Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2012.00094




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 16. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 6/2, Urk. 6/26, Urk. 6/30). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung (Urk. 6/38) stellte die Durchführungsstelle insbesondere fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Arbeitslosentaggeldern ein höheres Einkommen als das berücksichtigte erzielt hatte (Urk. 6/55 S. 3). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 setzte die Durchführungsstelle die Höhe der Zusatzleistungen rückwirkend ab Februar 2010 neu fest und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit von Februar 2010 bis September 2011 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘460.-- (Urk. 6/55). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Oktober 2011 (Urk. 6/62) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2011 teilweise gut (Urk. 6/71). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. Das am 6. Oktober 2011 (Urk. 6/62, Urk. 6/71 S. 5) gestellte und am 25. Januar 2012 erneuerte Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückerstattungsschuld (Urk. 6/84) wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 ab (Urk. 6/106). Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2012 (Urk. 6/107), ergänzt mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 6/110), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 abwies (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte, die Rückerstattungsschuld sei ihm ganz oder teilweise zu erlassen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

2.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

    Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis).

2.3    Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei jeweils in den verschiedenen Verfügungen auf die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG hingewiesen worden. Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, den Bezug von Arbeitslosengeldern seiner Ehefrau seit September 2010 zu melden, was ihr, der Beschwerdegegnerin, erst im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Mai 2011 zur Kenntnis gebracht worden sei. Es hätte dem Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt worden seien, vor allem weil seine Ehefrau rund Fr. 3‘500.-- pro Monat erhalten habe. Wenn es ihm wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen sei, die Verfügungen und Schreiben zu verstehen, wäre es seine Pflicht gewesen, sich über den Inhalt genauer zu informieren, etwa mittels der Hilfe der Mitarbeiter der SVA. Zudem habe die Kommunikation bisher immer funktioniert und gemäss dem Bericht des Spitals Y.___ vom 7. Februar 2012 sei sein Sprachverständnis genügend. Damit sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Die Voraussetzung der grossen Härte müsse daher nicht mehr geprüft werden (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge über keine Mittel, um die Rückforderung zu leisten. Zudem sei er überzeugt von seiner Gutgläubigkeit in dieser Sache. Er habe die Unterlagen der Sozialberaterin jeden Monat gebracht. Diese habe ihn aufgefordert, die Unterlagen nicht monatlich einzureichen, sondern erst wenn die Steuererklärung vorliege, weil dann sowieso ein Gespräch nötig sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, ihr die Unterlagen einmal gesammelt im Mai 2011 zu bringen. Da er die deutsche Sprache nicht genügend beherrsche, um einen Entscheid, geschweige denn das Kleingedruckte richtig zu verstehe, habe sich das Missverständnis eingeschlichen, was er sehr bedauere (Urk. 1 S. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 30‘460.-- (Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5) erlassen werden kann.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sinngemäss davon aus, der innere Tatbestand des fehlenden Unrechtsbewusstseins sei erfüllt (Urk. 2 S. 2). Dass mithin ein absichtliches Verhalten nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen bewirkte, indem er die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess.

4.2    

4.2.1    Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin nicht vor Mai 2011 im Rahmen der periodischen Überprüfung (Urk. 6/38 S. 4) zur Kenntnis brachte. Ebenfalls unstrittig und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in verschiedenen früheren an ihn gerichteten Verfügungen auf seine Meldepflicht bei veränderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen aufmerksam gemacht worden war (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/26 S. 2, S. 5 und S. 9, Urk. 7/30 S. 2, Urk. 7/31 S. 2). Auch war der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit früheren Abklärungen zu seinen finanziellen Verhältnissen explizit dazu aufgefordert worden, Auskunft über die Erwerbseinkommen und allfällige Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung betreffend seine Ehefrau einzureichen (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Daher durfte dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Einnahmen seiner Ehefrau, und zwar auch solche von Versicherungen, namentlich von der Arbeitslosenversicherung, nicht entgehen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von seiner Ehefrau bezogenen Taggeldern und Kinderzulagen um namhafte Beträge zwischen monatlich rund Fr. 3'800.-- und Fr. 3‘200.-- (Januar bis Juli 2011, Urk. 6/53) und insgesamt Fr. 11‘645.-- im Jahr 2010 (Urk. 6/44) handelte.

4.2.2    Sofern der Beschwerdeführer Gehalt und Tragweite der Meldepflicht nicht verstanden hat, wäre er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen. Er hätte beispielsweise eine Fachperson um Rat fragen oder sich bei der Durchführungsstelle erkundigen können. Was die sprachlichen Schwierigkeiten anbelangt, hätte sich der Beschwerdeführer durch eine sprachkundige Person unterstützen lassen müssen. Dasselbe gilt bezüglich der kognitiven Einschränkungen zufolge der depressiven Symptomatik, welche gemäss dem Bericht des Spitals Y.___ vom 7. Februar 2012 mittelgradig ausgeprägt sind (Urk. 6/108 S. 1 f.). Es bestand somit jedenfalls keine schwere depressive Symptomatik und Einschränkung. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Fähigkeit vorhanden war zu erkennen, dass er - gegebenenfalls - die Behördenschreiben nicht verstand und dazu Hilfe benötigte. Insbesondere hätte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die sprach- und fachkundige Hilfe einfordern können. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch durchaus selbst in der Lage, den Kontakt zu den Behörden herzustellen und sogar eine Reise ins Ausland anzutreten (Urk. 11/39, Urk. 11/62). Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) verwiesen werden.

4.2.3    Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Aufforderung der Sozialberaterin hin (gemeint wohl: der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin) die Unterlagen nicht mehr monatlich, sondern gesammelt zusammen mit der Steuererklärung erst im Mai 2011 abgegeben, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn diese Behauptung, für welche es keine weiteren Hinweise und keine Belege gibt, zutreffen würde, hätte er angesichts der über mehrere Monate von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Mehreinnahmen (Urk. 6/44 S. 2, Urk. 6/53) bei gebotener Aufmerksamkeit nachfragen müssen, ob dies auch bei wesentlichen finanziellen Veränderungen gilt. Denn wäre umgekehrt der Fall eingetreten, dass ein bisheriges Einkommen entfallen wäre, wäre es für einen verständigen Menschen in gleicher Lage ohne Weiteres erkennbar, dass die Meldung nicht erst nach mehreren Monaten sondern sogleich erfolgen soll und darf. Dasselbe muss auch für die hier bestehende Sachlage gelten.

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2) von einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ausgegangen ist, welche einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegensteht. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleibt, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass-voraussetzung der grossen Härte gegeben ist.

    Die am 5. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 bestätigte Rückerstattungsschuld von Fr. 30‘460.-- (Urk. 6/55, Urk. 6/71 S. 5) wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht nicht erlassen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann



EM/IH/JMversandt