Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00085




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, bezog seit dem 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Zusatzrente für seine Ehefrau Y.___ (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 1999, Urk. 21/3/60). Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen einer Revision im Mai 2003 bestätigt (Urk. 24/33). Nachdem die IV-Stelle bei einer weiteren Rentenrevision eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet und X.___ die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, wurde die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgehoben (Urk. 24/87).

1.2    Y.___, geboren 1949, meldete sich im August 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 21/3/91-94). Die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihr und ihrem Ehemann mit Verfügungen vom 4. Mai 2012 ab dem 1. August 2011 monatliche Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse) von insgesamt Fr. 913.-- sowie ab dem 1. Januar 2012 von Fr. 943.-- zu (Urk. 21/1/1-10), unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für X.___ von jährlich Fr. 36'000.-- (vgl. Berechnung in Urk. 21/5/18-20). Die dagegen am 30. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 21/5/12-14) – mit Ergänzung vom 3. Juli 2012 (Urk. 21/5/6-8) – wies die Stadt Z.___ mit Entscheid vom 16August 2012 ab (Urk. 21/5/4-5 = Urk. 2).

    Am 24. Mai 2012 hatte sich X.___ wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 24/105).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2012 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 14September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für X.___ ganz zu verzichten oder zumindest eine angemessene Reduktion auf maximal Fr. 9‘000.-- vorzunehmen (S. 3). Am 21. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme (Urk. 6) zu einem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 (Urk. 7/1), wonach provisorisch weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Am 18. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung (Urk. 16). Schliesslich wurden Akten der IV-Stelle betreffend den Beschwerdeführer 1 (Urk. 24/1-131) beigezogen (vgl. Urk. 22), worauf die Beschwerdeführenden am 21. Dezember 2012 erneut Stellung nahmen (Urk. 27). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 30).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).

    Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. August 2011 ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 anzurechnen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistung aufgrund des Verzichts auf eine Invalidenrente und der fehlenden Arbeitsbemühungen ein zumutbares Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 36‘000.-- angerechnet habe (S. 1 Ziff. 1). Grundsätzlich würden sie auf die Entscheide der IV-Stelle abstellen. Das Arztzeugnis des Hausarztes reiche nicht als Beweis, dass der Beschwerdeführer 1 keine geeignete Stelle finden könne. Bis heute habe er keinerlei Stellenbewerbungen eingereicht (S. 2 oben).

    Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9) gab die Beschwerdegegnerin an, dass sie vom neuen IV-Gesuch des Beschwerdeführers 1 erfahren habe und erklärte, dass sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab August 2011 aufgrund des zumutbaren Erwerbseinkommens neu überprüfe, sobald der definitive Entscheid der IV-Stelle vorliege.

2.3    Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Beschwerdeführer 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- zu erzielen (S. 1 unten). Er habe auch nicht auf eine IV-Rente verzichtet (S. 2 oben). Er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der angeordneten Begutachtung teilnehmen können; ihm sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht unterstellt und die Rente weggenommen worden (S. 1 Mitte). Die ganze IV-Rente sei ihm im Jahr 1999 zu Recht zugesprochen worden und die rentenbegründenden Tatsachen seien nie weggefallen oder als unrichtig erklärt worden. Die Rentensistierung beruhe auf rein formaljuristischen Gründen (S. 2 oben).

    Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 (Urk. 16) hielten die Beschwerdeführenden fest, die Beschwerdegegnerin habe in Aussicht gestellt, von der Anrechnung eines zumutbaren Einkommens abzusehen, falls aktuelle ärztliche Nachweise betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 eingereicht würden. Dies hätten sie gemacht; dennoch sei das zumutbare Erwerbseinkommen weder aufgehoben noch reduziert worden.


3.

3.1    Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

    Bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2    Dem allfälligen Einkommensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Der Beschwerdeführer 1, dem ab 1973 Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund eines Geburtsgebrechens gewährt wurden (vgl. Urk. 24/1/1), absolvierte eine Lehre als Offsetkopist-Andrucker (vgl. Urk. 24/5) und bezog seit 1993 Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowie Fürsorgeleistungen (vgl. Urk. 24/7/6-7; Urk. 24/10/1). Mit Ausnahme von Zwischenverdiensten war er seither nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 24/7/6; Urk. 24/14/6; Urk. 24/108). Ab dem 1. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 24/22). Dabei stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf einen Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Januar 1999, worin dem Beschwerdeführer bei einer krankhaft kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung und Neurasthenie, einer leichten kognitiven Störung und einem Lumbovertebralsyndrom eine Zwei-Drittel-Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 24/14 sowie Feststellungsblatt vom 26. April 1999, Urk. 21/4/34). Dieser Rentenanspruch wurde, nachdem ein Verlaufsbericht des Psychiaters Dr. A.___ eingeholt wurde (Urk. 24/31), bei einer Rentenrevision im Mai 2003 bestätigt (Urk. 24/33). Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision im Jahr 2007 stellte die IV-Stelle fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte und ordnete eine Begutachtung an (vgl. Urk. 24/45). Da der Beschwerdeführer 1 die Gutachtenstermine jedoch nicht wahrnahm, wurde die bisherige ganze Rente (aufgrund verweigerter Mitwirkung) aufgehoben (Urk. 24/87).

    Nachdem sich die Beschwerdeführerin 2 im August 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente angemeldet hatte, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. September 2011 (Urk. 21/3/82) auf, - nebst weiteren Unterlagen – monatlich sechs bis neun Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers 1 einzureichen, falls dieser eine Teilinvalidenrente erhalte oder keine Rente mehr beziehe. Am 4. Oktober 2011 teilte die Beschwerdegegnerin erneut mit, dass sie zur Prüfung des EL-Gesuchs diverse Unterlagen, unter anderem die monatlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers 1, benötige (Urk. 21/3/80). Der Beschwerdeführer hielt daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 fest, dass dies überraschend komme und der Nachweis der Arbeitsbemühungen schwerlich erbracht werden könne; seine Erwerbsunfähigkeit sei vielfach aktenkundig (Urk. 21/3/79). Am 22. Februar 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer 1 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- angerechnet werde, falls er die verlangten Bewerbungen nicht einreiche (Urk. 21/3/76). Mit Verfügungen vom 4. Mai 2012 (Urk. 21/1/1-10) erfolgte schliesslich die Berechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers 1 von jährlich Fr. 36'000.-- (vgl. Berechnung in Urk. 21/5/18-20).

    In der Folge hat sich der Beschwerdeführer 1 am 24. Mai 2012 wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 24/105).

3.3    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2).

3.4    Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vor etwa 20 Jahren aus dem regulären Erwerbsleben ausgeschieden ist und seit März 2009 auch keine Invalidenrente mehr bezieht, wobei die ganze Rente aus formellen Gründen (verweigerte Mitwirkung) aufgehoben wurde. Entgegen den Beschwerdeführenden kann indessen nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 nicht verändert habe und er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Vielmehr wurde die polydisziplinäre Begutachtung im Jahr 2008 gerade angeordnet, um seinen (damals) aktuellen Gesundheitszustand abzuklären.

    Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides vom 16. August 2012 entwickelt haben.

    Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass der Beschwerdeführer 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zu prüfen ist demnach, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum August 2011 (Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen) bis 16. August 2012 ausgewiesen ist.

3.5    Den Berichten von PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 26. August 2010 (Urk. 28/E = Urk. 24/110/10-11) und 2. September 2010 (Urk. 28/F = Urk. 24/110/9) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 1 eine seit 1994 dokumentierte Spondylolyse L5 bestehe und sich als Nebenbefund eine gewisse Chondrose L3/4 gezeigt habe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer 1 indessen nicht attestiert.

    Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, nannte im Bericht vom 8. Juli 2012 (Urk. 24/110/7-8) als Diagnosen einen diffusen bohrenden Schmerz in der Schulter-/Trapezius-/Pectoralis-Region beidseits (Verdacht auf ein zervikospondylogenes Syndrom mit Nervenkompression), eine Epicondylitis humeri lateralis links sowie eine Kompressionsneuropathie eines oberflächlichen Hautnerven über der Kniescheibe. Er machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

    Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im ärztlichen Zeugnis vom 2. Juli 2011 (Urk. 21/3/52) aus, dass der Beschwerdeführer 1 noch immer an den in früheren Attesten erwähnten unfall- und anlagebedingten lumbovertebralen Schmerzen im Rahmen eines lumbovertebralen Syndromes leide. Die entsprechenden radiologischen Befunde seien mit neuen Untersuchungen bestätigt worden. Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Juli 2012 attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Mai 1998 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/9/3). Mit Bericht vom 20. Juli 2012 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 24/110/1-6) nannte Dr. D.___ neben den durch Dr. B.___ und Dr. C.___ gestellten Diagnosen einen Status nach infantilem POS unklarer Genese, einen Status nach Schädeltrauma im Jahr 1984, eine kognitive Störung (gemäss Bericht Dr. A.___ vom Januar 1999), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Beinverkürzung links sowie (noch nicht abgeklärte) Kniebeschwerden rechts (lit. A). Zu den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit gab Dr. D.___ ein eingeschränktes Konzentrations- und Anpassungsvermögen und Schmerzen zervikal und lumbal sowie am Ellbogen an. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der zeitlichen Dauer, der psychischen und der physischen Belastung (Ziff. 1.7).

3.6    Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend machte, dass sein Gesundheitsschaden im orthopädischen Bereich mit aktuellen ärztlichen Berichten bestätigt worden sei (vgl. Urk. 21/2/5), ist festzuhalten, dass zwar bereits im Jahr 1999 ein lumbovertebrales Syndrom vorlag, die Rentenzusprache jedoch im Wesentlichen aufgrund von psychischen Beschwerden erfolgte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 21/4/34). Des Weiteren wurde ihm in den aktuellen Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ aufgrund der orthopädischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers 1, vermochte die von ihm bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen. Auch äusserte er sich nicht näher zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die vom Beschwerdeführer 1 behauptete Arbeitsunfähigkeit lässt sich somit nicht durch die vorliegenden Arztzeugnisse stützen.

    Auffallend ist, dass aktuelle Berichte zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 fehlen, obwohl die Zusprache der Invalidenrente im Wesentlichen aufgrund von psychischen Beschwerden erfolgte. Vorliegend erscheint es jedoch wenig sinnvoll, die Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Abklärungen zu beauftragen, wurden doch solche – nach der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im Mai 2012 – durch die IV-Stelle veranlasst. Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. August 2012 waren indessen noch keine Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht erfolgt (vgl. beigezogene IV-Akten in Urk. 24).

    Nach dem Gesagten ist eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 in leidensangepasster Tätigkeit für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.7    Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9) in Aussicht, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab August 2011 aufgrund des zumutbaren Erwerbseinkommens neu zu überprüfen, sobald der definitive Entscheid der IV-Stelle vorliege. Aktuell liegt indessen noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2013, mit welcher das Rentengesuch des Beschwerdeführers 1 abgewiesen wurde, wurde Beschwerde an das hiesige Gericht erhoben (Verfahren IV.2013.01156; vgl. Aktennotiz vom 5. März 2014, Urk. 31).

    Soweit dem Beschwerdeführer 1 eine Rente zugesprochen werden sollte, wird die Beschwerdegegnerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu überprüfen haben. So können neue, revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (vgl. Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.2).

3.8    Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).

    Wie soeben dargelegt (E. 3.6), ist eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht ausgewiesen. Somit ist davon auszugehen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich ist. Damit bleibt zu prüfen, ob die weiteren – neben dem Gesundheitszustand – zu berücksichtigenden Faktoren einer (vollzeitlichen) Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 entgegenstehen.

    Zwar hat die EL-Stelle zu untersuchen, ob es einem nicht erwerbstätigen Ehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welchen Verdienst er dabei erzielen könnte. Sie darf hierbei von der Vermutung ausgehen, dass der Ehegatte grundsätzlich bereit ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann der Ehegatte aber – entsprechend der Regelung bei den Teilinvaliden – umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 unten). Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156 Mitte).

    Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die weiteren, neben dem Gesundheitszustand zu berücksichtigenden Faktoren wie Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse oder bisherige Tätigkeit einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 entgegen stehen würden. Auffallend ist einzig die lange Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, ist der Beschwerdeführer 1 doch vor etwa 20 Jahren aus dem regulären Erwerbsleben ausgeschieden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers 1 – im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war er 49jährig – ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr möglich wäre. Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Beschwerdegegnerin im September 2011 erstmals zur Einreichung von Arbeitsbemühungen aufgefordert. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom Mai 2012 wusste er somit seit mehr als sechs Monaten, dass er sich um Arbeit bemühen muss. Dennoch hat es der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen unterlassen, während dieser Zeit die Stellensuche aufzunehmen und Arbeitsbemühungen zu tätigen. Die Beschwerdeführenden beriefen sich einzig darauf, dass der Beschwerdeführer 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- zu erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an stichhaltigen Gründen, welche die Vermutung einer praktischen Verwertbarkeit des Arbeitsvermögens umzustossen vermögen.

    Zu bemerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer 1, nachdem seine Invalidenrente aufgrund verweigerter Mitwirkung aufgehoben wurde, während mehr als drei Jahren weder erneut zum Rentenbezug angemeldet noch sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die Folgen seines Verzichtes auf entsprechende Bemühungen sind jedoch nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

3.9    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer 1 im massgebenden Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist und ihm - auch angesichts der persönlichen und familiären Umstände - eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

    Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen des Beschwerdeführers 1 von Fr. 36'000.-- ohne dies näher zu begründen.

    Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Dem Beschwerdeführer 1 stünde eine breite Palette von (Hilfs-)Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 S. 26 Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.--, mithin Fr. 58'812.-- pro Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1.0 % bis ins massgebende Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2 sowie S. 95 Tabelle B10.2) resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61'924.-- (: 40 x 41.7 x 1.01). Selbst unter Berücksichtigung des maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergibt sich somit ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 36'000.--. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. August 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 von Fr. 36'000.-- berücksichtigt hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni