Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00070




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 26. Juni 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, bezog ab Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen des Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 5. Oktober 2005 und vom 19. Juni 2006 in Urk. 8/178, Urk. 8/179 und Urk. 8/183 [blaue, vom Sozialversicherungs-gericht angebrachte Nummerierung]). Für die Zeit ab August 2009 wurde ihre halbe auf eine ganze Rente erhöht (Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August und vom 14. Oktober 2010 in Urk. 8/174).

    Der Ehemann Y.___, geboren 1952, hatte ursprünglich ab März 2005 eine halbe und ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhalten
(vgl. die Verfügungen der IV-Stelle in Urk. 8/176 und Urk. 8/177), die im Anschluss an das rückweisende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. April 2008 (Prozess Nr. IV.2006.00745) auch für die Zeit ab März 2005 auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Februar 2014 in Sachen Y.___ betreffend Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, Prozess Nr. BV.2012.00023, und die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August und vom 14. Oktober 2010 in Urk. 8/173).

1.2    Ab April 2005 bezogen die Eheleute Y.___ und X.___ bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) zu den Renten der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen in Urk. 8/191/1-34).

    Y.___ vollendete im Juni 2012 das 60. Altersjahr. Das AZL nahm Kenntnis davon, dass Y.___ bei der Z.___ über zwei Freizügigkeitskonti der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge verfügte, und liess sich die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2011 zustellen (Urk. 8/157 und Urk. 8/158). Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 setzte das AZL den Zusatzleistungsanspruch von Y.___ und X.___ für die Zeit ab Juli 2012 von bisher Fr. 1‘604.-- (Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/191/29) auf Fr. 838.-- im Monat herab, wobei die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss wegfielen. Dabei berücksichtigte das AZL neu die Freizügigkeitsguthaben gegenüber der Z.___ als verzehrbares Vermögen (Urk. 8/191/32; vgl. auch die Begründung im separaten Schreiben vom 15. Juni 2012, Urk. 8/160).

    Die Eheleute Y.___ und X.___ erhoben am 11. Juli 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/191/34).


2.    Y.___ und X.___ erhoben mit Eingabe an das AZL vom 2. August 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 1). Nach entsprechender Mitteilung an das Ehepaar (Schreiben vom 6. August 2012 mit dem beigelegten Informationsblatt der Z.___ zum Freizügigkeitskonto der zweiten Säule [Internetausdruck vom 6. August 2012], Urk. 4 = Urk. 8/162) leitete das AZL die Eingabe vom 2. August 2012 an das Sozialversicherungsgericht weiter (Überweisungsschreiben vom 15. August 2012, Urk. 3). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Y.___ und X.___ liessen die ihnen angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 10. September 2012, Urk. 9) unbenützt verstreichen, was dem AZL am 22. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei Ehepaaren Fr. 28‘575.-- in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei Ehepaaren Fr. 15000.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG).

    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).


2.

2.1    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonen-haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanzliche Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2).

2.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) und in den Ausführungsbestim-mungen zur Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verordnung erhöht (Fr. 5‘856.-- für Ehepaare) (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung), und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

    Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann der jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

    Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.


3.

3.1    Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Juli 2012 basiert darauf, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Guthaben aus den beiden Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers 2 bei der Z.___ in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte (Urk. 8/191/32, Urk. 8/160, Urk. 2, Urk. 7).

3.2

3.2.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule nach den Vorschriften über den Vermögensverzehr in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln, sobald sie bezogen werden können, und es spielt dabei keine Rolle, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014, E. 2, 9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 3, und 56/05 vom 29. Mai 2006, E. 3, je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 164).

    Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Des Weiteren wird nach Art. 16 Abs. 2 FZV die Altersleistung auf Begehren der versicherten Person dort vorzeitig ausbezahlt, wo diese Person eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird. Diese beiden Möglichkeiten des Bezugs vor dem ordentlichen Rentenalter - fünf Jahre vorher oder noch früher beim Bezug einer ganzen Invalidenrente - sind auch im Informationsblatt der Z.___ festgehalten (Urk. 8/162). Sie gelten daher nicht nur für den obligatorischen Bereich, sondern auch für den überobligatorischen Bereich der zweiten Säule.

3.2.2    Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Urk. 1, Urk. 8/161) sind somit die beiden Freizügigkeitsguthaben bei der Z.___ nicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers 2 gesperrt. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung für einen Einbezug der beiden Freizügigkeitsguthaben in die Einkommensanrechnung waren vielmehr bereits erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte und nur noch fünf Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG zurückzulegen hatte.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher die beiden Freizügigkeitsguthaben von Fr. 67‘690.90 und Fr. 13‘990.40 (Urk. 8/157 und Urk. 8/158) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und die dargelegte Rechtsprechung grundsätzlich zu Recht als verzehrbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden per 1. Juli 2012 einbezogen, nachdem der Beschwerde-führer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte.

    Was allerdings den anzurechnenden Betrag betrifft, ist gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, der die Anrechnung des Anteils des Freizügigkeitsvermögens regelt, vom Reinvermögen spricht, von dem ein bestimmter Anteil anzurechnen ist, was der Abzug von nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen impliziert. Es ist somit zunächst die hypothetische Steuerschuld, die auf dem (hypothetischen) Bezug des Freizügigkeitsguthabens lastet, vom Freizügigkeitsguthaben abzuziehen und so der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen zu ermitteln. Den abzuziehenden Steuerbetrag haben dabei die Beschwerde-führenden nachzuweisen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E. 4).

    Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Ermittlung der geschuldeten Steuern im Jahr 2012 auf dem hypothetisch bezogen Freizügigkeitsvermögen durch die Beschwerdeführenden - den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 neu berechne.

3.3

3.3.1    Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde-führenden auf kantonale Beihilfe und auf einen Gemeindezuschuss ab dem
1. Juli 2012 richtigerweise verneint hat.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in Bezug auf die kantonale Beihilfe auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird, und in Bezug auf den Gemeindezuschuss auf Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung, wonach der Zuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (vgl. Urk. 8/191/32 S. 3). In beiden Fällen begründete sie die Verweigerung der Leistung damit, dass das anrechenbare Vermögen neu über Fr. 100‘000.-- betrage (Urk. 8/160).

3.3.2    Nach der Regelung in § 17 ZLG ist für die Berechnung der kantonalen Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, die anrechenbaren Einnahmen sind alsdann um die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu erhöhen, und die Ausgaben sind um den jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe - Fr. 3‘630.-- für Ehepaare - zu erhöhen. Die Bestimmungen in Art. 10 ELG über die anerkannten Ausgaben und in Art. 11 ELG über die anrechenbaren Einnahmen sind demnach durch die Verweisung in § 17 ZLG ebenfalls für die Berechnung der kantonalen Beihilfe massgebend, und dazu gehört auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zur Anrechenbarkeit von Vermögen. Wird aber das Vermögen - im vorgeschriebenen begrenzten Umfang - bereits bei der rechnerischen Festsetzung des Beihilfebetrags berücksichtigt, so widerspräche es der Verweisungsnorm in § 17 ZLG, die Beihilfe anschliessend allein wegen des Vorhandenseins desselben Vermögens gestützt auf § 18 ZLG ganz zu verweigern.

    Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der kantonalen Beihilfe nach Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen.

3.3.3    Was den Gemeindezuschuss betrifft, so ist in Art. 4 der städtischen Zusatzleistungsverordnung ausdrücklich eine Anrechnung von Vermögens-verzehr vorgesehen, die über diejenige nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinausgeht, indem der Gemeindezuschuss um einen Fünfzehntel des Rein-vermögens, das bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt, gekürzt wird. Auch dieser Begriff des Reinvermögens ist im Sinne des Nettovermögens zu verstehen, wie es vom Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil dargelegt wurde.

    Eine Verweigerung des Zuschusses gestützt auf Art. 6 der städtischen Zusatz-leistungsverordnung und auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Ausführungsbe-stimmungen dazu ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt, die bereits in Bezug auf die kantonale Beihilfe dargetan worden sind. Denn auch hier beruft sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Höhe des Vermögens der Beschwerdeführenden als Verweigerungsgrund. Dieses ist jedoch bereits durch Anwendung der Kürzungsregelung in Art. 4 Abs. 4 der städtischen Zusatzleistungsverordnung berücksichtigt worden, und eine Verweigerung der bereits gekürzten Leistungen allein wegen des Vermögens stünde damit im Widerspruch zu dieser Verordnungsregelung.

    Auch hinsichtlich der Verweigerung des Zuschusses ist demzufolge der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Zuschusses ab Juli 2012 zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 25. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerde-führenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2012 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel