Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2012.00099 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 13. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt P.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, bezieht seit März 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 21. Dezember 2011, Urk. 13/8) und ist seither auch Bezüger von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse), die ihm zunächst von der Gemeinde O.___ und ab Oktober 2002 von der Stadt P.___ ausgerichtet wurden (vgl. die Entscheide in Urk. 13/10 und Urk. 13/22 sowie die Revisionsverfügungen in Urk. 13/2333).
1.2 Ab September 2009 war X.___ durch lic. iur. Y.___, Amtsvormund der Stadt P.___, verbeiständet (Beistand auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB in der bis Ende 2012 in Kraft gewesenen Fassung; vgl. die Ernennungsurkunde vom 1. September 2009, Urk. 4, und die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 13/33/15).
Per 1. Juni 2010 trat X.___ in das Wohnheim Z.___ ein (Heimvertrag vom 16. Juni 2010, Urk. 13/34/9), was zu einer Revision seines Zusatzleistungsanspruchs auf Juni 2010 führte (Revisionsverfügung Nr. 12 der Stadt P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. August 2010, Urk. 13/34/1). Mit Revisionsverfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 legte die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch von X.___ per 1. Januar 2011 aufgrund der jährlichen Anpassung neu fest (Urk. 13/35/1). Nachdem lic. iur. Y.___ am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, dass X.___ seit dem 1. Dezember 2011 nicht mehr im Wohnheim Z.___ lebe, sondern obdachlos sei (Urk. 13/36/2), erliess die Durchführungsstelle am 21. Dezember 2011 die Revisionsverfügung Nr. 14 und passte den Zusatzleistungsanspruch per 1. Dezember 2011 den gemeldeten veränderten Wohnverhältnissen an (Urk. 13/36/1).
1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte lic. iur. Y.___ der Durchführungsstelle mit, dass X.___ nicht mehr obdachlos sei, sondern seit dem 1. Dezember 2011 am Z.___ wohne, und ersuchte um eine Revision der Zusatzleistungen (Urk. 13/47). Die Durchführungsstelle nahm in der Folge den Untermietvertrag zu den Akten, womit X.___ per 1. Dezember 2011 ein Zimmer in einer 4 1/2 - Mietwohnung vermietet worden war (Urk. 13/48/25).
1.4 Anfang 2012 leitete die Durchführungsstelle auch die periodische Überprüfung in die Wege. Auf die entsprechende Aufforderung hin (vgl. das Merkblatt in Urk. 13/48/3) reichte lic. iur. Y.___ am 30. März 2012 (vgl. Urk. 13/48/5) verschiedene Unterlagen ein, unter anderem den Lohnausweis, den die B.___ X.___ für das Jahr 2011 ausgestellt hatte (Urk. 13/39/3). Gleichzeitig teilte der Beistand mit, dass X.___ seit Februar 2012 bei einer neuen Unternehmung arbeite (Urk. 13/48/5), beantwortete mit E-Mail vom 5. April 2012 verschiedene Fragen der Durchführungsstelle (Urk. 13/48/4) und sandte der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1. Juni 2012 (Urk. 13/48/11) die Lohnabrechnungen/Zahlungseingänge der neuen Arbeitgeberin, der C.___ (Urk. 13/48/21-24).
1.5 Mit den Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 je vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/37/1 und Urk. 13/38/1) nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Herabsetzung der Zusatzleistungen für die Zeiträume Juni bis Dezember 2010 und Januar bis November 2011 vor, unter Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung, welche die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 13/37/3) ab Juli 2008 zugesprochen hatte.
Ferner erfolgte mit der weiteren Revisionsverfügung Nr. 17 vom 13. Juni 2012 die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Juli bis November 2011 aufgrund des Lohnes, den X.___ im Jahr 2011 erhalten hatte (Urk. 12/1 = Urk. 13/39/1). Mit der nochmaligen Revisionsverfügung Nr. 18 vom 13. Juni 2012 erfolgte die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für den Dezember 2011, wiederum aufgrund des Lohnes 2011, nunmehr ohne Hilflosenentschädigung (Urk. 12/2 = Urk. 13/40/1). Schliesslich erliess die Durchführungsstelle am 13. Juni 2012 die Revisionsverfügung Nr. 19 und setzte den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 neu fest (Urk. 12/4 = Urk. 13/48/1). Ferner berechnete sie eine Summe von Fr. 10‘582.-- an zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Zeit ab Juni 2010, bestehend aus Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 9‘370.-- und kantonaler Beihilfe im Betrag von Fr. 1‘212.-- (Beiblatt zu Urk. 13/48/1). Mit separater Verfügung ebenfalls vom 13. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle den Gesamtbetrag von Fr. 10‘582.-- von X.___ zurück (Urk. 13/49/1); über die Teilbeträge, aus denen die Forderung sich zusammensetzt, erliess sie zusätzlich separate Verfügungen, ebenfalls vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/49/2-6).
X.___ teilte der Amtsvormundschaft am 25. Juni 2012 mit, er habe keine Arbeitsstelle mehr, und am 27. Juni 2012 meldete lic. iur. Y.___ der Durchführungsstelle, dass die Juni-Auszahlung von Fr. 255.-- „scheinbar“ die letzte gewesen sei (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/5). Die Durchführungsstelle verlangte daraufhin am 29. Juni 2012 eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2012 (Urk. 12/6 S. 1).
1.6 Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 erhob lic. iur. Y.___ im Namen von X.___ Einsprache gegen die Revisionsverfügungen Nr. 15-19 vom 13. Juni 2013 sowie gegen die Rückerstattungsverfügung gleichen Datums und beantragte, die laufenden Zusatzleistungen seien wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses neu zu berechnen und der Rückerstattungsbetrag sei entsprechend anzupassen. Gleichzeitig teilte er mit, das Arbeitsverhältnis sei mündlich abgeschlossen worden und es existiere weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (Urk. 3/1.1). Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 (Urk. 3/8.5) reichte er im Nachgang zur Einspracheschrift die Lohnabrechnungen für die Monate März, April und Mai 2012 nach. Die Durchführungsstelle teilte lic. iur. Y.___ daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2012 erneut mit, die Anpassung könne erst vorgenommen werden, wenn Belege für die Dauer des Arbeitseinsatzes vorlägen, wie eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder der Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 12/6 S. 2). In der Folge gelangte lic. iur. Y.___ mit Brief vom 1. Oktober 2012 an die Unternehmung D.___ und ersuchte um die Ausstellung der verlangten Unterlagen (Urk. 12/7). Eine solche traf nicht ein (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/8), worauf die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies (Urk. 2 = Urk. 12/B).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 erhob lic. iur. Y.___ mit Vollmacht von X.___ (Urk. 5 und Urk. 8) mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 15.10.2012 sei aufzuheben.
2. Die Revisionen 17-19 vom 13.06.2012 seien aufzuheben und neu zu berechnen.
3. Die Verfügung über Rückerstattung von Zusatzleistungen vom 13.06.2012 sei ebenfalls aufzuheben.
4. Anschliessend sei eine korrekte Rückforderungsverfügung zu erlassen, respektive die neu berechnete Rückforderung sei mit den zu wenig ausgerichteten Ergänzungsleistungen seit Juli 2012 (Fr. 374.--/Monat) zu verrechnen.
5. Infolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die anfallenden Prozesskosten seien bei einem Durchdringen der Beschwerde der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ansonsten auf die Staatskasse zu nehmen.“
Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen; solange sie nicht im Besitz der verlangten Unterlagen zum letzten Arbeitsverhältnis sei, könne keine Anpassung der Zusatzleistungen vorgenommen werden (Urk. 11). Lic. iur. Y.___ hielt in der Replik vom 29. Januar 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 18), währenddem die Durchführungsstelle innert der ihr angesetzten Frist (Verfügung vom 30. Januar 2013, Urk. 19) keine Duplik erstattete.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 (Urk. 23) informierte lic. iur. Y.___ das Gericht darüber, dass er den Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 24/2) unterdessen erhalten und der Durchführungsstelle zugestellt habe (Urk. 24/1). Ausserdem teilte er am 22. Juli 2013 mit (Urk. 26), dass er das Mandat für X.___ mit sofortiger Wirkung niederlege, da die Beistandschaft am 21. Juni 2013 aufgehoben worden sei (vgl. Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 18‘720.-- in den Jahren 2009 und 2010 sowie Fr. 19‘050.-- in den Jahren 2011 und 2012 gemäss den Verordnungen 09 und 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Als weitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), sowie die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (lit. d). Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art. 11a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG unter anderem die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, wobei der Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 ELG die (Ausnahme-)Fälle zu bestimmen hat, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden. In Art. 15b ELV ist eine solche Anrechnung dann vorgesehen, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.
1.2
1.2.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen gemäss Art. 23 Abs. 2 ELV befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung jedoch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Ausserdem sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die laufenden Beträge anzurechnen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grundlagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).
1.2.2 Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).
Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
1.2.3 Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
1.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sind nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden, zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Die Begrenzung besteht lediglich darin, dass eine Nachzahlung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 V 19; Rz 4620.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013).
1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2).
2.
2.1 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird nach § 17 Abs. 2 ZLG ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt. Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2).
2.2 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
3.
3.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2012 sind entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 6. Juli 2012 (Urk. 3/1.1) sämtliche Verfügungen vom 13. Juni 2012, nämlich die Revisionsverfügungen Nr. 15-19 (Urk. 13/37/1, Urk. 13/38/1, Urk. 13/39/1, Urk. 13/40/1, Urk. 13/48/1) und die zugehörige Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1), bestehend aus fünf gleichzeitig, aber separat verfügten Teilforderungen (Urk. 13/49/2-6). Wie der Rückerstattungsverfügung (Urk. 13/49/1) und der Aufstellung im Beiblatt zur Revisionsverfügung Nr. 19 (Urk. 13/48/1) zu entnehmen ist, umfassen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 in Bezug auf die Neuberechnung und die damit verbundene Rückforderung die Zusatzleistungen für den Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2012 in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen. In Bezug auf die laufenden Leistungen betrifft die Revisionsverfügung Nr. 19 zudem - vorbehältlich einer massgebenden Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. cd ELV - auch die Zeit bis Ende 2012, da es sich beim Zusatzleistungsanspruch um einen Anspruch handelt, der jeweils für ein ganzes Kalenderjahr festgelegt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 23 ELV). In diesem Sinne umfasst der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 ebenfalls den Zusatzleistungsanspruch (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) für die Zeit ab Juni 2010 bis Ende 2012, und es stellt sich auch die Frage, ob im Zeitraum bis zum Entscheiderlass bereits eine Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV eingetreten ist.
3.2 Nicht alle Rechtsverhältnisse des Anfechtungsgegenstandes - des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2012 - gehören indessen auch zum Streitgegenstand, denn dieser wird nur aus denjenigen Rechtsverhältnissen gebildet, die tatsächlich beanstandet werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 als korrekt bezeichnete (vgl. Urk. 1 S. 1), ist der Streitgegenstand auf die Revisionsverfügungen Nr. 17-19 und die damit verbundene Rückforderung begrenzt.
Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2010, die Gegenstand der Revisionsverfügung Nr. 15 ist (Urk. 13/37/1), gehört somit nicht zum Streitgegenstand und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Dasselbe gilt für die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘596.-- (Urk. 13/49/6).
Was die Revisionsverfügung Nr. 16 betrifft, welche den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit von Januar bis November 2011 beinhaltet (Urk. 13/38/1), so gilt es zu beachten, dass diese Verfügung durch die gleichzeitig erlassene Revisionsverfügung Nr. 17 teilweise, nämlich für die Zeit von Juli bis November 2011, ersetzt worden ist. Vom Streitgegenstand ausgenommen ist daher lediglich die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2011 und die damit verbundene Rückforderung von Fr. 1‘644.-- (Fr. 3‘014.-- : 11 Monate x 6 Monate; vgl. Beiblatt zu Urk. 13/38/1 und Urk. 13/49/5).
3.3 Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung beziehungsweise die erstmalige Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2012.
4.
4.1
4.1.1 Bei der Neuberechnung für die Monate Juli bis November 2011 mit der Revisionsverfügung Nr. 17 (Urk. 13/39/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss dem Lohnausweis 2011 der B.___ ab Juli 2011 erzielt hatte (Urk. 13/39/3). Die Beschwerdegegnerin erhielt diesen Lohnausweis mit der Eingabe des Beistands vom 30. März 2012 (Urk. 13/48/5). Dass ihr das Arbeitsverhältnis bereits früher bekanntgegeben worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer beziehungsweise von seinem Beistand auch nicht behauptet. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Revisionsverfügung Nr. 13 vom 30. März 2011 (Urk. 13/35/1) und der Revisionsverfügung Nr. 14 vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13/36/1) bis Ende des Jahres 2011 zu Unrecht Zusatzleistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausgerichtet.
Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme stellt eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Der Beistand macht keine Umstände geltend, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden sprechen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich der Leistungsbezüger rechtsprechungsgemäss eine Pflichtverletzung des Beistandes anzurechnen hat (vgl. BGE 112 V 101 E. 2a und E. 3b; Urteil des Bundesgerichts P 87/02 vom 11. Juli 2003, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beistand des Beschwerdeführers seit September 2009 dessen administrative Angelegenheiten regelte und auch Konti verwaltete (vgl. Urk. 13/33/6-14, Urk. 13/34/7, Urk. 13/42, Urk. 13/44, Urk. 13/48/16), hätte er von verbuchten Lohneingängen erfahren können und diese melden müssen. Und soweit die Einkünfte des Jahres 2011 nicht auf ein vom Beistand verwaltetes Konto einbezahlt worden wären (vgl. Urk. 13/48/21 und Urk. 13/48/24, je mit dem Vermerk „Eigenverwaltung“), wäre es am Beschwerdeführer selber gelegen, den Beistand oder die Durchführungsstelle darüber zu informieren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, nachdem er in zwei selber verfassten handschriftlichen Briefen von Mai und Juli 2009 (Urk. 13/32/9 und Urk. 13/32/6) zwar seine Schwierigkeiten mit dem Beschaffen von Belegen dargetan hatte, sich jedoch als in der Lage erwiesen hatte, Hilfe zu suchen.
Damit erweist sich die rückwirkende neue Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs für die Monate Juli bis November 2011 und die damit verbundene Rückforderung im Grundsatz als zulässig.
4.1.2 Bei der betraglichen Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs für Juli bis November 2011 sind nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) sämtliche Berechnungsfaktoren einzubeziehen.
Ausser in Bezug auf die Höhe des Erwerbseinkommens wurde die Berechnung indessen nicht beanstandet, und es besteht auch kein Grund, die einbezogenen weiteren Faktoren von Amtes wegen in Frage zu stellen. Korrekt ist insbesondere die Anrechnung der Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 15b ELV, da der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis November 2011 im Wohnheim Z.___ lebte und die Hilflosenentschädigung gemäss der Taxordnung (Ziffer 2) zum Heimvertrag vom 16. Juni 2010 (Urk. 13/34/9) nicht vom Heim beansprucht wurde.
Der Bemessung des anrechenbaren Erwerbseinkommens (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 13/39/2) legte die Beschwerdegegnerin das Bruttoeinkommen von Fr. 6‘239.-- zugrunde, das für die Monate Juli bis Dezember 2011 im Lohnausweis 2011 eingetragen ist (Urk. 13/39/3). Sie rechnete diesen Betrag gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ELG und Art. 23 ELV richtigerweise auf ein ganzes Jahr um (x 2) und gelangte auf diese Weise zu einem Jahres-Bruttoeinkommen von Fr. 12‘478.--. Davon zog sie im Ergebnis korrektermassen die jährlichen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘054.-- ab (Art. 11a ELV; Jöhl, a.a.O., S. 1735 Rz 145 f. und S. 1753 Rz 172), auch wenn sie diese unrichtig als Gewinnungskosten bezeichnete. Eigentliche Gewinnungskosten, etwa in Form von Kosten für den Arbeitsweg und die Arbeitskleidung, wurden demgegenüber trotz entsprechendem Hinweis im Merkblatt (Urk. 13/48/3) nicht geltend gemacht und nachgewiesen, weshalb kein zusätzlicher Abzug dafür vorzunehmen ist. Richtig ist wiederum der vorgenommene Abzug von Fr. 1‘000.-- und die Reduktion des Ergebnisses auf zwei Drittel. Daraus resultiert der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 6‘949.--, der sich somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) als korrekt erweist.
4.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen und die entsprechende Berechnung der Rückerstattungsforderung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2011 darüber hätte informieren können, hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht auf den 1. Juli 2011 hin vorgenommen. Die daraus berechnete Rückforderung von Fr. 4‘265.-- (Fr. 3‘014.-- abzüglich Fr. 1‘644.-- [vgl. E. 3.2] und zuzüglich Fr. 2‘895.-- [vgl. Urk. 13/39/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/4]) ist somit zu bestätigen.
4.2
4.2.1 Die Neuberechnung für den Monat Dezember 2011 mit der Revisionsverfügung Nr. 18 (Urk. 13/40/1) basiert ebenfalls auf der zusätzlichen Anrechnung des ab Juli 2011 hinzugekommenen Erwerbseinkommens in der dargelegten, als korrekt beurteilten Höhe. Richtig ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Dezember 2011 noch keinen Mietzins als Ausgabe angerechnet hat, nachdem der Beistand ihr am 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, sein Mandant sei seit dem 1. Dezember 2011 obdachlos (vgl. Urk. 13/36/2). Im späteren Schreiben des Beistandes vom 24. Januar 2012 ist zwar in Abweichung von dieser Mitteilung vom Beginn des Mietverhältnisses am 1. Dezember 2011 die Rede (Urk. 13/47) und entsprechend lautet auch der Untermietvertrag (Urk. 13/48/25). Hingegen tat der Beistand in der Beschwerdeschrift erneut dar, der Beschwerdeführer lebe (erst) seit Januar 2012 an der neuen Adresse (Urk. 1 S. 2). Demzufolge sind für den Dezember 2011 noch keine Mietzinsausgaben nachgewiesen.
4.2.2 Damit erweist sich auch die Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.--, dem Betrag, auf den die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit der Verfügung Nr. 14 vom 21. Dezember 2011 herabgesetzt worden waren (vgl. Urk. 13/36/1 S. 2), als rechtens (vgl. Urk. 13/40/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/3).
4.3
4.3.1 Bei der Neuberechnung per 1. Januar 2012 mit der Revisionsverfügung Nr. 19 (Urk. 13/48/1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nunmehr das Mietverhältnis, das ihr vom Beistand am 24. Januar 2012 gemeldet worden war (vgl. Urk. 13/47). Nicht zu beanstanden ist, dass sie nicht den vereinbarten (Unter-) Mietzins in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich des Mietzinses für die Garage von Fr. 95.-- (vgl. Urk. 13/48/25) zum Abzug zuliess, sondern gestützt auf Art. 16c ELV lediglich einen Drittel des Mietzinses des Hauptmietvertrages in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (vgl. Urk. 13/48/25), also einen Betrag von monatlich Fr. 667.-- beziehungsweise jährlich Fr. 8‘004.--. Zwar hat dort, wo die Aufteilung der Wohnkosten durch einen Miet- beziehungsweise Untermietvertrag geregelt ist, grundsätzlich die vertragliche Regelung gegenüber der Regelung in Art. 16c ELV den Vorrang (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1703 Rz 98; Urteil des Bundesgerichts P 2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Allerdings ist dabei rechtsprechungsgemäss die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, im Auge zu behalten, und bei deren Bestehen ist der Mietzinsabzug gestützt auf Art. 16c ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 2/02 vom 23. September 2003, E. 2.2.2). Vorliegendenfalls war der Beschwerdeführer Untermieter eines Zimmers (zuzüglich Garage) in einer 4,5-Zimmer-Wohnung, die von einem Ehepaar gemietet war und zur Zeit des Abschlusses des Untermietvertrages von der Ehefrau und ihrem Sohn bewohnt war; Wohnzimmer, Küche, Bad, Waschküche und Estrich standen ihm zur Mitbenützung zur Verfügung (vgl. Urk. 13/48/25 und die Daten in Urk. 13/65 und Urk. 13/67). Unter diesen Umständen erscheint es als übersetzt, dass der Beschwerdeführer die Hälfte des Mietzinses zu tragen hatte, und die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV ist daher gerechtfertigt.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer sodann ab dem 1. Januar 2012 den Anspruch auf kantonale Beihilfe ab (vgl. Urk. 13/48/1 S. 2), und sie begründete dies in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 mit der „Wohngemeinschaft“ (Urk. 11 S. 2). Sie stützte sich damit auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.
§ 19 ZLV regelt die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanzliche Auffassung bestätigt, wonach § 19 ZLV lediglich einen Anwendungsfall von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Anwendungsfällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). Eine Kürzung im vorliegenden Fall, wo zwar ein Mehrpersonenhaushalt bestand, der Beschwerdeführer jedoch nicht Familienmitglied im engeren Sinn war, ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist nichts bekannt über das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Vermieterin und ihrem Sohn. Eine Zweckgemeinschaft, die nicht über die gemeinsame Benützung der Räumlichkeiten hinausgeht, würde indessen eine Kürzung der Beihilfe noch nicht erlauben, sondern dafür erforderlich wäre eine Form von Lebensgemeinschaft, welche neben der Teilung der Wohnkosten auch die Reduktion der weiteren Lebenshaltungskosten mit sich bringt.
Wie es sich damit verhält, wird die Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären haben. Sie ist dabei auf ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hinzuweisen. Wohl wird diese ergänzt durch die Mitwirkungspflicht des Leistungsansprechers nach Art. 28 Abs. 1 ATSG. Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht ist der Leistungsansprecher aber nur dazu verpflichtet, der Durchführungsstelle zu den gestellten Fragen Auskunft zu geben und vorhandene Unterlagen einzureichen. Hingegen ist es nicht zulässig, dem Leistungsansprecher die Sachverhaltsabklärung gänzlich zu überbinden, und zwar auch dann nicht, wenn er, wie im vorliegenden Fall, durch einen Angestellten derselben Gemeinde verbeiständet ist. Die allgemeinen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin an den Beistand zur Abklärung der Wohnsituation (vgl. die Schreiben/E-Mails vom 8. Februar und vom 6. Juni 2012, Urk. 13/48/28 und Urk. 13/48/27) genügen somit der Pflicht zur Abklärung von Amtes wegen nicht. Vielmehr hat eine solche Abklärung etwa darin zu bestehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht konkrete Fragen zur Beziehung zu seinen Mitbewohnern und zur Lebensform in der Hausgemeinschaft stellt.
4.3.3 Was den anrechenbaren Lohn betrifft, so gilt - auch hier - der Grundsatz, dass der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festzulegen ist (vgl. E. 1.4.1), weshalb für den Anspruch ab dem 1. Januar 2012 keine Bindung an die letztjährigen Faktoren besteht. Allerdings sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen für den Anspruch im neuen Kalenderjahr massgebend. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, das anrechenbare Einkommen für den Anspruch des Jahres 2012 durch Aufrechnung der für die Monate Januar bis März 2012 ausbezahlten Löhne auf ein Jahreseinkommen festzulegen (vgl. Urk. 13/48/20-24 und das Berechnungsblatt in Urk. 13/48/2), widerspricht der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV. Zwar ist die Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung (Art. 30 ELV) gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV neu festzulegen, wenn eine Änderung der anerkannten Ausgaben oder der anrechenbaren Einnahmen festgestellt wird; diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres. Zudem lassen die Lohnzahlungen für die ersten drei Monate des Jahres 2012 nicht zuverlässig auf eine massgebliche Änderung des Jahreseinkommens gegenüber dem Vorjahr schliessen, da dem Beschwerdeführer, wie schon in seinem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, keine monatlich feste Anzahl an Arbeitsstunden garantiert war, sondern er unregelmässig eingesetzt wurde und schwankende Monatseinkünfte verzeichnete (vgl. die Angaben des Beistands im E-Mail vom 5. April 2012, Urk. 13/48/4). Daher ist der Zusatzleistungsanspruch für die ersten Monate des Jahres 2012 noch unter Berücksichtigung des im Jahr 2011 erzielten Einkommens zu bemessen.
Der Beistand des Beschwerdeführers brachte im Einspracheverfahren sodann vor, das Arbeitsverhältnis mit der C.___ sei im Juni 2012 beendet worden (vgl. Urk. 12/5), und machte damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV geltend. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, Unterlagen zu dieser Beendigung beizubringen (vgl. Urk. 12/6 S. 1), kam der Beistand jedoch nicht nach, mit der Begründung, es existiere weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Kündigung (vgl. Urk. 3/1.1). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht annahm (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 11 S. 5) und daraus das Recht ableitete, gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten zu entscheiden beziehungsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als nicht erwiesen zu erachten, so steht dies im Widerspruch zu ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Es ist hier auf die Ausführungen zu verweisen, die bereits zur Frage der Kürzung der kantonalen Beihilfe gemacht worden sind (E. 4.3.2). Zu ergänzen ist, dass nach Art. 28 Abs. 2 ATSG die Mitwirkungspflicht des Leistungsansprechers in Bezug auf Dritte nur in der Zustimmung zur direkten Kommunikation des Leistungserbringers mit diesen Dritten besteht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der C.___ noch nähere Abklärungen zu treffen; insbesondere erscheint eine schriftliche Befragung der Arbeitgeberin durch die Beschwerdegegnerin als angezeigt. Der Lohnausweis 2012, den der Beistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Urk. 24/2), ist hinsichtlich der geltend gemachten Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Mitte Jahr beziehungsweise auf das Wegfallen von Einsätzen ab Mitte Jahr nicht schlüssig, da darin eine ganzjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses („von 01.01.2012 bis 31.12.2012“) angegeben ist.
4.3.4 Die übrigen Berechnungsfaktoren des Zusatzleistungsanspruchs ab dem 1. Januar 2012 sind nicht strittig und nicht in Frage zu stellen.
4.3.5 Ergeben die noch zu treffenden Abklärungen, dass von Januar bis Juni 2012 zu viel Zusatzleistungen ausgerichtet worden sind, so ist die Rückforderung gleichwohl nur für die Monate Januar bis März 2012 zulässig. Diese Zulässigkeit ergibt sich aus der Meldepflichtverletzung in Bezug auf die erzielten Einkünfte, von denen die Beschwerdegegnerin nach dem bereits Ausgeführten (E. 4.1.1) erst durch die Eingabe des Beistands vom 30. März 2012 erfuhr (Urk. 13/48/5). Nachdem der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Beistand mit der Eingabe vom 30. März 2012 seiner Meldepflicht jedoch nachgekommen war, hätte die Anpassung grundsätzlich sofort erfolgen können, sodass für die Zeit ab dann aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4; vgl. vorne E. 4.1.3) keine Rückforderung mehr möglich ist.
5. Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012, soweit er nicht in Bezug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist, hinsichtlich der Revisionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbundenen Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 4‘852.-- (Fr. 4‘265.-- + Fr. 587.--) zu bestätigen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Revisionsverfügung Nr. 19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 2‘490.-- (vgl. Urk. 13/48/1 und das Beiblatt dazu sowie Urk. 13/49/2) ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbundene Rückforderung neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012, soweit er nicht in Bezug auf die Revisionsverfügungen Nr. 15 und Nr. 16 durch Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Revisionsverfügungen Nr. 17 und Nr. 18 und hinsichtlich der damit verbundenen Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 4‘852.—bestätigt, und die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. Hinsichtlich der Revisionsverfügung Nr. 19 und der damit verbundenen Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 2‘490.-- wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache wird an die Stadt P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2012 und die damit verbundene Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt P.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel