Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00091




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 1. April 2015

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 10. Mai 2014



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch A.___


gegen



Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1926, Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 7/32), meldete sich am 5. Januar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/23 = Urk. 7/39 = Urk. 3/3) verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. August 2012 (Urk. 7/25) wies sie mit Entscheid vom 31. August 2012 (Urk. 7/37 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine Neuberechnung durchzuführen, da die effektiven Einnahmen nicht genügen würden, um die Ausgaben zu decken (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 (Urk. 6) schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

2.2    Am 14. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2014 gestorben sei (Urk. 9). Daraufhin sistierte das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 19. Mai 2014 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft und gab dem bislang die Rechtsvertretung der Verstorbenen ausübenden Sohn A.___ auf, das Gericht über den Erbschaftsantritt in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 10. Januar 2015 reichte dieser die Erbbescheinigung vom 25. Juli 2014 ein, woraus sich ergibt, dass die Nachkommen der Verstorbenen, Sohn Y.___ und Tochter Z.___ sowie er selbst (A.___) als gesetzliche Erben gelten (Urk. 13/1). Zudem teilte er dem Gericht mit, dass die Erben an der Beschwerde festhielten (Urk. 12). Daraufhin hob das hiesige Gericht mit Verfügung vom 16. Februar 2015 die Sistierung auf und setzte den Erben eine Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen den in Aussicht genommenen (bisherigen) Prozessbevollmächtigten, A.___, wobei es festhielt, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte (Urk. 15). Innert Frist gingen keine Ablehnungsgründe gegen die Prozessvertretung durch A.___ ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anerkannten Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Gemäss Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur AHV/IV (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 31. August 2012 (Urk. 2) respektive in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/39) berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben den Anspruch auf Zusatzleistungen der Versicherten, wobei sie total anrechenbare Einnahmen von Fr. 83‘759.-- und anerkannte Ausgaben von Fr. 76‘500.-- ermittelte.

2.2    Die Versicherte brachte hiegegen vor, es sei falsch, ihre italienische Rente im Bruttobetrag zu berechnen. Ausserdem habe sie bei der Bemessung der jährlichen Zusatzleistungen höhere Ausgaben (Ausgaben für Altersheim, Versicherungskosten und persönliche Auslagen) im Betrag von total Fr. 93‘138.-- gehabt, womit die effektiven Einnahmen nicht genügen würden, um ihre Ausgaben zu decken, weshalb sie ein Anrecht auf Zusatzleistungen habe (Urk. 1 mit Verweis auf Urk. 3/1).


3.

3.1    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.2    

3.2.1    Die Versicherte beziehungsweise die Beschwerdeführenden beanstandeten die Berechnung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen der Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/39), welche im Folgenden zu prüfen sind.

3.2.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG nebst den Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (litd) unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit a.) und ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- (bei Ehepaaren Fr. 60'000.--) übersteigt (lit. c, in der ab Januar 2011 geltenden Fassung) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

    Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 litc ELG festzulegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.

    Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Alters-rentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.

3.2.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte als anrechenbare Einnahmen die AHV-Rente im Betrag von Fr. 12‘972.--, einen Vermögensertrag von Fr. 234.-- sowie total Fr. 63‘901.-- für „andere Renten und Pensionen“ (Berechnungsblatt, Urk. 7/39). Bei den „andere Renten und Pensionen“ berücksichtigte die Beschwerdegegnerin Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung der Versicherten im Betrag von Fr. 11‘348.-- (Urk. 7/4.1) sowie eine italienische Rente (Ruhegehalt; IMPONIBILE PENSIONE EX-INPDAP) im Bruttobetrag von EUR 42‘742.32 beziehungsweise umgerechnet von Fr. 52‘553.-- (Urk. 4.2, Urk. 7/4.2b).

3.2.4    Die Versicherte beziehungsweise die Beschwerdeführenden beanstandeten sinn-gemäss die Anrechnung der italienischen Rente im Bruttobetrag und beantragten die Berücksichtigung der Rente nur im Nettobetrag, das heisst abzüglich der italienischen Quellensteuer (Urk. 1 mit Verweis auf Urk. 3/2).

3.2.5    Gemäss der beschwerdegegnerischen AZL-Praxis, auf welche die Beschwer-degegnerin anfänglich abstellte, unterstehen die (privaten) italienischen Renten, die ins Ausland ausgerichtet werden, der italienischen Quellensteuer. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien kann die Rückerstattung der italienischen Quellensteuer verlangt oder die direkte Ent-lastung beantragt werden, weshalb italienische Renten immer zum Bruttoertrag anzurechnen sind (Urk. 7/4.2e).

    Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Versicherte eine staatliche Rente des istituto nazionale di previdenza per i dipendenti dell’amministrazione pubblica (INPDAP) erhält, mithin ein Ruhegehalt von einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-I) kann dieses Ruhegehalt nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen, somit in Italien. Italien erhebt zu diesem Zweck eine Quellensteuer auf der Rentenauszahlung (vgl. Urk. 7/4.2c). Dieser Bestimmung zufolge besteht somit nicht die mitunter für private Renten in Art. 18 DBA-I vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von der Quellensteuerpflicht und Besteuerung am Wohnort der versicherten Person. Folglich ist die der Versicherten ausgerichtete staatliche italienische Rente im Nettobetrag, das heisst unter Abzug der von Italien erhobenen Quellensteuer, anzurechnen und nicht gemäss der AZL-Praxis zum Bruttoertrag (vgl. Urk. 7/4.2e), was die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 31. August 2012 (Urk. 2) denn auch richtig erkannte.

    Gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin abgestellten Rentenauszug vom Februar 2012 (Urk. 7/4.2), welcher für das Jahr 2012 eine Bruttorente im Betrag von EUR 42‘742.32 ausweist, ist folglich der ausbezahlte Nettobetrag von EUR 30‘462.24 (12 x EUR 2‘538.52) als anrechenbare Einnahme in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin angewandten und von der Versicherten beziehungsweise den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Umrechnungskurs (vgl. Urk. 7/4.2b) ergibt sich somit eine anrechenbare italienische Rente im (Netto-)Jahresbetrag für das Jahr 2012 von Fr. 37‘454.-- (EUR 30‘462.24 x 1.22953).

3.2.6    Zusammenfassend ergeben sich folgende anrechenbare Einnahmen der Ver-sicherten für das Jahr 2012:


AHV-Rente:

Fr.

12‘972.--

Vermögensertrag

Fr.

234.--

italienisches Ruhegehalt

Fr.

37‘454.--

Private Lebensversicherung

Fr.

11‘348.--


Als jährliche anrechenbare Einnahmen sind somit total Fr. 62‘008.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und nicht der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2012 veranschlagte Betrag von Fr. 83‘759.-- (Urk. 7/39).

3.3    

3.3.1    Die Versicherte beziehungsweise die Beschwerdeführenden machten zudem Mehrkosten geltend, insbesondere Ausgaben für das Altersheim im Betrag von Fr. 82‘922.30 (Urk. 3/1).

3.3.2    Nach Art. 10 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 ZLG werden bei Personen, die dauernd oder länger in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen) als Ausgaben die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Zu den Heimosten werden alle regelmässig anfallenden Kosten wie Grundtaxe, Pflege, Betreuung, Wäsche, etc. gezählt, wobei die meisten Kantone eine Taxbegrenzung (Limitierung nach oben) kennen (Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, S. 192 f.).

3.3.3    Gemäss der in den Akten liegenden aussagekräftigen Rechnung vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/22) beträgt die Heimtaxe für das Wohnheim der Beschwerdeführerin täglich Fr. 128.-- und die Betreuungstaxe Fr. 32.--. Hinzu kommt eine Pflegetaxe gemäss (unbestritten gebliebener) BESA-Einstufung von Fr. 72.35 pro Tag, welche zum Teil von der öffentlichen Hand (Fr. 12.40 pro Tag) und als vom Kanton festgelegte Pauschale (Fr. 38.35 pro Tag gemäss Regierungsratsbeschluss über die Pauschalen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegepflichtleistungen in den auf der Zürcher Pflegeheimliste aufgeführten Institutionen mit Standort im Kanton Zürich für das Jahr 2012) von der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernommen wird. Der Rest der Pflegetaxe im Umfang von Fr. 21.60 ist von der Versicherten selbst zu tragen und kann nicht als Ausgabe in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden.

    In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben anerkannte die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 66‘284.-- an jährlichen Kosten für den Heimaufenthalt (Urk. 7/39), was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist.

3.3.4    Die von der Versicherten beziehungsweise den Beschwerdeführenden geltend gemachten - jedoch nicht näher substantiierten - Kosten gemäss eingereichter Finanzübersicht 2011 (vgl. Urk. 3/1) von rund Fr. 82‘000.-- pro Jahr beinhalten - soweit ersichtlich - die jeweiligen monatlichen Gesamtkosten des Heimaufenthaltes im Jahre 2011. Darin sind jedoch auch die von der Versicherten selbst zu tragenden Kosten wie zum Beispiel der Eigenanteil der Heimbewohnerin an der Pflegetaxe (vgl. vorstehend E. 3.3.3) sowie zusätzliche persönliche Nebenleistungen im Heim (vgl. Urk. 7/22) enthalten, welche mangels gesetzlicher Grundlage nicht in den anerkannten Ausgaben berücksichtigt werden können. Ausserdem besteht der mögliche Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen frühestens per Januar 2012, womit zum Beispiel die geltend gemachten Kosten für das Altersheim B.___ nicht zu berücksichtigen sind.

3.3.5    Nebst den Heimkosten von Fr. 66‘284.-- berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Fr. 5‘016.-- für den Lebensbe-
darf sowie Fr. 5‘200.-- für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalten
(vgl. Urk. 7/39), was von der Versicherten in ihrer Übersichtsrechnung aus dem Jahre 2011 übernommen und somit nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 3/1). Ausserdem handelt es sich bei diesen Positionen um gesetzliche Pauschalbeträge gemäss Art. 10 ELG. Die Addition dieser vorgenannten Beträge ergeben die in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden anerkannten Ausgaben von total Fr. 76‘500.--.


4.    Zusammenfassend stehen für die Anspruchsperiode 2012 anerkannte Ausgaben von Fr. 76‘500.-- (vgl. vorstehend E. 3.3.5) anerkannten Einnahmen von Fr. 62‘008.-- (vgl. vorstehend E. 3.2.6) gegenüber, so dass ein Ausgabenüberschuss resultiert, welcher gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem jährlichen Betrag der Ergänzungsleistung entspricht. Die Versicherte beziehungsweise die Beschwerdeführerenden haben somit ab 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘208.-- pro Monat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2012 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/39) ist in dem Sinne abzuändern, dass die Versicherte beziehungsweise die Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘208.-- haben.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. August 2012 aufgehoben wird und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 18. Juli 2012 in dem Sinne abgeändert wird, dass X.___ sel. beziehungsweise deren Erben ab 1. Januar 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘208.-- haben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

A.___

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bundesamt für Sozialversicherungen

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler