Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00072 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Gemeinde Wetzikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, bezieht seit August 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/2.4). Am 26. März 2012 liess er sich durch seine Eltern bei der Gemeinde Wetzikon zum Bezug von Zusatzleistungen anmelden (Urk. 12/1). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Wetzikon sprach ihm mit Verfügung vom 30. April 2012 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘579.-- ab März 2012 zu (Urk. 3/1, Urk. 12/5). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, mit Schreiben vom 13. Mai 2012 Einsprache (Urk. 12/6), welche die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Wetzikon mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2012 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2012 liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2012 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, bei der Berechnung der Zusatzleistungen seien die Kosten für seinen Arbeits- und Wohnplatz auf dem Bauernhof der Familie A.___ in B.___ in der Höhe von monatlich Fr. 3‘500.-- zu berücksichtigen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den insgesamt fehlenden Finanzierungsbedarf von monatlich Fr. 2‘683.-- sowie die jährlichen Kosten für das Generalabonnement (GA) von Fr. 2‘400.-- zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 1). In der Replik vom 10. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
1.3 Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Art. 10 Abs. 1 ELG nebst den Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG (Gewinnungskosten, Liegenschaftskosten, Beiträge an die Sozialversicherungen, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) ein fixer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (ab 2011: Fr. 19‘050.--, ab 2013: Fr. 19‘210.--; lit. a Ziff. 1) und ein Höchstbetrag für die Wohnkosten (Fr. 13‘200.--; lit. b Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt.
1.4 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Begriff des Heims definiert als Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
Hat die Invalidenversicherungsstelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Betreuungsfamilie A.___ von B.___ sei vom Kanton Luzern nicht als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt. Daher seien nicht die Ausgaben eines Heimfalles (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG), sondern lediglich das Mietzinsmaximum zuzüglich Lebensbedarf (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG) und durchschnittliche Krankenkassenprämien als Ausgaben anzurechnen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Angebot an Plätzen, die eine intensive Begleitung und Betreuung mit einem strukturierten Tagesablauf sowohl im Arbeitsbereich als auch in der Wohnsituation sicherstellen würden, wie er es benötige, seien rar. Es seien Wartezeiten bis zu einem Jahr und länger in Kauf zu nehmen, weshalb die Suche auf die ganze Schweiz habe ausgeweitet werden müssen. Auf dem Bauernhof des Ehepaares A.___ in B.___ sei eine gute Betreuungs- und Arbeitssituation gefunden worden, welche die für ihn nötige Unterstützung bieten könne. Das Ehepaar A.___ bringe die nötige fachliche Qualifikation mit. Frau A.___ habe eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin mit eidgenössischem Fachausweis und Herr A.___ lasse sich derzeit zum Sozialbetreuer im ländlichen Raum ausbilden und er sei vom C.___ angestellt, welche Institution eine Konkordatsnummer habe und eng mit der Familie A.___ zusammenarbeite. Somit sei auch ohne eine kantonale Zulassungsnummer die Qualität der Betreuung gesichert. Zudem sei ein GA der 2. Klasse für Fr. 2‘400.-- notwendig, damit er, - der Beschwerdeführer - an seinen freien Tagen problemlos nach Hause fahren, Arzt- und Therapiebesuche besuchen und an den Treffen mit Menschen mit dem Asperger-Syndrom teilnehmen könne. Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin lediglich Paragraphen zitiere und sich gar nicht um die Menschen kümmere, die hinter den Gesuchen stünden (Urk. 1, Urk. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht die Beträge für Ausgaben nach Art. 10 Abs. 1 ELG und nicht nach Art. 10 Abs. 2 ELG für in Heimen oder Spitälern lebende Personen berücksichtigte.
3.
3.1 Es ist zu Recht unstrittig, dass der Bauernhof des Ehepaares A.___ in B.___, Luzern, wo der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeits- und Betreuungsvertrages mit Kost und Logis betreut wird, wohnt und angestellt ist (Urk. 12/2.5), kein von einem Kanton anerkanntes Heim und keine Einrichtung mit kantonaler Betriebsbewilligung ist. Auf die dazu von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen, wie sie nachvollziehbar in der Beschwerdeantwort erläutert werden (Urk. 11 S. 2 f.), ist abzustellen. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezieht und daher Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt.
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, ist die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Unterbringung in einem Heim oder einer heimähnlichen Institution nach Art. 10 Abs. 2 ELG nicht davon abhängig, ob die notwendige Betreuung der versicherten Person respektive die Zweckmässigkeit der Unterbringung gewährleistet ist, sondern allein davon, ob die betreffende Unterbringungsstätte den Begriff von Art. 25a ELV erfüllt.
Mit dem in Art. 25a ELV seit 2008 neu vorgesehenen Heimbegriff beabsichtigte der Bundesrat gemäss seinen Erläuterungen zur ELV (im Internet abrufbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ergaenzung/00035/index.html) gerade im Hinblick auf die Zunahme der ausserkantonalen Abklärungen, welche aufgrund der neuen Zuständigkeitsregelung in Art. 21 Abs. 1 ELG zu erwarten gewesen sei, die EL-Durchführungsstellen zu entlasten. Er führte aus, die EL-Durchführungsstellen seien nicht geeignet, die vom Bundesgericht in BGE 118 V 142 geforderten Abklärungen vorzunehmen. Praktisch unmöglich werde es, wenn es um die Abklärung in einem anderen Kanton gehe (S. 3 der Erläuterungen zur ELV). Und zwar hatte das Bundesgericht in Erwägung 2 des BGE 118 V 142 ausgeführt, ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts könne auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- beziehungsweise Fürsorgerecht nicht anerkannten heimähnlichen Institution (beispielsweise Pflegefamilie, heilpädagogische Grossfamilie oder Invaliden-Wohngemeinschaft) vorliegen, sofern eine Heimbedürftigkeit bestehe und die in Frage stehende Institution insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichtspunkten Gewähr dafür biete, dass sie diese in adäquater Weise zu befriedigen vermöge. Von dieser Umschreibung distanziert sich die Neuregelung ab 1. Januar 2008 bewusst, indem der Bundesrat mit dem Heimbegriff gemäss Art. 25a ELV nur noch dann heimähnliche Institutionen als Heim gelten lässt, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn die Invalidenversicherungsstelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (S. 4 der Erläuterungen zur ELV; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, [WEL] Stand 1. Januar 2010, Rz 4000). Diese ab 2008 geltenden Voraussetzungen erfüllt der Hof der Familie A.___ nicht. Welche Ausbildung Herr und Frau A.___ haben und die Zusammenarbeit mit anderen Betreuungsstätten oder mit Heimen ist unerheblich.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 3/1, Urk. 12/5) zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht als Person in einem Heim oder Spital lebend zu gelten hat und daher insofern die in Art. 10 Abs. 1 ELG vorgesehenen Ausgaben massgeblich sind.
Die in Art. 10 ELG genannten Ausgaben sind für die hier angefochtene Berechnung der monatlich auszurichtenden Zusatzleistungen (Urk. 3/1, Urk. 12/5) abschliessend. Weitere Ausgaben sind gegebenenfalls als Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG und § 9 ZLG in Verbindung mit § 3 ff. ZLV geltend zu machen. Inwiefern die hier geltend gemachten Reise- und Betreuungkosten insbesondere nach § 11 und § 14 ZLV zu erstatten sind, ist mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen. Insoweit - insbesondere auch in Bezug auf den geltend gemachten Betrag von Fr. 2‘400.-- für das GA - ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Gemeinde Wetzikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann
EM/IH/JMversandt