Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2012.00096 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946 und Staatsbürger der Y.___, bezieht seit September 2011 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. Juni 2011, Urk. 7/D). Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen, rückwirkend ab dem Monat des Rentenbeginns Zusatzleistungen zur AHV zu, bestehend aus
Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschuss; der monatliche Gesamtanspruch belief sich im Jahr 2011 auf Fr. 1‘973.-- und im Jahr 2012 auf Fr. 2‘018.-- (Urk. 7/93/4).
Mit Entscheid vom 18. Juni 2012 erhielt X.___ für die Zeit ab September 2011 zusätzlich eine Z.___ische Altersrente zugesprochen, für das Jahr 2011 in der Höhe von monatlich A.___ 1‘822, für das Jahr 2012 in der Höhe von monatlich A.___ 1‘852 (Urk. 7/4.6 f.). Das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich berechnete daraufhin den Zusatzleistungsanspruch von X.___ unter Einbezug der Z.___ischen Rente neu und setzte ihn mit Verfügung vom 2. August 2012 für das Jahr 2011 auf monatlich Fr. 1‘885.-- und für das Jahr 2012 auf monatlich Fr. 1‘926.-- fest (Urk. 7/93/8). Mit Verfügung gleichen Datums forderte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich von X.___, resultierend aus dieser Neuberechnung, einen Betrag von Fr. 1‘088.-- an zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen zurück (Urk. 7/93/9).
X.___ erhob mit Eingabe vom 13. September 2012 Einsprache (Urk. 7/81) gegen die Rückerstattungsverfügung und beantragte, der Rückerstattungsbetrag sei auf Fr. 1‘059.84 herabzusetzen, den Betrag, der ihm am
4. September 2012 als Nachzahlung der Z.___ischen Rente für die Monate September 2011 bis August 2012 überwiesen worden sei. Ausserdem ersuchte X.___ um Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 wies das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung ab und stellte in Aussicht, das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids zu behandeln (Urk. 2 = Urk. 7/93/11).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 2. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte wie im Einspracheverfahren die Herabsetzung des Rückerstattungsbetrages auf Fr. 1‘059.84 und den Erlass der Rückerstattungsforderung; ausserdem bat er um „Hilfe mit den Schulden (Verlustscheinen)“. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine „‘mündliche Parteiverhandlung‘ zum Zweck des Urteilsverfahrens“ (Urk. 1 S. 1). Das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich stellte in der Eingabe vom 20. November 2012 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen darauf, dazu inhaltlich Stellung zu nehmen (Urk. 6). X.___ nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten (Urk. 7/V1-8, Urk. 7/A-E und Urk. 7/0-93) mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 wahr (Urk. 10). Diese wurde dem Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich am 7. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) ist die Rückerstattungsverfügung vom 2. August 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1‘088.-- zurückverlangt, der aus der nachträglichen Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der nachbezahlten Z.___ischen Rente resultiert (Urk. 7/93/9). Das vorliegende Verfahren ist deshalb auf die Frage der Höhe des Rückerstattungsbetrags beschränkt.
Soweit der Beschwerdeführer hier das Gesuch um Erlass der Rückforderung wiederholt, so wurde darüber im angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht entschieden, sondern die Beschwerdegegnerin stellte den Entscheid darüber zu Recht zurück bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Höhe der Rückforderung (vgl. Urk. 2 S. 1). Denn massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte im Sinne der einen Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), ist nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist. Auf das Erlassgesuch kann daher nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten werden, ihn im Zusammenhang mit verschiedenen Schulden, vor allem aus anderen Verfahren (Einbürgerungsverfahren, Anerkennung der Medizinprüfungen), zu unterstützen (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 3 f. sowie Urk. 3/1+2 und Urk. 3/6-8). Diese Schulden sind ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, und sie fallen auch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (vgl. §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Sodann ist dem prozessualen Antrag auf die mündliche Parteiverhandlung nicht stattzugeben.
Das erstinstanzliche Gericht hat zwar im Sozialversicherungsprozess gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine derartige öffentliche Verhandlung gestellt wird. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, so wird dies als reiner Beweisantrag und nicht als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne der EMRK eingestuft (BGE 122 V 47 E. 3a). Beim Antrag des Beschwerdeführers handelt es sich um einen solchen um eine persönliche Anhörung, denn er führte zur Begründung aus, die Richter sollten Gelegenheit erhalten, ihm ergänzende Fragen zu stellen (Urk. 1 S. 1, Urk. 10). Da sich die Streitsache indessen ohne solche weitere Fragen als spruchreif erweist, ist die Durchführung einer Anhörung nicht notwendig und es ist davon abzusehen.
3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Der strittige Rückforderungsbetrag umfasst ausschliesslich Ergänzungsleistungen nach dem ELG. Daher gelangen lediglich die Vorschriften des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zur Anwendung. Die Vorschriften nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG), welche die kantonalen Beihilfen regeln, und die kommunalen Vorschriften über die Gewährung von Gemeindezuschüssen (vgl. § 20 ZLG) sind demgegenüber nicht massgebend.
3.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
3.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Jedoch sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die laufenden Beträge anzurechnen.
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.4 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrecht-mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Im Fall einer Rentennachzahlung für einen Zeitraum, für den bereits Zusatzleistungen ausgerichtet worden sind, bestand der Zusatzleistungsanspruch im Zeitraum der Ausrichtung zunächst vollumfänglich und entfiel erst nachträglich durch die Rentennachzahlung teilweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine Rückerstattungspflicht auch in einem solchen Fall der Rentennachzahlung, und zwar in Abweichung von Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (BGE 122 V 134; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 107 f.).
4.
4.1 Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers nach Ergehen des Entscheids über die Zusprechung der Z.___ischen Altersrente zu Recht rückwirkend neu berechnet und vom Beschwerdeführer eine Rückforderung erhoben. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche, sondern deren Höhe. Seiner Auffassung nach ist die Z.___ische Rente nur im Betrag von Fr. 1‘059.84 anzurechnen, dem Betrag, der ihm gemäss der Gutschriftsanzeige der Bank vom 4. September 2012 überwiesen worden ist (Urk. 7/77). Demgemäss spricht er sich für eine Rückforderung in dieser herabgesetzten Höhe und nicht in der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Höhe von Fr. 1‘088.-- aus (Urk. 1, Urk. 7/81).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des anrechenbaren Betrages der nachbezahlten Z.___ischen Altersrente auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Nach Rz 3452.01 WEL, Stand 1. April 2011 und 1. Januar 2012, sind für die Umrechnung von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung [EWG] Nr. 574/72). Dabei ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, so wird das Vorgehen nach Rz 3641.01 ff. WEL als anwendbar erklärt. Nach Rz 3642.03 WEL, Stand 1. April 2011 und 1. Januar 2012, sind die jährlichen Ergänzungsleistungen bei der Herabsetzung einer Rente der AHV oder IV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation zu erhöhen, sofern die EL-beziehende Person die Änderung innerhalb von sechs Monaten meldet. Dabei kann nach Rz 3641.03 WEL, Stand 1. April 2011 und 1. Januar 2012, auf eine Anpassung verzichtet werden, wenn die Änderung der jährlichen EL weniger als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht
(vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
Das Bundesgericht hat das in der WEL skizzierte Vorgehen zur Umrechnung einer Rente einer Währung aus dem EG-Raum in Schweizer Franken als gesetzeskonform beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3.2 und E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wandte daher bei der Umrechnung zu Recht die WEL an. Da die Z.___ische Altersrente erst im September 2011 einsetzte, zog die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 nicht den Kurs heran, der zu Beginn des Jahres 2011 galt, sondern denjenigen, der von Oktober bis Dezember 2011 massgebend war. Dieser belief sich auf 0,0483505. Er war damit tiefer als der Kurs für Juli bis September 2011 in der Höhe von 0,0534028 und auch tiefer als der Kurs für Januar bis März 2011 in der Höhe von 0,0548375. Wenn die Beschwerdegegnerin daher für das Jahr 2011 in Anwendung des Kurses von 0,0483505 (vgl. Urk. 2 S. 2) einen Rentenbetrag von Fr. 352.36 (4 x Fr. 88.09 [0,0483505 x A.___ 1‘822]; vgl. Urk. 7/4.6f) oder auf das ganze Jahr bezogen einen Rentenbetrag von Fr. 1‘057.-- angerechnet hat (vgl. Urk. 7/93/8 S. 3), so wirkt sich dies zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und ist daher nicht in Frage zu stellen. Korrekt ist sodann auch die Anwendung des Kurses von 0,0494967 für das Jahr 2012, entsprechend der Publikation für Januar bis März 2012. Daraus ergibt sich für die Monate Januar bis August 2012 ein Rentenbetrag von Fr. 733.36
[8 x Fr. 91.67 [0,0494967 x A.___ 1‘852; vgl. Urk. 7/4.6f] oder auf das ganze Jahr 2012 bezogen der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 1‘100.-- (vgl. Urk. 7/93/8 S. 4). Daraus resultiert ein Rückforderungsbetrag von gerundet Fr. 1‘086.-- anstelle der von der Beschwerdegegnerin berechneten Fr. 1‘088.--. Wegen der oben erwähnten Annahmen der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ist deswegen jedoch keine Korrektur vorzunehmen.
Die Anrechnung eines tieferen Betrages als desjenigen von Fr. 733.36 für das Jahr 2012 würde voraussetzen, dass bis August 2012 eine Kursänderung eingetreten wäre, die zu einer Senkung des auf das Jahr umgerechneten Rentenbetreffnisses um mehr als Fr. 120.-- geführt hätte (zur Relevanz einer Kursänderung für die Revision der Ergänzungsleistungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009, E. 5.2). Gemäss der im Ergebnis zutreffenden Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) ist dies jedoch nicht der Fall. Denn für Juli bis September 2012 galt ein Umrechnungskurs von 0,0484636, was zu einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 89.75 beziehungsweise zu einem Jahresbetrag von Fr. 1‘077.-- führt. Die Differenz zum Jahresbetrag von Fr. 1‘100.-- beträgt damit lediglich Fr. 23.--.
4.3 Diese Erwägungen führen in Bezug auf den zurückgeforderten Betrag von Fr. 1‘088.-- zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel