Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00075




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. November 2014

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Stadt Dübendorf

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1947, bezog ab dem 1. April 2001 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % (Verfügungen vom 26. August 2003, Urk. 7/1/161-169).

    Am 12. Oktober 2007 stellte X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, in der Stadt Zürich das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 25/7). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) traf Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von X.___ und sprach ihm anschliessend mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 zu, in der Höhe von monatlich Fr. 953.-- beziehungsweise Fr. 954.-- (Urk. 7/1/267-271).

    Per 1. April 2008 zog X.___ von Y.___ nach Z.___ (vgl. Urk. 7/1/263) und meldete sich am 30. April 2008 auch dort zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1/196-201). Die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), tätigte ihrerseits Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und forderte X.___ verschiedentlich dazu auf, Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 19. März 2009 trat die Durchführungsstelle auf das Leistungsgesuch nicht ein, da X.___ seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/1/348-350). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, liess dagegen Einsprache erheben (Urkl 7/1/355), welche die Durchführungsstelle in der Folge mit Entscheid vom 21. August 2009 abwies (Urk. 7/1/356). Gleichzeitig wies die Durchführungsstelle auch das Gesuch um die Bestellung von Rechtsanwalt Viktor Györffy zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im Einspracheverfahren ab.

    X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2009 durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Beschwerde erheben (Prozess Nr. ZL.2009.00078; Urk. 7/2/363). Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit diese ein formell korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und danach aufgrund der Akten nach der massgeblichen Beweislastverteilung und dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheide (Urk. 7/2/368 Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3/E. 5.3). Während das Gericht dem Antrag von X.___ auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren entsprach, wies es die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren ab (Urk. 7/2/368 Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Beschwerde gegen diese Abweisung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2011 nicht ein (Urk. 7/2/369).

1.2    Mit Schreiben vom 27. September 2011 nahm die Durchführungsstelle das Verfahren wieder auf und forderte X.___ unter Androhung des Nichteintretens dazu auf, verschiedene Dokumente einzureichen (Urk. 7/2/370). Nachdem die Parteien weiter korrespondiert hatten und die Durchführungsstelle verschiedene Abklärungen von Amtes wegen getätigt hatte (vgl. Urk. 7/2/371403), eröffnete sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. April 2012, dass er ab dem 1. April 2008 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleitungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) habe, da er in der Vergangenheit auf Vermögen verzichtet habe, das neben seiner Rente anteilsmässig als Einkommen zu berücksichtigen sei (Urk. 7/2/404).

    X.___ liess durch Rechtsanwalt Viktor Györffy mit Eingabe vom 15. Mai 2012 wiederum Einsprache erheben und beantragen, sein Zusatzleistungsanspruch sei ohne Anrechnung von Vermögensverzicht zu berechnen. Ausserdem liess er wieder um die unentgeltliche Rechtsvertretung während des Einspracheverfahrens ersuchen (Urk. 7/2/406). Mit Entscheid vom 27. Juni 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vollumfänglich ab (Urk. 2 = Urk. 7/2/407).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 liess X.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy mit Eingabe vom 29. August 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, ihm seien Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts auszurichten, ihm sei für die Einspracheverfahren im Anschluss an die Verfügungen vom 11. April 2012 und vom 19. März 2009 die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsvertretung sei ihm auch für das Gerichtsverfahren zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 an ihrem Einspracheentscheid fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 6). Anschliessend nahm sie auf die gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 1. Oktober 2012, Urk. 9) mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Urk. 15) Stellung zu den Akten des AZL (Urk. 8 mit Unternummern), die sie ihrem Dossier (Urk. 7/1/1-362 und Urk. 7/2/363-420) beigelegt hatte.

    Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (Urk. 16). X.___ liess dem Gericht daraufhin unaufgefordert die Stellungnahme vom 5. März 2013 zukommen (Urk. 19); die Durchführungsstelle nahm die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, nicht wahr.

    Mit den Verfügungen vom 18. März 2014 (Urk. 22/1 und Urk. 22/2) zog das Gericht die gesamten Akten des AZL (Urk. 25/V+A-G+0-91) und die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 27/1-79) bei. X.___ liess dazu mit Eingabe vom 19. August 2014 Stellung nehmen (Urk. 34). Die Durchführungsstelle liess die Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen, hatte hingegen das Gericht mit Eingabe vom 12. Mai 2014 darüber informiert, dass X.___ sich per 31. Juli 2012 von Z.___ nach A.___ abgemeldet habe (Urk. 30). X.___ liess zu jener Eingabe am 24. September 2014 Stellung nehmen (Urk. 38).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008).

1.3    Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2, mit Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Vermögensverzicht eingestuft, sondern es wird als normal beurteilt, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens wird für sich allein nicht als Vermögensverzicht gewertet, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, was der Fall ist, wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wird, bei welcher ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011, E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176).

    Der anzurechnende Anteil von Vermögenswerten, auch von solchen, auf die verzichtet worden ist, wird gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ermittelt, indem der gesamte Betrag um den Freibetrag von Fr. 25‘000.-- (bis Ende 2010) beziehungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) vermindert wird und hernach pro Jahr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel zur Anrechnung gelangt. Ausserdem wird der Gesamtbetrag gestützt auf Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 Anspruch auf Zusatzleistungen hat.

    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 7/1/348-350) und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. August 2009 (Urk. 7/1/356) auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten war und das Gericht die Sache mit Urteil vom 31. Mai 2011 an sie zurückgewiesen hatte, forderte sie den Beschwerdeführer zu weiteren Angaben und zur Einreichung von Belegen auf und tätigte überdies Abklärungen von Amtes wegen. Da der Beschwerdeführer zum einen tatsächlich Angaben machte und zum andern dartat, welche Angaben er nicht machen und welche Belege er nicht liefern könne (vgl. die Eingaben vom 27. Januar und vom 27. und 29. Februar 2012, Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386), kann im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Mitwirkungspflichtsverletzung gesprochen werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb kein Entscheid aufgrund der (wegen Mitwirkungspflichtverletzung unvollständigen) Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern ein Entscheid, den die Beschwerdegegnerin im Sinne der Anweisungen im Urteil vom 31. Mai 2011 anhand sämtlicher erhältlichen Akten nach Beweislastverteilung und Beweisgrad getroffen hat.

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher der materielle Entscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. April 2008.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer Berechnung vom 11. April 2012 (Urk. 7/2/404) zu einem jährlichen Einkommensüberschuss von gut Fr. 16‘000.. Strittig ist dabei die Anrechnung eines entäusserten Vermögens in der Höhe von Fr. 268‘358.--, von dem die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 25‘000.-- einen Fünfzehntel als Einkommen anrechnete, was - für das Jahr 2008 - einen anzurechnenden Betrag in der Höhe von Fr. 17‘309.-- ergab. Des Weiteren ist als Folge davon auch die Anrechnung der Zinsen auf diesem Vermögen in der Höhe von Fr. 2‘952.-- strittig. Die übrigen Berechnungspositionen liess der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Frage stellen, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen.

    Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich daher auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe von Verzichtsvermögen.

3.2    Beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche der Leistungsansprecher die Beweislast trägt. Dieser hat somit in dem Sinne die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, dass er sich das angeblich entäusserte Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss, wenn der Tatbestand des fehlenden Vermögens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a-b)

3.3

3.3.1    Bei der Bemessung eines zu berücksichtigenden entäusserten Vermögens in der Höhe von Fr. 268‘358.-- ging die Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfügung vom 11. April 2012 (Urk. 7/2/404) davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 1995 ein Freizügigkeitskapital von rund Fr. 300‘000.-- habe auszahlen lassen, das nicht mehr vorhanden sei, dass er im Jahr 2005 einen unbelegten Vermögensabbau von Fr. 6‘000.-- zu verzeichnen habe, dass er im Jahr 2006 eine Kapitalauszahlung von Fr. 80‘000.-- erhalten habe, deren Abbau ebenfalls nicht belegt sei, und dass er im Jahr 2006 zudem einen Betrag von Fr. 2‘358.-- als Schenkung nach B.___ überwiesen habe.

3.3.2    Ein Beleg über die Auszahlung eines Freizügigkeitskapitals in der Höhe von Fr. 300‘000.-- ist gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in einem E-Mail vom 29. Dezember 2008 nicht vorhanden (Urk. 7/1/288). Hingegen bestätigte der Beschwerdeführer in diesem E-Mail, dass er vor etwa 15 Jahren eine Auszahlung in dieser Höhe erhalten habe. Dieselbe Angabe findet sich auch in einem Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das AZL vom 18. August 2008 (Urk. 25/35). In einem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer erneut, ab 1995 sämtliche Pensionskassengelder/Freizügigkeitspolicen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 300‘000.-- aufgelöst zu haben (Urk. 7/1/344). Von diesem Sachverhalt ist daher grundsätzlich auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer später in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 dartun liess, der Betrag von Fr. 300‘000.-- sei falsch und die Auszahlungen dürften sich nur etwa auf eine Summe in der Höhe von Fr. 25‘000.-- bis Fr. 30‘000.-- belaufen haben (Urk. 7/2/411).

3.3.3    Besser belegt als der Erhalt und die Herkunft des Betrages von Fr. 300‘000.-- ist die Vergabe verschiedener Darlehen durch den Beschwerdeführer.

    So existiert ein Vertrag vom 29. September 1998, mit dem der Beschwerdeführer der C.___ AG und den Privatpersonen D.___ und E.___ als Solidarschuldner ein Darlehen in der Höhe von Fr. 300‘000.-- zu einem Jahreszins von 10 % gewährt hatte (Urk. 7/1/28). Sodann berichtete F.___ am 14. August 2004, dass der Beschwerdeführer der G.___ AG etwa vor sieben Jahren ein Darlehen von Fr. 200‘000.-- ausgerichtet habe, ebenfalls zu einem Zins von 10 % (Urk. 7/1/32). Des Weiteren schloss der Beschwerdeführer am 23. Februar 2001 mit der H.___ AG und mit den Privatpersonen I.___ und J.___ eine Vereinbarung ab (Urk. 7/1/46-48), wonach diese drei Vertragspartner sich unter solidarischer Haftung zur Übernahme einer Darlehensschuld gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘244‘000.-- inklusive ausstehende Zinsen beziehungsweise Fr. 1‘144‘000.--ohne ausstehende Zinsen verpflichteten, bestehend aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 473‘000.-- an die K.___ AG und J.___ (Vertrag vom 5. August 1999), aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 250‘000.-- an I.___ (Vertrag vom 21. Oktober 1998) und aus einem Darlehen des Beschwerdeführers von Fr. 417‘000.-- an die H.___ AG und I.___ (Vertrag vom 14. Oktober 1999). Schliesslich ist in einer Aufstellung des kantonalen Steueramtes ein Darlehen des Beschwerdeführers im Betrag von ursprünglich Fr. 500‘000.-- und einem Restbetrag von Fr. 80‘000.-- an die L.___ AG und M.___ aufgeführt (Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/54-55).

    Der Beschwerdeführer liess die Vergabe dieser verschiedenen Darlehen dem Grundsatz nach nicht bestreiten, und auch das kantonale Steueramt hielt in einer Verfügung vom 22. April 2005 die Darlehensvergabe als solche - anders als die Zinseinkünfte in der Zeit von 1995 bis 1999 - für nachgewiesen (Urk. 7/1/208-211). Bei diesen Darlehen beziehungsweise beim Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückzahlung handelt es sich um Vermögenswerte des Beschwerdeführers, unabhängig von der Herkunft der (Eigen-)Mittel, aus denen er die Darlehen gewährt hat. Daher braucht letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 3.2.3) im Jahr 1995 Freizügigkeitskapitalien bezogen hat. Denn er liess bereits im Schreiben seiner früheren Rechtsvertreterin an das AZL vom 18. August 2008 und später in der Eingabe vom 27. Februar 2012 an die Beschwerdegegnerin geltend machen, er habe diese Kapitalien für die Darlehensgewährung eingesetzt (Urk. 25/35, Urk. 7/2/385 S. 2 f.). Das Gleiche gilt für den Betrag von rund Fr. 40‘000.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Nachforschungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 1996 an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen haben will, wobei strittig ist, ob es sich beim genannten Kontoinhaber N.___ tatsächlich um einen Arbeitgeber gehandelt hat (vgl. Urk. 7/1/123-142 und Urk. 7/1/361). Denn auch hier gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 6. März 2009 an, den Betrag als Darlehen bei I.___/J.___ zur Verfügung gestellt zu haben (Urk. 7/2/396).

    Insgesamt sind damit Darlehensbeträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘724‘000.-- (Fr. 300‘000.-- + Fr. 200‘000.-- + Fr. 1‘144‘000.-- + Fr. 80‘000.) belegt, die der Beschwerdeführer vergeben hat.

3.3.4    Der Beschwerdeführer liess vorab geltend machen, er habe für die Gewährung der Darlehen nicht nur eigene Mittel verwendet, sondern auch Mittel aus Darlehen an ihn.

    Bereits mit der Eingabe vom 18. August 2008 an das AZL (Urk. 25/35) reichte er eine Bestätigung des Bruders O.___ vom 18. Februar 2001 ein, wonach dieser ihm am 15. August 1990 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 400‘000.-- gewährt habe (Urk. 25/38), sowie eine Bestätigung von P.___ ebenfalls vom 18. Februar 2001 über die Vergabe eines Darlehens an ihn in der Höhe von Fr. 500‘000.-- (Urk. 25/37). Neben diesen erst nachträglich verfassten Bestätigungen sind jedoch keine Belege über die ursprüngliche Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer vorhanden. Dies liess der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2012 selbst einräumen (Urk. 7/2/382 S. 3), und in Übereinstimmung damit erachtete das kantonale Steueramt die aufgenommenen Darlehen als nicht nachgewiesen (Urk. 7/1/16 und Urk. 7/1/55). Ferner ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei den Steuerämtern, die für O.___ und P.___ zuständig waren, dass diese Personen keine Guthaben aus Darlehen deklariert hatten (Urk. 7/1/362). Einzig im Scheidungsurteil vom 20. November 2001 in Sachen der damaligen Ehefrau gegen den Beschwerdeführer findet sich eine Passage der Konvention, wonach die Ehefrau sich verpflichte, „das am 30. Juni 2001 an P.___ zedierte Darlehen zurückzuzahlen“ (Urk. 7/1/242). Aber abgesehen davon, dass den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung im Zusammenhang mit diesem Darlehen keine Verpflichtung mehr traf, geht aus der Konvention auch nicht hervor, wie hoch das betreffende Darlehen war und von wem sowie aus welchen Gründen es zediert worden war.

    Bei dieser Sachlage können die Darlehensschulden des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von Fr. 900‘000.-- nicht als nachgewiesen betrachtet werden.

3.4

3.4.1    Damit steht eine Summe von Fr. 1‘724‘000.-- zur Diskussion, bei der zu prüfen ist, ob ein Verzichtstatbestand im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) gegeben ist.

3.4.2    Gemäss den Handelsregisterauszügen vom 27. August 2008 (Urk. 7/1/33-34 und Urk. 7/1/40-41) waren sowohl die Q.___ AG als auch die H.___ AG bereits in den 1980er Jahren gegründet worden. Bei der Q.___ AG hatte I.___ im Dezember 1995 das Verwaltungsratspräsidium und J.___ im September 1996 das Vizepräsidium übernommen, bei der H.___ AG war I.___ ab September 1996 Verwaltungsratspräsident und J.___ ab Dezember 1995 Vizepräsident.

    Gemäss einem Bericht des Verwaltungsrates vom 7. Juni 2001 übernahm die H.___ AG Ende 1997 von der Q.___ AG, die in Konkurs gefallen war, das Personal, das Mobiliar, die Apparate und die Aufträge sowie diverse Altlasten in beträchtlicher Höhe. Im Dezember 1998 stellte sich heraus, dass der damalige Geschäftsführer die Gesellschaft von Ende 1997 bis Dezember 1998 geschädigt hatte, und in der Folge konzentrierten sich die Aktivitäten der Firma auf das Überleben. Im Jahr 1999 zeichnete sich dann gemäss Bericht zwar eine „reelle Überlebenschance“ ab, diese bestand jedoch erst darin, dass die Löhne und die dringendsten Ausgaben bezahlt werden konnten. Im Januar 2001 kündigte jedoch ein Grosskunde den Auftrag, woraus sich akute Liquiditätsprobleme ergaben, die trotz Bemühungen nicht behoben werden konnten und im Juni 2001 zum Konkurs führten (Urk. 7/1/35-37).

3.4.3    Die H.___ AG befand sich demnach von Ende 1997 bis zu ihrem Konkurs im Juni 2001 in einem Überlebenskampf. Unter diesen Umständen war das Darlehen in der Höhe Fr. 417‘000.--, das der Beschwerdeführer im Oktober 1999 als Darlehen an die H.___ AG vergab, eine Anlage mit hohem Risiko und beträchtlicher Verlustgefahr. Daran ändert nichts, dass I.___ die solidarische Haftung als Privatperson übernahm. Denn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der früheren Q.___ AG und als Verwaltungsratspräsident der H.___ AG war er mit den beiden Gesellschaften zu eng verflochten, um mit seiner Solidarhaftung eine ausreichende zusätzliche Garantie zu bieten.

    Dass der Beschwerdeführer dann dieses Darlehen mit dem Vertrag vom 23. Februar 2001 erneuerte, war wiederum eine risikoreiche Handlung, da die H.___ AG schon nahe am Konkurs stand (Handelsregisterauszug vom 27. August 2008, Urk. 7/1/40-41). Die Solidarhaftung von J.___ ist wiederum nicht als ausreichende zusätzliche Garantie zu betrachten, da auch J.___ mit der H.___ AG und der früheren Q.___ AG eng verflochten war. Als gleichermassen hohes Risiko ist aus den nämlichen Gründen die Übertragung des Darlehens in der Höhe von Fr. 473‘000.-- einzustufen, das der Beschwerdeführer im August 1999 der K.___ AG und J.___ gegeben hatte. Einzig das Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.--, das der Beschwerdeführer im August 1999 an I.___ vergeben hatte, war nach dem Text in der Vereinbarung vom 23. Februar 2001 durch einen Inhaberschuldbrief sichergestellt, sodass im Umfang dieses Betrags nicht von einem übermässigen Risiko gesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, als dieses Darlehen Gegenstand der Vereinbarung vom 23. Februar 2001 wurde, da die Sicherstellung ebenfalls in die Vereinbarung überführt wurde.

    Demzufolge hat vom Darlehen in der Gesamthöhe von Fr. 1‘144‘000.--, das mit dem Vertrag vom 23. Februar 2001 an die H.___ AG und die Solidarhaftenden übertragen worden war, ein Betrag von Fr. 894‘000.-- (Fr. 1‘144‘000.-- abzüglich Fr. 250‘000.--) als besonders risikoreiche Anlage im Sinne der Rechtsprechung zum Vermögensverzicht zu gelten.

3.4.4    In der Folge erzielte der Beschwerdeführer im März 2004 im Konkurs von I.___r das Darlehen im Vertrag vom 23. Februar 2001 einen Erlös von Fr. 328‘750.-- (Verlustschein in Urk. 7/1/305). Für den Betrag von Fr. 894‘000. (Fr. 1‘144‘000.-- abzüglich Fr. 250‘000.--) hat sich somit das Risiko im Umfang von Fr. 815‘250.-- verwirklicht (Fr. 894‘000.-- abzüglich [Fr. 328‘750.-- minus Fr. 250‘000.--]), und der Betrag von Fr. 815‘250.-- ist demnach als Verzichtsvermögen anzurechnen. Denn der Beschwerdeführer leitete in der Folge zwar im Jahr 2012 eine Betreibung gegen J.___ über den Gesamtbetrag von Fr. 1‘244‘000.-- ein, die jedoch gemäss einer Auskunft des zuständigen Betreibungsamtes vom 2. Februar 2012 nicht fortgesetzt wurde (Urk. 7/2/390). Und der Beschwerdeführer selbst liess in den Eingaben an die Beschwerdegegnerin vom 27. Januar und vom 27. Februar 2012 ausführen, J.___ sei vom Sozialamt unterstützt worden und lebe nun von der AHV-Rente und von Zusatzleistungen, sodass von ihm keine Zahlungen erwartet werden könnten (Urk. 7/2/382 S. 3 und Urk. 7/2/385 S. 3).

    Daneben erhielt der Beschwerdeführer im besagten Konkurs von I.___ (Verlustschein in Urk. 7/1/303) aus zwei weiteren Darlehen in der Höhe von Fr. 250‘000.-- und von Fr. 360‘000.-- Zahlungen in der Höhe von Fr. 467‘443.60 ([Fr. 250‘000.-- + Fr. 360‘000.--] abzüglich die Restforderung von Fr. 142‘556.40). Über diese beiden weiteren Darlehen ist nichts Näheres bekannt. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in einem E-Mail vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/2/411) die Erlöse aus dem Konkurs von I.___ für Steuern verwendet hat (vgl. auch das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das AZL vom 18. August 2008, Urk. 25/35 S. 2, und die E-Mails des Beschwerdeführers vom September/November 2008, Urk. 7/1/223), sind diese Darlehen sowie die Erlöse in der Betreibung und der verbleibende Verlust von der Vermögensverzichtsberechnung auszunehmen. Denn dass der Beschwerdeführer tatsächlich hohe Steuerbeträge zu bezahlen hatte, ergibt sich auch aus der Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 22. April 2005, wo der Verdacht geäussert wurde, der Beschwerdeführer sei in den Steuerperioden 1995 bis 1999 überbesteuert worden (Urk. 7/1/210).

    Des Weiteren steht aufgrund eines Betreibungsregisterauszugs der Stadt R.___ vom 6. Dezember 2007 (Urk. 25/26) fest, dass gegen den Beschwerdeführer offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 286‘925.60 bestehen. Dieser Betrag ist vom anrechenbaren Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 815‘250.-- abzuziehen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 528‘324.40 als Verzichtsvermögen.

3.4.5    Im zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 27. Juni 2012 war der Betrag von Fr. 528‘324.40 nach Abzug der jährlichen Vermögensverzehrsbeträge von Fr. 10‘000.-- (entgegen den Berechnungen der Beklagten im Anhang zu Urk. 7/2/404 ist der Verzichtstatbestand erst mit der risikoreichen Anlage des Vermögens und nicht etwa schon mit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens erfüllt) ab dem übernächsten Jahr nach den Darlehensgewährungen von 1998/1999 (Art. 17a ELV) und Abzug des Freibetrags von Fr. 25‘000.-- (bis Ende 2010) beziehungsweise von Fr. 37‘000.-- (ab Anfang 2011) erst auf mindestens Fr. 361‘324.40 vermindert (Fr. 528‘324.40 abzüglich [13 x Fr. 10‘000.-- + Fr. 37‘000.-- = Fr. 167‘000.--]). Der jährlich anzurechnende Teil belief sich damit von 2008 bis 2012 auf mindestens Fr. 30‘754.96. Er ist damit deutlich höher als der Betrag von Fr. 17‘309.--, den die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Damit bestätigt sich der fehlende Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Weiteres.

    Unter diesen Umständen kann vorläufig offen bleiben, ob die weiteren Darlehen an die C.___ AG und die Solidarschuldner D.___ und E.___ (Fr. 300‘000.--), an die G.___ AG (Fr. 200‘000.--) und an die L.___ AG und den Solidarschuldner M.___(Fr. 80‘000.--) ebenfalls als sehr risikoreich einzustufen sind und damit Verzichtsvermögen darstellen. Gleichermassen kann offen bleiben, ob der unbelegte Vermögensabbau von Fr. 6‘000.-- im Jahr 2005 und die Schenkung von Fr. 2‘358.-- im Jahr 2006 als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind.

3.5

3.5.1    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Eine Verzichtshandlung setzt aber rechtsprechungsgemäss immerhin voraus, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung selbst urteilsfähig war (Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer liess darauf hinweisen, dass ihm die Invalidenrente ab dem 1. April 2001 aufgrund einer psyschischen Erkrankung zugesprochen worden sei, die sein Erinnerungsvermögen und die Fähigkeit, seine finanziellen Belange in Ordnung zu halten, einschränke (Urk. 1 S. 3-5). Diese Vorbringen stehen allerdings eher im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Belegen und der Fähigkeit, genaue Angaben zu machen, als mit der Darlehensvergabe als solcher. Hierzu liess der Beschwerdeführer vielmehr ausführen, er habe im Rahmen des ihm Möglichen versucht, die Risiken abzuschätzen, die mit den damals getätigten Anlagen verbunden waren (Urk. 1 S. 6 f.).

    Die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals S.___ berichtete am 25. April 2002, dass der Beschwerdeführer dort seit 1996 in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung sei, und attestierte ihm seit damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 27/9). Im Bericht vom 12. Juni 2002 an die IV-Stelle diagnostizierte die Klinik eine schwere Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und hielt fest, im Gespräch zeige sich deutlich die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung unter anderem im Sinne von Grössenphantasien (Urk. 27/5/2). In späteren Auszügen der Jahre 2006 und 2007 aus der Krankengeschichte, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 4. April 2012 (Urk. 7/2/387) hatte einreichen lassen, ordnete die Psychiatrische Poliklinik die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers als Störung narzisstischer Art ein (ICD-10 Code F60.8) und erwähnte namentlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem Betrug, dem er bei Investitionen in ein Architekturbüro zum Opfer gefallen sei (Anhänge zu Urk. 7/2/387). Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Darlehensvergaben und der nachfolgende Verlauf der Geschäfte mit hohen Verlusten seine psychische Problematik beeinflussten; es ist jedoch nicht ersichtlich oder auf jeden Fall nicht genügend belegt, dass die psychische Problematik bestimmend für die Darlehensvergaben war und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser psychischen Problematik die Einsicht in das Risiko dieser Geschäfte fehlte.

3.5.2    Ferner bestehen auch zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen daran gehindert gewesen wäre, vom Zustand der H.___ AG in den Jahren 1997/1998 zu erfahren. Dass die Q.___ AG in Konkurs gefallen war und die H.___ AG deren Geschäfte übernommen hatte, war ein Vorgang, der aus dem Handelsregister und aus den Geschäftsbüchern hätte ersehen werden können, und soweit dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Unterlagen der Unternehmung gewährt worden wäre, hätte zumindest dieser Umstand ihn von der Darlehensvergabe abhalten müssen.

3.5.3    Damit sind die genannten Investitionen dem Beschwerdeführer als besonders risikoreiches Vorgehen zuzurechnen.

3.6    Der Beschwerdeführer kann schliesslich entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 19 S. 2 f. und S. 4, Urk. 34) daraus nichts für sich ableiten, dass das AZL ihm bei identischem Sachverhalt für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 Zusatzleistungen zugesprochen hatte. Denn wie das Gericht bereits im Urteil vom 31. Mai 2011 dargetan hat (Urk. 7/2/368 E. 5.2), ist die Beschwerdegegnerin nicht an den Entscheid einer anderen Behörde für einen anderen Zeitraum gebunden. Ausserdem ist die Rechtsbeständigkeit einer Ergänzungsleistungsverfügung nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb selbst die gleiche Behörde an die im Vorjahr verwendeten Berechnungsfaktoren nicht gebunden ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).

    Nicht zu berücksichtigen ist sodann der Sachverhalt, wie er sich nach dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Zürich per 1. August 2012 präsentierte (vgl. das Schreiben des AZL an die Beschwerdegegnerin vom 9. August 2012, Urk. 7/2/414), da der angefochtene Einspracheentscheid bereits am 27. Juni 2012 erlassen wurde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Umzug nach Zürich (Urk. 30) haben daher vorliegendenfalls entsprechend den Bemerkungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. September 2014 (Urk. 38) keine Relevanz.

3.7    In Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2008 ist die Beschwerde somit abzuweisen.


4.

4.1    Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ff.) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.

4.2    Soweit er dabei erneut einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren verlangt, das zum Einspracheentscheid vom 21. August 2009 geführt hat, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn das Gericht hat diesen Anspruch bereits im Urteil vom 31. Mai 2011 beurteilt und diesbezüglich die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/2/368 E. 6). Es ist dem Gericht daher verwehrt, im vorliegenden Verfahren darauf zurückzukommen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen diese Abweisung mit Urteil vom 16. August 2011 nicht eingetreten ist (Urk. 7/2/369). Dieser Nichteintretensentscheid bedeutet vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den vorliegenden materiellen Entscheid auch den früheren Entscheid betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren anfechten kann (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2).

4.3

4.3.1    Neu zu beurteilen ist demgegenüber der Antrag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren, das zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 geführt hat.

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachlich geboten gewesen (Urk. 2 S. 4).

    Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesverfassung abgeleitet worden sind. Sie umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).

    An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war schon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisgemäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), im Verwaltungsverfahren hingegen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1). Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b).

4.3.3    Das Sozialversicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 16) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Das Einspracheverfahren ist daher ebenfalls nicht als aussichtslos zu beurteilen.

    Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es im Einspracheverfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG fehlte. Verschiedene Sachverhaltsdarstellungen, die der Beschwerdeführer persönlich verfasste (EMail vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/1/288; Schreiben vom 6. März 2009, Urk. 7/1/344), lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen Hilfe im Einspracheverfahren gebraucht hätte, die zwingend durch einen Anwalt hätte erbracht werden müssen. Wie das Gericht bereits im Urteil vom 31. Mai 2011 ausgeführt hat (Urk. 7/2/368 E. 6.3), war in erster Linie der Sachverhalt abzuklären und es mussten Fragen zu Geldflüssen und zu Belegen dazu beantwortet werden. Hierbei konnte der Rechtsvertreter nicht viel mehr verrichten, als Rücksprache mit dem Beschwerdeführer persönlich zu nehmen und dessen Angaben (fehlende Belege, Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer) schriftlich wiederzugeben (vgl. Urk. 7/2/382, Urk. 7/2/385 und Urk. 7/2/386).

4.3.4    Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 für die Dauer des Abklärungsverfahrens vor Erlass des Vorbescheids die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligte (vgl. Urk. 27/56), da jenes Verfahren nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann.

4.4    Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren, das zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 geführt hat, abzuweisen.


5.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 30. März 2011 (Urk. 44) zeitliche Aufwendungen von 18 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 205.60 gehabt. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 4‘308.--.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 4'308.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel