ZL.2012.00060
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946, bezog seit August 1991 eine Invalidenrente (Urk. 6/1; ab 1. Oktober 2010 eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, AHV, Urk. 6/42) sowie ab Januar 2004 Hilflosenentschädigung (Urk. 6/4; ab 1. Oktober 2010 Hilflosenentschädigung aus der AHV, Urk. 6/41) und nach erfolgter Anmeldung am 28. Januar 2011 (Urk. 6/43) mit Wirkung ab 1. November 2010 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 988.-- bis 31. Dezember 2010 und von Fr. 1‘075.-- ab Januar 2011 (Urk. 6/75). Ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 3. Februar 2012, Urk. 6/86) beliefen sich die monatlichen Zusatzleistungen auf Fr. 1‘443.-- (Urk. 6/86).
Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/94) revidierte die für die Gemeinde Z.___ zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), aufgrund neuer Berechnungsgrundlagen ihre Berechnung und ermittelte, ausgehend von einem Vermögen von Fr. 130‘676.-- (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 6/96) für den Januar 2012 einen Betrag von Fr. 1‘023.-- und ab Februar 2012 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘951.--. Die dagegen von der Versicherten am 10. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/98) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2012 ab (Urk. 6/99= Urk. 6/104 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Juli 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids und eine Neubeurteilung ihres Anspruches auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung ihres Vermögensstandes per 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 92‘288.-- (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Pendente lite verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2012 (Urk. 12/2), indem sie die Verfügung vom 4. April 2012 in Wiedererwägung zog und ab 1. Mai 2012 monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2‘795.-- berechnete, wobei sie auf den beschwerdeweise geltend gemachte Vermögensstand per 31. Dezember 2011 abstellte (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 12/1 S. 1).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Die Wiedererwägung lite pendente einer mit Einsprache angefochtenen Verfügung richtet sich nach dem Dargelegten nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie nach Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), weshalb es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibt, eine Verfügung, gegen die Einsprache erhoben wurde, auch nach einer allfälligen Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen, soweit damit sämtlichen Anträgen des Einsprechenden entsprochen wird. Mit der Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 12/2) anerkannte die Beschwerdegegnerin zwar die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anpassungen im Vermögensstand sowie der persönlichen Auslagen, gewährte aber die neuberechneten Zusatzleistungen erst ab 1. Mai 2012. Da die Beschwerdeführerin in ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren jedoch sinngemäss die Berücksichtigung des Vermögens gemäss Vermögensstands per 31. Dezember 2011 im Betrag von Fr. 92‘288.-- bereits ab 1. Januar 2012 verlangte, stimmen die Begehren in diesem Punkt nicht überein.
Der Rechtsstreit besteht demnach weiter, ohne dass die Wiedererwägungsverfügung angefochten werden müsste. Diese ist als Antrag ans Gericht zu behandeln.
1.3 Strittig bleibt somit der Anspruch auf Zusatzleistungen von Januar 2012 bis Ende April 2012 und insbesondere die Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin mittlerweile anerkannte und damit nicht mehr strittige, verminderte Vermögensstand per 1. Januar 2012 oder per 1. Mai 2012 zu berücksichtigen ist.
1.4 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin passte mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/94) die Hilflosenentschädigung sowie die persönlichen Auslagen der Beschwerdeführerin in der Berechnung der Zusatzleistungen an und ging dabei gemäss Berechnungsblatt vom Vermögensstand per 31. Dezember 2010 von Fr. 130‘676.-- aus (Urk. 6/93/1).
Vernehmlassungsweise berief sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Ver-mögensstand, da die Beschwerdeführerin zwar mit Schreiben vom 24. Mai 2011 mitgeteilt habe, dass sich die Kosten des Pflegeheims auf zirka Fr. 9‘500.--belaufen würden und ihre finanziellen Reserven bald aufgebraucht seien, jedoch bis zur Einsprache vom 10. Mai 2012 keine weiteren Mitteilungen bezüglich eines veränderten beziehungsweise verminderten Vermögensstandes gemacht und entgegen ihrer Behauptungen keine Kontoauszüge per 31. Dezember 2011 eingereicht habe. Diese seien erst mit der vorliegenden Beschwerde eingereicht worden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) könnten aber entsprechende Änderungen erst vom Beginn des Monats an berücksichtigt werden, in welchem die Änderung gemeldet wurde, weshalb die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2012 neu berechnet würden (Urk. 5 S. 2 lit. c).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen sinngemäss die Auffassung, veränderte Vermögensverhältnisse müssten umgehend angepasst werden (Urk. 1 S. 2 oben). Zudem habe sie mit Schreiben vom 28. Februar 2012 die Veränderung des Vermögensstandes von Fr. 130‘676.-- auf rund Fr. 92‘288.-- mitgeteilt und um Anpassung ersucht (S. 1 unten).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Nach Art. 3 Abs. 1 bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Die kantonalen Beihilfen stützen sich auf die Vorschriften des ELG (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
3.2 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) wird - neben Rentenleistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Regelung ist auch auf die - Dauerleistungen darstellenden - Ergänzungsleistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 1.1).
Da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, ist eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (vgl. Art. 17 ATSG). Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen, soweit keine abweichende Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe entgegensteht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4).
3.3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats, bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Abs. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Eine Revision im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ELV ist auch vorgesehen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens bei einer Änderung ab 120 Franken im Jahr (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt im letzteren Fall die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV) sieht einen weiteren Revisionstatbestand bei periodischen Überprüfungen vor, nämlich wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird, sofern die Änderung mehr als jährlich Fr. 120.-- ausmacht, wobei die Wirkungen frühestens ab Beginn des Monats, in dem die Veränderung eingetreten ist, und spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, berücksichtigt werden.
3.4 Stellt sich nach Erlass einer Verfügung heraus, dass diese (durch unrichtige Ermittlung oder Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage) mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die Durchführungsstelle, welche die Verfügung erlassen hat, diese in Wiedererwägung ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erhebliche Bedeutung wird angenommen, wenn ein Betrag von wenigen hundert Franken auf dem Spiel steht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 68 f.).
4.
4.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorerst mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Februar 2012 für die Zeit ab 1. Januar 2012 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1‘443.--zugesprochen (Urk. 6/86), dies nachdem festgestellt wurde, dass die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahmen angerechnet worden waren. Mit der ebenfalls vom 3. Februar 2012 datierenden Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons A.___ wurde das monatliche Betreffnis der Hilflosenentschädigung aufgrund des Heimeintritts der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2012 auf den einfachen Betrag reduziert (Urk. 6/89). Diesen Umstand berücksichtigte die Beschwerdegegnerin alsdann mit der fraglichen Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/94), in welcher sie die Anspruchshöhe auf dem Wege der Revision gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV per Mutationsdatum (1. Februar 2012) anpasste und der Beschwerdeführerin einen Ergänzungsleistungsbetrag von Fr. 1‘951.-- zusprach.
4.2 Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens und der damit einhergehenden um-fassenden materiellen Neuprüfung stand es der Beschwerdeführerin jedoch frei, Noven, wie der verminderte Vermögensstand per 31. Dezember 2011 im Betrag von Fr. 92‘288.56 einzubringen, da diese uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Folglich ist vorab festzuhalten, dass der verminderte Vermögensstand der Beschwerdeführerin mindestens ab Februar 2012 zu berücksichtigen ist.
4.3 Mit der Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/94) hat die Beschwerdegegnerin sodann nicht nur die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung der Hilflosenentschädigung revidiert (vgl. vorstehend E. 4.1), sondern auch für die Zeitperiode Januar bis Februar 2012 neu verfügt und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für diesen Monat auf Fr. 1‘023.-- festgesetzt mit der Begründung, dass die persönlichen Auslagen der Beschwerdeführerin bei der Umrechnung im vorangegangenen Entscheid falsch angepasst worden seien und dies nun habe korrigiert werden müssen sowie dass der Zinsertrag in die Berechnung genommen worden sei (Urk. 6/94 S. 2 unten).
4.4 Diese - nicht vom Revisionszeitraum erfasste - Anpassung ist vorliegend als Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu verstehen, da die von der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2012 erlassene formell rechtskräftige Verfügung aufgrund dieser Falschberechnung von Anfang an zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung war. Zweifellos unrichtig war die Verfügung, da sich bei den Berechnungsgrundlagen Fehler eingeschlichen hatten. Einerseits wurde für die persönlichen Auslagen ein zu hoher Betrag eingesetzt und andererseits wurde der Vermögensertrag (Zinsertrag) nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 2 S. 3). Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ebenfalls erfüllt, da allein schon die Berichtigung der persönlichen Auslagen von Fr. 6‘360.-- (Urk. 6/87 S. 1) auf Fr. 2‘124 (Urk. 6/93 S. 1) die Erheblichkeitsschwelle von wenigen hundert Franken überschreitet (vgl. vorstehend E. 3.4). Da es für die Vornahme einer Wiedererwägung keine zeitliche Befristung gibt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 69), durfte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. Februar 2012 zuungunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung in die Vergangenheit in Wiedererwägung ziehen. Dementsprechend steht es aber der Beschwerdeführerin auch im Wiedererwägungsverfahren frei, Noven einzubringen, welche das Ergebnis zu ihren Gunsten beeinflussen. Folglich war sie berechtigt, mit ihrer Einsprache vom 10. Mai 2012 (Urk. 6/98) gegen die Verfügung vom 4. April 2012 auch den veränderten Vermögensstand geltend zu machen, was vorliegend dazu führt, dass der geltend gemachte Vermögensstand per 31. Dezember 2011 ab 1. Januar 2012 zu berücksichtigen ist.
Somit ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ihren veränderten beziehungsweise verminderten Vermögensstand - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - erst anlässlich ihrer Einsprache am 10. Mai 2012 mitgeteilt hat (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte), oder ob sie bereits mit geltend gemachten Schreiben vom 28. Februar 2012, welches jedoch nicht aktenkundig ist, die Beschwerdegegnerin um Anpassung des Vermögens auf Grundlage des Standes per Ende Dezember 2011 ersucht hat (vgl. Urk. 1 S. 1).
4.5 Aus den Angaben der eingereichten Steuerunterlagen der Gemeinde Z.___ (Urk. 6/106/1-2, Urk. 6/107) sowie aus den Bankauszügen der einzelnen Konten der Beschwerdeführerin betreffend den Jahresabschluss 2011 (Urk. 6/106/4-8) ermittelt sich ein Vermögen per Ende 2011 von rund Fr. 92‘287.--. Dieser Betrag ist somit ausgewiesen sowie unbestritten und in der Anspruchsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Mit Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 12/2) hat die Beschwerdegegnerin die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vermögensänderung per 31. Dezember 2011 übernommen und damit in masslicher Hinsicht ebenfalls anerkannt (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 12/1 S. 1). Weiterungen hierzu erübrigen sich damit.
5. Nach dem Gesagten muss der ausgewiesene Vermögensstand per 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 92‘287.-- ab 1. Januar 2012 berücksichtigt werden, was sich natürlich auch auf den anzurechnenden Vermögensertrag niederschlägt. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf der Grundlage des vorgenannten Vermögensstandes den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2012 neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 26. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 im Sinne der Erwägungen ermittle und darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).