ZL.2012.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 9. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 20. August 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2012 der Z.___, betreffend Einstellung der Leistungsausrichtung und Rückforderung der vom 1. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 2). Anlässlich einer am 26. November 2012 durchgeführten Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Vergleich vom 26. November 2012 beinhaltet folgende Punkte (Urk. 17):
„1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2012 wird wie folgt abgeändert beziehungsweise Folgendes festgelegt:
2. Y.___ lässt bis 15. Januar 2013 die Schenkung der Liegenschaft auf ihre Eltern X.___ und A.___ notariell beurkunden.
3. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, richtet die Beschwer- degegnerin ihre Leistungen rückwirkend ab 1. Mai 2012 wieder aus.
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Rückforderung von Fr. 13‘488.--.
5. Sofern die Schenkung erst nach dem 15. Januar 2013 beurkundet wird, nimmt die Beschwerdegegnerin die Zahlungen ab dem Ersten des Folgemonates wieder auf. Eine rückwirkende Leistungsausrichtung erfolgt diesfalls nicht. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auch in diesem Fall auf die Rückforderung von Fr. 13‘488.--.
6. Dieser Vergleich wird gültig, wenn er nicht von einer Partei bis zum 6. Dezember 2012 widerrufen wird.“
2. Der von den Parteien geschlossene Vergleich wurde nicht widerrufen und dessen Inhalt stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2012 in diesem Sinne abzuändern ist.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Z.___, vom 26. Juli 2012 im Sinne der Erwägungen abgeändert.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).