Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00061




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Y.___

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, begann im August 2009 eine dreijährige Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF an der Z.___ (Urk. 2/3/2). Ihr Vater bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV). Sodann wird ihm von der IV eine Kinderrente für die noch in Erstausbildung stehende Tochter ausgerichtet. Da X.___ nicht bei ihrem rentenberechtigten Vater wohnt, werden die Zusatzleistungen für sie gesondert berechnet. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich richtete ihr ab August 2009 Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der IV aus (Urk. 2/3/3).

    Nach dem Wohnsitzwechsel ihres Vaters ist seit Mai 2010 neu die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zuständig. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Juni 2010 stellte die Durchführungsstelle die Leistungen ab 1. Juli 2010 ein.

    Am 31. Oktober 2011 beantragte X.___ erneut Zusatzleistungen (Urk. 16/2). Einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 16/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 16/19) wies sie mit Entscheid vom 24. Januar 2012 ab und hielt an ihrer Verfügung fest (Urk. 16/20 = Urk. 2/2). Dagegen erhob X.___ am 23. Februar 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 2/1). Darauf trat das Gericht mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss vom 12. März 2012 nicht ein (Prozess ZL.2012.00016; Urk. 2/4). Dagegen erhob X.___ Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/6), welches die Beschwerde guthiess, den Entscheid vom 12. März 2012 des hiesigen Gerichts aufhob und die Sache zur materiellen Behandlung zurückwies (Urteil 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012; Urk1).

1.2    Das Gericht legte in der Folge das Verfahren unter der Prozessnummer ZL.2012.00061 neu an. Die Prozessakten aus dem Prozess ZL.2012.00016 wurden als Urk. 2/0-7 zu den Akten genommen. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte X.___ dem Gericht sodann mit, dass sie seit anfangs August 2012 jeweils samstags eine Teilzeittätigkeit ausübe und an den Werktagen weiterhin ihrem Vollzeitstudium nachgehe (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 zu Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 5) bewilligt (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden grundsätzlich zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, vorsehen, was er in Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) getan hat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen, wenn ein Kind nicht bei den Eltern lebt oder es bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 151 mit Verweisen).


2.    

2.1    Es ist unbestritten und wurde bereits auch vom Bundesgericht festgehalten (Urk. 1 S. 3 f. E. 3.1), dass es vorliegend um einen Fall der gesonderten Berechnung der Ergänzungsleistung im Sinne der in Erwägung 1.2 erwähnten Regelung geht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ein Verzichtseinkommen angerechnet hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2/2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Ausbildung zur Tourismusfachfrau im Rahmen eines Vollzeitlehrganges oder als berufsbegleitende Ausbildung zu absolvieren (S. 1). Im dritten und vierten Semester habe sie als Praktikantin in einem Reisebüro gearbeitet. Aus dem aussergewöhnlich guten Abschlusszeugnis gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Praktikumsbeginn bereits einige Branchenkenntnisse mitgebracht habe. Da sie - entgegen ihrer früheren Aussage - bereits über Vorkenntnisse verfügt habe, hätte sie sich für die berufsbegleitende Ausbildung entscheiden können und daneben wäre ihr eine Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar gewesen. Indem sie sich für den Vollzeitlehrgang entschied, habe sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Dementsprechend sei ihr der Verzicht auf Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 2).

2.3    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe vor Ausbildungsbeginn über keinerlei Berufserfahrung verfügt und habe die Anforderungen an eine berufsbegleitende Ausbildung (Tätigkeit von mindestens 80 % in der Tourismusbranche) nicht erfüllt. Sodann sei zwar korrekt, dass sie für das Praktikum bereits Branchenkenntnisse mitgebracht habe, dies rühre aber daher, dass sie zuvor ein Jahr die Schule besucht und daher erste theoretische, aber keinesfalls praktische, Kenntnisse gehabt habe. Nebst dem Vollzeitstudium sei es ihr nicht möglich, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2/1 S. 2).


3.

3.1    Gestützt auf das Arbeitszeugnis vom 22. Juni 2011 (Urk. 16/15 S. 2 f.) der A.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Praktikumsbeginn über Branchenkenntnisse verfügte, sie sich infolgedessen vor Ausbildungsbeginn eine Anstellung im Tourismusbereich hätte suchen und damit das Studium berufsbegleitend hätte absolvieren können.

    Dem besagten Arbeitszeugnis lässt sich hinsichtlich des mitgebrachten Wissens allerdings lediglich folgender Satz entnehmen (Urk. 16/15 S. 2 unten):

Ihr bereits mitgebrachtes Wissen zu den technischen Hilfsmitteln (MS Office Programme, Internet etc.) setzte Sie effizient und gezielt ein.

    Damit wurde einzig und alleine festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit technischen Hilfsmitteln umzugehen weiss. Dass sie über Branchenkenntnisse verfügt, bleibt eine unbelegte Behauptung der Beschwerdegegnerin und kann jedenfalls nicht dem besagten Arbeitszeugnis entnommen werden. Gegenteiliges ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, zumal die Beschwerdeführerin vor Antritt der Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF die Fachmittelschule abschloss und weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung im Tourismusbereich aktenkundig sind. Voraussetzung für die Absolvierung des berufsbegleitenden Lehrganges ist jedoch eine mindestens 50%ige Tätigkeit in einem touristischen Unternehmen während der Ausbildung.

3.2    Nach dem Gesagten ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Ausbildungsbeginn über Berufserfahrung oder spezielle Kenntnisse im Tourismusbereich verfügte, welche es ihr ermöglicht hätten, eine Teilzeitstelle in diesem Bereich zu finden und das Studium berufsbegleitend zu absolvieren. Der Beschwerdeführerin kann weder eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, noch ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen beziehungsweise ein Erwerbseinkommensverzicht anzurechnen. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin seit August 2012 jeweils am Samstag aushilfsweise als Verkäuferin in einem Outlet-Shop tätig ist (Urk. 8-9). Diese Tätigkeit vermag die Anforderungen an die berufsbegleitende Ausbildungsvariante ebenfalls nicht zu erfüllen. Jedoch zeigt dies das Bestreben der Beschwerdeführerin, einen Teil ihres Lebensunterhaltes - soweit dies neben dem Vollzeitstudium überhaupt möglich ist - selbst zu bewältigen.

    Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. In diesem Sinne obliegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistung ab dem 1. Oktober 2011 neu zu berechnen.

4.    Ausgangsgemäss hat der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt André Largier, Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien und mit Blick auf die Kostennote vom 8. Juli 2013 (Urk. 19/2) ist Rechtsanwalt André Largier eine Prozessentschädigung von Fr. 723.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2011 neu berechne und verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 723.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Stadt Y___.

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti



MO/FF/ESversandt