Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00090




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 14. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, bezieht seit dem 1. September 2010 eine AHV-Rente (Urk. 11/A). Am 31. August 2010 meldete er sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) an (Urk. 11/6). Das AZL richtete ihm ab September 2010 Ergänzungsleistungen (EL), Beihilfe und Gemeindezuschüsse aus (Urk. 11/98/1-6). Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte er dem AZL mit, dass er ab dem 1. Juli 2012 einen Untermieter habe, der für die Hälfte des Nettomietzinses und der Nebenkosten aufkomme (Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 berechnete das AZL die Zusatzleistungen neu und reduzierte ab dem 1. Juli 2012 die Ergänzungsleistung von Fr. 16‘290.-- (Urk. 11/98/5 S. 3) auf Fr. 10‘716.-- pro Jahr. Ausserdem verneinte es ab 1. Juli 2012 den Anspruch auf den Gemeindezuschuss (Urk. 11/98/7 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 25. Juni 2012 (Urk. 11/55), ergänzt mit E-Mail vom 29. Juni und 4. Juli 2012 (Urk. 11/56) sowie bestätigt mit Unterschrift vom 6. August 2012 (Urk. 11/58), Einsprache und rügte die Streichung des Gemeindezuschusses. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 27. August 2012 sei aufzuheben und es sei ihm der Gemeindezuschuss ab dem 1. Juli 2012 weiterhin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 31. Januar 2013 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    

1.3    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
Art. 27-61).

1.4    

1.4.1    Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; AS 831.110) gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen gemäss dieser (Zusatzleistungs-)Verordnung. Die Gemeindezuschüsse bestehen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung aus jährlichen Gemeindezuschüssen (a), Pflegekostenzuschüssen (b), Einmalzulagen (c) und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (d).

    Ausserordentliche Gemeindezuschüsse können Zusatzleistungsberechtigten der Stadt Zürich zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen gewährt werden (Art. 11 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung).

1.4.2    Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AZVO; AS 831.111) primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche Einnahmen vollumfänglich berücksichtigt (Abs. 2).

1.4.3    Gemäss Art. 2 lit. a AZVO ist der jährliche Gemeindezuschuss bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern.

    Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Gemeindezuschuss sei dem Beschwerdeführer zu verweigern, da er seine Wohnung mit einem Untermieter teile. Ob der Beschwerdeführer über ein Vermögen von weniger als Fr. 8‘000.-- verfüge, wie er geltend gemacht habe, spiele diesbezüglich keine Rolle. Unerheblich sei auch, dass sein Wohnpartner Sozialhilfe beziehe. Dies bedeute gerade, dass dessen Bedarf inklusive Wohnkosten durch die Sozialleistungen abgedeckt sei. Zudem bestehe keine gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung, weshalb ein Abweichen von der Vorschrift in Art. 2 AZVO nicht geboten sei. Auch sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst auch bei Streichung des Gemeindezuschusses keine Sozialhilfe beziehen müsste, zumal bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen keinerlei fiktive Einnahmen oder Vergenswerte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (Verzichtsvermögen und -einkommen) angerechnet würden (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er betrachte es als seine eheliche Pflicht als Ehemann, seine von ihm seit dem 1. Juli 2003 getrennt lebende Ehefrau finanziell zu unterstützen, zumal sie nicht geschieden seien. Daher habe er beschlossen, ab dem 1. Juli 2012 einen Untermieter in seiner Wohnung aufzunehmen, damit die Wohnungskosten geteilt werden könnten und er selber einigermassen finanziell überlebensfähig bleibe (Urk. 1, Urk. 14 S. 2).


3.    

3.1    Der in Art. 2 lit. a AZVO getroffenen Regelung, wonach die Gemeindezuschüsse insbesondere bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, verweigert werden, liegt die Überlegung zugrunde, dass sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungskosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer
Lebensbedarf zugestanden wird (Urteile des Sozialversicherungsgerichts
ZL.2011.00099 vom 5. April 2013, ZL.2006.0009 vom 24. September 2007 mit weiteren Hinweisen).

3.2    Der Beschwerdeführer bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er bis 30. September 2012 monatlich Fr. 929.-- einschliesslich Nebenkosten (Urk. 11/53) und ab 1. Oktober 2012 Fr. 936.-- (Urk. 11/81) zahlte. Gemäss Untermietvertrag vom 1. Juli 2012 (Urk. 11/52), stellte er dem Untermieter eines der beiden Zimmer sowie die Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad, Waschküche und Kellerabteil zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 465.-- zuzüglich Fr. 14.-- für Elektrisch, Fr. 22.-- für Gas und Fr. 6.-- für Radio/TV, somit total für Fr. 507.-- im Monat zur Verfügung.

    Für eine weitergehende Beteiligung des Untermieters an den Haushaltkosten, etwa für Lebensmittel, Wasch- oder Reinigungsmittel, bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte. Bei solchen Verhältnissen kann nicht von einer Haushalt- oder Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden, die gemäss Art. 2 lit. a AZVO zur Verweigerung des Gemeindeszuschusses führt. Denn von dieser Bestimmung sind nur Formen des Zusammenlebens wie Konkubinate, Wohn- und Familiengemeinschaften erfasst, die die Lebenshaltungskosten jeder daran beteiligten Person merklich verringern (Urteil des Sozialversicherungsgerichts
ZL.2011.00999 vom 5. April 2013 mit Hinweis auf die Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom 8. Juni 2005 (GR Nr. 2005/222; www.gemeinderat-zuerich.ch ). Ein reines Untermietverhältnis hingegen, bei dem beide Parteien einen eigenen Haushalt führen und sich lediglich die Kosten für die Miete teilen, wirkt sich auf die Lebenshaltungskosten nicht aus, so dass hier auch keine Besserstellung gegenüber von Ehepaaren oder Familiengemeinschaften gegeben ist.

    Die Verweigerung des Gemeindezuschusses gestützt auf Art. 2 lit. a AZVO erweist sich damit als unzulässig.

3.3    Das soeben Gesagte hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die gesamten Einnahmen aus dem Untermietverhältnis als Einkommen anzurechnen sind und anderseits der gesamte Mietzins - sofern er den anrechenbaren Maximalbetrag nicht übersteigt, was hier nicht zutrifft - an anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00020 vom 30. Januar 2014). Die tatsächlich geleisteten Zahlungen ergeben sich aus der Zusammenstellung auf der Rückseite von Urk. 11/82 und beliefen sich in den Monaten Juli bis September 2012 auf total Fr. 1‘479.20. 

    Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie auf den Gemeindezuschuss ab 1. Juli 2012 neu zu berechnen beziehungsweise neu zu prüfen und anschliessend erneut darüber zu befinden haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 3.3 verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann