Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
ZL.2012.00100 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1936, wurde im Jahr 1990 von ihrem Ehemann geschieden (vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 6/49). Sie lebte bis Ende 1991 im Kanton Zürich und danach bis Juni 2009 im Kanton Tessin. Per 1. Juli 2009 zog sie wieder in den Kanton Zürich (vgl. die Angaben der verschiedenen Wohngemeinden in Urk. 6/22-27).
Im April 2012 meldete sich X.___ bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (vgl. die Angaben vom 5. April 2012 im Fragebogen, Urk. 6/61, und die Korrespondenz in Urk. 6/1-4). Die Durchführungsstelle holte von X.___ Unterlagen ein (vgl. die Korrespondenz und die Unterlagen in Urk. 6/5-20 und Urk. 6/29-59), füllte anhand der dortigen Angaben das Gesuchsformular aus (Urk. 6/66) und stellte dieses der Gesuchstellerin zur Unterschrift zu. Mit Verfügung vom 2. August 2012 teilte die Durchführungsstelle der Gesuchstellerin mit, dass sie die Bearbeitung des Gesuchs einstelle, da sie - die Gesuchstellerin - das Gesuchsformular nicht zurückgesandt habe (Urk. 6/64). X.___ liess der Durchführungsstelle daraufhin das am 21. August 2012 unterschriebene Gesuchsformular zukommen, das sie mit handschriftlichen Änderungen versehen hatte (Urk. 6/66; vgl. auch das Begleitschreiben von X.___ vom 14. August 2012, Urk. 6/70).
Mit Verfügung vom 23. August 2012 kam die Durchführungsstelle auf ihre Verfügung vom 2. August 2012 zurück, berechnete den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für die Zeit ab April 2012 und verneinte ihn (Urk. 6/67; vgl. auch das Begleitschreiben gleichen Datums in Urk. 6/68). X.___ erhob mit Eingabe vom 28. August 2012 Einsprache (Urk. 6/71). Mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/74).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 17. November 2012 Beschwerde (Urk. 1). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 20. November 2012, Urk. 3) reichte die Durchführungsstelle mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Urk. 5) die Unterlagen ein (Urk. 6/1-76) und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen. X.___ nahm die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Verfügung vom 10. Dezember 2012, Urk. 7) mit Eingabe vom 9. Januar 2013 wahr (Urk. 9). Die Durchführungsstelle machte von der Möglichkeit, ebenfalls nochmals Stellung zu nehmen (Verfügung vom 14. Januar 2013, Urk. 10), keinen Gebrauch, was der Gesuchstellerin am 12. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 19‘050.-- in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Eine weitere anerkannte Ausgabe ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG), die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
1.3 Die Gewährung von Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG]) setzt nach § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Person in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat, die für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn und für andere Personen 15 Jahre beträgt.
1.4 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Y.___ hängt der Anspruch auf Gemeindezuschüsse davon ab, dass die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der kantonalen Beihilfe gemäss ZLG erfüllt sind (Art. 2 lit. a der städtischen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG hat. Möglicher Anspruchsbeginn ist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ELG der Anfang des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Da die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung im April 2012 eingereicht hat (Urk. 6/61), steht ihr Anspruch ab dem 1. April 2012 zur Diskussion, also ab dem Monat, der in der Verfügung vom 23. August 2012 mit „Berechnungsbeginn“ bezeichnet worden ist (Urk. 6/67 S. 1). Die vorangegangene Verfügung vom 2. August 2012, mit der die Beschwerdegegnerin die Bearbeitung des Gesuchs eingestellt und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung verwiesen hatte (Urk. 6/64), wurde mit der Verfügung vom 23. August 2012 - zu Recht - sinngemäss rückgängig gemacht, da sie ohne Ansetzung der erforderlichen Mahnung und Fristansetzung (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ergangen war.
2.2 Im vorliegenden Verfahren noch strittig ist die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss dem Scheidungsurteil des Jahres 1990 (Urk. 6/49) zu leisten hat und die gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG anzurechnen sind.
Die Beschwerdegegnerin rechnete einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘307.-- beziehungsweise einen auf das Jahr umgerechneten Betrag von Fr. 15‘684.-- an (Urk. 6/67 S. 4). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe bis September 2012 lediglich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘230.-- erhalten; erst für die Zeit ab Oktober 2012 bezahle ihr der geschiedene Ehemann den angerechneten monatlichen Betrag von Fr. 1‘307.-- (Urk. 1 und Urk. 9; vgl. auch Urk. 6/66 S. 3 und Urk. 6/71).
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der geschiedene Ehemann bis September 2012 lediglich Unterhaltsleistungen von Fr. 1‘230.-- im Monat überwiesen hat, wie dies für Dezember 2011/Januar 2012 durch den Bankauszug vom 18. Januar 2012 belegt ist (Urk. 6/50). Dass die Beschwerdegegnerin dennoch einen höheren Betrag angerechnet hat, hängt damit zusammen, dass im Scheidungsurteil die jährliche Anpassung der zugesprochenen monatlichen Unterhaltsrente an die Teuerung vorgesehen ist (Urk. 6/49 S. 6). Die Beschwerdegegnerin errechnete daraus, ausgehend vom Betrag von Fr. 1‘000.-- für August 1990 (vgl. Urk. 6/49 S. 6), den Betrag von Fr. 1‘307.-- für Dezember 2011 (vgl. das Resultat des Teuerungsrechners unter www.portal-stat.admin.ch, Urk. 6/52); für Februar 2012, den Monat, auf den gemäss dem Scheidungsurteil die jährliche Anpassung vorzunehmen ist, ergäbe sich ein Betrag von Fr. 1‘306.. Die Differenz des angepassten Betrags zum effektiv ausgerichteten Betrag stellt nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin Einkommen dar, auf das die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 11 lit. g ELG verzichtet hat (vgl. Urk. 2
S. 3). Diese Auffassung ist zutreffend; das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit einem Fall befasst, in dem eine Person sich mit tieferen Unterhaltsbeiträgen begnügte, als sie aus der festgelegten Indexierung resultierten, und ist zum Schluss gelangt, hierbei liege ein ergänzungsrechtlich relevanter Einkommensverzicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013, E. 3.2).
Damit ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab April 2012, entsprechend dem richtigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der auf das Jahr umgerechnete Betrag anzurechnen, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund des Scheidungsurteils unter Berücksichtigung der festgelegten Anpassung an die Teuerung zugestanden hätte.
2.3 Die übrigen Berechnungsfaktoren sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig, und es besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Insbesondere ist die Beschwerdegegnerin der Korrektur der Beschwerdeführerin hinsichtlich der anrechenbaren Höhe der p.___ischen Rente gefolgt und hat diese von ursprünglich Fr. 966.-- auf Fr. 914.-- herabgesetzt (vgl. Urk. 6/66 S. 2 und Urk. 6/67 S. 3). Und auf der Seite der anerkannten Ausgaben hat die Beschwerdegegnerin für den Mietzins den maximal möglichen Jahresbetrag von Fr. 13‘200.-- berücksichtigt (Urk. 6/67 S. 3), sodass hier ungeachtet der effektiv höheren Auslagen (vgl. den Mietvertrag vom 6. September 2009, Urk. 6/39) keine Änderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden kann.
2.4 Damit stehen den anerkannten Ausgaben von Fr. 36‘738.-- anrechenbare Einnahmen von auf jeden Fall Fr. 37‘705.-- (bei einem anrechenbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘306.-- anstelle von Fr. 1‘307.--) gegenüber. Aufgrund dieses Einnahmenüberschusses hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2012 zu Recht verneint. Er wäre im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1‘230.-- angerechnet würde. Die anrechenbaren Einnahmen würden sich dadurch um Fr. 912.-- (12 x Fr. 76.--) auf Fr. 36‘793.-- vermindern (Fr. 37‘705.-- abzüglich Fr. 912.--), und es bestünde immer noch ein (geringfügiger) Einnahmenüberschuss.
2.5 Dass die Beschwerdeführerin ab April 2012 mangels Bestehens der zehnjährigen Karenzfrist (noch) keinen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse hat (vgl. Urk. 6/67 S. 3), ist sodann unbestritten und korrekt, da sie innert der letzten 25 Jahre vor der Gesuchstellung (April 1987 bis April 2012) nicht während mindestens zehn Jahren im Kanton Zürich gewohnt hat (vgl. § 13 Abs. 1 ZLG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004).
2.6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
3. Die Beschwerdeführerin machte in der Einspracheschrift auch geltend, sie habe verschiedene Kostenbeteiligungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente zu tragen, die sie nicht bezahlen könne, und habe des Weiteren Aufwendungen für eine Diät wegen einer Laktose-Intoleranz (Urk. 6/71 S. 2).
Diese Kosten sind für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG nicht relevant, sondern sie gehören zu den Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG, die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgelistet sind (Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG: Diät, Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG:
Kostenbeteiligungen). Dabei sind es nach Art. 14 Abs. 2 ELG die Kantone, welche die zu vergütenden Kosten bezeichnen, und der Kanton Zürich hat Regelungen dazu in § 9 ZLG und § 9 ZLV getroffen. Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten haben gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG neben den Bezügern von Ergänzungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG auch Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, und zwar in dem Umfang, als sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
Da die Beschwerdeführerin einen Einnahmenüberschuss von lediglich rund Fr. 1‘000.-- aufweist, ist nicht ausgeschlossen, dass sie Anspruch auf die Vergütung eines Teils ihrer Krankheitskosten hat. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit des vorliegenden Verfahrens ist allerdings lediglich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG (sowie kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse); die Erwägungen im Einspracheentscheid zu den Diätkosten (Urk. 2 S. 3) haben keinen Entscheidcharakter, da sie lediglich „der Ordnung halber“ angefügt worden sind, und es an einer Verfügung zur Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten fehlt. Im vorliegenden Urteil ist daher über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht zu entscheiden, sondern die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie darüber mittels anfechtbarer Verfügung befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wird die Sache an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie darüber mittels anfechtbarer Verfügung befinde.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel