Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00073




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1949 geborene X.___ ist verheiratet und bezieht seit 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente (Urk. 14/1/2). Gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung vom 1. Juni 2004 wurde sie von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt (Urk. 14/2; vgl. auch Urk. 14/1/1). Im April 2010 meldete sie sich bei der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sprach ihr die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 17. August 2010 ab Mai 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 751.-- zu. Bei der Bedarfsberechnung ging sie unter anderem davon aus, dass die Versicherte über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 30‘500.-- verfüge, und rechnete ihr einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- als Einnahme an. Für die Miete anerkannte sie monatliche Ausgaben von Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2; vgl. auch Urk. 8/1).

    Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen ab Januar 2011 auf Fr. 899.-- fest (Urk. 14/3). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2011 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Januar 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- zu (Urk. 14/4).

1.2    Am 15. Februar 2012 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs ein und verlangte von der Versicherten unter anderem einen aktuellen Zahlungsnachweis des Mietzinses sowie detaillierte Bankkontoauszüge der letzten zwei Jahre (Urk. 8/2-3, Urk. 14/2, Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 3. April 2012 bestätigte sie den Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- ab April 2012 (Urk. 14/5). Gleichentags forderte die Durchführungsstelle die Versicherte schriftlich auf, sich jeweils persönlich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden, da Zweifel bestünden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt in O.___ befänden (Urk. 14/6). Da die Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war (Urk. 14/7, Urk. 14/11-12), erfolgte am 15. Mai 2012 eine Aussprache mit den zuständigen Mitarbeitern der Durchführungsstelle (Urk. 14/16, Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte die Durchführungsstelle fest, dass die Versicherte per Juni 2012 keinen Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe. Bei der Bedarfsberechnung ging sie weiterhin davon aus, dass die Versicherte über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 30‘500.-- verfüge, und rechnete ihr einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- als Einnahme an. Für die Miete anerkannte sie nur noch jährliche Ausgaben von Fr. 12.-- und führte zur Begründung an, es sei nicht belegt, dass die Versicherte den vereinbarten Mietzins tatsächlich bezahlt habe (Urk. 14/17-18). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/19) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2012 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien in der Ergänzungsleistungsberechnung zusätzliche monatliche Ausgaben für die Miete in Höhe von Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen, bei den Einnahmen sei kein Liegenschaftsertrag anzurechnen und es seien ihr Ergänzungsleistungen in Höhe des so resultierenden Ausgabenüberschusses zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Akten Stellung (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei getrennt lebenden Ehegatten sind die Anspruchsvoraussetzungen je individuell zu prüfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] sowie Rz 3141.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung [WEL]).

1.2    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Durchführungsstelle ohne richterliche Verfügung Einsicht in ihre Bankkonten erhalten habe (Urk. 1 S. 1).

    Zunächst ist diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle die Bankbelege selbst - auf Anfrage hin - einreichte (vgl. Urk. 14/2, Urk. 14/13). Die Rechtsgrundlage dafür, dass die Durchführungsstelle von der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Bankkonten verlangen durfte, bildet Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Nach dieser Bestimmung müssen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Bei den eingeforderten Bankdokumenten handelt es sich zweifellos um solche Auskünfte, so dass das Vorgehen der Durchführungsstelle rechtens ist.


3.    Die Durchführungsstelle teilte der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 mit, dass Zweifel bestünden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich in O.___ befänden, und forderte sie auf, sich jeweils persönlich am 1. und 3. Montag jeden Monats auf der Gemeinde zu melden (Urk. 14/6). Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2012 und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 24. Mai 2012 geht hervor, dass die Zweifel der Durchführungsstelle am Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in O.___ nicht Grund für die Leistungseinstellung waren, sondern der Umstand, dass der geltend gemachte monatliche (Unter)Mietzins von Fr. 1000.-- nicht mehr (vollständig) als Ausgabe anerkannt wurde (Urk. 14/17-18). Nach Lage der Akten ist – zumindest aktuell – denn auch nicht ausreichend belegt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin an einem anderen Ort als O.___ befände, so dass die Leistungseinstellung nicht mit dieser Begründung geschützt werden konnte. Mit der Leistungseinstellung waren sodann die monatlichen Meldungen bei der Gemeinde obsolet geworden, weshalb die Durchführungsstelle nach Zustellung der Verfügung vom 24. Mai 2012 auch nicht mehr an dieser Kontrollmassnahme festhielt (Urk. 14/18; vgl. auch Urk. 14/6, Urk. 14/23 S. 2). Die Rechtmässigkeit der Anwesenheitskontrolle bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung.

4.

4.1    Umstritten ist, ob der gemäss Untermietvertrag vereinbarte monatliche Mietzins von Fr. 1‘000.-- als Ausgabe anzurechnen sei (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.).

4.2    Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als Ausgabe anerkannt.

    Nicht als Einnahme angerechnet werden öffentliche und private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).

4.3    Gemäss schriftlicher Bestätigung der Untervermieter vom 31. März 2010 hatte der Vermieter Kenntnis vom Untermietverhältnis. Der Mietzins für die gesamte 5,5-Zimmer-Attikawohnung an der Y.___ in O.___ beträgt laut dem Mietvertrag Fr. 3‘380.--, der von der Beschwerdeführerin geschuldete Untermietzins gemäss schriftlicher Bestätigung vom 31. März 2010 Fr. 1‘000.-- (Urk. 14/2). Angesichts des Gesamtmietzinses von Fr. 3‘380.-- und der Tatsache, dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wird, erscheint der vereinbarte Untermietzins jedenfalls nicht als zu hoch.

    Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin den monatlichen Untermietzins zeitweise gänzlich (etwa im Monat März 2010 [Urk. 8/1]) und in der übrigen Zeit zumindest teilweise erbracht, setzte die Durchführungsstelle in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 24. August 2012 bei den Mietzinsausgaben doch einen Betrag von Fr. 12.-- ein (Urk. 2 S. 3 sowie Urk. 14/17). Am 20. März 2012 erklärten ihre (Unter)Vermieter schriftlich, dass die Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin unregelmässig erfolgten, oftmals in Bar, wobei sie auch Kosten für Einkäufe und Besorgungen übernehme (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 8/2). Im Schreiben vom 25. April 2012 führten die Untervermieter sodann aus, die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihnen unentgeltlich betreut und unterstützt; der eine Untervermieter verfüge denn auch über eine Pflegeausbildung (Urk. 14/7). Daraus ist zu schliessen, dass die Untervermieter auf denjenigen Teil des Mietzinses, den die Beschwerdeführerin jeweils nicht oder nicht sofort bezahlte, in fürsorgerischer Weise freiwillig verzichteten, wobei offen bleiben kann, wie hoch dieser Verzicht betragsmässig ausfiel und ausfällt. Nach der Praxis wird nämlich der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, gemeinnützige Institutionen, Verwandte oder Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen, als Mietzinsausgabe anerkannt (Rz 3237.02 WEL unter Hinweis auf ZAK 1977 S. 543; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 186 mit weiteren Hinweisen). Der vereinbarte monatliche (Unter-)Mietzins von Fr. 1‘000.-- ist damit auf jeden Fall bei den Ausgaben anzurechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesen – wie die Durchführungsstelle geltend macht (Urk. 2 S. 2 f.) - teilweise nicht oder nicht vollständig bezahlt.


5.    

5.1    Die Durchführungsstelle nahm die vom getrennt lebenden Ehemann bewohnte Liegenschaft in Z.___ zur Hälfe als Vermögen mit Vermögensertrag in die Bedarfsrechnung auf (Urk. 2 S. 2 f, Urk. 14/17).

5.2    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens i.V.m. § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes 20 % vom Bruttoertrag) und der Hypothekarzins abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170 ff.).

    Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt, dass zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet wird. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).

    Sodann bestimmt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden ist, als Einnahmen anrechenbar sind.

5.3    Aus den Dokumenten der Z.___ (Grundbuch-)Behörden vom 22. Januar 2009 und 5. Januar 2010, welche die Durchführungsstelle vom Ehemann der Beschwerdeführerin einverlangte, geht hervor, dass das Grundstück in Z.___ eine Fläche von gesamthaft 400 m2 aufweist, wovon 103 m2 mit einem 1990 erstellten Haus überbaut sind. Anhaltspunkte für eine hypothekarische Belastung fehlen in den Unterlagen (Urk. 14/2). Der von der Durchführungsstelle ermittelte Wert von Fr. 61‘000.-- erscheint unter diesen Umständen jedenfalls nicht als zu hoch. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin den ihr auf dem Formular zur periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Hälfte angerechneten Grundstückswert am 12. September 2010 unterschriftlich, was zur (unbestrittenen) Anrechnung in der ersten Zusatzleistungsverfügung vom 17. August 2010 führte (Urk. 14/2). Auch mit der vorliegenden Beschwerde bestritt sie den in die Bedarfsberechnung für den Zusatzleistungsanspruch ab Juni 2012 (Urk. 14/17) aufgenommenen hälftigen Grundstückswert von Fr. 30‘500.-- nicht (Urk. 1). Deshalb besteht kein Grund, diesen Wert in Frage zu stellen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008, E. 4.3).

5.4    Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Hälfte des Grundstückswerts und die daraus fliessenden Erträge anzurechnen sind, und macht zur Begründung geltend, sie sei von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt worden, und sie erziele zudem keinerlei Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in Z.___ (Urk. 1, Urk. 3/1).

    Der eingeholten Information aus dem Grundbuch/-Register vom 5. Januar 2010 („A.___) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch nach ihrer gerichtlichen Trennung vom Ehemann am 1. Juni 2004 zusammen mit diesem als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen war (Urk. 14/2). Da keine anderen Anhaltspunkte bestehen - weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen – kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie – trotz gerichtlicher Trennung bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zur Hälfte an der Liegenschaft berechtigt war. Weil der auf sie entfallende hälftige Wert der Liegenschaft, also Fr. 30‘500.--, zusammen mit ihrem übrigen Vermögen nicht die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG genannte Schwelle von Fr. 37‘500.-- übersteigt, wurde ihr in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 24. Mai 2012 korrekterweise nicht ein Fünfzehntel des Vermögens als Einnahme angerechnet.    

    Aus der nicht selbst bewohnten Liegenschaft in Z.___, welche für die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben keine Mietzinseinnahmen generiert (Urk. 1), ist ihr nach dem Gesagten der durchschnittliche Ertrag für die ganze Lebensdauer anzurechnen. Der nach der Praxis heranzuziehende Mittelwert von 5 % des (anteiligen) Verkehrswerts von Fr. 30‘500.-- führt zu einem hypothetischen Bruttoertrag von Fr. 1‘525.--. Die Durchführungsstelle hat vom Bruttoertrag Gebäudeunterhaltskosten von 20 % abgezogen, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 1/2). Dass zusätzlich zu bezahlende Hypothekarzinsen zu berücksichtigen wären, ist mangels ausgewiesener Hypothekarbelastung nicht anzunehmen. Damit ist der in der Bedarfsberechnung als Einnahme berücksichtigte Nettoliegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- (Urk. 2 S. 3, Urk. 14/17) nicht zu beanstanden.


6.    Es ergibt sich, dass der angerechnete Liegenschaftsertrag von Fr. 1‘220.-- nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführerin hingegen nicht nur Fr. 12.--, sondern Fr. 12‘000.-- pro Jahr als Ausgabe für die Miete anzurechnen sind. Daraus resultiert – ausgehend von den übrigen Einnahmen- und Ausgabenposten gemäss der der Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 14/17) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zugrunde liegenden Bedarfsberechnung - bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 36‘037.-- und anerkannten Ausgaben von Fr. 25‘080.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 10‘957.--. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 weiterhin einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von gerundet Fr. 914.-- hat. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Durchführungsstelle bei entsprechenden gerechtfertigten Zweifeln selbstverständlich freisteht, rechtlich zulässige, verhältnismässige Kontrollmassnahmen zur Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts anzuordnen (vgl. auch vorstehend E. 3).




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2012 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt