Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00074 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 6. Januar 2014
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/9), als sie und ihr Ehegatte Y.___, geboren 1962, sich am 12. Dezember 2011 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldeten (Urk. 8/8).
Y.___ bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die ihm bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise einstellte. Die vom Versicherten gegen die renteneinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) ab. Die vom Versicherten gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.
1.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (Rev. 4; Urk. 8/26) verneinte die Gemeinde Z.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Rev. Nr. 5; Urk. 8/7) setzte die Gemeinde Z.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest und sprach ihnen mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Rev. Nr. 6; Urk. 8/6/1-2 = Urk. 3/1) verneinte die Gemeinde Z.___ einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2012 Einsprache (Urk. 3/2), worauf die Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (Rev. Nr. 7; Urk. 10) an einer Leistungseinstellung per 1. Juli 2012 festhielt und mit Entscheid vom 25. Juni 2012 die (Urk. 2) die Einsprache der Versicherten abwies.
Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Rev. Nr. 8; Urk. 7/1 und Urk. 7/3) setzte die Gemeinde Z.___ in Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juni 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest, sprach diesen mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 27. August 2012 Beschwerde und beantragten, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen; eventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihnen ab 1. Juli 2012 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Z.___ die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Replik vom 21. September 2012 (Urk. 13) erklärten die Versicherten den Wiedererwägungsentscheid vom 21. August 2012 sinngemäss als mitangefochten und beantragten sinngemäss, es sei ihnen ab 1. Januar 2013 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten und es sei bei der Bemessung des Leistungsanspruchs auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Versicherten zu verzichten.
Mit Duplik vom 1. Oktober 2012 (Urk. 16) hielt die Gemeinde Z.___ an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.4 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).
1.5 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen, BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).
1.6 Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin oder der Ehegatte einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Zu berücksichtigen sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehegattin oder dem Ehegatten der EL-ansprechenden Person aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen (Urteil des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2).
Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).
1.7 Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet (BGE 127 III 136, 140; Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1 und 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5c). Ob bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer Ehegattin oder eines Ehegatten im konkreten Einzelfall unter Umständen selbst dann nicht grundsätzlich ausser Betracht fällt, wenn diese kurz vor Eintritt in das Rentenalter steht, oder ob analog Art. 14a ELV die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach dem 60. Altersjahr grundsätzlich ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht bis anhin offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2). Bis zur Vollendung des 60. Altersjahres gilt indes eine gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3.2 und 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3).
1.8 Bei der Frage nach der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegattens oder einer Ehegattin gilt es zudem die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
1.9 Gemäss der Rz. 3482.30 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL) ist nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;
- Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
- Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.
1.10 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).
1.11 Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV 4 wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der mit der Beschwerde mitangefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 7/1). Obwohl dieser Verwaltungsakt als Verfügung bezeichnet wurde, handelt es sich in materieller Hinsicht um einen Einspracheentscheid. Denn damit wurde der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012, worin der Leistungsanspruch der Versicherten per 1. Juli 2012 verneint wurde, wiedererwägungsweise aufgehoben und die Versicherungsleistungen wurden erst per 1. Januar 2013 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Einstellung der Rente der Invalidenversicherung ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 40‘000.-- im Jahr anzurechnen sei (Urk. 7/3).
2.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführes abzusehen sei, da er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen bis anhin keine Arbeitsstelle gefunden habe. Er habe sich im März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und habe seither in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 1 und Urk. 13).
2.3 Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 und insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
3.
3.1 Gemäss dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2), wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 eingestellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit seit Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % wieder zuzumuten war. Gestützt darauf hat daher als erstellt zu gelten, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers jedenfalls unter 40 % zu liegen kommt, weshalb er im Bereich der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2011 nicht mehr als Teilinvalider gilt (vgl. Art. 14a ELV). Von seinem Gesundheitszustand her war dem Beschwerdeführer daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % zuzumuten.
3.2 Der am 6. Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/8) war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 49 Jahre alt. Da nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 1.7) bis zur Vollendung des 60. Altersjahres eine gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gilt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von seinem Alter her die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zuzumuten ist.
3.3
3.3.1 Nach der im Bereich der Invalidenversicherung geltenden Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, kann einer versicherten Person die Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt ohne eine vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen dann nicht zugemutet werden, wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat oder wenn sie seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Diese Rechtsprechung kann vorliegend bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer, welcher während der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2011 und damit während rund 6.5 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen hat (vgl. Urteil vom 1. Februar 2013 in Prozess Nr. IV.2011.00866), erfüllt die nach der obenerwähnten invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer fehlenden Zumutbarkeit der Selbsteingliederung vorausgesetzte Rentenbezugsdauer von 15 Jahren nicht. In Würdigung der gesamten Umstände kann auf Grund einer Rentenbezugsdauer von rund 6.5 Jahren und einer gleich lang dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführes vom Berufsleben nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden.
3.3 Des Weiteren sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung oder seiner Sprachkenntnisse bei der Selbsteingliederung im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer trotz hinreichender Arbeitsbemühungen, mithin aus arbeitsmarktlichen Gründen, seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Gemäss der erwähnten Rz. 3482.30 WEL ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines nichtinvaliden Ehepartners einer invaliden versicherten Person zu verzichten, wenn jener trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der nichtinvalide Ehepartner einer invaliden versicherten Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. vorstehende E. 1.9).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 18. März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 8/19) und in der Folge ab dem 1. August 2011 während insgesamt 90 Tagen Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk. 8/12). Die Beschwerdegegnerin geht daher fehl, wenn sie behauptet, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim RAV angemeldet und sich in keiner Weise um Arbeit bemüht habe (Urk. 16 S. 2).
4.3 In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befindet sich sodann ein Schreiben des RAV vom 30. Juli 2012 (Urk. 3/5), worin das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich seit März 2011 ununterbrochen um Arbeit bemüht und quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die monatlichen Beratungstermine wahrgenommen habe.
4.4 Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Januar bis Juni 2012 (Urk. 3/4) bei den Akten. Darin hat der Beschwerdeführer die von ihm in dieser Zeit unternommenen Stellenbemühungen aufgeführt.
4.5 In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterlagen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 2013. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise diejenige nach der Zumutbarkeit der Ausschöpfung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum ab 1. Januar 2013 lassen sich auf Grund der vorhandenen Akten daher nicht schlüssig beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
4.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.7 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2013 neu verfüge. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise beim RAV die den Beschwerdeführer betreffenden Akten bezüglich der Zeit ab 1. Januar 2013 beiziehen und gestützt darauf im Hinblick auf die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualitativer Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht hat.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz