Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Gemäss Rentensteuerausweis für die Bezugsperiode 1995 (Urk. 6/31/9) beziehungsweise gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 6/7) bezieht X.___, geboren 1949, wenigstens seit 1995 beziehungsweise seit 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/7; vgl. auch Urk. 6/5).
1.2 Mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 sprach ihm die Gemeinde Y.___ Zusatzleistungen zu (Urk. 6/25/). Nachdem die Ehefrau zur Aufnahme einer Arbeit aufgefordert worden war, wurde gemäss Schreiben vom 14. September 2004 im Rahmen der Bedarfsrechnung ab 1. Oktober 2004 für sie ein fiktives Erwerbseinkommen von Fr. 1'500.-- monatlich berücksichtigt (Urk. 6/27/1-2). Aktenkundig ist jedoch allein, dass dem Versicherten in den Jahren 2006 und 2007 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 24'187.-- beziehungsweise Fr. 23'520.-- und seiner Ehefrau ein solches von jeweils Fr. 4'240.-- angerechnet wurde (Urk. 6/28/3, Urk. 6/29/4).
1.3 Per 1. April 2007 wurde das Dossier durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, übernommen (Urk. 6/34/1). Diese rechnete mit Wirkung ab 1. April 2007 nunmehr ein gesamtes Einkommen von Fr. 28'427.-- an (= Fr. 24'187.-- + Fr. 4'240.--). Dies blieb im Jahr 2008 unverändert (Urk. 6/37/3), obwohl die Ehefrau für das Jahr 2007 gegenüber den Steuerbehörden ein Jahreseinkommen von Fr. 5'959.-- deklarierte (Urk. 6/49/3 Ziff. 1.1).
Nachdem die Invalidenrente wie auch die Zusatzleistungen vorübergehend eingestellt worden waren (Urk. 6/42/4, Urk. 6/52), wurden die Leistungen gemäss Mitteilung vom 6. August 2008 rückwirkend wieder erbracht (Urk. 6/60-61). Dabei nahm die SVA Kenntnis vom effektiven Erwerbseinkommen der Ehefrau (Urk. 6/56) und rechnete mit Wirkung ab Juni 2008 nunmehr ein Gesamteinkommen von Fr. 30'175.-- an (Urk. 6/68/3).
Das nämliche Erwerbseinkommen berücksichtigte die SVA im Jahr 2009 (Urk. 6/75/3, Urk. 6/85/3) und im Jahr 2010 (Urk. 6/89/3).
1.4 Am 7. Januar 2010 stellte die SVA die Erwerbseinkommen in Frage (Urk. 6/90), und am 11. Oktober 2010 forderte sie weitere Unterlagen an (Urk. 6/95-96). Dabei ergab sich, dass die Arbeitsverhältnisse des Versicherten und seiner Ehefrau auf den 30. September 2010 respektive auf den 31. Oktober 2010 hin gekündigt worden waren (Urk. 6/101/4-5; vgl. auch Lohnübersichten Urk. 6/143).
Trotzdem rechnete die SVA mit Wirkung ab 1. Januar 2011 unverändert ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'175.-- an (Urk. 6/116-117 je S. 3).
1.5 Am 26. Januar 2011 ging ein Arztzeugnis ein, das der Ehefrau des Versicherten vom 19. Januar bis am 3. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (Urk. 6/118-119); im Zeugnis vom 1. März 2011 wurde ihr sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 15. März 2011 attestiert (Urk. 6/129).
Die SVA verlangte am 18. Mai 2011 (Urk. 6/127) und am 12. Juli 2011 weitere Unterlagen (Urk. 6/137/1). Der Versicherte reichte daraufhin das Zeugnis von Dr. med. Z.___, Allgemeinarzt FMH, vom 26. August 2011 ein. Darin wird der Ehefrau des Versicherten nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 31. August 2011 attestiert (Urk. 6/137/2).
1.6 Mit Verfügung vom 12. September 2011 stellte die SVA dem Versicherten in der Folge in Aussicht, der Ehefrau ab April 2012 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 40'000.-- anzurechnen, wenn sie nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehme (Urk. 6/145).
Gleichzeitig erstellte sie rückwirkend unter Anrechnung der effektiven Einkommen neue Bedarfsrechnungen und zahlte für die Zeit ab Juni 2009 die entsprechenden Leistungen nach (Urk. 6/146/1-22, Urk. 6/147).
In der Verfügung vom 3. Januar 2012 ermittelte die SVA die laufenden Zusatzleistungen auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens des Versicherten von nur noch Fr. 10'800.-- (Urk. 6/152-153 = Urk. 6/155-156).
1.7 Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 25. April 2012 sprach die SVA mit Wirkung ab April 2012 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'201.-- zu. Bei der Bedarfsrechnung berücksichtigte sie unter anderem ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'800.-- jährlich für den Versicherten sowie - androhungsgemäss - ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 40'000.-- jährlich für die Ehefrau (Urk. 6/170).
Hiegegen erhob der Versicherte am 30. April 2012 unter Hinweis auf die Krankheit der Ehefrau mündlich Einsprache (Urk. 6/172); dazu reichte er das Zeugnis vom 27. April 2012 von Dr. Z.___ ein, welcher der Ehefrau des Versicherten weiterhin und bis am 30. April 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/169).
Die SVA setzte dem Versicherten am 6. Juni 2012 eine Mahn- und Bedenkfrist an, um nähere Angaben zum Gesundheitszustand der Ehefrau zu machen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6/174). Am 8. Juni 2012 teilte der Versicherte der SVA mit, die Ehefrau sei zwischenzeitlich bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/175) und es ging ein Bericht der A.___ Klinik vom 3. Mai 2012 ein (Urk. 6/177).
Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 6/183 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2012 Beschwerde und beanstandete namentlich das angerechnete hypothetische Einkommen der Ehefrau (Urk. 1). Die SVA schloss in der Vernehmlassung vom 22. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 31. August 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).
Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von jährlich Fr. 40'000.-- (Urk. 6/170).
Im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau dauernd arbeitsunfähig sei. Es sei ihr zuzumuten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches nach Massgabe der Tabellenlöhne in den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) Fr. 48312.-- betragen könnte. Aufgrund der Umstände und des Alters der Ehefrau erscheine ein Einkommen von Fr. 40000.-- als angemessen. Falls im Verfahren der Invalidenversicherung ein rentenbegründender Invaliditätsgrad festgestellt werde, würde sie dies rückwirkend berücksichtigen. Weiter erläuterte sie das dem Ehemann zugerechnete Einkommen von Fr. 1800.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 3, Urk. 5).
2.2 Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein jährliches Einkommen zu erzielen. Er errechnete seine Ausgaben und hielt fest, dass diese durch die Einnahmen nicht (mehr) gedeckt seien. Deshalb seien die Zusatzleistungen wieder wie am 1. Januar 2012 zu entrichten (Urk. 1).
2.3 Strittig ist, ob der Ehefrau ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist, und falls ja, in welcher Höhe.
3.
3.1 Anerkanntermassen hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Bis zum Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids hat die Invalidenversicherung offenbar noch nicht über das Gesuch entschieden. Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
So lange die Invalidenversicherung nicht über den Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Diese ist aufgrund der medizinischen Unterlagen festzulegen, und bei der Festsetzung des anzurechnenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abgestellt werden; vielmehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen anhand der in E. 1.3 genannten Kriterien zu bestimmen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).
3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen.
Es liegen verschiedene nicht weiter begründete Arztzeugnisse (wohl) von Dr. Z.___ auf, welcher der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2011 bis am 30. April 2012 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/118-119, Urk. 6/123, Urk. 6/129, Urk. 6/137/2).
Im Bericht der A.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, vom 3. Mai 2012 zu Handen des Hausarztes (Urk. 6/177/1) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Hight intensity zone im Sinne eines Annular tear des Segments L4/5
- Modic II-Veränderungen Deckplatte LWK5
- geringgradige Osteochondrose des Segmentes L5/S1
- Status nach zweimaliger Facettengelenksinfiltration L4/5 ohne Besserung
Dazu führten die Ärzte aus, die Beschwerdesymptomatik sei aufgrund der bildgebenden Untersuchungen am ehesten auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Bei zunehmender Klinik empfahlen sie eine erneute MRI-Untersuchung (S. 2).
Sie attestierten keine Arbeitsunfähigkeit, wobei sie zur Sozialanamnese festhielten, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos sei (S. 1 unten).
Dr. B.___, Chiropraktor, bestätigte am 11. Juli 2012 die von ihm behandelten tief lumbalen Beschwerden. Diese seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Facettengelenksüberlastung bei statischer Insuffizienz zurückzuführen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich auch Dr. B.___ nicht (Urk. 3/3).
3.3 Im Weiteren ist ausgewiesen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als zu einem Pensum von 50 % vermittelbar angemeldet hat (Urk. 6/119/2, Urk. 6/131/1) und gleichentags die Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet wurde (Urk. 6/131/3-4). Den Abrechnungen vom 21. März 2011 betreffend Januar und Februar 2011 ist zu entnehmen, dass sie in diesem Zeitraum 17 Krankentaggelder bezogen hat (Urk. 6/131/3-4). Per 12. April 2012 hat sie sich aus nicht aktenkundigen Gründen von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/130).
3.4 Aufgrund dieser Aktenlage kann die massgebende Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sind nicht näher begründet, so dass für den Rechtsanwender die ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Ärzte der A.___ Klinik und auch der Chiropraktor haben zwar die Rückenbeschwerden bestätigt, aber sich zur Arbeitsfähigkeit gar nicht geäussert; dies wohl nicht zuletzt deshalb, weil sie hiezu auch gar nicht befragt wurden. Entgegen der Beschwerdegegnerin darf ihr Schweigen zu dieser Frage jedoch nicht einfach dahin gehend aufgefasst werden, dass sie die Arbeitsfähigkeit für nicht eingeschränkt hielten.
Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und zweck des Untersuchungsgrundsatzes, wenn sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zu den Arztzeugnissen von Dr. Z.___ ohne Weiterungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schliessen will. So lange die Invalidenversicherung die (Rest-)arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat, obliegt es der Beschwerdegegnerin, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat hinreichende Belege beigebracht, welche angesichts des prekären Gesundheitszustandes der Ehegattin begründete Zweifel an deren Arbeitsfähigkeit zu wecken vermögen, zumal sie sich zwischenzeitlich auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat.
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen missbraucht, wenn sie ohne jegliche eigene medizinische Abklärungen einfach auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schliesst. Es geht auch nicht an, dass sie in Aussicht stellt, einen später ermittelten Invaliditätsgrad rückwirkend zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 3, Urk. 5). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass anders als bei der Invalidenversicherung, die zur Begründung eines Leistungsanspruches eine Erwerbsunfähigkeit voraussetzt, im Rahmen der EL-Bedarfsrechnung schon eine Arbeitsunfähigkeit genügen kann, um von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens abzusehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158). Eine Herabsetzung der Zusatzleistungen auf Zusehen hin, bis die Invalidenversicherung entschieden hat, wird dem Zusatzleistungssystem nicht gerecht, welches gerade zur Deckung der laufenden Ausgaben dient.
3.5 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass entgegen der Angaben in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der seit 1. April 2011 gültigen Fassung, Rz 3482.04) - die diesbezüglich zu Unrecht auf BGE 134 V 53 verweist - zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens auch nicht einfach die LSE herangezogen werden darf. Das Bundesgericht lässt ein solches Vorgehen in der Regel nicht zu; es ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind neben den gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des EL-Ansprechers aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1).
Aufgrund der Akten kann zum der Ehefrau offen stehenden Tätigkeitsbereich und zu ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nichts gesagt werden und die Akten geben auch nicht hinreichend Aufschluss über ihre persönlichen Verhältnisse. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache ergänzend - etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) - abzuklären haben, wie viele Stellen beim persönlichen und beruflichen Profil der Ehefrau des Beschwerdeführers offen standen, wie viele Arbeitssuchende diesem Profil entsprachen und welche Löhne mit den offenen Stellen erzielbar waren (vgl. Jöhl, Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 1764 Rz 186).
3.6 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwenigen Abklärungen tätige und bei gegebener Arbeitsfähigkeit das zumutbare hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.7 Zu Handen des Beschwerdeführers bleibt zu bemerken, dass die von ihm beschwerdeweise angeführte Bedarfsrechnung zur Ermittlung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht massgebend ist, worauf die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 5 S. 2). Vielmehr sind die Einnahmen und Ausgaben entscheidend, wie sie in der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 6/170) festgehalten und einspracheweise auch nicht beanstandet wurden (Urk. 6/172). Aus der Beschwerde ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer andere Positionen als das Verzichtseinkommen beanstandet hätte, weshalb es bei den vorstehenden Erwägungen sein Bewenden hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).