Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2012.00093 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an
(Urk. 7/25, Urk. 7/32). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) ermittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. September 2012 ab (Urk. 7/4-5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2012 (Urk. 7/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 25. September 2012 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei im Sinne seiner Vorbringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Sozialversicherungsgericht zog mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 9) die Steuerakten des Versicherten bei (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Abs. 3).
1.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände bezüglich einzelner Berechnungselemente gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1).
Er macht zunächst geltend (Urk. 1 lit. A), die von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung (Urk. 3/1) zugrunde gelegte Altersrente von Fr. 19‘824.- sei zu hoch, da er im Jahr 2012 lediglich eine Altersente von insgesamt Fr. 13‘216.-
(8 x Fr. 1‘652.-) und im vorangegangenen, zeitlich massgebenden Jahr 2011 überhaupt keine Altersrente bezogen habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung ist (Art. 9 Abs. 1 ELG). Daher ist die Altersrente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung auf ein Jahr umzu-rechnen. Zudem ist in zeitlicher Hinsicht für die Altersrente das laufende Jahr, mithin das Jahr 2012 massgebend (Art. 23 Abs. 3 ELV). Der von Beschwerde-gegnerin ermittelte Betrag von Fr. 19‘824.- ist somit korrekt und zu bestätigen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Urk. 1 lit. B), die Beschwerde-gegnerin habe den für sein 13jähriges Auto ermittelten Wert von Fr. 1‘500.- gestützt auf eine Eurotax-Berechnung statt gestützt auf die massgebende Steuerveranlagung vorgenommen, was unzulässig sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 2), der Betrag von Fr. 1‘500.- liege weit unter dem Eurotaxwert und trage dem geltend gemachten Reparaturstau genügend Rechnung.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das anrechenbare Vermögen und damit auch der Wert des Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist (Art. 17 Abs. 1 ELV). Nach § 39 des Zürcher Steuergesetzes ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel
40 % des Restwertes beträgt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Wert des Fahrzeuges in diesem Sinne neu berechne.
2.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dem Nettovermögen der Firma des Beschwerdeführers von Fr. 17‘284.- einen Bruttozins von Fr. 69.- als Vermögensertrag mit der Begründung, es handle sich um eine hypothetische Mindestverzinsung nach Randziffer 3482.10 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein (Urk. 1 lit. C), das Eigenkapital sei nicht willentlich nicht zinstragend angelegt worden und es sei auch nicht auf eine Verzinsung verzichtet worden.
Als Einkommen anzurechnen sind (unter anderem) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). So gilt nach der Rechtsprechung die Unterlassung einer zinstragenden Anlage von Barvermögen oder der Verzicht auf einen Darlehenszins als eine ergänzungsleistungsrechtlich relevante Verzichthandlung (AHI 1997 S. 255; Rz 3482.10 WEL).
Der aufgerechnete Zins von Fr. 69.- bezieht sich nach den Angaben der Beschwerdegegnerin auf das betriebliche Eigenkapital (Urk. 3/1). Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht der obigen Rechtsprechung. Diese bezieht sich auf konkrete Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher frei verfügen kann. Demgegenüber handelt es sich beim betrieblichen Eigenkapital um finanzielle Mittel, die vom Beschwerdeführer in seine Firma zur Gewinnerzielung investiert wurden und daher nicht anderweitig zinsbringend angelegt werden können. Somit besteht keine Veranlassung, beim Vermögensertrag einen Zins von Fr. 69.- aufzurechnen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers ist somit begründet.
2.4
2.4.1 Für die vom Beschwerdeführer selbst bewohnte Liegenschaft an der Z.___, Y.___ (Urk. 7/26), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als Vermögensertrag einen Eigenmietwert von Fr. 19‘800.-. Diesbezüglich führte sie aus (Urk. 2), da das Steueramt den Eigenmietwert der Liegenschaft voraussichtlich erst Mitte des Jahres 2013 festsetzen werde, habe sie ihn mit vier Prozent des Liegenschaftssteuerwertes von Fr. 495‘000.- festgelegt. Bei einer Anrechnung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten (60%igen) Gewerbeanteils müsse für diesen Teil eine marktübliche Miete angerechnet werden, wodurch sich die anrechenbaren Einnahmen noch erhöhen würden.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), der Gesetzgeber habe der Steuerbehörde die Kompetenz zur Festlegung des Eigenmietwertes übertragen. Der Entscheid der Steuerbehörde liege nicht vor. Es wäre aber für die Beschwerdegegnerin leicht gewesen, die Steuerbehörde aufzufordern, den Eigenmietwertentscheid vorzuziehen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Eigenmietwertes den Härtefalleinschlag nicht berücksichtigt. Bezüglich des von ihm geltend gemachten 60%igen Geschäftsanteils (Schreiben vom 8. August 2012, Urk. 7/7) führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, mit der Pensionierung erlösche seine Gewerbetätigkeit und werde die Gewerbefläche nicht mehr genutzt. Die Fläche sei für die Verwaltung, das Büro und das Archiv genutzt worden. Eine Entflechtung der Wohn- und Gewerbefläche wäre nur mit einem grossen finanziellen Aufwand möglich. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Pensionierung sein, sich finanziell ruinieren zu müssen, um eine Entflechtung von Wohn- und Geschäftsraum vorzunehmen. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung, gemäss welcher das Unter- und Dachgeschoss des Gebäudes nicht zum Wohnen, Schlafen und Arbeiten verwendet werden dürfen (Urk. 3/3).
2.4.2 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst auch den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be-wertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuer-periode 2009 (Weisung 2009; Urk. 12) beträgt der Eigenmietwert für Einfamilienhäuser grundsätzlich 3,5 % des Steuerwertes (Rz 20 und 59 der Weisung 2009). Ergänzungsleistungsrechtlich als Einkommen anzurechnen ist dabei nicht der gekürzte steuerliche Mietwert, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert (BGE 138 V 9). So findet ein steuerrechtlicher Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen keine Anwendung
(BGE 138 V 9 E. 4.7).
Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese bei der Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert grundsätzlich der Marktpreis zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wird der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige zum Verkehrswert angerechnet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 168). Im Übrigen ist bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172).
2.4.3 Der steuerrechtlich ermittelte Eigenmietwert ist für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht absolut verbindlich und nur soweit zu übernehmen, als dies mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts im Einklang steht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet der steuerrechtliche Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen daher keine Anwendung.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Festsetzung des Eigenmietwertes das Jahr 2011 massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV), sofern zwischenzeitlich keine ins Gewicht fallende Änderung eingetreten ist. Gemäss den beigezogenen Steuerakten betrug der steuerliche Eigenmietwert der Liegenschaft des Versicherten im Jahr 2011 Fr. 9‘320.- (Urk. 11/9 „Liegenschaft Y.___, Ertrag aus Mietzins“). Dieser Wert ist indes unklar, da der steuerliche Eigenmietwert im Jahr 2010 noch mit Fr. 16‘020.- angegeben worden war (Urk. 11/8). Die Beschwerdegegnerin wird daher von der Steuerbehörde eine Auskunft über die Berechnung des steuerlichen Eigenmietwertes des Jahres 2011 – und soweit vorhanden auch des Jahres 2012 – einzuholen haben. Gestützt darauf hat sie den für die Ergänzungsleistungen massgebenden Eigenmietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV – ausgehend von der Annahme, dass die Liegenschaft vollumfänglich dem Privatvermögen zuzurechnen ist (vgl. dazu nachfolgend) - zu ermitteln. Sollte sie auf die Auskunft der Steuerbehörde nicht abstellen können, ist der Eigenmietwert auf 3,5 % des massgebenden Steuerwertes festzusetzen (Rz 59 der Weisung 2009). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsbeschränkung im Unter- und Dachgeschoss der Liegenschaft (Urk. 3/3) dürfte keinen Anlass für eine Herabsetzung des Eigenmietwertes geben, da eine solche Beschränkung grundsätzlich bereits im Steuerwert berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin wird indes auch dieser Frage nachzugehen und zu prüfen haben, ob die geltend gemachte Nutzungsbeschränkung Einfluss auf den Umfang des Eigenmietwertes hat.
Die Streitfrage, ob bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein 60%iger Geschäftsanteil auszuscheiden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin erliess diesbezüglich einen Aktenentscheid, obwohl sie in der Beweisauflage vom
18. Juli 2012 (E-Mail vom 18. Juli 2012, Urk. 7/8) keine entsprechende Sanktion (Aktenentscheid) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht hatte. Bei dieser Aktenlage ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vom Beschwerdeführer im Rahmen eines rechtsgenüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 43 Abs. 3 ATSG) substantiierte, detaillierte und belegte Ausführungen über die geltend gemachte geschäftliche Nutzung seiner Liegenschaft und deren Umfang im massgebenden Zeitraum einholt. Ist aufgrund dieser Abklärungen ein prozentual festzusetzender Geschäftsanteil auszuscheiden, ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Geschäfts- und den Privatanteil eine getrennte Berechnung der entsprechenden Faktoren vorzunehmen. Dabei ist für den Geschäftsanteil wie erwähnt grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen (Carigiet/ Koch, a.a.O, S. 172) und für den auf den Privatanteil entfallenden Eigenmietwert im Sinne der obigen Erwägungen vorzugehen.
In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin den Mietwert der Liegenschaft neu festzusetzen.
2.5 Die übrigen Berechnungselemente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen blieben unbestritten und sind mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler grundsätzlich zu bestätigen. Sie sind jedoch, soweit erforderlich, an die im Sinne der Erwägungen vorzunehmende Neuberechnung anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 25. September 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel