Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00087 damit vereinigt ZL.2013.00092 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), sprach dem 1983 geborenen (Urk. 9/9 S. 1) X.___ mit Verfügung vom 4. April 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Zusatzleistungen zur IV-Rente von monatlich Fr. 1‘432.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘230.-- sowie kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 202.--) zu (Urk. 9/88). Dagegen erhob der Versicherte am 24. April 2012 Einsprache und machte geltend, es seien ihm ein zu tiefer Mietzins und zu hohe Vermögenserträge angerechnet worden (Urk. 9/94). Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 berechnete die SVA den monatlichen Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2012 neu und setzte ihn unter Anrechnung des maximal zulässigen Mietzinses auf Fr. 1‘668.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘466.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) fest (Urk. 9/99-100). Auch gegen diese Verfügung reichte der Versicherte eine Einsprache ein und verlangte erneut die Anrechnung eines tieferen Vermögensertrags (Urk. 9/105). Mit Entscheid vom 2. August 2012 hiess die SVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2012 insofern teilweise gut, als ihr bereits mit der während laufendem Verfahren erlassenen Verfügung vom 31. Juli 2012 entsprochen worden war, und bestätigte diese Verfügung (Urk. 2/1). Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 21. August 2012 wies die SVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 ab (Urk. 2/2).
1.2 Gegen beide Einspracheentscheide erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide sei die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1. November 2012 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 10). Im Rahmen von Replik (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14-15) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 sprach die SVA X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘684.--(Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘482.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zu (Urk. 22/5/153). Mit Einsprache vom 14. Juni 2013 beanstandete der Versicherte die Höhe der bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigten Sozialversicherungsabzüge und Erträge aus Sparguthaben sowie die Anrechnung des Saldos eines Bankkontos als eigenes Vermögen (Urk. 22/2, Urk. 22/5/160). Am 19. September 2013 erliess die SVA eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten tiefere Erträge aus Sparguthaben anrechnete und ihm aufgrund dessen ab 1. Januar 2013 neu monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘693.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘491.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.--) zusprach (Urk. 22/5/165-166). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2013 hiess die SVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 teilweise gut, soweit ihr bereits mit der während laufendem Einspracheverfahren erlassenen Verfügung vom 19. September 2013 entsprochen worden war, und bestätigte diese Verfügung (Urk. 22/2).
2.2 Der Versicherte erhob am 27. September 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2013 mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung höherer Zusatzleistungen (Urk. 22/1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22/4).
3. Mit Verfügung vom 21. November 2013 vereinigte das Gericht das bisher als Prozess Nr. ZL.2013.00092 geführte Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 23. September 2013 mit dem älteren Prozess Nr. ZL.2012.00087 betreffend die Einspracheentscheide vom 2. sowie 21. August 2012 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2013.00092 als dadurch erledigt ab (Urk. 22/6, Urk. 23). Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 zu (vgl. Urk. 23 S. 3).
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die SVA hat zwei Einspracheentscheide betreffend den monatlichen Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2012 erlassen, nämlich die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Entscheide vom 2. und vom 21. August 2012. Mit beiden Einspracheentscheiden wurde der Zusatzleistungsanspruch entsprechend der Berechnung in der Verfügung vom 31. Juli 2012 auf Fr. 1‘668.-- festgesetzt (Urk. 2/1-2, Urk. 9/99-100).
Der erste reformatorische Einspracheentscheid vom 2. August 2012 schloss das vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 24. April 2012 (Urk. 9/94) eingeleitete Verfahren gegen die Verfügung vom 4. April 2012 betreffend den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2012 ab (Urk. 2/1). Noch während dieses Einspracheverfahren hängig war, erliess die SVA die Verfügung vom 31. Juli 2012, womit sie den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2012 neu berechnete und den Anträgen in der Einsprache vom 24. April 2012 teilweise nachkam, ohne Sie jedoch zu begründen. Sie verwies vielmehr auf den noch zu erlassenden Einspracheentscheid, in welchem die Begründung der neuen Berechnung dargetan wurde (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 9/99-100). Soweit mit der (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 31. Juli 2012 den Anträgen in der Einsprache nicht entsprochen worden war, war die Einsprache vom 24. April 2012 nicht gegenstandslos geworden und das Einspracheverfahren nicht erledigt worden. Hinsichtlich der weiterhin strittigen Punkte galt die Wiedererwägungsverfügung vom 31. Juli 2012 durch die Einsprache vom 24. April 2012 als mitangefochten, und ihre Rechtmässigkeit war im hängigen Einspracheverfahren zu prüfen (vgl. ZAK 1992 S. 117 mit Hinweisen; BGE 131 V 407). Eine weitere Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 war nicht nötig, da diesbezüglich bereits ein Einspracheverfahren bei der SVA hängig war. Die SVA hätte folglich hinsichtlich der zweiten Einsprache vom 3. August 2012 (Urk. 9/105) Nichteintreten verfügen müssen (zur Prüfung der „Einrede der Rechtshängigkeit“ von Amtes wegen im Beschwerdeverfahren vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz 91). Da sie nicht in dieser Weise vorgegangen ist, sondern auf die zweite Einsprache eingetreten ist und diese materiell geprüft hat, ist der fehlerhafte Einspracheentscheid vom 21. August 2012 vom Gericht aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die SVA habe das von ihr festgestellte Vermögen und dessen Erträge erstmals im Einspracheentscheid vom 2. August 2012 detailliert festgehalten; da er vor Erlass dieses Entscheids dazu nicht habe Stellung nehmen können, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was für sich allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige (Urk. 1 S. 5).
Sofern damit eine Verletzung der in Art. 1 Abs. 1 ELG sowie § 1 Abs. 1 ZLG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Pflicht, Verfügungen zu begründen, soweit sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, gerügt werden soll, ist folgendes zu beachten: Bei Erlass der Verfügung vom 4. April 2012 befand sich das Verfahren im nichtstreitigen Zustand. Zusammen mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Berechnungsblatt zugestellt, auf welchem sämtliche Ausgaben- und Einnahmenposten aufgeführt sind (Urk. 9/88 S. 5; vgl. auch Urk. 9/105). Damit wurden dem Beschwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die SVA leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte, soweit dargelegt, dass er einzelne Positionen der Bedarfsberechnung gezielt und mit substantiierter Begründung anfechten konnte. Höhere Anforderungen an die Begründungsdichte sind in diesem Verfahrensstadium angesichts der hohen Zahl an Verfügungen, welche von der SVA erlassen werden, nicht zu stellen.
Eine Verletzung weiterer Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der versicherten Person nach Erlass der angefochtenen Verfügung und vor Erlass des Einspracheentscheids, quasi als Zwischenschritt im Einspracheverfahren, der voraussichtliche Entscheid mit den detaillierten Erwägungen mitgeteilt wird.
3.
3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden unter anderem Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung als Ausgaben anerkannt. Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 167) sowie Gewinnanteile jeder Art. Nachgewiesene Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend anfallen, werden auf Verlangen der leistungsansprechenden Person von den Bruttozinsen abgezogen (Rz 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung [WEL]).
3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich.
3.3 Gemäss § 13 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Beihilfen ausgerichtet, wenn die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken (§ 16 Abs. 1 ZLG).
4.
4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2012 wurde für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2012 ein Vermögensertrag von Fr. 410.54 berücksichtigt, bestehend aus Zinserträgen von Fr. 1.25 aus einem Bankkonto bei der Y.___, Fr. 1.39 aus einem Konto bei der Z.___, Fr. 2.45 aus einem Konto bei der A.___ sowie Fr. 9.45 aus einem Bankkonto bei der B.___ sowie aus Wertschriftenerträgen von Fr. 150.-- aus einer Aktie des C.___, Fr. 6.-- aus einer Aktie der D.___, Fr. 40.-- aus einer Aktie der E.___, Fr. 100.-- aus einer Aktie des F.___ sowie Fr. 100.-- aus einer Aktie der G.___ (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 9/100 S. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit des Kontos bei der Bank B.___, da es sich hierbei um ein Familienkonto handle, welches dem Lebensunterhalt aller Familien-Mitglieder, also auch seiner Eltern, diene (Urk. 1 S. 6, Urk. 9/80). Bei diesem Konto handelt es sich um ein Sparkonto, das unbestrittenermassen auf den Namen des Beschwerdeführers lautet (Urk. 9/76, Urk. 9/81 S. 6). Auch lässt er sich die Zusatzleistungen auf dieses Konto auszahlen (vgl. Urk. 9/87 S. 2). Dies spricht zunächst dafür, dass er alleiniger Berechtigter an den auf dieses Konto einbezahlten Beträgen ist. Alsdann hat der Beschwerdeführer weder der SVA noch dem Gericht Kontoauszüge eingereicht, aus denen sich die Zahlungsströme und damit möglicherweise andere am Kontosaldo berechtigte Personen eruieren liessen. Er musste Kenntnis davon haben, dass es ihm aufgrund seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht oblag, seine Behauptungen mit Belegen zu untermauern, und unbewiesene Sachverhalte von der SVA nicht berücksichtigt werden müssen. In der Checkliste am Ende des von ihm am 10. Februar 2012 unterzeichneten Standardformulars der SVA zur periodischen Überprüfung seines Zusatzleistungsanspruchs wurde nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen (Urk. 9/72 S. 7). Auch wenn das Konto bei der B.___ nicht in den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen zu den Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgeführt wird (Urk. 9/74 S. 5, Urk. 9/79 S. 2), ist mangels anderer Belege dafür, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, davon auszugehen, dass die Erträge aus diesem Konto und der Saldo zu den Einkünften und Vermögenswerten des Beschwerdeführers zu rechnen sind.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass das Konto bei der B.___ als Familienkonto mit mehreren Berechtigten zu qualifizieren wäre, in einem weiteren Schritt zu klären wäre, inwiefern der Beschwerdeführer an den aus dem Konto fliessenden Gesamteinkünften und am Saldo berechtigt ist, und ihm ein solcher Teil alsdann anzurechnen wäre.
4.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die von der SVA angerechneten Bruttozinserträge aus den Bankkonten müssten um die angefallenen Bankspesen, etwa für Porti für die Gutschriftanzeige der Lohnüberweisungen und Überweisungen der IV-Rente und der Zusatzleistungen reduziert werden, was zu einem negativen Ertrag führe. Folglich dürften ihm keine Zinserträge angerechnet werden (Urk. 1 S. 6).
Mit Ausnahme der mit dem Steuerausweis per 31. Dezember 2011 des Bankkontos bei der Y.___ nachgewiesenen Versandspesen von Fr. 10.20 (Urk. 9/69 S. 1, Urk. 9/91) hat der vertretene Beschwerdeführer die erstmals in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2012 behaupteten Spesen (vgl. Urk. 9/94, Urk. 9/105) nicht genau beziffert und auch nicht belegt. Weder auf den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Steuerausweisen per 31. Dezember 2011 der Konti bei der Z.___, A.___ sowie B.___ (Urk. 9/69 S. 2 f., Urk. 9/81 S. 6), noch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2011 (Urk. 79 S. 2) sind solche Spesen aufgeführt. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Im vorangehenden Verfahren wurde er von seinem Vater, welcher Versicherungsfachmann ist, unterstützt (Urk. 9/67, Urk. 9/72 S. 2, Urk. 9/80), insbesondere auch beim Ausfüllen des in der vorstehenden Erwägung erwähnten Formulars der SVA zur periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs, wo auf die den versicherten Personen obliegende Auskunftspflicht und die Rechtsfolgen, wenn eine behauptete Position nicht belegt wird, hingewiesen wurde (Urk. 9/72 S. 2 und 7). Schliesslich wies die SVA in der Beschwerdeantwort ausdrücklich auf die fehlenden Belege zu den behaupteten Bankspesen hin (Urk. 8 S. 2), und der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 21. September 2013 einen Auszug aus einer älteren Fassung der WEL ein, wo ebenso wie in Rz 3432.01 der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung der WEL (vgl. vorstehend E. 3.1) festgehalten wird, dass nur nachgewiesene Bankspesen auf Verlangen der versicherten Person von den Bruttozinsen abgezogen werden (Urk. 19, Urk. 20/3). Da es der Beschwerdeführer trotz alledem im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und im weiteren Verlauf des Verfahrens unterliess, die behaupteten Spesen genau zu beziffern und mit Kontoauszügen zu belegen, kann - ohne dass der behauptete Sachverhalt weiter abzuklären wäre - davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Bankspesen dem Beschwerdeführer nicht belastet wurden. Die angerechneten Bruttozinserträge aus den Konti bei der Z.___, A.___ und B.___ (Urk. 2/1 S. 3) sind demzufolge nicht zu beanstanden. Aufgrund der ausgewiesenen Spesen von Fr. 10.20, welche den Bruttozins von Fr. 1.25 übersteigen, ist lediglich für das Konto bei der Y.___ kein Zinsertrag anzurechnen, was zu einer Reduktion des angerechneten Vermögensertrags um den Betrag von Fr. 1.25 führt.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit des Wertschriftenertrags von Fr. 100.-- aus der Aktie der G.___ und macht geltend, diese Aktie sei im Zeitpunkt der Generalversammlung im Jahr 2011 noch nicht in seinem Besitz gewesen, weshalb ihm auch keine Dividende ausbezahlt worden sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 14; vgl. auch Urk. 9/80). Diesbezüglich weist die SVA zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 2), dass die Aktie im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 jeweils aufgeführt war (Urk. 9/74 S. 6, Urk. 9/79 S. 2). Gemäss der entsprechenden Detailansicht der für die Bemessung der direkten Bundessteuer relevanten Kursliste wurde die Dividende von Fr. 100.-- am 18. April 2011 ausbezahlt (Urk. 9/81 S. 4). Bei dieser Aktenlage und mangels Beweisen, die für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, ist die Anrechnung des Dividendenertrags von Fr. 100.-- nicht zu beanstanden.
4.5 Unbestrittenermassen betrug der Dividendenertrag aus der Aktie der E.___ im Jahr 2011 Fr. 20.-- (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 9/79 S. 2) und nicht, wie im Einspracheentscheid vom 2. August 2012 festgehalten, Fr. 40.-- (Urk. 2/1 S. 3). Der angerechnete Vermögensertrag ist folglich um Fr. 20.-- zu reduzieren.
4.6 Insgesamt ergibt sich, dass die gemäss Einspracheentscheid vom 2. August 2012 für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2012 angerechneten Vermögenserträge von gesamthaft Fr. 410.54 um Fr. 1.25 sowie Fr. 20.-- zu reduzieren sind, was zu einem anrechenbaren Vermögensertrag von Fr. 389.29 (gerundet 389.--) führt beziehungsweise zu insgesamt um Fr. 21.25 reduzierte Gesamteinnahmen. Ausgehend von den übrigen, unbestrittenen und nicht zu beanstandenden Einnahmen- und Ausgabenposten gemäss dem Berechnungsblatt der Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 9/100), welche dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2012 zugrunde liegen (Urk. 2/1 S. 3), stehen den anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘896.-- anrechenbare Einnahmen von neu gerundet Fr. 19‘285.-- (Fr. 19307.-- minus Fr. 21.25) gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 17‘611.-- und dementsprechend einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘468.-- führt. Insofern ist die Beschwerde vom 14. September 2012 teilweise gutzuheissen.
Die gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Juli 2012 ausgerichteten kantonalen Beihilfen von monatlich Fr. 202.-- und jährlich Fr. 2‘424.-- entsprechen dem gesetzlichen Höchstanspruch (vorstehend E. 3.3) und sind nicht zu beanstanden.
5. Mit der ebenfalls in diesem Prozess zu behandelnden Beschwerde vom 27. September 2013 (Urk. 22/1) gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 23. September 2013 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 (Urk. 22/2) rügte der Beschwerdeführer die von der SVA auch für das Jahr 2013 vorgenommene Anrechnung von Saldo und Erträgen des B.___-Kontos bei den Einnahmen und begründete dies (wiederum) damit, dass es sich bei diesem Konto um ein Familienkonto handle, woraus der Lebensunterhalt für sich und seine Eltern finanziert werde und welches von allen dreien monatlich finanziell alimentiert werde (Urk. 22/1). Der Beschwerdeführer belegte seine Behauptungen indes weiterhin nicht; vielmehr bezeichnete er das Konto bei der B.___ in einem Schreiben an die SVA vom 20. September 2012 als „mein Konto“ (Urk. 22/5/128). Es gilt das unter der vorstehenden E. 4.2 für die jährliche Ergänzungsleistung 2012 Gesagte. Dies hat zur Folge, dass die Berücksichtigung des Kontos bei der B.___ in der Zusatzleistungsberechnung 2013 nicht zu beanstanden ist.
Zudem sind die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von monatlich Fr. 202.--ebenfalls nicht zu beanstanden, da dieser Betrag wie bereits gesagt dem Höchstanspruch entspricht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde vom 27. September 2013.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, da es sich nur um ein sehr geringes Obsiegen handelt, ist unter Brücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 14. September 2012 wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘468.-- und auf kantonale Beihilfen von Fr. 202.-- hat.
1.2 Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. August 2012 wird aufgehoben.
1.3 Die Beschwerde vom 27. September 2013 gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. September 2013 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterKlemmt