Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00092 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV forderte von X.___, geboren 1942, mit Verfügung vom 22. September 2011 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von 6‘264.-- (Urk. 8/33) und mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 zu Recht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 60‘563.-- (Urk. 8/35) zurück. Die Betroffene erhob dagegen am 17. Oktober 2011 (Urk. 7/69) und letztmals am 29. Mai 2012 (Urk. 7/191) Einsprachen, welche am 4. September 2012 abgewiesen wurden (Urk. 8/36 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2012 (Urk. 2) erhob die Betroffene am 3. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die Rückforderung sei aufzuheben oder zu reduzieren (Urk. 1 S. 1).
Das Amt für Zusatzleistungen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach § 19 des Gesetzes über die Zusatzleistung zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2).
1.2 § 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert,
und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Ak-tuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads /199502.pdf; Urk. 10). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.
1.3 Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkauf ihrer Liegenschaft im November 2010 über erhebliches Vermögen verfügte und damit in günstige Verhältnisse gemäss § 19 ZLG gekommen sei, weshalb sie - an sich zu Recht bezogene - Leistungen im Umfang von Fr. 60‘563.-- (Beihilfen, Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen; vgl. Urk. 8/35) zurückzuerstatten habe; ferner erachtete sie die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtig für zu Unrecht bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 6‘264.-- (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Aufhebung oder Reduktion der Rückforderung mit folgenden Stichworten: Gesundheitsprobleme; Alters-Lage; aktuelle Finanzsituation; alleine, ohne Familie (Urk. 1 S. 1). Unter anderem machte sie geltend, vom Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 721‘300.-- seien ihr nach Abzug verschiedener Auslagen noch Fr. 608‘300.-- geblieben (S. 2 Mitte).
2.3 Im Einspracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, bestimmte Leistungen nicht erhalten zu haben (Urk. 7/169). Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin die Gutschrift der betreffenden Leistungen belegt (Urk. 7/192-193). Dieser Einwand wurde somit im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr erhoben.
Ferner hatte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren auf eine möglicherweise drohende Haftpflichtklage in der Höhe von Fr. 674‘000.-- hingewiesen (Urk. 7/190 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat - unter anderem im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3 ff.) - nachvollziehbar und richtig dargelegt, dass eine solche Forderung, sollte sie überhaupt geltend gemacht werden, an der längst eingetretenen Verjährung scheitern würde. Auch dieser Einwand wurde folglich zu Recht in der Beschwerde nicht mehr erhoben.
3.
3.1 Der Vermögensfreibetrag belief sich gemäss Art. 11 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) im Jahr 2012 für Alleinstehende auf Fr. 37‘500.--.
Von günstigen Vermögensverhältnissen im Sinne von § 19 ZLG ist, den Angaben im genannten Richtlinienentwurf (vorstehend E. 1.2) folgend, somit ab einem Vermögen von Fr. 112‘500.-- (Fr. 37‘500.-- x 3) auszugehen.
3.2 Geht man (zu ihren Gunsten) von dem von der Beschwerdeführerin genannten Vermögen von Fr. 608‘300.-- aus, so liegt dieses um rund Fr. 566‘000.-- über dem Vermögensfreibetrag und rund Fr. 496‘000.-- höher als die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme günstiger Vermögensverhältnisse.
Die geltend gemachte gesamte Rückforderung von Fr. 66‘827.-- (Fr. 60‘563.-- + Fr. 6‘264.--) entspricht knapp 12 Prozent des über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögens, und unter Abzug der Rückforderung verbleibt der Beschwerdeführerin ein Betrag von rund Fr. 500‘000.-- oberhalb des Vermögensfreibetrags.
3.3 Von den zusätzlich zu berücksichtigenden Elementen (vorstehend E. 1.3) spricht somit das Verhältnis von Rückerstattungsbetrag und verbleibendem Vermögen eindeutig für das Bestehen günstiger Verhältnisse im Sinne des Gesetzes. In die gleiche Richtung weisen das Alter der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass sie alleinstehend (mithin ohne zusätzliche Familienlasten) ist und der Umstand, dass kein Liegenschaftsunterhalt mehr anfällt. Dem steht einzig gegenüber, dass sie anerkanntermassen über ein nur bescheidenes Einkommen verfügt, und dass sie gewisse Krankheitskosten zu tragen hat.
In Würdigung aller Umstände überwiegen die Elemente, welche günstige Ver-mögensverhältnisse im Sinne des Gesetzes annehmen lassen, klar.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von günstigen Vermögensverhältnissen ausgegangen ist und gestützt darauf die vorliegend strittige Rückforderung erlassen hat; diese erweist sich als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher