). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 reduzierte die Stadt Zürich die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab Juni 2012 auf monatlich Fr. 1‘510.-- (Urk. 8/115/13). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 18. Juni 2012 (Urk. 8/108) wies sie mit Entscheid vom 9. Juli 2012 ab (Urk.2 = Urk. 8/115/15).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben X.___ und Y.___ am 20. Juli 2012 Beschwerde und beantragten, es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bis 31. August 2012 zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. August 2012 wurde das Gesuch vom 20. Juli 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328, AHI 2001 S. 133). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen.
1.3 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c).
1.4 Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode notwendig ist. Diese Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Bundesgerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘993.-- auf Fr. 1‘510.-- pro Monat per Juni 2012 damit, dass Erwerbseinkommen für die Ehefrau angerechnet werde. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens stütze sich auf ihren in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. Dezember 2011, mit welchem angedroht worden sei, dass für die Ehefrau Erwerbseinkommen angerechnet werde, sobald für sie eine Aufenthaltsbewilligung vorliege. Den Eheleuten sei bereits am 21. März 2012 vom Migrationsamt mitgeteilt worden, dass der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Diese habe in keiner Weise belegt, dass sie sich seit der Zustellung der Verfügung vom 6. Dezember 2011 um Arbeit beziehungsweise um eine Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit bemüht habe. Spätestens nach der Mitteilung des Migrationsamtes vom 21. März 2012 hätte sie die notwendigen Schritte (Anmeldung beim RAV, Bewerbungen etc.) unternehmen müssen. Sie habe sich jedoch erst am 31. Mai 2012 beim zuständigen RAV angemeldet und bis zum 11. Juni 2012 habe sie sich um keine einzige Stelle beworben (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, am 21. März 2012 habe das Migrationsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Den Ausländerausweis hätten sie allerdings erst im Laufe des Aprils 2012 erhalten. Im Wissen darum, dass sie nun eine Arbeitstätigkeit annehmen könne und müsse, habe sie sich bei verschiedenen Arbeitgebern telefonisch beworben. Allerdings hätten alle potentiellen Arbeitgeber geantwortet, sie könnten eine Bewerbung erst entgegen nehmen, wenn der Ausländerausweis vorliege. Nachdem der Ausweis im April 2012 ausgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin 2 in ihr Heimatland reisen müssen, da ihr Vater verstorben sei. Bereits Ende Mai 2012 aber habe sie ihren ersten Termin beim zuständigen RAV wahrgenommen (Urk. 1 S. 5 f.)
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistung des Beschwer-deführers 1 ab 1. Juni 2012. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 45‘000.-- eingesetzt hat (Urk. 8/115/13 S. 3).
3.
3.1 Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf beruft, sie habe bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/115/11) angedroht, dass für die Beschwerdeführerin 2 ein Erwerbseinkommen angerechnet werde, sobald für sie die Aufenthaltsbewilligung vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Verfügung keine Möglichkeit hatten, diese Androhung anzufechten. In diesem Zeitpunkt fehlte es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, denn die Feststellung, dass dereinst – sollte der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden – der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sofort und ohne Übergangsfrist erheblich reduziert würden, war höchstens theoretischer Art. Ähnlich der Auferlegung der Schadenminderungspflicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist die blosse Androhung, wonach bei einer erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs ein bestimmtes Verhalten der versicherten Person - vorliegend die Arbeitsbemühungen bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - berücksichtigt werde, im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin – wie vorliegend - erst im Rahmen der (angefochtenen) Verfügung über den Leistungsanspruch ab Juni 2012 darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Pflicht, sich eine Erwerbsarbeit zu suchen, nachgekommen und in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
3.2 Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte das Migrationsamt der Beschwer-deführerin 2 mit, dass ihr gestützt auf die Bestimmungen über den Fa-miliennachzug die Aufenthaltsbewilligung und ihren beiden Kindern die Niederlassungsbewilligung erteilt werde (Urk. 8/99 Beilage). Bis zu diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nicht geregelt und sie durfte demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch hatte sie weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf arbeitsmarktliche Massnahmen, da es ihr an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) fehlte. Unter diesen Umständen konnte von der Beschwerdeführerin 2 weder verlangt werden, sich um Arbeit zu bemühen, hätte sie doch eine allfällig angebotene Stelle gar nicht antreten dürfen, noch sich beim RAV anzumelden. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Zeit des Wartens auf die Aufenthaltsbewilligung nicht genutzt, um Arbeit zu finden oder ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr vielmehr ab dem Zeitpunkt der Aufenthaltsbewilligung eine angemessene Frist zur Stellensuche einräumen müssen. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erscheint eine Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Demnach ist ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin 2, unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen, frühestens ab dem 1. September 2012 anzurechnen.
3.3 Was die Höhe des anrechenbaren Einkommens betrifft, wurde diese beschwerdeweise zwar nicht beanstandet, dennoch erscheint sie als willkürlich festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 zumutbar sei, einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachzugehen, da sie die Betreuung der beiden im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sieben- und sechsjährigen Kinder den im gleichen Haushalt lebenden Grosseltern überlassen könne. Ob die Grosseltern die Kinderbetreuung tatsächlich übernehmen können oder ob auch diese einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, kann den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund des Alters der Grosseltern, welche 1963 beziehungsweise 1964 geboren sind (vgl. Urk. 8/2c und Urk. 8/2d), erscheint es zumindest wahrscheinlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und möglicherweise die Kinderbetreuung nicht uneingeschränkt übernehmen können. Dies wird die Beschwerdegegnerin zu klären haben, bevor sie der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnet.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 ab Juni 2012 weiterhin Anspruch hat auf monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘993.--.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 27. November 2013 (Urk. 16) einen Aufwand von 7.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 29.50 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass den Beschwerdeführenden dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘554.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1. Juni 2012 weiterhin Anspruch hat auf monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘993.--.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'554.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Linda Keller
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher