Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00068




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1946, bezog eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/46/1), als sie sich am 19. Mai 2003 bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV anmeldete (Urk. 8/47). Mit Verfügungen vom
29. März 2004 (Urk. 8/45) und vom 5. April 2004 (Urk. 8/43-44) verneinte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vorerst einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistung für die Zeit ab 19. Mai 2003. Mit Verfügung vom 9. August 2006 (Rev. Nr. 1; Urk. 8/41) wurden der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2006 vorerst Zusatzleistungen in Form von Beihilfe und mit Verfügung 21. Dezember 2006 (Rev. Nr. 2; Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zusätzlich zur Beihilfe Ergänzungsleistungen zugesprochen.

1.2    Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/6 S. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten in Ablösung der bisher ausgerichteten Witwenrente eine ordentliche Altersrente zu.

    Mit Verfügungen vom 13. März 2012 (Rev. Nr. 13; Urek. 8/10 und Rev. Nr. 14; Urk. 8/7) setzte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen der Versicherten ab 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 revisionsweise neu fest.

    Mit Verfügung vom 5. April 2012 (Urk. 8/5) verpflichtete die Stadt Y.___ die Versicherte zur Rückerstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 ausgerichteter Beihilfen im Betrag von Fr. 9‘705.--. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3    Am 29. April 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘705.-- (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/2/7) wies die Stadt Y.___ das Erlassgesuch ab. Die von der Versicherten am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/2/5) wies die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 12. Juli 2012 (Urk. 8/2/4 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 erhob die Versicherte am 10. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 9‘705.--.

    Mit Eingabe vom 29. August 2012 (Urk. 6) verzichtete die Stadt Y.___ auf eine Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom
5. April 2012 (Urk. 8/5) rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 9‘705.-- erlassen werden kann, wobei die Rückforderung ausschliesslich Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) betrifft (Urk. 8/10 und Urk. 8/7 je S. 2).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Im Übrigen entspricht die Rückforderbarkeit unrechtmässig bezogener Sozialleistungen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 127 V 252 E. 4a). Der Erlass wird auf begründetes, schriftliches Gesuch hin gewährt und ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3    Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rückforderung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise verletzt hat. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).

1.4    Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3).


2. 

2.1    Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).

2.2    Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bisher unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Ergänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat rechtzeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versicherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versicherten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumutbarer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten ELBerechnungsblattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der ELBerechnung hätte auffallen müssen, dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorgenommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entgegengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.).

2.3    In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den monatlichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bundesgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- beziehungsweise Einnahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht erkennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Versicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berechnungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzutreffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.).

2.4Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

    Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/6 S. 2) von ihrem Anspruch auf eine Altersrente mit Wirkung ab
1. Januar 2011 in Kenntnis setzte und ihr darin die Überweisung auf ihr Bankkonto des im Vergleich zur Witwenrente höheren Altersrentenbetrags für den Monat Januar im Betrag von Fr. 2‘162.-- in den ersten zwanzig Tagen des Monats in Aussicht stellte.

3.2    Am 14. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin Kenntnis der Verfügung der Beschwerdegegnerin gleichen Datums (Urk. 8/11) erhalten, worin bei Bemessung des Leistungsanspruchs ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1‘434.-- als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt wurde (S. 2). Die Beschwerdeführerin hat auf der Verfügung sodann unterschriftlich bestätigt, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (S. 3).

3.3    Bei der Ablösung der Witwenrente von Fr. 1‘434.-- im Monat (vgl. Urk. 8/13) durch die Altersrente von monatlich Fr. 2‘162.-- (Urk. 8/6) handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsleistungen massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommensveränderung hätte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/6) melden müssen.

3.4    Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass sie nicht gewusst habe, dass sie die Einkommensveränderungen sofort melden müsse (Urk. 1). Denn einerseits wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Leistungsverfügungen (vgl. beispielsweise Urk. 8/41 S. 3) von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge habe - insbesondere eine Erhöhung der Einnahmen - unverzüglich gemeldet werden müsste. Die Beschwerdeführerin, welche spätestens bei Erhalt der Altersrentenverfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/6 S. 2), wissen musste, dass ihre bisherige Witwen- per 1. Januar 2011 durch eine Altersrente ersetzt wurde, musste daher spätestens bei Erhalt dieser Verfügung wissen, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Umfang und in einer für den Leistungsanspruch massgebenden Weise verändert haben.

3.5    Zudem hat die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin in einer den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Weise unterschriftlich bestätigt, dass ihre Angaben, welche als Bemessungsfaktoren der Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/11 S. 3) zu Grunde lagen, vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dieses Verhalten stellt zumindest eine grobfahrlässige Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten dar.

3.6    Die Beschwerdeführerin, welche von der Ablösung der Witwen- durch die Altersrente per 1. Januar 2011 Kenntnis hatte, hätte sodann selbst bei oberflächlicher Durchsicht der Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/11) ohne weiteres erkennen können, dass darin nicht der monatliche Rentenbetrag der Altersrente sondern derjenige der früher bezogenen Witwenrente und damit massiv zu tiefe Erwerbseinkünfte aufgeführt waren, und dass die EL-Berechnung daher unzutreffend war. Die Beschwerdeführerin, welche die Ergänzungsleistungen weiterhin in einem Betrag, der gestützt auf ein viel zu tiefes Erwerbseinkommen ermittelt wurde, entgegennahm, hat damit nicht nur in leichter, sondern in grober Weise gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen.

3.7    In Anbetracht der gesamten Umstände ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘705.-- zu Grunde liegen, zu verneinen.

    Da bereits der gute Glaube fehlt, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte als zweite Erlassvoraussetzung.

4.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/2/7) und mit dem diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 9‘705.-- verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächVolz