ZL.2012.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 11. Januar 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Y.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1936, bezieht seit Oktober 1992 vom Amt Y.___ Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 9/2b) beziehungsweise seit Januar 2002 zur Altersrente (Urk. 9/140, Urk. 10/27). Am 30. Mai 2011 teilte der Versicherte dem Y.___ mit, dass seine Wohnung zwangsgeräumt worden sei (Urk. 9/187-188, vgl. auch Urk. 9/225/3). Am 19. September 2011 zog er in ein Altersheim (Urk. 9/197a), weshalb das Y.___ die Zusatzleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Heimkosten neu festsetzte (Verfügung vom 26. Januar 2012, Urk. 10/49). Infolge Kündigung des Heimplatzes durch den Versicherten erfolgte per 29. Februar 2012 der Heimaustritt (Urk. 9/211, Urk. 9/213), worauf die Zusatzleistungen neu berechnet wurden (Verfügung vom 27. Februar 2012, Urk. 10/50).
         Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 ersuchte der Versicherte, unter Beilage eines Schreibens vom 19. März 2012 seines behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Y.___ um „Leistungserweiterung“ und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme seiner neuen Unterkunft von Fr. 118.-- pro Tag (Urk. 9/214). Dies lehnte das Y.___ mit Verfügung vom 11. April 2012 ab und berücksichtigte als Wohnkosten den Betrag von Fr. 13'200.--, womit ein monatlicher Anspruch von 2'326.-- resultierte (Urk. 10/51; vgl. auch Schreiben vom 17. April 2012, Urk. 9/219). Die dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 9/221/3-5) wies das Y.___ mit Entscheid vom 29. Juni 2012 ab (Urk. 10/53 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und die Kosten von Fr. 118.-- pro Tag für seine derzeitige Unterkunft seien vom Y.___ zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 beantragte das Y.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter und gab gleichzeitig seine Korrespondenzadresse bekannt (Urk. 11). Am 23. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2     Unter anderem sind als Ausgaben bei zu Hause wohnenden Personen ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie der Mietzins anzuerkennen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ELG). Bei einer alleinstehenden Person werden der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von Fr. 13'200.-- pro Jahr anerkannt. Bei in Heimen wohnenden Personen wird die Tagestaxe sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG).
1.3     Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) sowie der Gemeindezuschüsse gemäss § 19a ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, sie könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietkosten von Fr. 43‘070.-- nicht voll anrechnen, da bei nicht im Heim wohnenden Personen maximal ein Mietzinsabzug von Fr. 13‘200.-- respektive Fr. 16‘500.-- zulässig sei (S. 1). Das Gesetz unterscheide für die Leistungsberechnung zwischen Heimbewohnern und zu Hause wohnenden Personen (S. 2 unten). Eine dritte Berechnungsmöglichkeit sehe das Gesetz nicht vor (S. 3).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin zahle die Kosten für einen Heimaufenthalt, welche aber viel teurer seien als die von ihm gewählte Wohnform. Als er noch im Heim gewohnt habe, habe er dort keine Pflegeleistungen benötigt, sondern nur Kosten für die Hotellerie generiert. Damit sei seine jetzige Unterkunft vergleichbar mit einem Heim und dabei noch günstiger. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten von Fr. 118.-- pro Tag dementsprechend zu übernehmen (Urk. 1 S. 5 und S. 8 oben).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Wohnkosten von Fr. 118.-- pro Tag zu Recht nicht in ihre Leistungsberechnung einbezog, und damit, ob die Berechnung der Zusatzleistungen anhand der Regelung für zu Hause Wohnende vorzunehmen ist.

3.
3.1     Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Begriff des Heims definiert als Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
         Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV sind unter anderem Einrichtungen, die auf der Spitalliste oder Pflegeheimliste nach § 39b des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (später: § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007, GesG, und hernach aufgehoben durch das Spital- und Finanzierungsgesetz, SPFG) aufgeführt sind oder Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach § 6 des Gesetzes über die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (§ 1 lit. a f. der Zusatzleistungsverordnung, ZLV). Gemäss § 35 ff. GesG bedarf es zum Betrieb eines Alters- und Pflegeheims einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
3.2     Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 13. Januar 2012 in einem möblierten Hotelappartement mit zwei Zimmern der A.___ AG. Im Preis von Fr. 118.-- pro Tag sind Serviceleistungen wie ein sogenannter „Maid-Service“ (Betten machen, Reinigung, Abwaschen, Abfallentsorgung) sowie das Wechseln von Bad-, Küchen- und Bettwäsche inbegriffen (Urk. 9/217).
         Das A.___ verfügt über Hotelappartements mit Reinigungsservice, welche ab einem Aufenthalt von fünf Tagen bis zu längeren Aufenthalten (90 Tage und länger) gemietet werden können, sowie über normale Hotelzimmer. Nach dem in Erwägung 3.1 Dargelegten stellt das A.___ jedoch klarerweise kein Heim im Sinne von Art. 25a ELV dar.
3.3     Damit behandelte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer richtigerweise nicht als Heimbewohner und legte ihrer Berechnung die anrechenbaren Ausgaben für nicht im Heim lebende Personen zugrunde. Sodann anerkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als jährlichen Mietzins (vgl. Urk. 10/51, Berechnungsblatt). Da es sich dabei um einen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag handelt, können die darüber hinausgehenden Mietkosten von bis zu Fr. 43‘070.-- jährlich nicht berücksichtigt werden. Die ab März 2012 berechneten Leistungen von monatlich total Fr. 2‘326.-- sind somit nicht zu beanstanden.
         Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.      
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann (BGE 132 V 200 E. 4.1).
4.2     Einerseits war der Beschwerdeführer in der Lage, den Prozess selber zu führen und namentlich eine gültige Beschwerde einzureichen. Andererseits ist das Begehren des Beschwerdeführers nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2 f.) klarerweise als aussichtslos zu bezeichnen. Sodann beauftragte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanwalt, weshalb keine Kosten angefallen sind und es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kein Raum besteht.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).