Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2012.00089 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, leidet an cervikalen und lumbalen Rückenbeschwerden, Erschöpfungszuständen, Schwindel und psychischen Beschwerden (Urk. 7/35c.1 S. 4 f., Urk. 7/35c.2 S. 1, Urk. 7/61-61a). Seit Januar 2005 bezieht sie eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 7/A), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Mitteilung vom 5. Januar 2011 bestätigte (Urk. 7/F). Mitte April 2012 wurde eine höhere Rente beantragt und ein Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 7/76).
1.2 Die Versicherte bezieht zur Invalidenrente Zusatzleistungen von der Stadt Zürich (Urk. 7/83/1). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 entschied das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL), dass in der Berechnung der Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab dem 1. September 2012 ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- als Einnahme angerechnet werde (Urk. 7/83/9). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 10. März 2012 Einsprache (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 28. August 2012 setzte das AZL den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab September 2012 unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 12‘000.-- (anstatt wie angekündigt von Fr. 19‘050.--) pro Jahr als Einnahme auf Fr. 1‘704.-- fest (Urk. 7/7/83/16). Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 hiess das AZL die Einsprache der Versicherten vom 10. März 2012 im Sinne der Erwägungen, das heisst insofern teilweise gut, als es - entsprechend der Verfügung vom 28. August 2012 - das anrechenbare hypothetische Einkommen in der ZL-Berechnung ab September 2012 anstatt wie angekündigt auf Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘000.-- als jährliche Einnahme festsetzte (Urk. 2/1).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 28. August 2012 und der Einspracheentscheid vom 30. August 2012 seien aufzuheben und es sei der ZL-Anspruch aufgrund einer neuen Berechnung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Das Gericht holte von der IV-Stelle in Sachen der Beschwerdeführerin das Feststellungsblatt vom 31. Juli 2013 (Urk. 10/1) und die Verfügung vom 13. November 2013 ein und nahm diese als Urk. 10/2-3 zu den Akten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob der Beschwerdeführerin in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2012 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechtslage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e in BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
1.5 Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt (lit. b). Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des ZL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL-Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).
1.6 In diesem Rahmen obliegt es den ZL-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betreffenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass es den ZL-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraussetzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die ZL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).
Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Verfügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypothetische Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines ZL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalenderjahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Festlegung des ZL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen).
1.7 Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
1.8 Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 30. August 2012, Urk. 2) entwickelt haben. Eine gesundheitliche Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildet. Eine solche Veränderung des Gesundheitszustandes muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Anderenfalls sind neue, revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines ZL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem Telefonat mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin sei seit der letzten IV-Verfügung vom 5. Januar 2011 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine solche sei von der Beschwerdeführerin auch nie geltend gemacht worden. Die IV-Verfügung basiere zum Einsprachezeitpunkt somit auf dem aktuellen Gesundheitszustand, weshalb kein gesundheitlicher Grund dagegen spreche, ein Mindest-Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Wirklich ernsthafte Arbeitsbemühungen hätten nicht vorgewiesen werden können. Erschwerend auf die Arbeitssuche wirke sich zudem nur das Alter der Beschwerdeführerin von (damals) 56 Jahren aus, weshalb das anrechenbare (hypothetische) Mindest-Erwerbseinkommen ausnahmsweise von Fr. 19‘050.-- auf Fr. 12‘000.-- zu reduzieren sei. Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann über ein Haus in Y.___ und damit über ein Vermögen von über Fr. 100‘000.-- verfüge, sei praxisgemäss der Gemeindezuschuss zu streichen. Dies sei aufgrund eines Fehlers noch nicht getan worden und werde per 1. September 2012 nun nachgeholt (Urk. 2/1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit der letzten IV-Verfügung sei bereits über ein Jahr vergangen. Es sei unzutreffend, dass keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, weshalb im April 2012 denn auch ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente gestellt worden sei. Auch stünden die konkreten Umstände (keine Berufsausbildung, seit über acht Jahren nicht erwerbstätig, keine [deutschen] Sprachkenntnisse) gegen die Anwendung von Art. 14 a Abs. 2 ELV (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente ab 1. September 2012 (Urk. 2/1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht gestützt auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) davon aus, dass aufgrund des dort bestätigten 51%igen Invaliditätsgrades mit dem entsprechenden Anspruch auf eine halbe Rente in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV grundsätzlich ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19‘050.--) zu berücksichtigen wäre.
3.2.2 Zudem war seit der Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F) eine beachtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der in den Verwaltungsakten vorhandenen ärztlichen Berichten nicht ohne Weiteres ausgewiesen. So ist der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012, auf die sie sich beruft, zu entnehmen, der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe erklärt, es habe seit der IV-Revision keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gegeben (Urk. 7/82 S. 1). Auch hatte Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 29. August 2007 erklärt, aufgrund der langjährigen chronischen somatischen und psychischen Krankheiten erachte er es als praktisch unmöglich ihre theoretische Teilarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten beziehungsweise eine entsprechende Tätigkeit zu finden (Urk. 7/6). Im Bericht vom 1. September 2010 führte er ausserdem aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne diese zuweilen infolge Unruhe- und Angstzustände nicht alleine lassen und regelmässig sei eine Begleitung ausser Haus notwendig (Urk. 7/35e). In der Ärztlichen Bestätigung vom 6. September 2010 wurde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zudem bestätigt, dass für die häusliche Betreuung der Beschwerdeführerin grundsätzlich von einer Rundumbetreuung auszugehen sei (Urk. 7/35d). Es lagen somit bereits vor dem 5. Januar 2011 somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor.
3.2.3 Auch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2011, mithin einem Bericht nach der IV-Mitteilung vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/F), ist zu entnehmen, dass im Wesentlichen nebst den rezidivierenden muskoloskelettalen Thoraxschmerzen, einem chronischen cervikocephalen und lumbospondyolgenen Schmerzsyndrom bereits seit 2005 eine rezidivierende depressive Störung von ängstlich agitiertem Charakter bei Persönlichkeitsstörung vorlag (Urk. 7/61a). Eine Änderung der Beschwerdesymptomatik war daraus nicht zu entnehmen. Zwar attestierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ärztlichen Zeugnis vom 9. März 2012 nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/61). Jedoch geht daraus nicht hervor, aufgrund welcher Beschwerden er diese Einschätzung abgab und ob es sich dabei um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem vor dem 5. Januar 2011 handelte.
3.2.4 Andererseits ist ausgewiesen, dass Dr. Z.___ mit Schreiben vom 11. April 2012 (Urk. 7/76.3) für die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle um Revision respektive um Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente ersuchte (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 18. April 2012; Urk. 7/76.1).
3.3 Ob die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund bei Erlass des angefochtenen Entscheides zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging oder ob sie weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand hätte treffen müssen (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1), kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Denn aufgrund des seither sich ergebenden neuen, hier beachtlichen Sachverhalts, welcher nunmehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit neue, revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erbringt (vgl. Erwägung 1.8 hiervor), ist von einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung ab Oktober 2011 auszugehen. Und zwar hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2013 die bisherige halbe Rente aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2011 (Verfügungsteil 2; Urk. 10/3 S. 1) mit Wirkung ab dem 1. April 2012 (Einreichung des Revisionsgesuches) auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erhöht (Urk. 10/2). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2011 aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit den (neu gestellten) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03) vollständig in jeglicher Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist (Urk. 10/1 S. 5).
Damit ist von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 auszugehen, der die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab September 2012 nicht rechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde sind der Einspracheentscheid vom 30. August 2012 (Urk. 2/1) und die als integrierter Bestandteil erklärte Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 7/83/16) folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab September 2012 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2012 und die Verfügung vom 28. August 2012 des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben und die Sache wird an dieses zurückgewiesen, damit es über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab September 2012 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann