ZL.2012.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Georg Merkl
Zürichstrasse 262, 8122 Binz

gegen

Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
___
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1944, bezieht eine Altersrente der AHV. Nach seiner Wohnsitznahme in Y.___ per 1. Februar 2010 meldete er sich auf diesen Zeitpunkt hin bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/244, Urk. 7/260-261).
         Die Durchführungsstelle sprach ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2010 ab 1. Februar 2010 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'313.-- zu mit dem Vermerk, dass die Verfügung als Provisorium gelte und weitere Angaben zu machen seien (Urk. 7/259). Hiegegen erhob der Versicherte am 27. Juli 2010 Einsprache (Urk. 7/228/2).
1.2     Am 24. Mai 2011 erliess die Durchführungsstelle drei mit „Verfügung“ betitelte Entscheide, mit welchen sie die Auszahlungen der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2010 (Urk. 7/178) beziehungsweise 1. Januar 2011 (Urk. 7/177) ein-stellte und die seit 1. Februar 2010 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 22'009.-- zurückforderte (Urk. 7/176). Am 30. Mai 2011 erliess sie einen Einspracheentscheid, womit sie dem Antrag auf Anrechnung eines höheren Mietzinses folgte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2010 indes aufgrund neu vorliegender Tatsachen durch „die definitive Verfügung vom 24. Mai 2011“ ersetzte und zur Rückforderung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen auf die ergangene separate Verfügung verwies (Urk. 7/175 S. 5, Dispositiv Ziff. I.).
1.3     Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/175) erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2011 wies das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. April 2012 ab (Urk. 7/380; Prozess ZL.2011.00048).

2.       Fast gleichzeitig mit der Beschwerde ans hiesige Gericht stellte der Versicherte am 13./21. Juni 2011 bei der Durchführungsstelle ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/147, Urk. 7/406). Am 25. Januar 2012 stellte er das nämliche Gesuch für die Zeit ab Januar 2012, welches er am 26. Juni 2012 erneuerte (Urk. 2/2/1, Urk. 2/3/1-3) und mit einem Erlassgesuch ergänzte (Urk. 7/381). Der neue Rechtsvertreter brachte am 31. Juli 2012 Verschiedenes vor (Urk. 7/383 und Urk. 7/385) und erkundigte sich am 3. August 2012 per Email über den Verfahrensstand und verlangte eine prioritäre Erledigung der Angelegenheit (Urk. 2/4), welches Begehren er am 8. August 2012 erneuerte (Urk. 7/384).

3.       Mit Eingaben vom 29. August 2012 erhob der Versicherte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Hauptsache mit der Rüge, die Durchführungsstelle habe trotz seiner Gesuche und mehrerer Mahnungen betreffend seinen Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 2011 keine Verfügung erlassen (Urk. 1/1). Weiter beantragte er im Wesentlichen, der Beschwerdegegnerin oder Z.___, Leiterin der Durchführungsstelle, sei für den Fall einer Missachtung des Urteils eine Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) anzudrohen, der Beschwerdegegnerin seien die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten; zudem bemängelte er die Nichtgewährung der Akteneinsicht bzw. das Nichterlassen einer entsprechenden Verfügung (Urk. 1/2).
         Die Durchführungsstelle schloss in der Vernehmlassung vom 28. September 2012 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8/1-2). Am 16. Oktober 2012 (Urk. 9) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
         Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte zur Hauptsache geltend, er habe am 21. Juni 2011 und am 25. Januar 2012 jeweils ein Leistungsgesuch gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe in der Vernehmlassung vom 12. August 2011 ausgeführt, das Gesuch werde sistiert, bis die am hiesigen Gericht in Sachen der Parteien hängige Streitigkeit (ZL.2011.00048) entschieden sei (vgl. Urk. 7/367 S. 9). Das Gerichtsurteil vom 26. April 2012 sei am 11. Mai 2012 versandt worden (Urk. 7/380). Am 10. August 2012 habe er für den Verfügungserlass und die Akteneinsicht eine Frist angesetzt (vgl. Urk. 7/415/11). Innert Frist beziehungsweise bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde habe die Beschwerdegegnerin weder die Verfügung erlassen noch Akteneinsicht gewährt (Urk. 1/2 S. 2-3). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. der Leiterin der Durchführungsstelle betrachtete der Beschwerdeführer als leichtsinnig oder mutwillig; sie habe unnötige Kosten verursacht (Urk. 1/2 S. 7).
2.2     Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise (Urk. 6) vor, dass der Beschwerdeführer gegen ihren Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/175) Beschwerde geführt habe. Auf seine neue Anmeldung vom 21. Juni 2011 hin habe sie in der seinerzeitigen Vernehmlassung ausgeführt, dass das neue Gesuch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiert werde, da dieses auch Auswirkungen auf das neue Gesuch habe (vgl. Urk. 7/367 S. 9). Nach der weiteren Anmeldung vom 25. Januar 2012 habe sie den Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 zur Aktenergänzung angehalten. Am 26. April 2012 sei das Urteil des hiesigen Gerichts ergangen und am 27. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer fehlende Unterlagen nachgereicht. Am 31. Juli 2012 habe sich der neue Rechtsvertreter gemeldet, der sich am 8. August 2012 mit Vollmacht legitimiert habe. Am 10. August 2012 habe der Beschwerdeführer Frist angesetzt bis am 24. August 2012 zum Erlass der Verfügungen, und am 29. August 2012 habe er die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben.
         In Anbetracht dieses Verfahrensablaufes und des Umfangs der zu studierenden Akten könne nicht von Rechtsverzögerung gesprochen werden. Am 19. September 2012 habe sie über das Erlassgesuch verfügt (Urk. 7/386) und den Beschwerdeführer zum Nachreichen weiterer Unterlagen aufgefordert (vgl. Urk. 7/409), welche am 26. September 2012 eingegangen seien (vgl. Urk. 7/411-414), wobei die Akten in Bezug auf die Wohnsituation und die Gutschrift der Aktienentschädigung weiterhin unvollständig seien. Am 27. September 2012 sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden (vgl. Urk. 7/409). 
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann.

3.
3.1     Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte (Urk. 7/409/5, Urk. 7/409/3). Am 10. August 2012 stellte er bei Ausbleiben des Entscheids bis am 24. August 2012 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht (Urk. 7/415/11).
         Aus formeller Sicht steht damit die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 29. August 2012 (Urk. 1/1-2) in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versicherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2012 9C_24/2010 E. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer behauptet eine Rechtsverzögerung von über 14 Monaten. Dabei übersieht er jedoch, dass das Verwaltungsverfahren sistiert war bis zum Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts am 26. April 2012. Gegen diese Sistierung hat sich der Beschwerdeführer ebenso wenig zur Gewehr gesetzt wie gegen die informelle Sistierung des Gesuches vom 25. Januar 2012. Die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung ist gerechtfertigt, da der Gerichtsentscheid betreffend die Berücksichtigung der in den Jahren 2010 und 2011 zugeflossenen Dividenden als Vermögensertrag fraglos auch Auswirkungen auf den Leistungsanspruch für die Zeit ab Juni 2011 wie auch ab Januar 2012 hatte.
         Das Gerichtsurteil vom 26. April 2012 wurde unstreitig Mitte Mai 2012 eröffnet (Urk. 7/380; vgl. auch Urk. 1/2 S. 2 Mitte) und erwuchs Mitte Juni 2012 in Rechtskraft. Davon ging auch der Beschwerdeführer aus, als er am 26. Juni 2012 unter Beilage des Gesuchs um Zusatzleistungen für das Jahr 2012 das Erlassgesuch stellte (Urk. 7/381). Am 26. Juni 2012 (Urk. 7/409/5) und am 31. Juli 2012 (Urk. 7/409/3) reichte der Beschwerdeführer eingeforderte Unterlagen nach. Praktisch zeitgleich mit der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. August 2012 - aber jedenfalls ohne deren Kenntnis - informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 30. August 2012, dass er Mitte September 2012 mit einer Stellungnahme rechnen könne (Urk. 7/415/8). Pendente lite verlangte sie am 19. September 2012 ergänzende Unterlagen (Urk. 7/409/1), und gleichzeitig verfügte sie über das - hier nicht strittige - Erlassgesuch (Urk. 7/386).
3.3     Aus diesem Verfahrensablauf erhellt, dass die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Gerichtsurteils vom 26. April 2012 und nach Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens höchstens von Ende Juni bis am 19. September 2012 untätig geblieben ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, fiel in diese Zeit der vom 15. Juli bis 15. August dauernde Fristenstillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), mit dem praxisgemäss eine reduzierte Verwaltungstätigkeit einhergeht. Selbst wenn für den Erlass einer Verfügung ein Richtwert von 30 Tagen angenommen werden könnte, ist doch festzuhalten, dass in der Gerichtspraxis erst eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde; hingegen wurde eine Rechtsverzögerung in einem Verfahren verneint, das nach insgesamt gut fünf Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, in welchem der Versicherungsträger aber diverse Abklärungen getätigt und eine Verwaltungsverfügung erlassen hatte sowie zwei Gerichtsverfahren durchlaufen worden waren (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 19 zu Art. 19 mit zahlreichen Hinweisen).
         Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Verfahrensschritte sowie die Komplexität der Sach- und dabei namentlich der Vermögenslage des Beschwerdeführers wie auch auf den beachtlichen Aktenumfang kann unter den gegebenen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht auch nicht unaufgefordert und vollständig nachkommt. Damit zwingt er die Beschwerdegegnerin immer wieder zum Nachfordern von Unterlagen, die er von sich aus einreichen könnte, denn er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Einnahmen und Ausgaben plausibel und widerspruchsfrei offen zu legen. Die komplexen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erheischen einerseits von ihm eine erhöhte Mitwirkung, und verlangen andererseits von der Beschwerdegegnerin eingehende Abklärungen, wofür ihr eine angemessen Zeit zuzugestehen ist.
         Die hier verstrichene Zeit von wenigen Wochen kann keinesfalls als Rechtsverzögerung betrachtet werden.
         Dies führt zur Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf die Verfügungen betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 2011.
3.4     Hiezu bleibt zu bemerken, dass dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 26. April 2012 der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 zu Grunde lag, so dass in jenem Gerichtsurteil die Verhältnisse (bis) zu jenem Zeitpunkt zu prüfen waren. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seines Existenzbedarfes in den Jahren 2010 und 2011 keiner Leistungen der Beschwerdegegnerin bedurfte, und wies dementsprechend - unter Bestätigung der leistungsverneinenden Entscheide der Beschwerdegegnerin sowie der angeordneten Rückforderung - die Beschwerde ab (Urk. 7/380).
         Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um jährlich festzulegende Dauerleistungen (Art. 9 Abs. 1 des Ergänzungsleistungsgesetzes, ELG). Eine Verfügung gilt grundsätzlich so lange, bis sich die für den Anspruch massgeblichen Verhältnisse massgeblich ändern. Im Bereich der Ergänzungsleistungen geht das Bundesgericht davon aus, dass Verfügungen in zeitlicher Hinsicht nur, aber immerhin für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 66).
         Dies hat zur Folge, dass hier die Anspruchsberechtigung für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 nur neu zu prüfen ist, wenn der Beschwerdeführer geänderte Verhältnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) darlegen kann. In Ermangelung von veränderten Verhältnissen fällt eine neue Prüfung des Leistungsanspruches von vornherein erst für die Zeit ab Januar 2012 in Betracht.

4.       Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsverzögerung anbegehrte Akteneinsicht hat zwischenzeitlich, am 27. September 2012, offenbar stattgefunden (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers, Urk. 7/415/1).
         Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2008 9C_889/2007). Mit der Gewährung der Akteneinsicht erweisen sich die darauf abzielenden Begehren des Beschwerdeführers als gegenstandslos. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer meint - die Beschwerdegegnerin über ein diesbezügliches Begehren überhaupt rechtswirksam verfügen kann, oder ob eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht erst mit dem Endentscheid in der Sache gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer zog seine diesbezüglichen Anträge denn auch am 16. Oktober 2012 (Urk. 9) zurück.

5.
5.1     Da die bisherige Fallführung durch die Beschwerdegegnerin unter keinem Blickwinkel als tadelnswert erscheint, erübrigt sich die Androhung einer Gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung hier überhaupt Anwendung finden könnte.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, fällt gemäss Art. 61 Abs. g ATSG die Zusprache einer Prozessentschädigung ausser Betracht.
         Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht keine Veranlassung, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin zweifelsohne weder als mutwillig noch leichtsinnig zu qualifizieren.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Merkl
- Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).