Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00080




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Im August 2011 meldete sich die 1957 geborene X.___ (beziehungsweise ihr 1956 geborener Ehemann Y.___; Urk. 7/A/3) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 7/A/131).

    Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. März 2010 war der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (Urk. 7/A/84; vgl. auch Urk. 7/A/80). Nachdem das Sozialversicherungsgericht ihre dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Urteil IV.2010.00352 vom 14. Juni 2010 gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 7/A/91), tätigte die IV-Stelle die geforderten weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 7/A/122) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/A/148, Urk. 7/A/158, Urk. 7/A/194). Am 21. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse ihren Beschluss mit, an der Zusprechung der Viertels-Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 festzuhalten, und ersuchte die Kasse, die Geldleistung zu berechnen und die Verfügung zu erstellen (Urk. 7/A/192-193; vgl. auch Urk. 7/A/205).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (nachfolgend: SVA), sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2011 ab 1. August 2011 Zusatzleistungen zur IV-Rente von monatlich Fr. 1‘590.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘287.-- sowie kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 303.--) zu (Urk. 7/A/163; vgl. auch Urk. 7/A/171-172). Dabei berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Versicherten von Fr. 25‘400.-- (Urk. 7/A/164). Zusätzlich verfügte die SVA, dass nach Ablauf von sechs Monaten, mithin ab 1. Mai 2012, bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen des nicht erwerbstätigen Ehemannes der Versicherten in Höhe von Fr. 53‘276.-- berücksichtigt werde (Urk. 7/A/165).

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 setzte die SVA die monatlichen Zusatzleistungen wegen veränderter Berechnungsgrundlage neu ab 1. Januar 2012 auf Fr. 1‘618.-- fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘315.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303.--; Urk. 7/A/195).

    Ankündigungsgemäss rechnete die SVA der Versicherten ab 1. Juli 2012 (vgl. Urk. 7/A/208) ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns von Fr. 53‘276.-- an (Urk. 7/A/210). Da deshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestand, stellte sie diese mit Verfügung vom 12. Juni 2012 per Ende Monat ein (Urk. 7/A/209). Auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 7/A/213) bestätigte die SVA die Leistungseinstellung mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2012, wobei sie neu von hypothetischen Erwerbseinkünften der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 19‘050.-- und ihres Ehemanns von Fr. 40‘000.-- ausging (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 2. September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung der hypothetischen Einkommen zu berechnen und eine neue Verfügung zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 5. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 9-10), wozu die SVA mit Eingabe vom 16. November 2012 Stellung nahm (Urk. 12).

    Am 17. und 18. März 2014 erkundigte sich der Gerichtsschreiber bei der IV-Stelle und der Ausgleichskasse, ob inzwischen über die Invalidenrente verfügt worden sei (Urk. 14-15). Am 17. März 2014 reichte die IV-Stelle die Mitteilung vom 28. Februar 2013 über die unveränderte Ausrichtung der Viertelsrente zu den Akten (Urk. 16-17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.3    Die in Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 ELV konkretisiert. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupassen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

2.

2.1    Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 22. März 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2008 zugesprochen worden war, wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00352 vom 14. Juni 2010 aufgehoben (Urk. 7/A/91 S. 9). In den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Verfahrensakten der SVA befindet sich zwar die Mitteilung des Beschlusses vom 21. Dezember 2011, womit die IV-Stelle der Ausgleichskasse ihren Beschluss bekanntgab, der Beschwerdeführerin nach weiteren Abklärungen weiterhin ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 47 % zusprechen zu wollen (Urk. 7/A/192). Anfragen des Gerichts bei der IV-Stelle und der Ausgleichskasse haben aber ergeben, dass der Beschluss der IV-Stelle vom 21. Dezember 2011 von der Ausgleichskasse infolge des Wechsels der Kassenzuständigkeit per Ende 2011 (vgl. Urk. 7/A/180-181, Urk. 7/A/185) versehentlich bis heute nicht durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung umgesetzt wurde (Urk. 7/A/205, Urk. 14-15). Dennoch erhielt die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich die ab 1. Oktober 2008 zugesprochene Viertelsrente durchgehend ausbezahlt (vgl. etwa Urk. 7/A/181, Urk. 7/A/188
S. 7, Urk. 7/A/189). Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Viertelsrente der Invalidenversicherung zwar entsprechend dem Beschluss der IV-Stelle vom 21. Dezember 2011 ausgerichtet wurde, aber die leistungszusprechende Verfügung noch nicht ergangen ist. Die SVA hat dennoch über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 am 23. November 2011 (Urk. 7/A/163) sowie am 3. Januar 2012 (Urk. 7/A/195) rechtskräftig verfügt und dabei die im Beschluss der IV-Stelle vom 21. Dezember 2011 erwähnte, aber noch nicht abschliessend mit Verfügung zugesprochene Viertelsrente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Dies ist korrekt, denn auch wenn die von der IV-Stelle noch zu erlassende Verfügung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren noch nicht ergangen ist, hat die Versicherte zumindest weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Dieser Anspruch ist im Verfahren IV.2010.00352 vor dem Sozialversicherungsgericht nicht in Frage gestanden, wie das Urteil vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/A/91 S. 7) zeigt, und somit definitiv zugesprochen. Davon ging auch die IV-Stelle selber aus, wie sich aus ihrer Mitteilung vom 28. Februar 2013 ergibt (Urk. 17), wonach die revisionsweise Überprüfung der Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % im Vergleich zu ihrer Mitteilung des Beschlusses vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/A/192-193) keine Änderung des Anspruchs ergeben habe. Nur wenn die Viertelsrente allenfalls nach Erlass der noch ausstehenden Verfügung respektive in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhöht oder aber revisionsweise verändert würde, hätte dies einen Einfluss auf die Höhe der Zusatzleistungen. Die betragsmässigen Konsequenzen auf den Zusatzleistungsanspruch wären indessen erst dann revisionsweise festzulegen. Da die Verfügungen vom 23. November 2011 sowie vom 3. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind, darf im vorliegenden Verfahren der grundsätzliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht überprüft werden. Es kann bloss noch darum gehen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid gegeben sind.

2.2    Streitig und zu prüfen bleibt einerseits die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen. Andererseits stellt sich die Frage, ob ihrem Ehemann ab Juli 2012 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und ihr deswegen unter dem Titel eines Verzichtseinkommens ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns anzurechnen gewesen wäre (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6).


3.

3.1    

3.1.1    Die SVA rechnete der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- an. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss den Angaben im Verfügungsteil 2 der IV-Stelle zu 90 % teilerwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig, wobei die invaliditätsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich 51 % betrage. Darauf sei abzustellen, und gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV müsse der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘050.-- angerechnet werden (Urk. 2 S. 3).

3.1.2    Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Sie macht geltend, sie sei mit dem Entscheid der IV-Stelle, ihr eine Viertelsrente zuzusprechen, nicht einverstanden und werde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Zusprechung einer höheren Rente beantragen. Aus den eingereichten Berichten des Z.___, des A.___, des B.___ sowie des Spitals C.___ gehe klar hervor, dass sie bei Erlass der Verfügung nicht arbeitsfähig gewesen sei. Die IV-Stelle habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie lediglich den Gesundheitszustand, wie er sich vor mehreren Jahren präsentiert habe, berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 3).

3.2    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (19‘050 Franken; Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010) anzurechnen; bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % erhöht sich der Minimalbetrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b ELV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung). Die Anrechnung dieses Mindesteinkommens entfällt, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Invalidität im Aufgabenbereich, welche sich nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs bestimmt [Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG]; Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV). Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich (insbesondere Haushalt) tätig sind, ist bezüglich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen (BGE 117 V 202 E. 2c und 3b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011, E. 4 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 6.1 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 153).

    Bei Nichterreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-Ansprecherin oder -Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).

    Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2).

3.3    Wie vorstehend in E. 2.1 dargelegt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die Zusprechung der Viertelsrente rechtskräftig verfügt worden ist. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Februar 2013 (Urk. 17), wonach die (revisionsweise) Überprüfung der Viertelsrente keine Änderung des Anspruchs auf eine Viertels-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % gemäss der Mitteilung des Beschlusses vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/A/192-193) ergeben habe, womit eine rechtskräftige Invaliditätsbemessung vorlag, an welche sich die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu halten hatte (vgl. BGE 135 V 148).

    Über den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2012 wurde am 3. Januar 2012 rechtskräftig verfügt (Urk. 7/A/195). Dabei wurde der als teilinvalid eingestuften Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches (Mindest-)Erwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- angerechnet, weil sie nicht auf den in der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle vom 21. Dezember 2011 aufgeführten Gesamtinvaliditätsgrad von 47 % abstellte, sondern nur auf den Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 51 % (Urk. 2 S. 3). Im Ergebnis änderte sich dadurch aber nichts, es blieb bei der Aufhebung der Ergänzungsleistungen wegen der (erstmaligen) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemanns (Urk. 2 S. 4). Somit ist eine weitergehende, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beeinflussende Änderung des im Umfang einer Viertelsrente der Invalidenversicherung rechtskräftig feststehenden hypothetischen Erwerbseinkommens durch das Gericht nicht möglich und könnte gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vorläge, das heisst wenn die Invalidenrente rückwirkend erhöht worden wäre.


4.    

4.1    

4.1.1    Die SVA begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid damit, der Ehemann sei lediglich zu 23 % invalid. Für die Berechnung des von ihm hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommens sei von seinem Jahresverdienst im Jahr 2005 ausgegangen worden. Davon seien zunächst 77 % angerechnet worden, was den in der Verfügung vom 12. Juni 2012 angerechneten Betrag von Fr. 53‘276.-- ergebe. Würden hiervon wegen invaliditätsfremder lohnmindernder Faktoren noch 10-20 % abgezogen, ergebe sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von rund Fr. 40‘000.--. Der eingereichte Bericht des A.___ vom 29. November 2011, wonach der Ehemann nicht arbeitsfähig sei, stelle lediglich eine Parteibehauptung dar, welche den Abklärungen der SVA widerspreche (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6).

4.1.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Mann beziehe zwar eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) von 23 %, sein gesundheitlicher Zustand habe sich inzwischen aber wesentlich verschlechtert. Aus dem Bericht der behandelnden Ärzte des A.___ vom 29. November 2011 ergebe sich, dass auch er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3).

4.2    Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 8. November 2012 das Bestehen eines Rentenanspruchs des Ehemanns der Beschwerdeführerin verneint mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 13 % vor, welcher die in der Invalidenversicherung relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche. Dagegen erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Im heutigen Urteil IV.2012.01269 in der Streitsache zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle hat das Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 8. November 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren multidisziplinären medizinischen Abklärung und danach erneuten Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen.

    Demnach steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer wie von der SVA im Verfahren betreffend Zusatzleistungen angenommen arbeitsfähig ist und ein Erwerbseinkommen von Fr. 40‘000.-- erzielen könnte. Da - wie sich aus den Darlegungen im angefochtenen Ein-spracheentscheid ergibt (Urk. 2 S. 4) - von der Beantwortung dieser Frage die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen abhängt, ist die Sache nicht spruchreif. Die SVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zunächst die vom Gericht angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen der IV-Stelle abzuwarten und danach erneut zu prüfen haben, ob und inwiefern der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und ihm die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Hernach wird sie wieder über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    

    Ausgangsgemäss steht der durch Milosav Milovanovic vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-16

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt